Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1968, Az.: BVerwG II C 65.65
Anforderungen an die Begründung einer Revision; Anforderungen an die revisionsrechtliche Auklärungsrüge; Berücksichtigungsfähige Zeiten hinsichtlich einer Beförderung; Zugehörigkeit des rüheren Wehrrechts zum Bundesrecht oder zum Beamtenrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 65.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 13.04.1965 - AZ: OS I 63/64
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde als Berufssoldat mit Wirkung vom 1. Juli 1943 vorzugsweise zum Hauptmann befördert. Von Januar bis August 1943 war er im Fronteinsatz Chef der Stabsbatterie der Heeres-Flakabteilung 296. Am 20. August 1943 wurde ihm wegen Erkrankung des Kommandeurs die Führung dieser Abteilung übertragen; diese behielt er bis zu seiner Verwundung am 29. Dezember 1943. Nach Entlassung aus dem Lazarett nahm der Kläger vom 26. Januar bis 12. Februar 1944 an einem bereits laufenden Lehrgang für Abteilungskommandeure teil; eine Beurteilung unterblieb wegen der kurzen Dauer seiner Teilnahme an diesem Lehrgang. Anschließend war er als Ausbilder bei der Heeres-Flak-Ersatz- und Ausbildungsabteilung 272 eingesetzt. Vom 8. Mai bis zum 10. Juni 1944 nahm er nochmals an einem Lehrgang für Abteilungskommandeure teil; nunmehr wurde er als "zum Abteilungskommandeur gut geeignet" beurteilt. Am 26. August 1944 wurde er zum Kommandeur der Heeres-Flakabteilung 304 ernannt und am 13. März 1945 mit Wirkung vom 1. März 1945 zum Major befördert; er kam bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reichs zum Front einsatz.
Die dem Kläger nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zustehenden Versorgungsbezüge wurden seit 1953 unter Zugrundelegung der Bezüge eines Hauptmanns festgesetzt. Die Beförderung zum Major blieb wegen des in diesem Gesetz vorgesehenen "Beförderungsschnitts" unberücksichtigt.
Durch Bescheid vom 19. April 1963 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 neu festgesetzt. Der Festsetzung wurden wiederum die Bezüge eines Hauptmanns zugrunde gelegt, nunmehr mit der Begründung, daß der Berücksichtigung der Beförderung zum Major zwar der "Beförderungsschnitt" nicht mehr entgegenstehe, wohl aber die - über §§ 53, 29 G 131 anwendbare - Regelung des § 109 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -. Den Widerspruch des Klägers wies der Hessische Minister der Finanzen durch Bescheid vom 22. Oktober 1963 zurück. Durch diesen Bescheid wurde die Anwendung der dritten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG - auf diese Vorschrift hatte sich der Kläger mit dem Hinweis berufen, daß er insgesamt länger als ein Jahr eine Heeres-Flakabteilung tatsächlich geführt habe - mit der Begründung abgelehnt, die Wahrnehmung der Obliegenheiten des später übertragenen Amtes sei erst vom Eintritt der "Beförderungsreife" an zu berücksichtigen, diese sei im Falle des Klägers für einen früheren Zeitpunkt als den der Beförderung zum Major nicht anzunehmen.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die hiergegen gerichtete Klage durch Urteil vom 4. Juni 1964 abgewiesen. Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag,
- 1.
- a)
das erstinstanzliche Urteil aufzuheben,
- b)
den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 19. April 1963 aufzuheben, soweit ihm dadurch Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung des Dienstgrades eines Majors versagt werden,
- c)
den Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministers der Finanzen vom 22. Oktober 1963 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm, dem Kläger, für die Zeit vom 1. Oktober 1961 an Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung des Dienstgrades eines Majors zu gewähren.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung durch Urteil vom 13. April 1965 mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehöre nach der Regelung des § 108 BBG, die im vorliegenden Fall über § 29 G 131 anwendbar sei, grundsätzlich das Grundgehalt, das dem Beamten (hier: dem Berufsoffizier) zuletzt zugestanden hat. In § 109 Abs. 1 BBG - hier ebenfalls über § 29 G 131 anwendbar - sei aber bestimmt, daß ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes seien, wenn der Beamte (hier: Berufsoffizier) aus einem Amt in den Ruhestand getreten sei, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und wenn er die Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr erhalten habe. Ein solcher Sachverhalt sei im Falle des Klägers gegeben; der Dienstgrad eines Majors, den der Kläger am 8. Mai 1945 innehatte, gehöre nicht der Eingangsgruppe seiner (mit dem Dienstgrad des Leutnants beginnenden) Laufbahn an, und er habe die Dienstbezüge eines Majors auch nicht mindestens ein Jahr erhalten.
Von dieser in § 109 Abs. 1 BBG enthaltenen Regelung treffe die Vorschrift des § 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBG eine Ausnahme. Diese Vorschrift bestimme, daß § 109 Abs. 1 BBG nicht gilt, wenn der Beamte (Berufsoffizier) die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr tatsächlich wahrgenommen hat.
Der Kläger könne sich aber auf § 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBG nicht mit Erfolg berufen. Dieser Vorschrift liege die Erwägung zugrunde, daß es unbillig wäre, den Zeitraum, um den sich eine Beförderung aus nicht in der Person des Beamten liegenden Umständen verzögert hat, auch dann nicht in die Jahresfrist des § 109 Abs. 1 BBG einzubeziehen, wenn der Beamte schon vor der Übertragung seines letzten Amtes die höherwertigen Funktionen dieses Amtes tatsächlich ausgeübt hat. In die Jahresfrist seien aber nicht Zeiträume einzubeziehen, in denen die Beförderung aus in der Person des Beamten liegenden Gründen - z.B. mangels hinreichenden Dienstalters oder wegen (noch) nicht ausreichender Bewährung oder Schulung - nach dem einschlägigen Dienstrecht oder auch nur nach der Verwaltungspraxis noch nicht habe vorgenommen werden dürfen, der Beamte also noch nicht "beförderungsreif" gewesen sei.
Der Kläger sei in der Zeit vom 20. August bis zum 29. Dezember 1943 noch nicht "beförderungsreif" gewesen, wenn er damals auch tatsächlich schon eine Abteilung geführt habe. In den hier in Rede stehenden Kriegsjahren hätten zur vorzugsweisen Beförderung zum Major - von Weiteren Voraussetzungen abgesehen - nur Hauptleute vorgeschlagen werden können, die sich mindestens ein halbes Jahr in ihrer Dienststelle als Abteilungskommandeur bewährt hatten (zu vgl. Absolon, Wehrgesetz und Wehrdienst 1935-1945, Seite 239). Hiernach sei der Kläger frühestens Ende Februar 1944 als "beförderungsreif" anzusehen gewesen, und das auch nur, wenn man zu seinen Gunsten die Möglichkeit ausschalte, daß er am 20. August 1943 nur vertretungsweise mit der Führung einer Abteilung beauftragt worden sei, und wenn man ferner unberücksichtigt lasse, daß der Kläger bis Februar 1944 noch keine halbjährige, sondern nur eine viermonatige Bewährung aufzuweisen gehabt habe - es sei denn, man beziehe die Lazarettzeit in die Bewährungszeit ein, was aber bedenklich erscheine -. Zu den soeben erwähnten Zweifelspunkten brauche jedoch nicht abschließend Stellung genommen zu werden; denn selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, daß er schon Ende Februar 1944 "beförderungsreif" war, so habe er in der folgenden Zeit die Obliegenheiten eines Majors jedenfalls nicht mindestens ein Jahr tatsächlich wahrgenommen. Er sei nach Eintritt der "Beförderungsreife" (Ende Februar 1944) nur vom 26. August 1944 bis zum 8. Mai 1945 Abteilungskommandeur gewesen.
Die Argumentation des Klägers laufe im Ergebnis weniger auf die Einbeziehung der Zeit vom 29. August bis zum 29. Dezember 1943 hinaus, als vielmehr auf die Einbeziehung der Zeit von Ende Februar 1944 bis einschließlich 25. August 1944, in welcher er infolge seiner Verwundung, also ohne Verschulden, die Obliegenheiten eines Majors nicht wahrgenommen habe. Dieses Vorbringen könne aber ebenfalls keinen Erfolg haben. Es komme allein auf die tatsächliche Wahrnehmung der Obliegenheiten des höherwertigen Amtes an; und während seiner Lazarett- und Genesungszeit habe der Kläger die Obliegenheiten eines Majors nicht tatsächlich wahrgenommen.
Aber selbst wenn nach den damaligen Vorschriften eine nach einer Verwundung liegende Lazarett- und Genesungszeit in die für die vorzugsweise Beförderung zum Major erforderliche Bewährungszeit von sechs Monaten hätte einbezogen werden können, so wären die vorgesetzten Dienststellen jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, die Beförderung vorzuschlagen; dies habe nur in ihrem Ermessen gestanden. Selbst wenn die 7. Panzerdivision, der der Kläger wohl nur bis zum 30. Dezember 1943 unterstellt gewesen sei, einen ihn betreffenden Beförderungsvorschlag, nicht mehr bearbeitet haben sollte oder wenn ein solcher Vorschlag übersehen worden sein sollte, so hätte doch jedenfalls die 26. Panzerdivision, der der Kläger dann später als Kommandeur der Heeres-Flakabteilung 304 unterstellt gewesen sei, die für den Beförderungsvorschlag notwendige Bewährungszeit Ende Februar 1944 als erfüllt ansehen und demgemäß den Kläger zur Beförderung etwa für den 1. März 1944 oder einen einige Monate später liegenden Zeitpunkt vorschlagen können. Die 26. Panzerdivision habe den Kläger aber erst im Januar 1945 für eine Beförderung zum 27. Februar 1945 vorgeschlagen, also nochmals eine volle Bewährungszeit von sechs Monaten für notwendig gehalten. Auch in der Beurteilung des Klägers durch die Heeres-Flak-Ersatz- und Ausbildungsabteilung 272 vom 1. März 1944 heiße es, daß er (erst) nach Wiederholung eines Kommandeurlehrganges zum Abteilungskommandeur geeignet sei; diese Eignung sei also auch dort für Ende Februar/Anfang März 1944 noch nicht bejaht worden.
Eine Wiedergutmachung für die möglicherweise verzögerte Behandlung seiner Personalangelegenheiten könne der Kläger im Rahmen der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht verlangen, weil dieses Gesetz nicht den Zweck habe, eine den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vor dem Zusammenbruch widerfahrene nachteilige Behandlung auszugleichen, sondern die durch den Zusammenbruch eingetretenen Nachteile ausgleiche. Übrigens habe der aus der Unteroffizierslaufbahn kommende Kläger eine durchaus erfolgreiche Laufbahn absolviert, er müsse also jeweils wohlwollend befördert worden sein, so daß von den Voraussetzungen für eine "Wiedergutmachung" hier nicht die Rede sein könne.
Eine Anhörung des von dem Kläger als Zeugen benannten Generals von M. - des früheren Kommandeurs der 7. Panzerdivision - sei nicht erforderlich, weil die in dessen Wissen gestellten Umstände zugunsten des. Klägers als zutreffend unterstellt werden könnten, ohne, daß sich hierdurch am Ergebnis des Verwaltungsstreitverfahrens etwas ändere. Denn selbst wenn sich der Kläger vor seiner Verwundung in der Stellung eines Abteilungskommandeurs bestens bewährt hätte, so wäre er allein deswegen in diesem Zeitraum noch nicht "reif" für die Beförderung zum Major gewesen, und selbst wenn der Zeuge den Kläger im Februar 1944 zur Beförderung vorgeschlagen hätte, so würde der Kläger gleichwohl erst von August 1944 an als inzwischen "beförderungsreif" Gewordener die Obliegenheiten eines Majors, tatsächlich wahrgenommen haben.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers, mit der sinngemäß beantragt wird,
unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils nach den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu entscheiden.
Die Revision hat die "Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt, insbesondere daß der als Zeuge benannte General a.D. von M. nicht vernommen worden ist, und die unrichtige Auslegung und Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG". Im übrigen hat sie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Der Senat hält die Revision - entgegen der vom beklagten Lande Hessen vertretenen Auffassung - für zulässig. Grundsätzlich bedürfen zwar nicht nur verfahrensrechtliche Rügen, sondern auch sachlich-rechtliche Revisionsangriffe einer konkreten Begründung, die erkennen läßt, in welchem Umfang und aus welchen Gründen das Berufungsurteil angegriffen wird (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 10. Dezember 1963 - BVerwG VI C 140.62 - [Buchholz BVerwG 310, § 139 VwGO Nr. 15] und Beschluß vom 24. August 1962 - BVerwG II C 38.62 -; Bundesgerichtshof, Beschluß vom 22. April 1959 - IV ZR 42.59 - [MDR 1959 S. 647]; BSozGE 7, 35 [39]; Wieczorek, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, Anm. C III b 1 zu § 554); und Bezugnahmen auf das Vorbringen in den Vorinstanzen stellen keine ordnungsgemäße Revisionsbegründung dar (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 16. November 1961 - BVerwG IV ER 403.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 139 VwGO Nr. 8]). Wie weit die Begründung zu gehen hat, richtet sich jedoch nach dem Einzelfall. Im vorliegenden Fall stellt die bloße Anführung der verletzten Vorschrift, nämlich die Anführung des § 109 BBG, hinreichend klar, in welchem Umfang und aus welchen Gründen das Berufungsurteil angegriffen wird. Denn dieses Urteil befaßt sich nur mit der Auslegung und Anwendung der dritten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG, und überdies ist allein umstritten, welche Bedeutung für die Anwendung dieser Alternative der "Beförderungsreife" des betroffenen Beamten (Berufsoffiziers) zukommt.
Die hiernach zulässige Revision ist jedoch unbegründet.
Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I. S. 17) - VwGO -. Um diesen Anforderungen zu genügen, hätte die Revision - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist - zumindest dartun müssen, daß und aus welchen Gründen die Vernehmung des von dem Kläger benannten Zeugen, Generals a.D. von M. zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können, das angefochtene Urteil also auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruht oder beruhen kann (BVerwGE 5, 12 [13] und ständige Rechtsprechung). Hierfür ist dem Revisionsvorbringen nichts zu entnehmen. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich sogar das Gegenteil. Danach ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger in das Wissen des Generals a.D. von M. die Richtigkeit (nur) der Behauptungen gestellt hat, er - der Kläger - habe sich vor seiner Verwundung im Dezember 1943 bei der Führung der Flakabteilung 296 bestens bewährt und er sei von dem Zeugen schon im Februar 1944 zur Beförderung zum Major vorgeschlagen worden; sodann hat das Berufungsgericht die Richtigkeit dieser beiden Behauptungen zugunsten des Klägers unterstellt und im Anschluß daran - ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz - dargelegt, die beiden behaupteten und als richtig unterstellten Tatsachen seien (im Hinblick auf die seinerzeit geforderte halbjährige Bewährungsfrist) nicht geeignet, in Frage zu stellen, daß der Kläger bis. Ende Februar 1944 noch nicht "reif" für die Beförderung zum Major gewesen sei und erst von August 1944 an als inzwischen "beförderungsreif" Gewordener die Obliegenheiten eines Majors tatsächlich wahrgenommen habe. Hieraus folgt zwangsläufig, daß die Vernehmung des Zeugen von M. an dem Ergebnis des Rechtsstreits nichts hätte ändern können. - Ob der Kläger in das Wissen des Zeugen von M. noch andere - rechtserhebliche - Umstände gestellt hat, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen; denn eine solche Prüfung setzt gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO voraus, daß die Revision vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist dargetan und auch - z.B. durch Angabe der Fundstelle in den Akten - unter Beweis gestellt hat, welche anderen rechtserheblichen Tatsachen in das Wissen des Zeugen gestellt worden sind. An Angaben dieser Art fehlt es in der Revisionsbegründungsschrift.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das angefochtene Urteil keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen. Es steht mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur dritten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG in voller Übereinstimmung (vgl. BVerwGE 11, 233 [236]; Urteil vom 20. März 1961 - BVerwG II C 209.57 - [Buchholz BVerwG 232, § 109 BBG Nr. 8]; Urteil vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 30.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11]; Beschluß vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.62 -; Urteil vom 26. Mai 1964 - BVerwG II C 143.61 - und Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 -). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. Hiernach können in den Jahreszeitraum des § 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBG nur solche Zeiten einbezogen werden, in denen der Beamte (Berufssoldat) bereits "beförderungsreif" war. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß zur vorzugsweisen Beförderung zum Major in den hier in Rede stehenden Kriegsjahren nur Hauptleute vorgeschlagen werden konnten, die sich mindestens ein halbes Jahr in ihrer Dienststelle als Abteilungskommandeure bewährt hatten. An diese - auf den "Zusammendruck von grundsätzlichen Verfügungen für die Bearbeitung von Offizierspersonalien" vom 1. Juli 1944 (vgl. Absolon, Wehrgesetz und Wehrdienst 1935-1945, S. 238/239) gestützte - Darlegung ist das Revisionsgericht gebunden. Diese Bindung ergibt sich aus § 137 Abs. 2 VwGO. Selbst wenn die in dem vom früheren Oberkommando des Heer es/Heerespersonalamt herausgegebenen "Zusammendruck" enthaltenen Verfügungen als Rechtsnormen zu qualifizieren wären, wäre das Revisionsgericht an die auf sie gestützten Darlegungen gebunden; in diesem Falle würde sich die Bindung aus § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung ergeben, weil das führere Wehrrecht weder zum Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO noch zum Beamtenrecht im Sinne des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835) gehört. Verbindlich für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO ist auch die weitere Darlegung des Berufungsgerichts, der Kläger sei hiernach - frühestens - Ende Februar 1944 zur Beförderung zum Major "reif" gewesen. Daraus ergibt sich aber zwangsläufig, daß für die Berechnung der Jahresfrist des § 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBG alle vor Ende Februar 1944 liegenden Dienstzeiten des Klägers ausscheiden, auch die Zeit vom 20. August 1943 bis zum 29. Dezember 1943, während der der Kläger mit der Führung der Heeres-Flakabteilung 296 wegen der Erkrankung ihres Kommandeurs betraut war.
Nach den tatsächlichen - für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen - Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in der folgenden Zeit die mit dem Dienstgrad des Majors verbundenen Obliegenheiten nur noch in der Zeit vom 26. August 1944 bis zum 8. Mai 1945, also nicht ein Jahr lang, ausgeübt. Der von der Ausnahmeregelung des § 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBG vorausgesetzte Sachverhalt ist also im Falle des Klägers nicht gegeben.
Möglicherweise ist die Revision der Auffassung, der Kläger wäre ohne seinen durch die Verwundung bedingten Abgang von der 7. Panzerdivision früher zum Major befördert worden und müsse deshalb in Anwendung des § 109 ADS. 2 - dritte Alternative - BBG so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er am 23. Dezember 1943 nicht verwundet worden wäre. Dabei würde die Revision den Zweck dieser Regelung verkennen. § 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBG bezweckt nicht einen Ausgleich für jede von dem Beamten (Berufssoldaten) nicht zu vertretende Verzögerung seiner letzten Beförderung, sondern befreit bei einjähriger tatsächlicher Wahrnehmung der Obliegenheiten des zuletzt übertragenen (Beförderungs-)Amtes, die dem Eintritt der Beförderungsreife gefolgt und der Beförderung in das letzte Amt vorangegangen ist, nur von der in § 109 Abs. 1 BBG bestimmten Einschränkung, daß der Beamte (Berufssoldat) die Dienstbezüge seines letzten Amtes mindestens ein Jahr erhalten haben muß, um Anspruch darauf zu haben, daß diese Bezüge als ruhegehaltfähig seiner Versorgung zugrunde gelegt werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen sich die letzte Beförderung verzögert hat. Ebenfalls unerheblich ist, daß der Kläger möglicherweise allein durch seine Verwundung verhindert war, nach dem Eintritt seiner "Beförderungsreife" die Obliegenheiten eines Majors vor seiner Beförderung mindestens ein Jahr tatsächlich wahrzunehmen. Das Absehen von dem Erfordernis der "tatsächlichen" Wahrnehmung der Obliegenheiten des letzten Amtes, zu der die Erheblichkeit eines solchen Hindernisses führen würde, ist schwerlich mit dem insoweit klaren Wortlaut des § 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBG in Einklang zu bringen. Die von der Revision anscheinend erstrebte Berücksichtigung der Verwundung des Klägers bei der Anwendung der dritten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG würde vor allem zu einer unzulässigen Verquickung der in § 109 Abs. 2 BBG enthaltenen zweiten und dritten Alternative führen. Sie würde nämlich verkennen, daß der Gesetzgeber der Dienstbeschädigung im Rahmen des § 109 Abs. 2 BBG nur für die Anwendung der zweiten Alternative dieser Vorschrift Bedeutung beimißt, also nur, wenn sie zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt hat (vgl. den vorbezeichneten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.62 -).
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Dr. Otto Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer