Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.2000, Az.: BVerwG 1 DB 9/00
Disziplinarmaßnahmen wegen unerlaubten Fernbleibens von der Arbeitsstelle; Beweiswert von privatärztlichen Attesten bei Vorliegen amtsärztlicher Gutachten; Beschwerde gegen die Feststellung des Verlusts von Dienstbezügen; Voraussetzungen zur Entwertung der Aussagekraft eines amtsärztlichen Zeugnisses; Voraussetzungen zur Bewertung eines Attests als "Gefälligkeitsattest"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 9/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 29553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 31.01.2000 - AZ: II BK 16/99
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 121 BDO
- § 43 Abs. 2 VwVfG
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge
Prozessführer
Zollsekretär ..., geboren am ...
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Juli 2000
durch
den Vorsitzenden Richter Albers und
die Richter Mayer und Gatz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Zollsekretärs ... gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 31. Januar 2000 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verlust der Dienstbezüge am 14. Januar 2000 geendet hat.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 1999 stellte der Vorsteher des Hauptzollamts M. den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für den 13. September 1999 und die Zeit ab dem 1. Oktober 1999 wegen schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst fest. Zur Begründung der Verlustfeststellung für den 13. September 1999, einen Montag, gab er an, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Internisten Dr. Lutz K. bis zum 10. September 1999 befristet gewesen sei und der Beamte sich für den 13. Oktober 1999 nicht krankgemeldet habe. Die am 15. Oktober 1999 eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfasse den Zeitraum vom 14. bis 24. September 1999. Die Verlustfeststellung für die Zeit ab dem 1. Oktober 1999 begründete der Vorsteher des Hauptzollamts M. mit dem Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung des Beamten, wonach eine wesentliche Einschränkung der Dienstfähigkeit als Folge eines am 20. April 1998 erlittenen Verkehrsunfalls nicht erkennbar sei. Trotz des Hinweises vom 22. September 1999, dass das amtsärztliche Untersuchungsergebnis maßgebend sei und weitere Atteste von Privatärzten nicht mehr anerkannt würden, habe sich der Beamte nach zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahme am 1. Oktober 1999 erneut krankgemeldet und am 2. Oktober 1999 eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Internisten vorgelegt.
Gegen den Bescheid hat der Beamte am 28. Oktober 1999 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und geltend gemacht, er habe sich stets ordnungsgemäß krankgemeldet und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtzeitig übersandt. Für die Forderung des Dienstherrn nach einer vom Amtsarzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gebe es keine Rechtsgrundlage. Im Übrigen sei die damalige amtsärztliche Diagnose durch die nachfolgenden privatärztlichen Atteste überholt.
Am 6. Dezember 1999 unterzog sich der Beamte einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung. Im Bericht des Gesundheitsamts der Stadt M. vom 5. Januar 2000 heißt es, dass keinerlei krankhafte Befunde zu erheben gewesen seien und der Beamte für dienstfähig gehalten werde. Am 12. Januar 2000 erschien der Beamte, gegen den mit Verfügung vom 26. Oktober 1999 wegen des Verdachts des schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst Vorermittlungen eingeleitet worden waren, beim Ermittlungsführer und legte diesem einen ausgefüllten Urlaubsantrag vor. Auf den Hinweis, dass einem dienstunfähigen Beamten kein Urlaub bewilligt werden könne und sich der Beamte erst dienstfähig melden müsse, er am 12. Januar 2000 aber noch Dienst zu leisten habe, erklärte der Beamte, dazu nicht bereit zu sein, und holte noch am selben Tag eine bis zum 28. Januar 2000 reichende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. K. ein. Am 17. Januar 2000 meldete sich der Beamte in seiner Dienststelle als dienstfähig zurück und stellte erneut einen Antrag auf Erholungsurlaub. Im Hinblick auf die bis zum 28. Januar 2000 attestierte Dienstunfähigkeit durch seinen Internisten erhielt er die Aufforderung, sich nochmals von diesem untersuchen und sich ausdrücklich dienstfähig schreiben zu lassen. Am 19. Januar 2000 meldete sich der Beamte in seiner Dienststelle unter Vorlage einer Bescheinigung des Dr. K. vom 18. Januar 2000 über einen "kurzfristig eingetretenen Normalbefund" wiederum als dienstfähig zurück und wiederholte seinen Antrag auf Erholungsurlaub. Nach Ablehnung dieses Antrags meldete er sich am 20. Januar 2000 erneut krank und reichte am 24. Januar 2000 eine weitere von Dr. K. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2000 hat das Bundesdisziplinargericht den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Verlust der Dienstbezüge des Beamten für den 13. September 1999 entfällt. Soweit es die Verlustfestellung bestätigt hat, hat es zur Begründung ausgeführt: Aus den amtsärztlichen Gutachten ergebe sich, dass der Beamte jedenfalls eingeschränkt dienstfähig sei. Den entgegenstehenden privatärztlichen Äußerungen komme kein entscheidender Beweiswert zu. Der Vorrang amtsärztlicher Befunde ergebe sich aus der Neutralität und Unabhängigkeit der Amtsärzte, die ihre Feststellungen im Gegensatz zu Privatärzten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen hätten. Das Erscheinen des Beamten zum Dienst am 19. Januar 2000 könne vernachlässigt werden, weil es sich lediglich um eine scheinbare Dienstaufnahme zur Beantragung eines Erholungsurlaubs gehandelt habe. Der Beamte sei dem Dienst auch schuldhaft ferngeblieben. Da ihm sein Dienstvorgesetzter unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass das amtsärztliche Untersuchungsergebnis maßgeblich sei und durch privatärztliche Atteste nicht widerlegt werden könne, habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dem Dienst ungerechtfertigt fernzubleiben.
Mit seiner fristgerecht eingelegten Beschwerde beanstandet der Beamte die Annahme des Bundesdisziplinargerichts, dass den amtsärztlichen Zeugnissen ein höherer Beweiswert beizumessen sei als privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Da auch ein Privatarzt aufgrund des hippokratischen Eides zur Neutralität verpflichtet sei, seien amtsärztliche und privatärztliche Gutachten gleichwertig. Die Frage seiner, des Beamten, Dienstfähigkeit könne daher nur durch ein Obergutachten geklärt werden, dessen Einholung ausdrücklich beantragt werde. Die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, er habe das ungerechtfertigte Fernbleiben vom Dienst bedingt vorsätzlich in Kauf genommen, sei ebenfalls unzutreffend. Er habe den Feststellungen seines ihn ständig behandelnden Privatarztes vertrauen dürfen. Dieser habe unter dem 28. März 2000 seine Befunde im Einzelnen dargelegt.
II.
Die nach § 121 Abs. 5 Satz 1 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den angefochtenen Bescheid des Vorstehers des Hauptzollamts M. für die Zeit ab dem 1. Oktober 1999 zu Recht aufrechterhalten. Allerdings dauert die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht mehr an, sondern endete mit Ablauf des 14. Januar 2000, einem Freitag, weil der Beamte am 17. Januar 2000 wieder zum Dienst erschienen ist und das vorherige Wochenende dienstfrei war.
Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 9 BBesG. Nach dessen Satz 1 verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust ist gem. § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Da diese Feststellung auch rückwirkend möglich ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 26. November 1999 - BVerwG 1 DB 31.99 -), konnte der Bescheid zulässigerweise auch den zurückliegenden Zeitraum ab dem 1. Oktober 1999 erfassen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Satz 1 BBesG sind erfüllt. Der Beamte ist zwischen dem 1. Oktober 1999 und dem 14. Januar 2000 ohne rechtfertigenden Grund und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben.
1.
Nach Überzeugung des Senats, die sich auf die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten durch die Ärztin Dr. S. vom Gesundheitsamt der Stadt M. stützt, war der Beamte in dem hier in Rede stehenden Zeitraum gesundheitlich in der Lage, auf seinem Arbeitsplatz im Hauptzollamt M. Dienst zu leisten. In dem amtsärztlichen Zeugnis vom 16. September 1999, dem die Untersuchung des Beamten am 26. Oktober 1998, ärztliche Befunde mehrerer Fachärzte und ein unfallchirurgisches Zusatzgutachten der Universitätsklinik M. zugrunde liegen, ist die bei dem Verkehrsunfall in Mitleidenschaft gezogene Halswirbelsäule des Beamten als strukturell unbeschädigt und klinisch völlig reizfrei diagnostiziert worden. Die kernspintomographisch und röntgenologisch erkennbaren Befunde seien degenerativer Natur und nicht als Unfallfolgen anzusehen. Ob diese Veränderungen die beklagten Beschwerden des Beamten erklärten, müsse offen bleiben. Jedenfalls sei eine wesentliche Einschränkung der Dienstfähigkeit nicht erkennbar.
Die Aussagekraft des Zeugnisses lässt sich nicht mit dem Hinweis entwerten, die ihm vorausgegangene amtsärztliche Untersuchung liege bereits ein knappes Jahr zurück; denn eine amtsärztliche Nachuntersuchung am 6. Dezember 1999 hat die damalige Diagnose bestätigt. In dem Bericht vom 5. Januar 2000 heißt es, dass sich der Beamte in sehr gutem Allgemeinzustand präsentiert habe. Es hätten sich keine krankhaften Befunde ergeben, insbesondere sei eine gut ausgeprägte Rücken- und Schultermuskulatur ohne Muskelverhärtung oder Atrophien vorhanden. Der Beamte sei als dienstfähig anzusehen; es bestehe der Verdacht auf Aggravation.
Der Senat hat keine Veranlassung, die Objektivität der amtsärztlichen Stellungnahmen anzuzweifeln. Amtsärzte haben ihre Aufgaben nach Recht und Gesetz zu erfüllen. Sie unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. Beschluss vom 17. November 1999 - BVerwG 1 DB 32.99 - m.w.N.). Das Zeugnis vom 16. September 1999 und der Bericht vom 5. Januar 2000 lassen keine Anhaltspunkte erkennen, dass die Amtsärztin diesen Pflichten nicht entsprochen hat. Auch der Beamte trägt hierfür nichts vor, sondern beschränkt sich auf die allgemeine Vermutung, dass es Fälle geben möge, in denen die Pflicht zur Objektivität nicht erfüllt werde.
Die von dem Internisten Dr. Lutz K. für den strittigen Zeitraum ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die dem Senat mit Ausnahme derjenigen vom 12. Januar 2000 nicht vorliegen, rechtfertigten nicht die Annahme, der Beamte sei zwischen dem 1. Oktober 1999 und dem 14. Januar 2000 dienstunfähig gewesen. Den Bescheinigungen kommt kein entscheidender Beweiswert zu. Abgesehen davon, dass nicht Internisten, sondern Orthopäden die zur Diagnose von Fehlfunktionen des Bewegungsapparats ausgebildeten Fachärzte sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats, auf die die Vorinstanz in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend hingewiesen hat, amtsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen bezüglich der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich ein größerer Beweiswert beizumessen. Hierfür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend (z.B. Urteil vom 25. November 1998 - BVerwG 1 D 19.97 - m.w.N.; Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 D 81.97 - m.w.N.; Beschluss vom 14. Januar 2000 - BVerwG 1 DB 33.99 -). Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen der Patienten zu erhalten, hat ein Amtsarzt außerdem von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig seine Beurteilung abzugeben. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellung nur unter medizinischen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht. Daran gemessen genießen das Zeugnis der Amtsärztin Dr. S. vom 16. September 1999 und deren Bericht vom 5. Januar 2000 Vorrang gegenüber den privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Internisten Dr. K.
Die im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichte fachärztliche Bescheinigung des Dr. K. vom 28. März 2000, der die Dienstunfähigkeit des Beamten nachträglich mit einem durch den Verkehrsunfall vom 20. April 1998 hervorgerufenen akut-rezidivierenden, chronischen HWS-Syndrom, einem beidseitigen Schulter-Arm-Syndrom und einem beidseitigen BWS-Syndrom mit Intercostalneuralgie erklärt hat, gibt keine Veranlassung, den Vorrang der amtsärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Der Senat bezweifelt, dass die Bescheinigungen des Dr. K. inhaltlich zutreffen. Dr. K. hat den Beamten am 12. Januar 2000 bis zum 28. Januar 2000 krankgeschrieben, ihm am 18. Januar 2000 unvermittelt einen "kurzfristig eingetretenen Normalbefund" und Dienstfähigkeit ab dem 19. Januar 2000 bescheinigt und ihn am 20. Januar 2000 ebenso unvermittelt dann doch wieder krankgeschrieben. Angesichts der angeblich chronischen Leiden des Beamten seit seinem Verkehrsunfall im April 1998 erscheinen so kurzfristige Veränderungen im Krankheitsbild, wie sie Dr. K. zudem zweimal in kurzer Folge mit wechselndem Ergebnis bescheinigt hat, ausgeschlossen. Es drängt sich vielmehr auf, dass dem Beamten Gefälligkeitsatteste ausgestellt worden sind. Auffällig ist, dass dem Beamten genau zu dem Zeitpunkt Dienstfähigkeit bescheinigt wurde, als er den Nachweis der Dienstfähigkeit für die Bewilligung eines Erholungsurlaub brauchte, und dass er nach Ablehnung des Urlaubsgesuchs sofort eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt. Diese Abfolge rechtfertigt den Schluss, dass sich Dr. K. bei der Abfassung seiner Bescheinigungen nach den Wünschen des Beamten und nicht nach den medizinischen Gegebenheiten richtet. Das entwertet frühere wie auch spätere fachärztliche Bescheinigungen desselben Arztes, soweit sie sich auf den hier in Rede stehenden Zeitraum beziehen. Gegen die Dienstunfähigkeit des Beamten spricht weiterhin der Umstand, dass er keine Dienstunfähigkeitsbescheinigung des ihn im fraglichen Zeitraum behandelnden Orthopäden Dr. S. vorgelegt hat. Bei den behaupteten Beschwerden des Beamten wäre ein Attest durch einen Facharzt für Orthopädie nahe liegender als das Attest eines Internisten.
Des vom Beamten beantragten Obergutachtens bedurfte es nicht. Durch die amtsärztlichen Stellungnahmen ist zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Beamte zwischen dem 1. Oktober 1999 und dem 14. Januar 2000 dienstfähig war. Wie sich auch aus der Formulierung des § 121 Abs. 4 Satz 1 BDO ergibt ("kann" Beweise erheben), richtet sich die Beweiserhebung im Verfahren nach § 121 BDO nach der Pflicht des Gerichts zur Ermittlung der Wahrheit und nicht nach den Beweisregeln des § 74 Abs. 3 BDO oder der § 25 Satz 1 BDO, § 244 StPO (stRspr, z.B. Beschluss vom 4. März 1999 - BVerwG 1 DB 4.98 - m.w.N.).
2.
Der Beamte ist dem Dienst auch schuldhaft ferngeblieben. Er hat zumindest bedingt vorsätzlich die objektiven Voraussetzungen des § 9 Satz 1 BBesG erfüllt. Sein Dienstvorgesetzter hat ihn mit Schreiben vom 22. September 1999 darauf hingewiesen, dass er an das amtsärztliche Zeugnis vom 16. September 1999 gebunden sei und weitere privatärztliche Atteste nicht mehr anerkennen werde. Der Beamte musste deshalb mit der Möglichkeit rechnen, dienstfähig zu sein und dem Dienst ungenehmigt fernzubleiben. Indem er sich trotz des möglichen gegenteiligen Ergebnisses gleichwohl auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Internisten Dr. K. verlassen hat, hat er zumindest billigend in Kauf genommen, dem Dienst ungenehmigt fernzubleiben.
3.
Der Beamte trat am 17. Januar 2000, einem Montag, seinen Dienst, wenn auch nur für einen Tag, wieder an, sodass die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge wegen des vorangegangenen dienstfreien Wochenendes mit Ablauf des 14. Januar 2000 endete (§ 43 Abs. 2 VwVfG; vgl. Beschluss vom 26. Mai 1998 - BVerwG 1 DB 26.97 -; Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, GKÖD, Band III, Teil 2, § 9 BBesG Rn. 38 a.E.). Der Beamte hat zwar am 17. Januar 2000 tatsächlich keinen Dienst geleistet, weil er seitens der Dienststelle zwecks nochmaliger Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zu Dr. K. geschickt worden ist. Das ändert aber nichts daran, dass mit der erklärten Bereitschaft des Beamten, seinen Dienst wieder aufzunehmen, das pflichtwidrige Fernbleiben vom Dienst zunächst sein Ende fand (vgl. Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD Band II, Teil 2, J 610 Rn. 17 a.E.). Die danach aufgetretenen Fehlzeiten sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 BBesG kann insoweit der Verlust der Dienstbezüge aber noch erneut rückwirkend festgestellt werden.
4.
Da der Beamte im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, hat er gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ein Fall des § 114 Abs. 2 BDO, wonach die Kosten zu teilen oder ganz dem Bund aufzuerlegen sind, liegt nicht vor; denn die Beschwerde ist trotz der Maßgabe im Tenor dieses Beschlusses, dass der Verlust der Dienstbezüge am 14. Januar 2000 geendet hat, in vollem Umfang erfolglos geblieben. Einen Teilerfolg als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 114 Abs. 2 BDO hätte der Beamte nur erzielt, wenn der Senat den angefochtenen Verlustfeststellungsbescheid teilweise aufgehoben hätte. Dazu ist es nicht gekommen. Der Senat hat lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst, dessen Ende bei Erlass des Bescheides offen war, mit dem Wiederantritt des Beamten zum Dienst endete.
Mayer
Gatz