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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1974, Az.: VII ZR 65/72

Anforderungen an die Auslegung eines Architektenvertrages; Anspruch auf eine Architekten-Honorarabschlagszahlung ; Feststellung des Inhalts eines Anerkennungsvermerks

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1974
Aktenzeichen
VII ZR 65/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 02.03.1972

Fundstelle

  • DB 1974, 1013-1014 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

E.-I.-Gemeinschaft e.V., B., C.,
vertreten durch ihren Notvorstand Jürgen E. und Otto F., ebenda.

Prozessgegner

Architekt Claus W., L., K.garten ...

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
im schriftlichen Verfahren
durch
die Richter Schmidt, Erbel, Dr. Girisch, Dr. Recken und Doerry
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 2. März 1972 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war für die Beklagte, die als eine Eigenheim-Interessengemeinschaft in den Jahren 1964/1965 in B.-W. für ihre Mitglieder als Bauträger Eigenheime errichtete, als Architekt tätig.

2

Am 11. Januar 1966 erteilte er der Beklagten eine Rechnung über "1. Architekten-Honorarabschlagszahlung Waggum II" in Höhe von 53.880 DM für Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen. Auf diese Rechnung setzten der Vorsitzende der Beklagten und sein Stellvertreter unter dem Wort "anerkannt" und dem Datum vom 12. Januar 1966 ihre Unterschrift und den Geschäftsstempel der Beklagten.

3

Der Kläger hat diesen Betrag nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte bestreitet die Forderung und rechnet hilfsweise mit Gegenforderungen auf.

4

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 42.337,48 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger auf die Berufung der Beklagten nur 20.194,01 DM nebst Zinsen zugesprochen.

5

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht geht von einer von der Beklagten anerkannten Honorarforderung des Klägers in Höhe von 53.880 DM aus. Es bringt davon geleistete Zahlungen in Höhe von 19.500 DM in Abzug, läßt die Aufrechnung mit Gegenforderungen in Höhe von 14.185,99 DM durchgreifen und kommt so zu einem von der Beklagten noch zu zahlenden Betrag von 20.194,01 DM.

7

Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist verfehlt.

8

1.

Das Landgericht hat dem Kläger 22.636,48 DM für die Erstellung von Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen für 22 Häuser sowie 19.701 DM für statische Berechnungen, Baubetreuung und Nebenkosten, also insgesamt 42.337,48 DM, nebst Zinsen zuerkannt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die von der Beklagten geltend gemachten Tilgungen und hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat es dabei als unsubstantiiert angesehen. Gegen dieses Urteil hat allein die Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hätte daher überhaupt nur noch von einer möglichen Forderung des Klägers in Höhe von 42.337,48 DM ausgehen dürfen. In Höhe von 11.542,52 DM war seine Forderung bereits rechtskräftig abgewiesen.

9

2.

Der Anerkennungsvermerk der Beklagten kann nur für den Betrag von Bedeutung sein, der dem Kläger nach der Gebührenordnung für Architekten (GOA) für die in der Rechnung enthaltenen Leistungen (Vorentwurf, Entwurf, Bauvorlagen) zustehen kann. Die Gebührensätze der GOA stellen den Höchstpreis für die genannten Leistungen dar (§ 1 Abs. 2 VO PR Nr. 66/50). Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig (BGHZ 60, 199, 201, 205). Die Beklagte könnte daher auch an einem Anerkenntnis nicht festgehalten werden, soweit darin Gebühren anerkannt sind, die über den Sätzen der GOA liegen. Dazu, welche Gebühren nach der GOA zulässig sind, hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.

10

II.

Das Berufungsgericht wertet den Anerkennungsvermerk als ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das alle Einwendungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Schuldner (Beklagte) bei der Abgabe kannt, oder mit denen er zumindest habe rechnen müssen, für die Zuckunft ausschließe.

11

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

12

1.

Die Feststellung des Inhalts eines solchen Anerkennungsvermerks und seine Auslegung sind zwar im wesentlichen Sache des Tatrichters (BGH Urt. vom 19. September 1963 - III ZR 121/62 - = LM Nr. 2 zu § 781 BGB; vom 29. Februar 1968 - VII ZR 98/65 - = LM Nr. 5 zu § 781 BGB). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht bedacht, daß einem solchen "Anerkenntnis" je nach dem Willen der Parteien eine unterschiedliche Bedeutung zukommen kann. Die Festlegung reicht jeweils nur soweit, wie es dem erklärten Willen der Parteien entspricht (BGH Urt. vom 16. April 1962 - VII ZR 47/61. = WM 1962, 742). Das Berufungsgericht hätte daher folgendes in seine Erwägungen einbeziehen müssen:

13

a)

Im allgemeinen liegt zwar der Zweck des bestätigenden Schuldanerkenntnisses darin, eine dem Grunde oder der Höhe nach umstrittene Forderung dem Streit der Parteien zu entziehen und vergleichsweise endgültig festzulegen. Dieser Zweck kann nur dadurch erreicht werden, daß dem Anerkennenden seine bis dahin entstandenen Einwendungen abgeschnitten sind. Allerdings wird regelmäßig anzunehmen sein, daß er nach wie vor Rechtsbehelfe geltend machen darf, von denen er nichts weiß und mit denen er auch nicht rechnet (BGH Urt. vom 29. Februar 1968 - VII ZR 98/65 - = LM Nr. 5 zu § 781 BGB).

14

b)

Die Bedeutung eines solchen Anerkennungsvermerks kann sich aber auch darin erschöpfen, eine für berechtigt gehaltene Forderung zu bestätigen und somit als Beweismittel zu dienen (BGH Urt. vom 4. Mai 1961 - VII ZR 43/60 - = Betrieb 1961, 1021; vgl. Soergel/Siebert, 10. Aufl. Rdn. 49 zu §§ 780, 781 BGB m.w.N.). Aus einem solchen "Anerkenntnis" folgt nicht mehr als eine Umkehrung der Beweislast.

15

2.

Das Berufungsgericht konnte daher nicht ohne weiteres in dem Anerkennungsvermerk der Beklagten ein bestätigendes Schuldanerkenntnis sehen. Es hätte vielmehr klären müssen, welche Bedeutung nach dem Willen der Parteien der Anerkennungsvermerk tatsächlich haben sollte.

16

Handelt es sich bei dem Anerkennungsvermerk nur um eine bloße Bestätigungserklärung, dann muß die Beklagte den Gegenbeweis führen, daß dem Kläger tatsächlich keine oder nur geringere Ansprüche für Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen zustehen. Die Beklagte hat dies behauptet und unter Beweis gestellt (GA I 155).

17

Soweit der Kläger über die in der Rechnung vom 11. Januar 1966 aufgeführten Leistungen hinaus Ansprüche für die statischen Berechnungen, Baubetreuung und Nebenkosten erhebt und diese ihm das Landgericht zugesprochen hat, sind diese Forderungen weder durch den Anerkennungsvermerk im Sinne eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses noch im Sinne einer Bestätigungserklärung erfaßt. Es kommt daher dem Kläger auch eine Umkehrung der Beweislast nicht zugute. Er muß vielmehr dartun und bei einem Bestreiten der Beklagten beweisen, daß ihm diese Leistungen übertragen waren und er sie vertragsgemäß erbracht hat.

18

Soweit die Beklagte allerdings gegenüber der Gebührenforderung des Klägers Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit des Architekten- oder Statikerwerkes geltend macht, ist zu beachten, daß die Beklagte dem Kläger Gelegenheit hätte geben müssen, seine angeblich fehlerhaften Arbeiten nachzubessern, falls dies nicht aus besonderen Gründen für sie unzumutbar gewesen sein sollte (BGH Urt. vom 28. Februar 1966 - VII ZR 287/63 - = Schäfer/Finnern Z. 3.01 Bl. 348 m.w.N.).

19

3.

Das Berufungsgericht geht im Anschluß an die Entscheidung des Senats in BGHZ 45, 229 von einer 30-jährigen Verjährungsfrist für die Gebührenforderungen des Architekten aus. Nach der neuen Rechtsprechung des Senats verjähren die Gebührenansprüche des Architekten jedoch in zwei Jahren (BGHZ 59, 163; 60, 98). Ob unter Berücksichtigung der Zweijahresfrist die geltend gemachten Ansprüche als verjährt anzusehen sind, bedarf der Prüfung. Für den Beginn der Verjährung wäre dabei nicht auf die Bestimmung des § 21 GOA abzustellen. Es ist zwar von den Gebührensätzen der GOA als übliche Vergütung auszugehen. Die Bestimmung des § 21 GOA ist aber nur anzuwenden, wenn die Parteien die Anwendbarkeit der GOA ausdrücklich vereinbart haben (BGHZ 60, 98, 100). Eine solche Vereinbarung liegt jedoch nicht vor. Die Verjährung begann daher mit dem Schluß des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig wurde. Das wurde er mit der Abnahme der Leistungen (§ 641 BGB).

20

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

21

Erst wenn feststeht, in welcher Höhe Ansprüche des Klägers für die in der Rechnung vom 11. Januar 1966 genannten Leistungen und für die statischen Berechnungen, Baubetreuung und Nebenkosten bestehen, ist Raum für eine Feststellung, welche Beträge sich der Kläger als bereits erbrachte Tilgungsleistungen anrechnen lassen muß und mit welchen Gegenforderungen die Beklagte aufrechnen kann (RGZ 161, 167, 171). Es bedarf daher keines Eingehens auf die von der Revision erhobenen Rügen wegen der Nichtberücksichtigung weiterer Tilgungsleistungen und zur Aufrechnung gestellter Gegenforderungen.

22

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Richter Schmidt
Richter Erbel
Richter Girisch
Richter Recken
Richter Doerry