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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1965, Az.: BVerwG II C 122.62

Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit; Neuberechnung des Ruhegehalts; Überzahlung des Ruhegeldes; Anwendbarkeit der Grundsätze über die Gewährung von Vertrauensschutz ; Berufung auf den Wegfall der Bereicherung; Wirkungen der rückwirkende Änderung der Ruhensberechnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 122.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 27.03.1962 - AZ: 246 VIII 60

Fundstellen

  • BVerwGE 21, 119 - 126
  • AS 21, 120
  • DVBl 1966, 320 (Kurzinformation)
  • DÖD 1965, 157
  • DÖV 1967, 68 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1965, 773 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1965, 188
  • RiA 1966, 55
  • ZBR 1965, 247

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die in der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz entwickelten Grundsätze finden regelmäßig keine Anwendung gegenüber einer Minderung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge auf Grund rückwirkender Änderung der Ruhensberechnung. Dies gilt insbesondere, wenn zugleich mit der Änderung der Ruhensberechnung eine Versorgungsnachzahlung errechnet wird, so daß der Versorgungsberechtigte im Gesamtergebnis keine Rückzahlung zu leisten braucht.

  2. 2.

    Die beamtenrechtliche Regelung der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge und die durch diese Regelung in Bezug genommenen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung finden keine Anwendung, wenn sich eine ursprünglich gesetzwidrige Versorgungszahlung infolge einer späteren rückwirkenden Gesetzesänderung im Ergebnis als rechtmäßig erweist.

  3. 3.

    Art. 124 Bay.AGBGB ist weder nach § 137 Abs. 1 VwGO noch nach § 127 Abs. 2 BRRG revisibles Recht (wieUrteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 203.63 - zu Art. 125 Bay.AGBGB).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 16. August 1897 geborene Kläger war am 8. Mai 1945 Lehrer in J., verlor dort infolge des Zusammenbruchs sein Amt und lebt seit dem Jahre 1946 in Bayern. Im Jahre 1948 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seit dem 1. April 1951 bezieht er Ruhegehalt nach Kapitel I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Seit September 1951 war er nebenamtlich als Lehrer an der gewerblichen Berufsschule in W. tätig. Bei den Neufestsetzungen seines Ruhegehalts prüfte die Regierung von Schwaben jeweils, ob die Versorgung im Hinblick auf die Nebeneinkünfte aus der Lehrtätigkeit in Wertingen teilweise zu ruhen habe (§ 29 G 131 in Verbindung mit § 158 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG -). Dabei teilte sie jeweils das gesamte Nebeneinkommen eines längeren Zeitabschnitts durch die Anzahl der in dem Zeitabschnitt enthaltenen Monate und ermittelte derart ein monatliches Durchschnittsnebeneinkommen. Diese Durchschnittsbeträge lagen zusammen mit dem Ruhegehalt stets unter dem Betrage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so daß das Ruhegehalt nicht gekürzt wurde.

2

Durch § 139 Abs. 1 Nr. 28 und Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - wurde § 114 BBG mit Rückwirkung vom 1. September 1953 an geändert; dies hatte zur Folge, daß gewisse Wehrdienstzeiten des Klägers aus dem ersten Weltkrieg zusätzlich ruhegehaltfähig wurden. Die Finanzmittelstelle Augsburg, auf die inzwischen die Zuständigkeit für die Versorgung des Klägers übergegangen war, setzte deshalb sein Ruhegehalt durch Änderungsmitteilungen vom 24. und 26. Januar 1959 für die Zeit seit dem 1. September 1953 neu fest. Hierbei erhöhte sie den der ruhe gehaltfähigen Dienstzeit entsprechenden Ruhegehaltsatz von 68 v.H. auf 71 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Gleichzeitig führte sie für dieselbe Zeit rückwirkend auch die Ruhensberechnung nach § 158 BBG neu durch. Sie legte dieser neuen Berechnung nicht monatliche Durchschnittsbeträge, sondern die für jeden Monat wirklich angefallenen Nebeneinkünfte zugrunde, die in mehreren Monaten zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag der ruhe geholt fähigen Dienstbezüge, die "Höchstgrenze", überstiegen. Hieraus ergab sich, daß das. Ruhegehalt in der Zeit vom 1. September 1953 bis zum 30. Juni 1956 in Höhe unterschiedlicher Monatsbeträge von zusammen 547,12 DM (im angefochtenen Urteil, S. 3 der Ausfertigung, sind irrigerweise 571,39 DM angefünrt) hätte ruhen müssen. Andererseits ergab die Verbesserung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 31. März 1959 eine Nachzahlung von 1.709,18 DM. Die Regierungshauptkasse behielt von der Nachzahlung die ausgezahlten ruhenden Beträge ein. Auf Anfrage erteilte die Finanzmittelstelle dem Kläger einen Bescheid vom 19. Mai 1959 des Inhalts, die Änderungsmitteilungen vom 24. und 26. Januar 1959 seien rechtmäßig, denn durch sie sei die Militärdienstzeit in den Jahren 1917 bis 1919 als ruhegehaltfähig angerechnet und die seinerzeit irrtümlich unterbliebene Ruhensregelung nach § 158 BBG nachgeholt worden; hierdurch sei keine Überzahlung, sondern eine Nachzahlung zu seinen, des Klägers, Gunsten entstanden.

3

Mit seinem Widerspruch vom 16. Juni 1959 beantragte der Kläger, die ab 1. Januar 1959 einbehaltenen Dienstbezüge zurückzuzahlen. Er machte geltend, er habe den Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung nicht erkennen können und sei im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert gewesen. Eine Widerspruchsentscheidung erging nicht.

4

Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Aufrechnungsanordnung der Finanzmittelstelle Augsburg vom 19. Mai 1959 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die zur Rückerstattung der Zuvielzahlungen seit 1959 einbehaltenen Bezüge in Höhe von "ungefähr 570 DM" zuzüglich jährlich 4 v.H. Zinsen seit Rechtshängigkeit zurückzuzahlen. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat durch Urteil vom 15. Juli 1960 der Klage stattgegeben und die Finanzmittelstelle Augsburg zur Zahlung von 571,12 DM und 4 v.H. Zinsen seit dem 10. Dezember 1959 verurteilt.

5

Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 27. März 1962 wie folgt entschieden:

  1. I.

    Auf die Berufung des Beklagten erhält das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 1960 folgende Fassung:

    1. "1.

      Der Beklagte hat an den Kläger 178,58 DM nebst 4 v.H. Zinsen hieraus seit dem 10. Dezember 1959 zu zahlen. Soweit der Bescheid der Finanzmittelstelle Augsburg vom 19. Mai 1959 dem entgegensteht, wird er aufgehoben.

      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    2. 2.

      Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu zwei Drittel und der Beklagte zu einem Drittel zu tragen.

    3. 3.

      ..."

  2. II.

    Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

6

...

7

Das Urteil enthält im wesentlichen folgende Begründung:

8

Zwischen den Streitbeteiligten sei weder die Höhe der vom Beklagten für die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 31. März 1959 geschuldeten Nachzahlung von 1.709,18 DM noch die Höhe des vom Kläger aus der Ruhensberechnung für denselben Zeitraum geschuldeten Betrages von 547,12 DM streitig. Streitig sei dagegen, ob nicht die Forderung des Beklagten im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Gewährung von Vertrauensschutz und auf den Wegfall der Bereicherung entfalle. Der Kläger könne sich jedoch gegenüber einem Abzug der ruhenden Beträge von der ihm geschuldeten Nachzahlung weder auf den Wegfall der Bereicherung noch auf Vertrauensschutz berufen, weil ihm die gezahlten Bezüge in voller Höhe verblieben und eine Rückzahlungsforderung gegen ihn nicht erhoben werde; nur der der Summe der ruhenden Beträge wertgleiche Teil der Nachzahlung werde ihm nicht ausgezahlt.

9

Gleichwohl habe die Berufung des Beklagten nur teilweise Erfolg. Bei der Aufrechnung der Rückforderung der überzahlten - ruhenden - Beträge gegen die Nachzahlungsverpflichtung seien nicht die beiden Gesamtbeträge, sondern die jeweils auf einen Monat entfallenden Rückforderungs- und Nachzahlungsbeträge einander gegenüberzustellen. Hierbei sei Art. 124 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 9. Juni 1899 (Beilage zum GVBl. 1899 Nr. 28) - AGBGB - zu beachten. Nach dieser Vorschrift wäre der Rückforderungsanspruch des Beklagten für die im Jahre 1953 geleisteten Überzahlungen am 1. Januar 1957, für die im Jahre 1954 geleisteten Überzahlungen am 1. Januar 1958 und für die im Jahre 1955 geleisteten Überzahlungen am 1. Januar 1959 erloschen gewesen. Jedoch sei hier auch § 390 Satz 2 BGB zu berücksichtigen und entsprechend anzuwenden; nach dieser Vorschrift schließe die Verjährung einer Forderung die Aufrechnung mit ihr nicht aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen eine andere Forderung aufgerechnet werden könnte, noch nicht verjährt war. Der Rück Zahlungsanspruch sei deshalb nur erloschen, soweit für einzelne Monate der überzahlte - ruhende - Betrag höher sei als der denselben Monat betreffende Nachzahlungsbetrag. Hiernach sei der Anspruch des Beklagten für die Zeit von Oktober 1953 bis Juni 1956 in Höhe des Teilbetrages von -178,58 DM erloschen; diesen Betrag müsse er deshalb mit Zinsen an den Kläger auszahlen.

10

Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers mit dem Antrag, zu erkennen:

  1. 1.

    Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 1962 wird aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat.

  2. 2.

    Der Freistaat Bayern hat an den Kläger einen weiteren Betrag von 368,54 DM zu bezahlen.

11

Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts (§§ 242 BGB, § 87 Abs. 2 BBG, Art. 124 AGBGB in Verbindung mit § 390 Satz 2 BGB).

12

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

13

Der. Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.

14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

15

II.

Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ohne mündliche Verhandlung.

16

Die Revision hat keinen Erfolg.

17

Zutreffend - und von der Revision selbst nicht angegriffen - ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die ursprünglichen Ruhensberechnungen, denen die Durchschnittsbeträge der Nebeneinkünfte des Klägers statt der in jedem Monat wirklich angefallenen Nebeneinkünfte zugrunde gelegt wurden, gesetzwidrig waren und daß die im Januar 1959 rückwirkend vorgenommene Ruhensberechnung dem Gesetz entspricht. Der Beklagte war hiernach berechtigt, die früheren fehlerhaften Ruhensberechnungen durch die richtige Ruhensberechnung vom Januar 1959 zu ersetzen und die dem Kläger für die Zeit vom Oktober 1953 bis zum Juni 1956 zu Unrecht ausgezahlten ruhenden Beträge von der ihm zu leistenden Nachzahlung einzubehalten.

18

Demgegenüber kann sich der Kläger, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er in seinem Vertrauen auf den Bestand der früheren, für ihn günstigeren Ruhensberechnungen zu schützen sei. Es ist zwar richtig, daß gegenüber der rückwirkenden Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit der Folge der Rückforderung festgesetzter und gezahlter Bezüge der Betroffene in aller Regel Vertrauensschutz beanspruchen kann, wenn er sich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verlassen hat und mit guten Gründen auch verlassen durfte (vgl. u.a. BVerwGE 19, 188 [189, 190]). Dieser in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Grundsatz steht jedoch der rückwirkenden Durchführung einer neuen Ruhensberechnung nicht entgegen. Denn Ruhensberechnungen sind, jedenfalls in der Regel, keine endgültigen Bescheide; sie tragen den Vorbehalt einer späteren Änderung in sich, weil eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge - etwa infolge gesetzlicher Erhöhung der Bezüge - oder auch eine rückwirkende Änderung der Nebeneinkünfte aus Verwendung im öffentlichen Dienst zugleich eine rückwirkende Änderung der Ruhensberechnung erforderlich macht, also Änderungen früherer Ruhensberechnungen unvermeidlich sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. Juli 1959 - BVerwG II C 29.59 - [ZBR 1959 S. 298] undvom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17]). Daraus folgt, daß der Betroffene in der Regel nicht mit guten Gründen auf den Fortbestand einer ihm erteilten Ruhensberechnung vertrauen kann. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Gewährung von Vertrauensschutz sind zudem grundsätzlich unanwendbar, wenn die Änderung eines Verwaltungsaktes durch eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften veranlaßt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. Oktober 1960 - BVerwG II C 41.58 - undvom 24. April 1961 - BVerwG VI C 180.58 - [RiA 1961 S. 332; JR 1961 S. 471,473]). Schließlich übersieht die Revision, daß die von ihr angeführte Rechtsprechung über die Gewährung von Vertrauensschutz Fälle betrifft, in denen die Versagung von Vertrauensschutz zur Folge haben könnte, daß der Betroffene die von ihm im guten Glauben empfangenen Bezüge zurückerstatten muß. Hiervon sind die Fälle zu unterscheiden, in denen die Verwaltung trotz früherer Überzahlungen und trotz Verrechnung der überzahlten Beträge auf eine von ihr geschuldete Nachzahlung dem Betroffenen einen Zahlungsausgleich zu gewähren hat. Die Interessenlage in diesen Fällen unterscheidet sich wesentlich von der jener erstgenannten Fälle; denn hier ist der Betroffene durch die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes wirtschaftlich nicht schlechter gestellt als vorher und infolgedessen auch nicht zu einer Änderung seiner auf diesen Verwaltungsakt eingestellten Lebenshaltung oder dergl. gezwungen (vgl. hierzu BVerwGE 9, 251 [254, 255] und 19, 188 [191];Urteil vom 8. September 1964 - BVerwG II C 178.62 -). Auf Fälle dieser Art ist daher die eingangs erwähnte Rechtsprechung nicht übertragbar. Hier geht vielmehr das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des ihn begünstigenden gesetzwidrigen Verwaltungsaktes für die Vergangenheit vor. Den hiernach vom Vertrauensschutz ausgenommenen Fällen ist der vorliegende Fall zuzurechnen.

19

Im vorliegenden Fall wurde die rückwirkende Änderung der Ruhensberechnung durch eine rückwirkende Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit veranlaßt. Diese Gesetzesänderung bewirkte für die Zeit vom 1. September 1953 an eine Erhöhung des dem Kläger zu gewährenden Ruhegehaltes infolge Erhöhung des Ruhegehaltsatzes von 68 v.H. auf 71 v.H. und damit zugleich eine entsprechende Verringerung des Unterschiedsbetrages zwischen dem nunmehr zu gewährenden höheren Ruhegehalt und den - unverändert gebliebenen - ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, der "Höchstgrenze" im Sinne des § 158 Abs. 2 Nr. 1 BBG, im Ergebnis aber einen Zahlungsausgleich zugunsten des Klägers. Daneben ergab sich aus der andersartigen Ruhensberechnung - nämlich dem Zugrundelegen der wirklichen monatlichen Nebeneinkünfte statt der Durchschnittsbeträge -, daß von dem monatlichen Ruhegehalt des Klägers in der Zeit vom 1. September 1953 bis zum 30. Juni 1956 Teilbeträge von unterschiedlicher Höhe ruhten, also nicht an den Kläger hätten ausgezahlt werden dürfen. Diese Beträge sind aber im Rahmen des im Revisionsverfahren noch streitigen Betrages von 368,54 DM für keinen Monat höher als die dem Kläger für denselben Monat zustehende Nachzahlung; soweit die ruhenden Beträge für einzelne Monate den auf den betreffenden Monat entfallenden Nachzahlungsbetrag übersteigen, sind sie in dem Betrag von 178,58 DM enthalten, zu dessen Zahlung der Beklagte durch die Berufungsentscheidung verurteilt worden ist, ohne daß er hiergegen Revision eingelegt hat. Der Kläger braucht deshalb für keinen der vergangenen Monate die empfangenen Beträge teilweise zurückzuerstatten, sondern darf sie ungeschmälert behalten. Außerdem erhält er sogar nach Abzug der vom Berufungsgericht ermittelten 368,54 DM noch eine beträchtliche Nachzahlung. Der Grundsatz von Treu und Glauben, auf dem die Rechtsprechung über die Gewährung von Vertrauensschutz beruht, schließt deshalb hier die rückwirkende Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht aus.

20

Auch auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem oben bezeichnetenUrteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 -, dem ähnlich wie hier eine durch Gesetzesänderung veranlaßte Änderung der Ruhensberechnung zugrunde lag, ausgeführt, daß sich die verschärfte Haftung des § 820 BGB grundsätzlich auch auf Überzahlungen von unter Vorbehalt gezahlten Dienst- und Versorgungsbezügen erstreckt und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres - nämlich ohne daß es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf - auch solche Zahlungen gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften (§§ 158, 160 BBG) rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann, weil diese Vorschriften, wie schon oben dargelegt, Abänderungen früherer Ruhensbestimmungen und somit auch Änderungen in der Höhe der auszuzahlenden Bezüge unvermeidlich machen. Dieser Auffassung schließt der erkennende Senat sich an, wobei er zugunsten des Klägers unterstellt, daß § 87 Abs. 2 BBG im vorliegenden Fall anwendbar ist.

21

Bei Berücksichtigung der rückwirkenden Änderung des § 114 BBG ergibt sich überdies, daß der Kläger nicht "zuviel gezahlte Versorgungsbezüge" im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG erhielt, sondern Bezüge, die ihm zwar ohne rückwirkende Änderung des § 114 BBG bei richtiger Ruhensberechnung nicht zugestanden hätten, auf Grund der rückwirkenden Gesetzesänderung aber als erhöhte Bezüge zustanden, die ihm nachzuzahlen wären, wenn er sie nicht schon erhalten hätte. Der Begriff "zuviel gezahlt" in § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG entspricht sinngemäß dem Begriff "ohne rechtlichen Grund" in § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für seine Auslegung gilt deshalb entsprechend der für das Bereicherungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 812 ff. BGB) geltende Grundgedanke, daß ein billiger Ausgleich dort geschaffen werden soll, wo ein Vermögenserwerb mit den Anforderungen materieller Gerechtigkeit nicht in Übereinstimmung steht, und daß deshalb für dieses Rechtsgebiet in besonderem Maße die Grundsätze von Treu und Glauben zu berücksichtigen sind (vgl. RGZ 147, 280 [285]; BGHZ 36, 232 [235]; Reichsgerichtsrätekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 10. Aufl. 1953, Vorbem. 1 Abs. 2 vor § 812; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 24. Aufl. 1965, Einf. vor § 812, Bem. 1). Dies wirkt sich für und gegen den Leistenden ebenso wie für und gegen den Empfänger aus. Nach diesem Grundgedanken ist eine Leistung dann nicht "ohne rechtlichen Grund" erbracht, wenn sich erweist, daß zwar der von dem Leistenden ursprünglich angenommene Rechtsgrund nicht vorliegt, daß aber die Leistung durch einen anderen Rechtsgrund gerechtfertigt war oder rückwirkend gerechtfertigt wird. So erlangt z.B. nicht ohne Rechtsgrund, wer auf Grund eines nichtigen Vertrages erhält, was er aus einem anderen, gültigen Verpflichtungsgrund erlangen kann (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 6. November 1928 - VII 233/28 - [Das Recht 1929 Nr. 751]; Soergel-Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Aufl. 1962, Anm. 112 zu § 812). Ebenso hat ein Versorgungsberechtigter nicht "zuviel" Ruhegehalt im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG empfangen, wenn sich eine Versorgungs-Mehrzahlung, hervorgerufen durch unrichtige Anwendung der Ruhensvorschriften, auf Grund einer rückwirkenden Änderung des Versorgungsrechts als im Ergebnis gerechtfertigt erweist. Dies gilt um so mehr, als die beamtenrechtliche Versorgung - ähnlich wie die Besoldung (vgl. Urteil des Senatsvom 6. April 1965 - BVerwG II C 102.62 -) - eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit mit der Folge bildet, daß ihr "Rechtsgrund" die Versorgungspflicht des Dienstherrn, nicht aber jede einzelne Vorschrift des Versorgungsrechts ist. Deshalb macht hier die Beklagte mit Recht gegen den Kläger keine "Rückforderung" im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG mit der Folge geltend, daß dieser die empfangenen Bezüge in Höhe der ruhenden Beträge zurückzahlen müßte; sie mindert lediglich den dem Kläger auf Grund der Gesetzesänderung zustehenden Nachzahlungsbetrag um die Zahlungen, die der Kläger über das ihm vor der Gesetzesänderung zustehende Maß hinaus bereits erhielt. Da mithin § 87 Abs. 2 BBG keine Anwendung findet, kommt auch eine Anwendung der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, auf die § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG verweist, nicht in Betracht.

22

Ohne Erfolg greift die Revision schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts an, Art. 124 AGBGB stehe der Einbehaltung der nach früherem Recht zu Unrecht ausgezahlten ruhenden Beträge in Höhe von insgesamt 368,54 DM nicht entgegen, weil insoweit § 390 Satz 2 BGB entsprechend anwendbar sei. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts beruhen auf der Anwendung des Art. 124 AGBGB. Diese Vorschrift ist nicht dem Bundesrecht zugehörig und infolgedessen nicht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO revisibel. Sie ist auch - ebenso wie Art. 125 AGBGB (vgl.Urteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 203.63 - [Leitsatz in BayVBl. 1964 S. 371]) - kein gemäß § 127 Abs. 2 BRRG revisibles Beamtenrecht; denn sie regelt das Erlöschen öffentlich-rechtlicher Zahlungsansprüche aller Art ohne Schwerpunkt gerade im Beamtenrecht (vgl. BVerwGE 13, 303 ff. [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]; ebenso zu Art. 124 AGBGB Urteil des Senatsvom 6. April 1965 - BVerwG II C 102.62 -). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über Inhalt und Bedeutung des Art. 124 AGBGB ist deshalb für das Revisionsgericht maßgebend und von diesem nicht überprüfbar (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Das gilt auch für die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß § 390 Satz 2 BGB im Rahmen des Art. 124 AGBGB sinngemäße Anwendung findet; denn ob und in welcher Weise Art. 124 AGBGB bezüglich der in dieser Vorschrift geregelten öffentlich-rechtlichen Ansprüche die sinngemäße Anwendung einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestattet, ist ebenfalls eine Frage des irrevisiblen Landesrechts.

23

Hiernach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer