Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1988, Az.: BVerwG 4 C 32.86; 4 C 33.86
Unzureichendes Abwägungsmaterial; Mangel im gerichtlichen Verfahren; Heilung; Verkehrsanalyse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 32.86; 4 C 33.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 17.12.1982 - AZ: 2 OS VG A 118/75
- OVG Niedersachsen - 03.10.1985 - AZ: 5 OVG 104/83
Rechtsgrundlagen
- Nds StrG § 38 ff.
- VwGO § 114
Fundstellen
- BRS 48, 34 - 38
- BRS 48, 34 - 38
- BauR 1989, 53-55
- DVBl 1988, 844-845 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer. A 1988, 184-186
- NJW 1989, 1177 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 121 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Christian Heinze)
- NVwZ-RR 1989, 168 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1990, 266 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1988, 266-267
Amtlicher Leitsatz
Ist das Abwägungsmaterial bei einer planerischen Abwägung aller nach Lage der Dinge einzustellenden Belange unzureichend ermittelt worden, ist dieser Mangel im gerichtlichen Verfahren nicht "heilbar". Das gilt beispielsweise für eine nach Landesrecht als erforderlich anzusehende Verkehrsanalyse.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. Oktober 1985 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 1982 werden aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin zu 1 werden der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Juli 1975 und der Planfeststellungsbeschluß des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 18. März 1975 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 25. Mai 1984 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens, der Berufungsverfahren 5 OVG A 104/83 und 5 OVG A 168/84 und des erstinstanzlichen Verfahrens 2 OS A 118/75 tragen die Beklagte 2/3 und die Beigeladene zu 1 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich mit der Anfechtungsklage gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß.
Mit Beschluß vom 18. März 1975 stellte der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg den Plan für den Ausbau der Ortsdurchfahrt der beigeladenen Gemeinde B. E. im Zuge der Landesstraße 84 (L 84) fest. Nach dem Planfeststellungsbeschluß soll die Landesstraße im Ortsbereich von B. E. auf einer Strecke von etwa 450 m mit einer Fahrbahnbreite von 6,50 m neu trassiert werden und auf beiden Seiten einen Gehweg von je 2,25 m Breite erhalten.
Die Klägerin zu 1 wendet gegen die Planung unter anderem ein, das als innerörtliche Entlastungsstraße geplante Vorhaben werde praktisch nur für den Durchgangsverkehr geschaffen. Angesichts des Kurortcharakters B. E. müsse eine Umgehungsstraße gebaut werden. Die geplante Straße wird vom Wohntrakt des klägerischen Grundstücks etwa 30 m entfernt sein. Die Klägerin zu 2 hält ebenfalls den Bau der Entlastungsstraße nicht für erforderlich. Die Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase seien unzumutbar. Die geplante Straße sei einschließlich der Bürgersteige zu breit angelegt. Der Durchgangsverkehr müsse auf einer Umgehungsstraße geführt werden. Das Vorhaben wird das 1.393 qm große Grundstück der Klägerin zu 2 mit 425 qm in Anspruch nehmen.
Die Einwendungen blieben im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erfolglos.
In dem Verfahren eines anderen Klägers hob das Berufungsgericht den Planfeststellungsbeschluß mit Urteil vom 13. April 1977 (3 OVG A 199/76) mit der Erwägung auf, die geplante Straße werde die mit ihr angestrebte Entlastung der Verkehrsverhältnisse im Innenbereich von B. E. nicht bewirken können. Den in erster Linie zu bewältigenden Ziel- und Quellverkehr werde die geplante Linienführung aller Voraussicht nach nicht annehmen. Der nach Angaben der beklagten Bezirksregierung nur geringe Durchgangsverkehr rechtfertige die Planung für sich allein jedoch nicht. Dieses Urteil hat der erkennende Senat mit Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 100.77 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 28) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben. Im erneuten Berufungsverfahren blieb jene Klage erfolglos. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluß vom 18. Februar 1982 verworfen.
Im Verfahren der Klägerin zu 1 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 1982 abgewiesen. Im Verfahren der Klägerin zu 2 hat das erstinstanzliche Gericht dem Anfechtungsbegehren mit Urteil vom 25. Mai 1984 stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu 1 zurückgewiesen und im Verfahren der Klägerin zu 2 auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Es hat seine Auffassung im wesentlichen wie folgt begründet: Ob die planfestgestellte Maßnahme zu einer Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt führe, verlange nach einer Prognose des künftigen Verkehrsverhaltens. Das sei sowohl für die Planrechtfertigung als auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Abwägung erforderlich. Zwar sei versäumt worden, eine einwandfreie Prognose durch eine Verkehrsanalyse zu erarbeiten. Das führe grundsätzlich zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung, was sich sowohl hinsichtlich der Planrechtfertigung als auch für die gebotene Abwägung der Belange als ein Rechtsfehler auswirke. Das gelte indes dann nicht, wenn die Verkehrsanalyse im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch Vorlage von Gutachten nachgeholt werde und zu demselben Ergebnis wie die zur Zeit der Planaufstellung rechtsfehlerhaft durchgeführte Prognose gelange. So liege es hier. Die Verkehrsanalyse sei nunmehr in Gutachten von 1978 und 1985 rechtsfehlerfrei erarbeitet worden. Die Gutachten wiesen den erwarteten Entlastungseffekt nach. Die nachträgliche Vorlage der Gutachten hätten die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde inhaltlich nicht geändert, vielmehr lediglich bestätigt.
Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen rügen die Kläger die Verletzung des Verfahrensrechts. Die Berücksichtigung der nachträglich erstellten Verkehrsgutachten verletze die§§ 113, 114 VwGO. Denn die Gerichte seien gehindert, den Abwägungsvorgang nachzubessern. Die Beklagte und die beigeladene Gemeinde Bad Essen treten den Revisionen entgegen.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revisionen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur abschließenden Sachentscheidung (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Die Berufungsurteile verletzen § 114 VwGO und beruhen auf diesem Verstoß. Die Entscheidungen des Berufungsgerichts erweisen sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Der Plan für den Bau der Entlastungsstraße im Zuge der Ortsdurchfahrt der L 84 in der Gemeinde B. E. wurde aufgrund der §§ 38 bis 40 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 (GVBl. S. 251) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1972 (GVBl. S. 309) - NstrG - festgestellt. Seine Rechtmäßigkeit hat das Berufungsgericht daher im wesentlichen nach irrevisiblem Landesrecht beurteilt. Diese Beurteilung ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549, 562 ZPO).
Für das Revisionsverfahren ist damit davon auszugehen, daß die für den Bau der Entlastungsstraße angeführtenöffentlichen Belange - insbesondere die Erhaltung einer leistungsfähigen Durchfahrt der Landesstraße und die verkehrsmäßige Entlastung des historischen Ortskerns - die entgegenstehenden Belange - nämlich Inanspruchnahme privater Grundflächen, Veränderung der Grundstückssituation, Beeinträchtigung des Ortsbildes, Verkehrsimmissionen, Naturschutz -überwinden können. Der vom Berufungsgericht hierzu vertretenen Auffassung zur Planrechtfertigung und zur Abwägung steht Bundesrecht nicht entgegen.
Das planerische Abwägungsergebnis ist nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nur dann rechtsfehlerfrei, wenn einerseits der beabsichtigte Entlastungseffekt hinreichend gesichert ist und andererseits die durch die Entlastungsstraße nunmehr entstehenden Nachteile in ihrem Umfang genügend ermittelt worden sind. Das Berufungsgericht meint in diesem Zusammenhang, daß die zu erwartende Verkehrsentlastung und die auftretenden Belastungen im vorliegenden Falle eine genauere Verkehrsanalyse erforderlich gemacht hätten, um die Auswirkungen der Planung sach- und fachgerecht prognostizieren zu können. Es führt ausdrücklich aus, daß nach den tatsächlichen Gegebenheiten "auch im Rahmen der Abwägung eine Verkehrsanalyse hätte durchgeführt, werden müssen". Auch dieser rechtlichen Beurteilung steht Bundesrecht nicht entgegen. Das Revisionsgericht ist an sie sowohl hinsichtlich der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles als auch hinsichtlich der Anwendung des landesrechtlichen Fachplanungsrechtes gebunden (§ 137 Abs. 1, 2 VwGO). In der Tat kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, in welcher Weise die maßgebendenörtlichen Verhältnisse zu ermitteln sind. Bundesrecht schreibt für eine nach Landesrecht zu beurteilende Straßenplanung zwar nicht vor, daß eine Verkehrsanalyse stets zwingend geboten ist. Es verbietet jedoch das vom Berufungsgericht im vorliegenden Falle für erforderlich gehaltene Verfahren der Sachaufklärung mit dem Mittel der Verkehrsanalyse nicht. Allerdings erfordert in Fällen einer beabsichtigten Enteignung der durch Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Schutz eine besonders sorgfältige Ermittlung der wechselseitigen Belange. Der Streitfall gibt keine Veranlassung, dies näher zu erörtern.
Der Senat vermag dem Berufungsgericht jedoch im weiteren nicht darin zu folgen, daß "auch im Rahmen der Abwägung unter Beachtung der für das Nachschieben von Gründen bestehenden Grenze eine Heilung möglich und dies durch die von der Beklagten vorgelegten Gutachten geschehen ist". Diese Rechtsauffassung steht mit § 114 VwGO nicht in Einklang. Das Berufungsgericht hätte vielmehr den von ihm als abwägungsfehlerhaft erkannten Planfeststellungsbeschluß aufheben und es der Behörde überlassen müssen, auf der Grundlage der erforderlichen Verkehrsanalysen neu zu planen und den neuen Plan in dem dazu vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren festzustellen. Dazu ist im einzelnen zu bemerken:
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, sondern häufig sogar geboten, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgeklärt und festgestellt wird, ob abwägungserhebliche tatsächliche Umstände in Wahrheit gegeben sind oder nicht. So mag z.B. aufgeklärt werden, ob das von der Planfeststellungsbehörde angenommene Strukturdefizit einer Region wirklich besteht (BVerwGE 71, 166 <173>) oder ob etwa die Wirtschaftlichkeit einer alternativen Trassenführung zutreffend verneint worden ist (vgl. Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 68.76 - Buchholz 407.4 § 18 Nr. 7 <S. 3>). Es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn das Gericht weitere Berechnungen - auch wenn diese erst später vorgelegt worden sind - zur Bekräftigung der Richtigkeit des Abwägungsergebnisses in seine Erwägungen einbezieht. Es verletzt damit nicht den planerischen Gestaltungsspielraum der Behörde, wenn es auf diese Weise das Abwägungsgebot und das Abwägungsergebnis am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzipsüberprüft. Ergibt sich daraus, daß die nach Meinung der Beschwerde im Planfeststellungsbeschluß "lediglich knapp dokumentierte Planungsalternative" in Wahrheit abwägungsfehlerfrei erkannt und verworfen worden ist, so liegt darin keine unzulässige Nachbesserung des Planfeststellungsbeschlusses (Beschluß vom 25. August 1987 - BVerwG 4 B 149.87 -). Läßt sich aus der Begründung über die der Abwägung zugrundeliegenden Tatsachen und planerischenÜberlegungen der Planfeststellungsbehörde in einzelnen Punkten ein für die gerichtliche Entscheidung ausreichendes Bild nicht gewinnen, so führt das nicht schon auf rechtliche Bedenken gegen die Planfeststellung, sondern zur Pflicht des Tatsachengerichts, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die ihm notwendig erscheinenden Ermittlungen selbst anzustellen. Erst wenn sich dabei herausstellen sollte, daß eine Abwägung nicht oder auf der Grundlage eines nur unzureichend ermittelten Abwägungsmaterials stattgefunden hat, darf das Gericht daraus den Schluß auf die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 34 <S. 115> und vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - Buchholz 406.11 § 1 Nr. 10 <S. 71>).
Unzulässig sind wesentliche Ergänzungen der planerischen Erwägungen in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren und insbesondere die gerichtliche "Heilung" eines Abwägungsdefizits. Ist z.B. das Abwägungsmaterial für die Abwägung aller nach Lage der Dinge einzustellenden Belange unzureichend, so ist dieser Mangel im Gerichtsverfahren nicht heilbar. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Planung - so wie sie bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt ist - rechtsfehlerhaft ist, nicht dagegen, auf welche Weise rechtsfehlerfrei hätte geplant werden können (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht angenommen, daß die erforderliche Verkehrsanalyse "im Rahmen der Abwägung" hätte vorgenommen werden müssen. Das Gericht will ausdrücklich auch im Rahmen der Abwägung die Heilung dieses (Abwägungs-)Mangels durch das Nachschieben von Gründen - hier die von dem Beklagten vorgelegten Gutachten - zulassen. Schon aus dem Wortlaut der berufungsgerichtlichen Ausführungen ist ersichtlich, daß die von ihm angenommene Heilung der Planung den nicht heilbaren Bereich der planerischen Abwägung betrifft. Da das Berufungsgericht sein Vorgehen ausdrücklich so gekennzeichnet hat, vermag der Senat dies auch nicht im Hinblick auf die weiteren berufungsgerichtlichen Ausführungen anders zu interpretieren. Insbesondere hilft die Bezugnahme (UA S. 16) auf die Urteile des Senats vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - (BVerwGE 71, 166<173>) und vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 100.77 - nicht weiter. Dort geht es nämlich jeweils um Aufklärungen, die - wie ausgeführt wurde - ohne Einfluß auf die planerische Abwägung zulässig sind oder die - wie ergänzend bemerkt wird - von vornherein nicht die Abwägung, sondern die gerichtlich im wesentlichen vollüberprüfbare "Planrechtfertigung" betreffen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282<285>). Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann allein aufgrund seiner Hinweise auf diese Urteile des Senats nicht entnommen werden, es habe entgegen dem von ihm ausdrücklich anders gekennzeichneten Vorgehen die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgezeigten Grenzen der gerichtlichen Überprüfung planerischer Abwägungen letztlich doch beachten wollen. Ebensowenig kann es ausschlaggebend sein, daß das Berufungsgericht am Ende nur die Prognose der Beklagten, das künftige Verkehrsverhalten werde zu einer erheblichen Verbesserung des Landstraßenverkehrs im Ortskernbereich und zu einer verkehrsmäßigen Entlastung des historischen Ortskerns führen, aufgrund der nachgeholten Gutachten als "zutreffend" bekräftigt hat. Der hier von Anfang an umstrittene Entlastungseffekt war nämlich für die Planung nicht nur ein feststehender Faktor, der - im gerichtlichen Verfahren umstritten - als gegeben oder nicht gegeben festzustellen war. Vielmehr darf nicht außer acht gelassen werden, daß es angesichts der zahlreichen widerstreitenden Belange maßgeblich auf den Grad der zu erwartenden Entlastung ankam. Die Frage, ob die widerstreitenden Belange schon bei einer geringeren oder erst bei einer bestimmten höheren Entlastung zurückzustellen sind, ist eine Kernfrage der planerischen Abwägung. Ist sie ohne hinreichend konkretes Abwägungsmaterial beantwortet worden, ist dieses fehlerhafte Vorgehen im gerichtlichen Verfahren nicht heilbar.
Da die Berufungsurteile auf dieser Verletzung der §§ 113, 114 VwGO beruhen und auch nicht im Ergebnis richtig sind (§ 144 Abs. 4 VwGO), sind sie aufzuheben. Die Klagen auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sind nach den vorstehenden Ausführungen spruchreif; daher kann das Revisionsgericht selbst entscheiden und die Planfeststellungsbeschlüsse aufheben.
Auf die Frage, ob der Planfeststellungsbeschluß auch aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft ist, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Ergänzend sei jedoch darauf hingewiesen, daß die Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen der Straßenanlieger abwägungserhebliche Belange sind, die bei der Planung berücksichtigt werden müssen und im Falle der Unzumutbarkeit der Emissionen zumindest Ansprüche auf Schutzmaßnahmen oder Geldentschädigung auslösen können (vgl. zuletzt Urteile des Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 <BVerwGE 77, 285> und BVerwG 4 C 17-19.84 - <BVerwGE 77, 295>). Auch wenn Einzelheiten der Entschädigung nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sind, gehört doch das Eigentum im Rahmen der hoheitlichen Planungsentscheidung zu den abwägungserheblichen Belangen. Der Planfeststellungsbeschluß muß daher hinreichend erkennen lassen, daß der Eingriff in das private Eigentum aus Gründen des gemeinen Wohls zu rechtfertigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 <154>; Urteil vom 20. August 1982 - BVerwG 4 C 81.79 - BVerwGE 66, 133 <137>).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann