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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1959, Az.: IV ZR 42/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1959
Aktenzeichen
IV ZR 42/59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 14804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 18.11.1958
LG Mainz

Fundstellen

  • MDR 1959, 647 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1960, 264-265

Prozessführer

des Arztes Dr. Siegfried S. in F./M., H.allee ...,

Prozessgegner

das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch seinen Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz,

Amtlicher Leitsatz

Auch den sachlich-rechtlichen Revisionsangriffen muß eine sorgfältige über ihren Umfang keinen Zweifel lassende Begründung zuteil werden.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1959 durch den Senatspräsidenten Ascher und die Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 18. November 1958 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger.

Gründe:

1

Der Kläger hat die Revision nicht innerhalb der durch §554 Abs. 2 ZPO normierten Frist von einem Monat begründet.

2

Sein Schriftsatz vom 13. Februar 1959 enthält die gesetzlich vorgeschriebene Begründung nicht. In diesem Schriftsatz hat der Kläger nach der Stellung der Anträge, der Angabe des Streitwertes, der Mitteilung der Zustellung des Berufungsurteils und dem Hinweis, daß Revision gegen dieses Urteil zugelassen sei, folgendes ausgeführt:

3

Es ist über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der adäquate Kausalzusammenhang - im Hinblick auf die modifizierte Auslegung dieses Begriffes durch den Bundesgerichtshof in Entschädigungssachen - durch das Versagen der französischen Eisenbahnverwaltung unterbrochen worden ist, obwohl dieses sich im vorliegenden Falle als eine - wenn auch der französischen Eisenbahnverwaltung gegenüber nicht zu vertretende - Folge der Judenverfolgung in Deutschland darstellt.

4

Diese Ausführungen genügen den Erfordernissen des §554 Abs. 2 ZPO nicht. Wie das Reichsgericht im Urteil vom 27. Mai 1927 - RGZ 117, 168[170] zutreffend dargelegt hat, besteht nicht nur für verfahrensrechtliche Rügen das Erfordernis, daß die Tatsachen, die den Mangel ergeben, in der Begründungsschrift im einzelnen bestimmt werden müssen, vielmehr muß auch den sachlich-rechtlichen Revisionsangriffen eine sorgfältige, über ihren Umfang keinen Zweifel lassende Begründung zuteil werden. Die Rechtfertigung eines sachlich-rechtlichen Angriffs muß erkennen lassen, daß der die Revisionsbegründung einreichende Rechtsanwalt sich einer Nachprüfung des Urteils unterzogen hat (RGZ 123, 38). Unerläßlich ist die Darlegung der Gründe, die das Urteil nach der Meinung des Revisionsklägers als unrichtig erscheinen lassen. Diesem Erfordernis entspricht der Schriftsatz des Klägers vom 13. Februar 1959 nicht. Für die Revisionsbegründung kommt es nicht darauf an, ob vom Revisionsgericht ein Rechtssatz von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist.

5

Wenn sich im vorliegenden Fall der Rechtsanwalt damit begnügt hat, die vom Berufungsgericht formulierte grundsätzliche Rechtsfrage, mit der die Zulassung der Revision begründet war, wörtlich zu wiederholen kennt er die Bedeutung der Zulassung der Revision. Die Revision ist nicht dann zuzulassen, wenn das Urteil des Berufungsgerichts sachlich unrichtig ist, sondern gemäß §219 BEG nur dann, wenn einer der in der genannten Vorschrift bestimmten Zulassungsgründe vorliegt. Als ein solcher Zulassungsgrund ist in Absatz 2 Ziffer 1 der genannten Vorschrift die Notwendigkeit der Entscheidung einer grundsätzlichen Rechtsfrage bestimmt. Die Wiederholung dieser Rechtsfrage in dem Revisionsschriftsatz kann daher nicht als ausreichende Revisionsbegründung angesehen werden.

6

Der Schriftsatz des Revisionsklägers genügt somit den gesetzlichen Anforderungen nicht und kann aus diesem Grund nicht als ausreichende Revisionsbegründung angesehen werden. Die Revision des Klägers ist daher als unzulässig durch Beschluß zu verwerfen (§554 a ZPO).

7

Gemäß §225 Abs. 2 BEG sind dem Kläger die Kosten des Revisionsrechtszuges aufzuerlegen.

Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim