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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1998, Az.: BVerwG 1 DB 26/97

Verhängen einer Disziplinarmaßnahme; Verlust von Dienstbezügen; Verstoß gegen dienstliche Rechte und Pflichten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 26/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 31049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.07.1997 - AZ: VII BK 2/97

In dem Disziplinarverfahren hat
der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Dr. H. Müller
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Posthauptschaffnerin ... werden der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 29. Juli 1997 und der Bescheid der Niederlassung Briefpost ... Zentrum der Deutschen Post AG vom 16. Januar 1997 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die der Beamtin hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Die Niederlassung Briefpost H. der Deutschen Post AG stellte mit Bescheid vom 16. Januar 1997 den Verlust der Dienstbezüge der Beamtin für die Zeit ab dem 6. Januar 1997 fest, weil die Beamtin von diesem Tag an schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst fernbleibe. Zur Begründung war u.a. angegeben, daß der Beamtin nach dem Gutachten der Betriebsärztin vom 6. Juni 1996 Tätigkeiten im Wechselrhythmus von Sitzen und Stehen ohne schweres Heben und Tragen zumutbar seien. Nach den Befunden des Vertragsarztes Dr. M. vom 26. August 1996 und des Facharztes für Orthopädie P. vom 13. Dezember 1996 sei sie sogar uneingeschränkt dienstfähig.

2

Am 20. Januar 1997 unternahm die Beamtin einen Arbeitsversuch in der Briefzustellung, den sie nach kurzer Zeit abbrach.

3

2.

Gegen den Feststellungsbescheid hat die Beamtin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei wegen erheblicher Beschwerden im Wirbelsäulenbereich arbeitsunfähig. Ihr sei von ihrem Arzt Dr. P. die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Wenn die Mediziner uneins seien über die Folgen der Erkrankung, könne dies nicht zu ihren Lasten gehen. Sie habe daher nicht schuldhaft gehandelt. Gleichzeitig forderte sie die Niederlassung auf, einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Ihr sei es möglich, eine Tätigkeit entsprechend dem Angebot der Dienststelle vom 26. Juni 1996 (Wechselrhythmus) auszuüben.

4

Mit Schreiben vom 18. Juli 1997 bot die Niederlassung Briefpost H. der Beamtin zum 23. Juli 1997 einen Arbeitsplatz in der Aktionspost (Abteilung 31) an. Die Beamtin trat daraufhin ihren Dienst an. Sie erlitt nach ihren Angaben später einen Dienstunfall und mußte sich einer stationären Krankenhausbehandlung unterziehen.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 29. Juli 1997 den Feststellungsbescheid vom 16. Januar 1997 aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, die Beamtin sei zumindest eingeschränkt dienstfähig. Sowohl die Betriebsärztin als auch der Facharzt für Orthopädie P. hätten die Beamtin als dienstfähig angesehen. Der Facharzt für Orthopädie P. habe sogar einen Einsatz der Beamtin im Zustelldienst für möglich gehalten. Die der Beamtin angebotenen Arbeitsplätze hätten den Vorgaben der ärztlichen Empfehlungen entsprochen.

6

3.

Hiergegen hat die Beamtin rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, sie habe nach der Rückkehr aus dem Urlaub ab 6. Januar 1997 bei dem Zustellstützpunkt H. nicht im Innendienst, sondern im Briefzustelldienst tätig sein sollen. Aufgrund der orthopädischen Beschwerden sei sie in dem von ihr bis 1996 ausgeübten Bereich als Zustellerin nicht mehr einsatzfähig. Ihr Arzt Dr. P. habe auch weiterhin ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

7

II.

Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Bescheid der Niederlassung Briefpost H. der Deutschen Post AG vom 16. Januar 1997 war deshalb aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 9 BBesG sind nicht erwiesen.

8

Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert eine Beamtin, die ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens ihre Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen.

9

Die Beamtin blieb dem Dienst unstreitig ab dem 6. Januar 1997 fern. Sie trat am 23. Juli 1997 ihren Dienst wieder an, so daß die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge mit Ablauf des 22. Juli 1997 endete (§ 43 Abs. 2 VwVfG; vgl. Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, GKÖD, Band III, § 9 BBesG Rn. 38 a.E.). Die danach aufgetretenen Fehlzeiten, die nach dem Vorbringen der Beamtin auch auf einem Dienstunfall und einer stationären Krankenhausbehandlung beruhen, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

10

Ein unerlaubtes Fernbleiben der Beamtin vom Dienst ist für die Zeit vom 6. Januar bis zum 22. Juli 1997 nicht festzustellen. Sie sollte in diesem Zeitraum im Briefzustelldienst eingesetzt werden. Nach den ärztlichen Befunden konnte die Beamtin in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine Zustelltätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben, war also insoweit zu einer Dienstverrichtung nicht in der Lage. Der Senat stützt sich auf die Beurteilungen der Betriebsärztin A. und des von der Niederlassung Briefpost H. als Sachverständigen hinzugezogenen Facharztes für Orthopädie H.. Nach der Bescheinigung der Betriebsärztin A. vom 6. Juni 1996 ist die Beamtin für schwere körperliche Tätigkeiten, wie sie für den einfachen Postdienst üblich sind, nicht mehr geeignet. Soweit nicht eine Arbeit verfügbar sei, die im Wechselrhythmus von Sitzen und Stehen und ohne schweres Heben und Tragen ausgeführt werden könne, sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen. Auch nach den Attesten des Dr. P. vom 24. Januar 1996 und 6. Mai 1997 muß die Beamtin das Heben und Tragen schwerer Lasten vermeiden. Der Facharzt für Orthopädie P. stellte mit Schreiben vom 17. Juni 1997 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit der Beamtin für den Zustelldienst fest, sofern die dabei auftretenden Gewichtsbelastungen höher seien, als er festgelegt habe (regelmäßig 9 kg und gelegentlich 12 kg). Der Senat geht, wie er der Niederlassung Briefpost H. mit Schreiben vom 24. März 1998 mitgeteilt hat, davon aus, daß eine Tätigkeit im Zustelldienst nicht den Anforderungen Rechnung trägt, die der Facharzt für Orthopädie P. in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 1997 genannt hat. Entgegenstehende Tatsachen im Hinblick auf den Zustelldienst der Beamtin hat die Niederlassung der Deutschen Post AG auf das Schreiben des Senats vom 24. März 1998 nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Hierfür spricht ferner, daß die Dienststelle der Beamtin einen Arbeitsplatz außerhalb der Briefzustellung nach Eingang dieser ärztlichen Stellungnahme zugewiesen hat. Bestätigt wird dies auch durch die Stellungnahme der Betriebsärztin A. vom 6. Juni 1996.

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Die Niederlassung der Deutschen Post AG kann sich auf den Untersuchungsbefund des Facharztes für Orthopädie P. vom 13. Dezember 1996 nicht berufen. Zwar bestätigte der Facharzt damals, ein Einsatz in der Briefzustellung sei für die Beamtin trotz der gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar. Wenn er mit seinem Schreiben vom 17. Juni 1997 jedoch ausführt, die Beamtin sei bei Überschreiten der festgelegten Gewichtsbelastungen nicht arbeitsfähig, unterstellte er im Dezember 1996, daß bei einer solchen Tätigkeit die von ihm angegebenen Gewichtsbelastungen eingehalten werden. Hiervon ist jedoch, wie dargelegt, nicht auszugehen.

12

Daß die Beamtin den Anforderungen des Zustelldienstes nicht mehr gewachsen ist, wird schließlich durch den Befund der Betriebsärztin A. vom 5. Februar 1998 bestätigt, auf dessen Grundlage die Niederlassung die Beamtin wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzen wird (§ 42 BBG), wie mit Schreiben vom 21. April 1998 mitgeteilt worden ist.

13

Wenn eine Beamtin eingeschränkt dienstfähig ist, muß sie zwar grundsätzlich zum Dienst erscheinen. Sie hat die Aufgaben zu erledigen, zu denen sie noch befähigt ist (Beschluß vom 15. März 1995 - BVerwG 1 D 14.93 - <BVerwG DokBer B 1995, 189 [190]>; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., 1994, B. II. 3 Rn. 6). Solche Aufgaben wurden der Beamtin während des Feststellungszeitraumes jedoch nicht zugewiesen. Nach dem Schreiben der Niederlassung Briefpost H. vom 21. April 1998 sollte die Beamtin nach der Rückkehr aus dem Urlaub am 6. Januar 1997 wieder im Briefzustelldienst eingesetzt werden. Sie hatte auch selbst ihre Dienstbereitschaft erklärt und Maßnahmen ergriffen, um die Zuweisung eines ihr zumutbaren Arbeitsplatzes zu erreichen. Nach dem von ihr durchgeführten erfolglosen Arbeitsversuch am 20. Januar 1997 suchte sie bei Abwesenheit des zuständigen Mitarbeiters Gesche das Gespräch mit der Mitarbeiterin der Personalabteilung, Frau P.. Mit der Antragsschrift vom 20. Januar 1997 hat sie die Dienststelle aufgefordert, ihr einen ihrem Gesundheitszustand entsprechenden Dienstposten zuzuweisen (ebenso Schriftsatz vom 7. Februar 1997). Nachdem ihr die Niederlassung der Deutschen Post AG mit Schreiben vom 18. Juli 1997 einen Arbeitsplatz in der Abteilung 31 angeboten hatte, nahm sie ihren Dienst wieder auf.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Gödel
Müller