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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1986, Az.: VIII ZR 153/85

Import und Export von Kunststoffen; Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten; Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik; Auslegung einer Willenserklärung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1986
Aktenzeichen
VIII ZR 153/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 02.04.1985

Fundstellen

  • IPRspr 1986, 2
  • NJW-RR 1987, 43-45 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1986, 1115

Redaktioneller Leitsatz

Zum Übergang von einem vergeblich erhobenen Anspruch auf Verbindlichkeitsbefreiung in einen Zahlungsanspruch.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. April 1985 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt den Im- und Export von Kunststoffen. Die Beklagte, eine österreichische Firma, liefert Kunststoffe, die zur Herstellung von Skiern verwendet werden. Mit Verträgen vom 23. März, 22. und 27. September 1982 kaufte die Klägerin von der Beklagten insgesamt 255.039 Stück Ski-Laminat der Qualität STR 28. Laminate sind Schichtstoffe aus Trägermaterialien wie z.B. Glasfasergeweben, Papier oder Holz, die mit Bindemitteln (Laminierharzen) verklebt sind und deren Festigkeit von ihrem Glas- und Harzgehalt beeinflußt ist. Den Verträgen zwischen den Parteien lagen die "Allgemeinen Bedingungen" der Klägerin zugrunde, in deren Nr. 4 es unter anderem heißt:

Absatz 1:
Beanstandungen bezüglich der Qualität der gekauften Ware - auch soweit sie nicht sortimentsgerecht geliefert wird - können vom Käufer hinsichtlich Mengendifferenzen innerhalb von vier Monaten, hinsichtlich Qualitäts- und Sortimentbeanstandungen innerhalb von sieben Monaten nach Eingang der Kaufsache beim Endempfänger geltend gemacht werden ...

Absatz 4:
Der Verkäufer hat dem Käufer den durch Verletzung vertraglicher Pflichten entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Verkäufer ist zum Ersatz der Folgeschäden verpflichtet, die bei Vertragsabschluß für ihn nicht voraussehbar waren, und zwar in dem Umfang, in dem der Käufer hierfür von seinem Abnehmer in Anspruch genommen wird.

2

Die Klägerin verkaufte das Laminat ihrerseits im März und September 1982 an den volkseigenen A. S. und S. (künftig: A.) in Ost-Berlin. Die Bestellung erfolgte nach Darstellung der Klägerin aufgrund eines dem AHB vorliegenden Datenblattes der Beklagten, in dem der Glasgehalt des Laminats STR 28 mit 64 % angegeben ist. Die "Allgemeinen Einkaufsbedingungen" (künftig: AEB) des AQ wurden in die Verträge zwischen diesem und der Klägerin einbezogen. Nach Nr. 16 der AEB garantiert der Verkäufer, daß der Vertragsgegenstand die vereinbarten Eigenschaften aufweist, insbesondere den vereinbarten Qualitätsvorschriften entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die seine Funktionstüchtigkeit für den vorgesehenen Zweck beschränken. Im Garantiefall oder bei sonstiger nicht qualitätsgerechter Lieferung ist der Verkäufer gemäß Nr. 19 AEB nach Wahl des Käufers zur Ersatzlieferung oder Minderung verpflichtet. In Nr. 22 AEB heißt es sodann:

"Der Verkäufer hat dem Käufer den durch die Verletzung vertraglicher Pflichten verursachten Schaden zu ersetzen. Der Verkäufer ist aber nicht zum Ersatz der Folgeschäden verpflichtet, die bei Vertragsschluß für ihn nicht voraussehbar waren, es sei denn, die Vertragsverletzung wurde durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik verursacht."

3

Das Laminat wurde von der Firma ... in E. (Österreich), von der es die Beklagte bezogen hatte, im April 1982 (Vertrag vom 23. März 1982) und Oktober 1982 (Verträge vom 22. und 27. September 1982) entsprechend den Vereinbarungen der Parteien an den V. K. S. (künftig: V.) in S. (DDR) geliefert. Die Lieferungen waren mit Banderolen mit der Aufschrift RV 75 versehen; unter dieser Bezeichnung vertreibt die Firma ... nach ihrer Erklärung seit dem Jahre 1979 das Laminat, das einen Glasgehalt von 72 % - 2 + 3 hat. Der V. stellte aus dem gelieferten Laminat Skier her, die von dem A. an verschiedene Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland verkauft und ausgeliefert wurden.

4

Mit Fernschreiben vom 21. April 1983 teilte der A. der Klägerin mit, daß Reklamationen an den von ihr verkauften Skiern erfolgt seien, und beanstandete, daß das Laminat STR 28 niedrigere Werte im E-Modul und im Harzgehalt - der zusammen mit dem Glasgehalt 100 % ergibt - aufweise und daß teilweise ein andere Laminat als das vertraglich vereinbarte geliefert worden sei. Nach der Behauptung der Klägerin hatte ein Vertreter des A. dies mündlich bereits am 18. Februar 1983 gegenüber den Prozeßparteien gerügt. Am 18. Mai 1983 fand eine Besprechung zwischen Vertretern der Klägerin, der Beklagten, des A. und des V. statt. In dem hierüber angefertigten und von den Beteiligten unterzeichneten Protokoll heißt es unter anderem:

"In den Verträgen 20955 (= vom 23. März 1982), 20963 (= vom 22. September 1982) und 20964 (= vom 27. September 1982) wurde zur Lieferung 1982 vereinbart: Laminat Typ STR 28. In Abweichung zu den Verträgen wurde von der Fa. In ... (Beklagten) II/500 mit den Banderolen RV 75 geliefert. Die Fa. In ... erkennt an, daß die Ware nicht vertragsgemäß und qualitätsgerecht geliefert wurde.

Daraus ergibt sich nachstehender Reklamationsumfang: ...

Demzufolge wird gegenüber der Firma Fa. C. (Klägerin) ein Forderungsanspruch in Höhe von 1.022.500 DM erhoben. Der Forderungsanspruch wurde von der Fa. C. entgegengenommen.

... Die Fa. In ... bis zum 24.5.83 zu dem vorgetragenen Sachverhalt Stellung nehmen ...."

5

Nach einem Schriftwechsel zwischen den Parteien kam es am 23. Juni 1983 zu einer weiteren Besprechung der beteiligten Unternehmen. Nach dem hierüber aufgenommenen Protokoll, das die Beklagte nicht unterzeichnete, forderte der AHB die Bezahlung der Schadenssumme von 1.022.500 DM bis zum 30. Juni 1983, während die Beklagte erklärte, sie könne diese Summe nicht aus eigenen Mitteln bezahlen, benötige für eine Schadensregulierung über die Versicherung noch weitere Unterlagen und werde eine Stellungnahme bis zum 30. Juli 1983 abgeben; der A. kündigte "im Falle des Nichtanerkenntnisses des Schadens" an, den Betrag gerichtlich geltend zu machen.

6

Mit Fernschreiben an die Klägerin vom 7. Juli 1983 schlug der A. zur Schadensregulierung die Bezahlung eines Betrages von 743.889 DM vor. Die Beklagte ließ der Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 1983 als Ergebnis ihrer Prüfung mitteilen, daß ihre Haftung nicht gegeben sei.

7

Die Klägerin verlangt von der Beklagten - nach teilweiser Klägerücknahme - Bezahlung eines Betrages von jetzt noch 1.003.172,33 DM und macht geltend, sie werde in dieser Höhe von dem A. wegen der Kosten der Rücknahme in die Bundesrepublik Deutschland gelieferter Skier sowie wegen einer von dem A. gezahlten Vertragsstrafe und wegen Imageschädigung berechtigterweise in Anspruch genommen. Die Beklagte bestreitet einen Mangel des von ihr gelieferten Laminats ebenso wie die Kausalität eines etwaigen Mangels für die an den Skiern aufgetretenen Schäden, beruft sich auf eine Verspätung der von der Klägerin erhobenen Mängelrügen und hält die Darlegungen der Klägerin zur Schadenshöhe für unsubstantiiert.

8

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin in erster Linie ihr Zahlungsbegehren weiter und macht hilfsweise Freistellung von dem gegen sie gerichteten Anspruch des A., weiter hilfsweise Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten geltend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat keinen Erfolg.

10

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

11

Der Klägerin stehe ein Anspruch aufgrund der von der Beklagten im Protokoll vom 18. Mai 1983 abgegebenen Erklärungen nicht zu. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB liege nicht vor, weil der Wortlaut des Protokolls keinen Anhaltspunkt dafür ergebe, daß mit ihm eine neue selbständige Verpflichtung der Beklagten unabhängig von der zugrunde liegenden Mängelhaftung habe geschaffen werden sollen. Dem Protokoll lasse sich auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis entnehmen. Die Beklagte habe zwar die nicht vertragsgemäße Lieferung der Ware anerkannt, nicht jedoch zugleich die rechtsverbindliche Zusage abgegeben, Schadensersatz leisten zu wollen. Dafür spreche der Umstand, daß bei der Besprechung vom 18. Mai 1983 der tatsächliche Umfang der zu erwartenden Reklamationen noch nicht festgestanden habe, und die Formulierung des Protokolls, daß ein Anspruch gegen die Klägerin erhoben werde, während die Beklagte zu dem Sachverhalt noch habe Stellung nehmen wollen. Die weitere Korrespondenz und die zweite Besprechung vom 23. Juni 1983 wären überflüssig gewesen, wenn sich die Beklagte bereits am 18. Mai 1983 rechtsverbindlich verpflichtet hätte.

12

Ob die Beklagte mit der Erklärung ihres Vertreters ein Beweismittel gegen sich selbst geschaffen habe, könne offenbleiben, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß ihr ein Schaden entstanden sei. Grundlage eines Anspruchs der Klägerin sei Nr. 4 ihrer AGB, weil nach ihrer Darstellung die Beklagte mit der Lieferung des Laminats RV 75 statt des bestellten STR 28 eine nicht sortimentsgerechte Leistung erbracht, nicht dagegen - wie die Beklagte geltend mache - ein aliud geliefert habe. Hinsichtlich der Lieferungen aufgrund des Vertrages vom 23. März 1982 stehe einem Anspruch der Klägerin bereits entgegen, daß sie die siebenmonatige Rügefrist nach Nr. 4 Abs. 1 ihrer eigenen AGB nicht gewahrt habe. Im übrigen scheitere die Klage auf Zahlung von Schadensersatz auch daran, daß die Klägerin selbst nicht behaupte, Schadensersatz an ihre Abnehmerin geleistet zu haben. Für einen allenfalls bestehenden Befreiungsanspruch reiche die Aufzählung der angeblichen Forderungen, die der AHB gegen sie geltend mache, nicht aus. Die Klägerin habe es versäumt, im einzelnen darzulegen, aufgrund welcher vertraglichen Vereinbarungen der A. seinerseits von seinen Abnehmern berechtigt in Anspruch genommen werde. Sie habe auch nicht dargetan, daß sie selbst dem A. schadensersatzpflichtig sei. Nach Nr. 22 der AEB sei dies nicht der Fall, weil die Folgeschäden, deren Ersatz der A. verlange, für die Klägerin nicht voraussehbar gewesen seien. Sie habe nicht erkennen müssen, daß die Beklagte mangelhaftes Laminat liefere. Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, daß die Kausalität der Zusammensetzung des Laminats für die behaupteten Mängel der Skier nicht feststehe.

13

II.

Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die von dem Vertreter der Beklagten am 18. Mai 1983 abgegebenen Erklärungen stellten wegen des Zusammenhangs mit der zugrunde liegenden Mängelhaftung kein selbständiges Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB dar, wendet sich die Revision nicht. Sie ist als Auslegung einer Willenserklärung vom Revisionsgericht nur eingeschränkt nachprüfbar und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

14

Ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches der Klägerin nach Nr. 4 Abs. 4 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen im einzelnen erfüllt sind, kann dahinstehen. Denn die Angriffe der Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht dargetan, daß die Klägerin von dem A. berechtigterweise in Anspruch genommen werde, sind unbegründet.

15

1.

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagten der Einwand, der Klägerin sei durch die Lieferung des möglicherweise mangelhaften Laminats kein Schaden entstanden, nicht aufgrund der Abgabe eines sog. deklaratorischen Schuldanerkenntnisses abgeschnitten ist. Zwar hat das deklaratorische Anerkenntnis die Wirkung, daß es alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Art für die Zukunft ausschließt, die der Schuldner bei der Abgabe kannte oder mit denen er zumindest rechnete (BGH Urteile vom 13. März 1974 - VII ZR 65/72 = WM 1974, 710 unter II undvom 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82 = NJW 1984, 799 unter II 1). Ob aber die Erklärungen des Vertreters der Beklagten im Protokoll vom 18. Mai 1983 als Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu werten sind, ist im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Feststellung und Auslegung, die revisionsrechtlich ebenfalls nur einer beschränkten Nachprüfung unterliegt (BGH Urteile vom 19. September 1963 - III ZR 121/62 = LM BGB § 781 Nr. 2 unter I 2;vom 29. Februar 1968 - VII ZR 98/65 = WM 1968, 473 unter 1 und vom 13. März 1974 a.a.O. unter II 1). Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nur ein Schuldanerkenntnis "nach Grund und Höhe" geprüft und dabei übersehen, daß eine Ersatzpflicht dekla- ratorisch auch allein "dem Grunde nach" außer Streit gestellt werden könne (dazu BGH Urteile vom 19. September 1963 a.a.O. unter II 3 undvom 16. Januar 1973 - VI ZR 197/71 = NJW 1973, 620 unter 2 b), verkennt, daß die vom Berufungsgericht angeführten Gründe sich gleichermaßen gegen das Vorliegen eines auf den Grund des Anspruchs beschränkten Anerkenntnisses richten. Die dabei vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist naheliegend, jedenfalls aber frei von Rechtsfehlern:

16

a)

Die für die Beklagte in dem Protokoll vom 18. Mai 1983 abgegebene Erklärung bezieht sich ihrem Wortlaut nach allein auf die Vertragsgemäßheit ihrer Lieferungen, nicht auch auf eine Ersatzpflicht; ihr ist insbesondere kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die Beklagte auch die Ursächlichkeit der nicht vertragsgerechten Beschaffenheit des Laminats für die an den Skiern aufgetretenen Aufspaltungen und die Höhe des dem A. entstandenen Schadens außer Streit stellen wollte. Gegen ein die Ersatzpflicht der Beklagten einbeziehendes Anerkenntnis spricht auch der Umstand, daß sich nach dem Inhalt des Protokolls der von dem A. angekündigte Anspruch allein gegen die Klägerin richtete und das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht ausdrücklich angesprochen wurde. Daß die Beklagte unabhängig von dem - seinerzeit noch offenen - Eintreten ihres Haftpflichtversicherers dem Grunde nach ihre Verpflichtung zur Schadensersatzleistung bestätigen wollte, ist - auch angesichts der Höhe des geltend gemachten Schadens - nicht selbstverständlich; ihre Erklärung, sie werde "zu dem vorgetragenen Sachverhalt" noch Stellung nehmen, spricht für das Gegenteil. Der Einwand der Revision, das Anerkenntnis der nicht vertragsgemäßen Lieferung durch die Beklagte sei ohne Sinn, wenn damit nicht zugleich die Ersatzpflicht dem Streit entzogen werde, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht auf die Möglichkeit einer die Beweislage verändernden reinen Tatsachenbestätigung hingewiesen, die indessen der Beklagten nicht das Recht nehmen würde, sich auf das Fehlen eines Schadens der Klägerin zu berufen. Der von der Revision behauptete Erfahrungssatz, wonach in Kaufmannskreisen mit der Erklärung, nicht vertragsgemäß und qualitätsgerecht geliefert zu haben, auch die Ersatzpflicht außer Streit gestellt werde, ist dem erkennenden Senat nicht bekannt.

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Die Beteiligten haben sich auch nach der Besprechung vom 18. Mai 1983 nicht so verhalten, als sei die Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach bereits jedem Streit entzogen. So hat die Klägerin mit Fernschreiben vom 30. Mai 1983 von der Beklagten eine "grundsätzliche Äußerung zum Sachverhalt" erbeten. In der Besprechung vom 23. Juni 1983 wurde "zur weiteren Aufklärung der Reklamation" erörtert, daß der A. der Beklagten, die das Aufspalten des Laminats auf eine unsachgemäße Anbringung der Skibindung zurückführte, einzelne Skier zusenden solle. Die Erk-lärung des A. schließlich, sie werde "im Falle des Nichtanerkenntnisses des Schadens" gerichtlich vorgehen, erlaubt den nicht fernliegenden Schluß, daß ein Anerkenntnis der Ersatzpflicht durch die Beklagte auch nach Auffassung der Beteiligten noch nicht vorlag.

18

Wenn das Berufungsgericht unter Würdigung aller dieser Umstände ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten nicht hat feststellen können, so kann dies aus Rechtsgründen - auch unter Berücksichtigung der für die Annahme eines Vertrages mit derart weitreichender Bedeutung erforderlichen Voraussetzungen (dazu BGH Urteil vom 10. Januar 1984 a.a.O.) - nicht beanstandet werden.

19

b)

Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge (§ 286 ZPO), mit der sie geltend macht, das Berufungsgericht habe einer unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin nachgehen müssen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Klägerin hatte zwar vorgetragen, der Zweck des Anerkenntnisses sei es gewesen, das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis in bestimmten Beziehungen dem Streit zu entziehen und insoweit vergleichsweise endgültig festzulegen, die zu erwartenden Meinungsverschiedenheiten der Parteien über den Grund des Schadensersatzanspruchs und seiner Rechtsgrundlage hätten mit diesem An-

20

erkenntnis beendet werden sollen. Der diesen Vortrag einleitende Satz in der Berufungserwiderung der Klägerin ("Nach Auffassung der Beklagten (richtig: Klägerin) beinhaltet das Protokoll vom 18. Mai 1983 ein Schuldanerkenntnis ...") spricht jedoch dafür, daß sie keine Tatsachenbehauptung vortragen, sondern lediglich eine Rechtsmeinung darlegen wollte. Wenn für diesen Vor trag auch anschließend Beweis angeboten worden ist, so liegt in ihm doch nicht mehr als die Wiedergabe der Rechtsfolgen eines deklaratorischen Anerkenntnisses. Als Tatsachenbehauptung ist er ohne Substanz: Es fehlt jede Angabe, durch welche - über den Inhalt des Protokolls hinausgehenden - ausdrücklich oder konkludent abgegebenen Erklärungen die Beteiligten ihre angebliche Absicht, den Streit dem Grunde nach zu beenden, zu erkennen gegeben haben.

21

2.

Fehlt es mithin an einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis der Beklagten, so ist ihr der Einwand, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, auch nicht abgeschnitten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe einen ihr erwachsenen Schaden nicht dargelegt, kann von dem erkennenden Senat nicht beanstandet werden.

22

a)

Allerdings ist dem Berufungsgericht nicht darin zuzustimmen, daß der Klägerin kein auf Geldzahlung gerichteter Ersatzanspruch, sondern allenfalls ein Befreiungsanspruch zustehen könne, weil sie nicht behauptet habe, dem A. ihrerseits Schadensersatz geleistet zu haben. Besteht der Schaden, wie dies hier in Betracht kommt, in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, so geht der Ersatzanspruch des Geschädigten nach § 249 Satz 1 BGB zwar grundsätzlich nicht auf Zahlung, sondern auf Befreiung von der Verbindlichkeit (Senatsurteil vom 22. September 1971 = BGHZ 57, 78, 81) [BGH 22.09.1971 - VIII ZR 38/70]. Nach § 250 Satz 2 1. Halbs. BGB geht der Freistellungsanspruch jedoch in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung (Freistellungserklärung bzw. Übernahme der Verbindlichkeit) mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat (BGH Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63 = WM 1965, 287, 289 unter 8). Ebenso wie beim Verzug sind Fristsetzung und Ablehnungsandrohung entbehrlich, wenn der Schuldner die Herstellung oder überhaupt jede Schadensersatzleistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (BGHZ 40, 345, 352) [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62]. In diesem Fall wandelt sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert (BGH Urteil vom 7. Januar 1965 a.a.O.). Die Beklagte hat nicht nur in der Besprechung vom 23. Juni 1983 geäußert, sie sei "nicht in der Lage, die Schadenssumme aus eigenen Mitteln zu bezahlen", sondern darüber hinaus mit Anwaltsschreiben vom 14. Oktober 1983 erklären lassen, ihre Haftung sei "nicht gegeben". Während des Rechtsstreits hat sie sich stets auf den Standpunkt gestellt, der Klageanspruch bestehe schon dem Grunde nach mangels Vorliegens eines Fehlers des Laminats nicht. Das genügte für die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Ablehnung der Schadensersatzforderung der Klägerin durch die Beklagte.

23

b)

Ein Schadensersatzanspruch wegen Belastung mit einer Verbindlichkeit setzt indessen voraus, daß der Anspruchsteller tatsächlich mit dieser Verbindlichkeit beschwert ist (BGHZ 57, 78, 81, 83 [BGH 22.09.1971 - VIII ZR 38/70]; 61, 346, 347) [BGH 06.11.1973 - VI ZR 27/73]. Die Klage könnte daher nur begründet sein, wenn ein Schadensersatzanspruch des A. gegen die Klägerin besteht, der seinerseits zur Voraussetzung hat, daß der A. einem berechtigten Wandelungsverlangen seiner Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt gewesen war.

24

aa)

Ob das Berufungsgericht für die Darlegung einer Rücknahmeverpflichtung des A. gegenüber seinen Abnehmern zu Recht den Vortrag verlangt, aufgrund welcher vertraglichen Vereinbarungen der A. in Anspruch genommen werden konnte, oder ob es ausreichte, daß die Klägerin - wie geschehen - die gesetzlichen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Gewährleistungsanspruchs vorgetragen hat, kann offenbleiben.

25

bb)

Der Klage muß der Erfolg versagt bleiben, weil das Berufungsgericht in Auslegung der Nr. 22 der AEB eine Voraussehbarkeit der bei dem A. eingetretenen Folgeschäden deshalb nicht für gegeben gehalten hat, weil die Klägerin nicht habe erkennen müssen, daß die Beklagte mangelhaftes Laminat liefere. Die Revision hält dem entgegen, Nr. 22 AEB setze allein die Erkennbarkeit des dem Käufer drohenden Schadens, nicht hingegen Fahrlässigkeit hinsichtlich der in der Lieferung der mangelhaften Ware bestehenden Vertragsverletzung voraus. Dieser Revisionsangriff ist unbeachtlich, weil die Auslegung der von dem Außenhandelsbetrieb der DDR verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß §§ 549, 562 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (BGHZ 49, 356, 362 f [BGH 29.01.1968 - II ZR 18/65]; BGH Urteil vom 14. Januar 1986 - X ZR 54/84 = WM 1986, 461 = ZIP 1986, 653 unter II 3, dort auch m.Nachw. zur im Schrifttum vertretenen abweichenden Auffassung). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Ebenso wie nach § 549 ZPO die Auslegung des Rechts der DDR nicht von dem Revisionsgericht nachprüfbar ist (BGH Urteile vom 21. November 1953 - VI ZR 21/52 = LM ZPO § 549 Nr. 23 undvom 14. Juni 1960 - VI ZR 81/59 = FamRZ 1961, 261 unter 3 m.Nachw.; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 44. Aufl., § 549 Anm. 2 B; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 549 Rdn. 61), muß dies auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Betriebes gelten, dessen Sitz sich in der DDR befindet. Hieran ändert nichts, daß der A. seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem Vortrag der Revision in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendet.

26

Rechtsfolge der mangelnden Revisibilität der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der A. ist, daß dem Revisionsgericht eine andere Auslegung verwehrt ist. Rügen aus § 286 ZPO sind ebenso unzulässig wie die Berufung auf eine Verletzung der Denkgesetze oder allgemeiner Rechtsgedanken oder Auslegungsgrundsätze, weil eine Nachprüfung der Art und Weise der Begründung des Berufungsgerichts auf eine Nachprüfung des irrevisiblen Rechts selbst hinausliefe (BGH Urteile vom 19. Juni 1970 - V ZR 151/67 = WM 1970, 933 unter I C 2 undvom 4. Februar 1960 - II ZR 133/59 = LM WG Art. 92 Nr. 1 unter II 3; RGZ 114, 197, 200; 159, 33, 51 f; Zöller/Schneider, ZPO, 14. Aufl., § 562 Rdn. 3). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Urteilsbegründung vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem ausländischen Recht gibt, verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, insbesondere die Vorschriften der §§ 139, 286 ZPO insofern verletzt sind, als der Berufungsrichter ein Vorbringen übersehen oder durch Ausübung des Fragerechts nicht hinreichend aufgeklärt hat, obwohl es nach dem von ihm für das nichtrevisible Recht eingenommenen Rechtsstandpunkt beachtlich war (BGH Urteil vom 14. Januar 1986 a.a.O. m.Nachw.). Das ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Mithin muß das verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts von dem Revisionsgericht hingenommen werden.

27

cc)

Es bedarf keiner Prüfung, ob dem A. gegen die Klägerin andere als die auf Ersatz von Folgeschäden gerichteten Ansprüche - etwa nach Nr. 19 seiner AEB - zustehen können. Nach dem Protokoll vom 18. Mai 1983 und im Fernschreiben vom 7. Juli 1983 hat der A. - zumindest zunächst - zwar auch Ersatz für einen Teil des ihm gelieferten Laminats verlangt. Diese Position ist jedoch in der von der Klägerin im Berufungsrechtszug angefertigten Schadensaufstellung nicht mehr enthalten; diese erschöpft sich in Folgekosten im Sinne der Nr. 22 AEB bzw. Nr. 4 Abs. 4 der AGB der Klägerin.

28

Unerheblich ist auch, ob der A. Ansprüche gegen die Klägerin unabhängig von seinen AEB auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften der DDR, die gemäß Nr. 25 AEB auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AEB und der Klägerin Anwendung finden, geltend machen könnte. Dazu fehlt es an einem Vortrag der Klägerin sowie an einer auf § 293 ZPO gestützten Rüge der Revision.

29

III.

Nach allem erweist sich das klageabweisende Berufungsurteil als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, so daß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist.

Braxmaier
Treier
Dr. Brunotte
Dr. Paulusch
Groß