Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1964, Az.: BVerwG II C 178.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.09.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 178.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.10.1961
- LVG Düsseldorf - 23.09.1959
Rechtsgrundlagen
- § 64 Abs. 1 S. 1 G 131
- § 35 Abs. 3 G 131
Fundstelle
- ZBR 1965, 61
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 8. September 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 1961 wird aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. September 1959 geändert hat und soweit es der Beklagten Kosten auferlegt hat.
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in voller Höhe.
Gründe
I.
Der Kläger war seit dem Jahre 1928 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. Am 1. November 1938 wurde er zum Reichsbahnbetriebsassistenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt, am 1. Januar 1941 zum Reichsbahnbetriebswart, am 1. Oktober 1941 zum Reichsbahnassistenten und am 1. Oktober 1942 zum Reichsbahnsekretär. Ab 1943 wurde er zum nichttechnischen Reichsbahninspektor ausgebildet; die entsprechende Prüfung legte er ab. Am 1. Oktober 1943 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Zum 1. August 1944 wurde er zur Güterabfertigung ... versetzt und dort am 1. September 1944 zum Reichsbahnobersekretär befördert; er verwaltete dort eine Inspektorenstelle. Am 17. April 1945 wurde er zum Volkssturm eingezogen und geriet im Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft.
Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Dezember 1948 nahm der Kläger seinen Wohnsitz ... in Westfalen. Auf seinen Antrag vom 3. Juni 1950, ihn krankheitshalber in den Ruhestand zu versetzen, bewilligte ihm die Reichsbahndirektion Wuppertal auf Grund eines bahnärztlichen Gutachtens durch Bescheid vom 10. Juli 1950 mit Wirkung vom 1. Juni 1950 Ruhegehalt nach den am 16. Dezember 1948 erdienten Dienstbezügen eines Reichsbahnobersekretärs; den Beginn des Ruhestandes setzte sie auf den 17. Dezember 1948 fest. Der Bescheid enthielt die Bemerkung, es handele sich um eine vorläufige Maßnahme, die nur bis zur endgültigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Flüchtlinge und Vertriebenen durch ein Bundesgesetz gelte.
Durch Bescheid vom 24. April 1952 setzte die Beklagte die Versorgung des Klägers nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 30) - G 131 - fest und legte dabei unter Anwendung des "Beförderungsschnitts" (§ 31 G 131 u.F.) die am 16. Dezember 1948 erdienten Dienstbezüge eines Reichsbahnassistenten zugrunde.
Durch Bescheid vom 11. Dezember 1953 setzte die Beklagte für die Zeit ab 1. September 1953, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980), das Ruhegehalt unter Zugrundelegung der am 8. Mai 1945 erdienten Bezüge eines Reichsbahnsekretärs fest mit der Begründung, das Änderungsgesetz habe den Beförderungsschnitt günstiger als bisher geregelt (zu vgl. § 64 Abs. 1 G 131 [F. 1953] in Verbindung mit § 110 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG -); nach § 35 Abs. 3 G 131 (F. 1953) könne bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge allerdings nur die Zeit bis zum 8. Mai 1945, also nur die bis dahin erreichte Dienstaltersstufe berücksichtigt werden. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 11. November 1954 zurückgewiesen.
Der Kläger hat daraufhin im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
- 1.
die Bescheide der Beklagten vom 11. Dezember 1953 und vom 11. November 1954 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verpflichten, ihm Ruhegehalt zu gewähren,
- a)
aus der Rechtsstellung eines Reichsbahninspektors und dabei das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen während der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Mai 1950 zu berücksichtigen,
- b)
hilfsweise: aus der Rechtsstellung eines Reichsbahnobersekretärs und dabei das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Mai 1950 zu berücksichtigen,
- c)
ganz hilfsweise: das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen während der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Mai 1950 zu berücksichtigen.
Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 23. September 1959 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat dieses Urteil durch Urteil vom 12. Oktober 1961 dahin abgeändert, daß die Beklagte verpflichtet wird, für die Zeit ab 1. September 1953 der Berechnung des streitigen Ruhegehalts die Dienstaltersstufe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Reichsbahnsekretärs zugrunde zu legen, die der Kläger am 16. Dezember 1948 erreicht hatte, und daß der Bescheid vom 11. Dezember 1953 insoweit aufgehoben wird; im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, beruht sein Urteil im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die Beklagte habe mit Recht § 64 G 131 angewendet; denn der Kläger sei vor dem 1. April 1951 (Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG), nämlich mit dem 17. Dezember 1948, in den Ruhestand getreten (§ 35 Abs. 1 Satz 3 G 131). Sonach verbleibe es grundsätzlich bei der "bisherigen Bemessungsgrundlage (ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltsätze)". Die "bisherige Bemessungsgrundlage" für das Ruhegehalt des Klägers seien nach dem Bescheid vom 10. Juli 1950 die - hier nicht umstrittene - ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum 16. Dezember 1948 und außerdem die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Reichsbahnobersekretärs nach der am 16. Dezember 1948 erreichten vierten Dienstaltersstufe. Von diesen Grundlagen habe die Beklagte nur abweichen dürfen, soweit § 64 G 131 in den jeweiligen Fassungen Abweichungen ausdrücklich vorbehalte. Auf den Beförderungsschnitt treffe dies zu; danach müsse die Beförderung des Klägers zum Reichsbahnobersekretär auch in der Zeit seit Inkrafttreten des Ersten Änderungsgesetzes (1. September 1953) unberücksichtigt bleiben. Eine Änderung der Dienstaltersstufe sei dagegen in § 64 G 131 nicht vorbehalten. Der dort angeführte § 35 Abs. 3 G 131 (F. 1953 und F. 1957) regele allein die ruhegehaltfähige Dienstzeit, regele aber nicht die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und demgemäß auch nicht, welche Dienstaltersstufe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dem Ruhegehalt zugrunde zu legen sei, Infolgedessen sei eine Änderung der Dienstaltersstufe zum Nachteil des Klägers unzulässig.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Berufungsurteil, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 23. September 1959 stattgegeben hat, aufzuheben und die Berufung des Klägers in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Revision rügt einen Verfahrensmangel sowie unrichtige Anwendung des materiellen Rechts, insbesondere des § 64 G 131.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er hält die von der Revision erhobene Sachrüge für begründet.
II.
Da nur die Beklagte Revision eingelegt hat, ist das Revisionsgericht auf die Prüfung beschränkt, ob das Berufungsgericht zu Unrecht entschieden hat, daß für die Zeit vom 1. September 1953 an der Berechnung des Ruhegehalts des Klägers die Dienstaltersstufe zugrunde zu legen ist, die der Kläger am 16. Dezember 1948 erreicht hatte. Der Revision ist darin beizupflichten, daß das angefochtene Urteil insoweit auf einem sachlich-rechtlichen Mangel beruht.
Nicht der Beantwortung bedarf in diesem Zusammenhange die Frage, ob in Fällen, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu Artikel 131 GG (1. April 1951) ein Ruhegehaltsfestsetzungsbescheid bereits ergangen war, die "bisherige Bemessungsgrundlage (ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltsätze)" im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 allein dem Festsetzungsbescheid zu entnehmen ist - wozu übrigens der Senat neigt - oder ob es, jedenfalls bezüglich des zwingenden Rechts, insoweit allein auf die Gesetzeslage ankommt. Auch kann offenbleiben, ob diese Frage - wie anscheinend die Revision meint - sich aus Rechtsgründen nur für die Festsetzungsbescheide stellen kann, die bis zum 8. Mai 1945 ergangen sind oder die doch jedenfalls auf die damals begründete Rechtslage abstellen (vgl. hierzu BVerwGE 5, 86 [90] und Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 21. Oktober 1959 - BVerwG VI C 298.56 -); hiergegen könnte der Zweck des § 64 G 131 angeführt werden. Das Berufungsgericht hat nämlich in tatsächlicher Hinsicht - für das Revisionsgericht verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, daß die Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 10. Juli 1950 mit dem Vermerk versehen hat, es handele sich um eine vorläufige Maßnahme, die nur bis zur endgültigen Regelung durch das zu Artikel 131 GG zu erwartende Bundesgesetz gelte. Auf einen solchen Bescheid, der aus Gründen beamtenrechtlicher Fürsorge schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG ergangen ist und der ausdrücklich als vorläufige Maßnahme gekennzeichnet und in seiner Wirksamkeit bis zu dem Zeitpunkt begrenzt war, in dem die über die Grundlagen des Ruhegehaltsanspruchs der von Artikel 131 GG erfaßten Beamten bestehende allgemeine Rechtsunsicherheit durch das nach Artikel 131 GG zu erlassende Bundesgesetz beseitigt wurde, kann bezüglich der "bisherigen Bemessungsgrundlage" nicht zurückgegriffen werden. Insoweit kann - mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung im Gesetz - nichts anderes gelten als z.B. für die Sondervorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131; auch zu dieser Vorschrift vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, der Gesetzgeber habe damit nur die abschließenden beamtenrechtlichen Maßnahmen erfaßt (BVerwGE 2, 10; 3, 72[BVerwG 20.12.1955 - I C 39/53]und ständige Rechtsprechung).
Im übrigen müßte die Revision sogar dann Erfolg haben, wenn bezüglich der Bemessungsgrundlage auf den Bescheid vom 10. Juli 1950 zurückzugreifen wäre. Das ergibt sich aus der durch § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 gebotenen Berücksichtigung des § 35 Abs. 3 G 131. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Vorschrift in ihren hier einschlägigen Fassungen (1953 und 1957) für Zeiten nach dem 8. Mai 1945 dem Aufsteigen in Dienstaltersstufen nicht entgegenstehe, weil sie in Ermangelung einer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betreffenden Regelung keine diese Bezüge betreffende Beschränkung oder Abweichung enthalte, die bei der Anwendung des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 zu beachten wäre, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend die Gesamtkonzeption des Gesetzes zu Artikel 131 GG, Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Kläger, der am 8. Mai 1945 noch als Beamter auf Lebenszeit im Dienst stand, gemäß § 5 Abs. 2 G 131 mit Ablauf des 8. Mai 1945 den Rechtsstand eines Beamten "zur Wiederverwendung" erlangt hat. Der Rechtsstand der Beamten zur Wiederverwendung ist ausschließlich im Gesetz zu Artikel 131 GG geregelt. Schon aus diesem Grunde kann ein Aufsteigen in Dienstaltersstufen für Zeiten nach dem 8. Mai 1945 nur dann zugunsten der Beamten zur Wiederverwendung angenommen werden, wenn das Gesetz zu Artikel 131 GG selbst dies ausdrücklich gestattet, etwa dadurch, daß es insoweit die einschlägigen allgemeinen Beamten-(Besoldungs-)Gesetze für entsprechend anwendbar erklärt. Der Umstand, daß die dafür allein einschlägige Vorschrift des § 35 Abs. 3 G 131 - nach Meinung des Berufungsgerichts - nur eine Verbesserung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vorsieht, aber keine die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betreffende Regelung enthält, gestattet hiernach nur den Schluß, daß der Gesetzgeber bezüglich der seit dem 9. Mai 1945 im Rechtsstand zur Wiederverwendung zurückgelegten Zeiten eine Verbesserung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch Aufsteigen in den Dienstaltersstufen nicht vorgesehen und damit ausgeschlossen hat. Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in § 35 Abs. 3 G 131 einen fehlerhaften Schluß gezogen hat. Es hätte daraus den Schluß ziehen müssen, daß der Berechnung des Ruhegehalts die Dienststufe zugrunde zu legen ist, in welcher der Kläger sich am 8. Mai 1945 befand. Das Berufungsgericht hat außerdem nicht beachtet, daß § 35 Abs. 3 G 131 in der seit dem 1. September 1957 geltenden Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) auch eine die Verbesserung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bewirkende Regelung enthält. Dort ist nämlich (§ 35 Abs. 3 Satz 3) bestimmt, daß bei Beamten, die nach dem 1. September 1953 aus Kriegsgefangenschaft entlassen worden sind, die Zeit der Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai 1945 als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts gilt. Diese Regelung läßt klar erkennen, daß der Bundesgesetzgeber im übrigen - nämlich abgesehen von dieser Ausnahme - das im Besoldungsrecht geregelte Aufrücken in Dienstaltersstufen für die Beamten zur Wiederverwendung, zu denen der Kläger für die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum Eintritt seines Versorgungsfalls zu rechnen ist, gerade nicht vorgesehen, also ausgeschlossen hat (ebenso Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Artikel 131 GG, § 35 Erl. 8). Die durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) vorgenommenen Änderungen des § 35 Abs. 3 G 131 haben, jedenfalls soweit es um die zu berücksichtigende Dienstaltersstufe geht, die Rechtslage nicht zugunsten des Klägers geändert. Danach sind nur die nach § 35 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 G 131 berücksichtigten Zeiten einer Beschäftigung vor dem 1. Oktober 1961 als Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts zu behandeln (Art. 1 Nr. 14 lit. c).
Ob der Bescheid vom 11. Dezember 1953, soweit er das Aufsteigen des Klägers in Dienstaltersstufen für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 verneint, als Rücknahme des dem Kläger insoweit günstigeren Bescheides vom 24. April 1952 zu würdigen ist, kann offenbleiben. Der Kläger könnte der Rücknahme nicht erfolgreich mit dem Hinweis auf die zum Vertrauensschutz in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze begegnen; denn er hat auf Grund des Bescheides vom 11. Dezember 1953 ein ziffernmäßig höheres Ruhegehalt als bisher erhalten und kann schon deswegen kein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand des Festsetzungsbescheides vom 24. April 1952 geltend machen. Bei der Prüfung, ob gegenüber der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes das Vertrauen auf den Fortbestand geschützt werden muß, ist darauf abzustellen, ob der Kläger im Hinblick auf das Ergebnis der Festsetzung des Ruhegehalts wirtschaftlich schlechter als vor der Rücknahme gestellt ist.
Nach allem muß das angefochtene Urteil mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abgeändert werden, soweit es Gegenstand der Revision ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel