Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1986, Az.: X ZR 54/84
„Videokatalog“
Fehlerhaftigkeit eines Druckwerks; Wirksame Beschränkung der Schadensersatzpflicht auf grobe Fahrlässigkeit durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1986
- Aktenzeichen
- X ZR 54/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13362
- Entscheidungsname
- Videokatalog
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 04.05.1984
- LG München II
Rechtsgrundlagen
- § 631 BGB
- § 635 BGB
- § 11 Nr. 7 AGBG
- § 326 Abs. 1 BGB
- § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
- § 11 Nr. 8 Buchst. b AGBG
Fundstellen
- IPRspr 1986, 1
- MDR 1986, 582 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1986, 653-656
Verfahrensgegenstand
Videokatalog
Erst- bzw. Neuverteilung der Entscheidung wegen nachträglicher Leitsatzfassung,
Prozessführer
Europrint Hans J. GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hans J., G. Straße ..., Kr.,
Prozessgegner
Druckerei Friedrich S. Gesellschaft mbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Othmar S., Z. a. Se./Ö.,
Sonstige Beteiligte
H. Papier GmbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer E. H., Dr. Cl. H., Dr. G. Ho. und Dr. M. Sch., Ge.-H.-Straße ..., Au.,
Amtlicher Leitsatz
Die Auslegung auf der Grundlage ausländischen Rechts formulierter Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die von einem ausländischen Unternehmen im Inland verwendet werden, ist ebenso wie ausländisches Recht der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Brodeßer, von Albert, Rogge und Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Anschlußrevision der Klägerin und auf die Revision der Beklagten, soweit diese das Berufungsurteil angefochten hat, wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Mai 1984 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien betreiben Druckereien.
Im Jahre 1981 wurde der Beklagten von dritter Seite der Auftrag zur Herstellung des "Videokatalogs I" über Fernsehkassetten und des "Videokatalogs II" über Super-8-Filme erteilt. Die Beklagte ihrerseits übertrug der in Z. a. S. in Ö. ansässigen Klägerin die Ausführung des Drucks einschließlich Falzung, Heftung und Verpackung der fertigen Kataloge.
Die Klägerin stellte den "Videokatalog I" her, lieferte diesen am 20. August 1981 an die Beklagte aus und stellte der Beklagten die vereinbarte Vergütung von 65.493,60 DM in Rechnung. Die Beklagte beglich die Forderung nicht.
Den "Videokatalog II" über Super-8-Filme lieferte die Klägerin am 1. September 1981 an die Beklagte aus und stellte der Beklagten die vereinbarte Vergütung von 65.473,91 DM in Rechnung. Auch diese Forderung wurde nicht beglichen.
Mit der Klage hat die Klägerin die genannten Beträge von insgesamt 130.967,51 (65.493,60 DM + 65.473,91 DM) nebst Zinsen eingeklagt. Sie hat der Firma H. Papier GmbH in Au., der Lieferantin des für den Druck der Kataloge verwendeten Papiers den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.
Die Beklagte hat sich gegenüber der Klageforderung damit verteidigt, der von der Klägerin hergestellte "Videokatalog I" sei mangelhaft und unbrauchbar. Sie habe deshalb die Abnahme verweigert und eine ordnungsgemäße Neuanfertigung verlangt. Dies habe die Klägerin abgelehnt, Werklohn könne daher für den "Videokatalog I" nicht beansprucht werden. Wegen des "Videokatalogs II" hat die Beklagte eine Minderung des Werklohns um die Hälfte geltend gemacht. Gegenüber dem verbleibenden Werklohnanspruch für den "Videokatalog II" hat sie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt. Infolge der Erfüllungsverweigerung der Klägerin sei ihr ein Schaden entstanden. Sie sei gezwungen gewesen, den "Videokatalog I" selbst neu herzustellen. Hierdurch seien ihr Kosten von 140.659 DM entstanden, denen die von ihrem Auftraggeber gezahlte Vergütung von 86.400 DM gegenüberstehe. Um die Differenz von 54.259 DM zuzüglich des ihr infolge der Erfüllungsverweigerung der Klägerin entgangenen Gewinns von 15.912 DM (insgesamt also 70.171 DM) sei ihr Vermögen gemindert. Den den Restwerklohn übersteigenden Betrag von 37.434,05 DM nebst Zinsen hat die Beklagte im Wege der Widerklage geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Beklagte nach einer Beweisaufnahme zur Zahlung von 65.473,91 DM nebst Zinsen (Werklohnanspruch für den "Videokatalog II") verurteilt und die Klage im übrigen sowie die Widerklage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin höhere Zinsen zugesprochen und im übrigen die von beiden Parteien eingelegten Berufungen zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und begehrt, auf ihre Widerklage hin die Klägerin zur Zahlung von 4.697,09 DM nebst 11 % Zinsen vom 22. Februar bis 25. März 1983 und 10 % Zinsen seit dem 26. März 1983 zu verurteilen. Eine Minderung des Werklohns für den "Videokatalog II" macht die Beklagte nicht mehr geltend.
Mit der (unselbständigen) Anschlußrevision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Werklohnanspruch für den "Videokatalog I" in Höhe von 65.493,60 DM nebst Zinsen weiter.
Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin haben Erfolg. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I.
Die Anschlußrevision der Klägerin
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Werklohnanspruch für den "Videokatalog I" nicht zu, weil der Katalog erhebliche Mängel aufgewiesen habe. Es sei unerheblich, auf welche Ursache diese Mängel zurückzuführen seien, solange die Klägerin nicht nachgewiesen habe, daß sie auf Anweisungen der Beklagten beruhten. Selbst wenn die Mängel verfahrensbedingt seien, könne dies die Klägerin nicht entlasten, denn sie habe ohne Rücksicht auf Verschulden dafür einzustehen, daß ein für Werbezwecke bestimmtes Produkt entsprechend verwendet und verwertet werden könne.
Die Anschlußrevision rügt in der Sache, es entlaste die Klägerin, daß die Mängel verfahrensbedingt seien. Durch das Rollen-Offset-Verfahren bedingte Mängel gingen nicht zu Lasten der Klägerin, sondern zu Lasten der Beklagten, weil diese einen im Rollen-Offset-Verfahren herzustellenden Katalog bestellt habe. Das Berufungsgericht habe prozeßordnungswidrig nicht das unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin berücksichtigt, daß die Beklagte ausdrücklich einen im Rollen-Offset-Verfahren hergestellten Katalog verlangt habe.
Mit dieser Rüge hat die Anschlußrevision Erfolg. Das Berufungsgericht hat es entgegen § 286 ZPO unterlassen, den zur Ermittlung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlichen Beweis zu erheben. Hätte es die vertragsgemäß von der Klägerin zu erbringende Leistung prozeßordnungsgemäß bestimmt, so hätte es zu dem Ergebnis gelangen können, daß die Klägerin den Druck und die Lieferung eines im Rollen-Offset-Verfahren zu erstellenden Katalogs schuldete. Das konnte sich auf die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit des Katalogs auswirken.
Die Frage, ob der von der Klägerin hergestellte "Videokatalog I" mit einem Fehler behaftet ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Beschaffenheit die Parteien im Vertrag festgelegt haben. Denn die Mangelhaftigkeit eines Werks richtet sich danach, welche Leistung geschuldet wird. Ist die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit erreicht, stellt sich dann aber heraus, daß das Werk für den Besteller nicht oder nur eingeschränkt brauchbar ist, so ist es nicht schon aus diesem Grunde fehlerhaft. Wenn der Besteller ein für seine Zwecke minderbrauchbares Werk bestellt, so ist das grundsätzlich seine Sache.
Wie sich aus dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Ze. und dem Protokoll über dessen Anhörung sowie aus den Privatgutachten Dr. B. und L. ergibt, sind die vom Berufungsgericht der Klägerin angelasteten Fehler in bestimmten Grenzen bei Verwendung des Rollen-Offset-Verfahrens unvermeidlich. Nach der Bekundung des Sachverständigen Ze. ist eine Welligkeit des Papiers nach dem Druck ebenso "verfahrensbedingt" (Gutachten vom 25.8.1982 S. 1, Bl. 88 GA) wie das "Auswachsen" der Innenblätter des Katalogs über den Umschlag (sog. Blitzen). Hat die Beklagte aber, wie die Klägerin unter Beweis gestellt hat, einen im Rollen-Offset-Verfahren herzustellenden Werbekatalog bestellt, dann kann sie auch nur die Lieferung eines Katalogs in einer Qualität verlangen, wie sie durch das von ihr vorgegebene Druckverfahren erreicht werden kann.
Die Klägerin durfte auch erwarten, daß der Beklagten, einem Druckereibetrieb, die verfahrensbedingten Eigenheiten des vorgegebenen Rollen-Offset-Verfahrens und des Falzverfahrens bekannt waren. Besondere Aufklärungspflichten der Klägerin bestanden angesichts der Sachkunde der Beklagten nicht. Daß die Beklagte von der Klägerin die Herstellung eines Spitzenprodukts der Werbedrucktechnik verlangt hätte, was für die Klägerin Anlaß hätte sein können, die Beklagte darauf hinzuweisen, daß ein solches Produkt im Rollen-Offset-Verfahren nicht herzustellen ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin war das Berufungsurteil daher aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Zahlung der Vergütung für den "Videokatalog I" nebst Zinsen abgewiesen hat.
II.
Die Revision der Beklagten
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe eine Werklohnforderung in Höhe von 65.473,91 DM für die Herstellung des "Videokatalogs II" zu. Die Revision nimmt das hin.
2.
Das Berufungsgericht hat einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Beklagten als durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausgeschlossen angesehen. Es hat die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 1982 vor dem Landgericht, die Zugrundelegung der klägerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werde nicht geltend gemacht, einschränkend dahin verstanden und ausgelegt, daß sie nur die Frage der örtlichen und internationalen Zuständigkeit des Landgerichts München II betreffe. Sie habe sich erkennbar nur auf die letzte Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezogen, in der eine Regelung über den Erfüllungs- und Zahlungsort und den Gerichtsstand getroffen sei. Dafür, daß die Klägerin sich aller Rechte aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe begeben wollen, gebe es keinen Anhalt.
Die Revision rügt als verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, daß in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 1982 die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts München II nicht streitig gewesen sei. Die zu Protokoll gegebene Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, daß "die Zugrundelegung der klägerischen AGB nicht geltend gemacht werde", habe sich auch nicht auf die Frage bezogen, ob deutsches oder österreichisches Recht anwendbar sei; der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe dazu zu Protokoll erklärt, er werde sich binnen zwei Wochen dazu äußern, "ob er der Anwendung deutschen Rechts auf die Beurteilung des vorliegenden Falles zustimme". Zu dieser Frage habe sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mithin eine Erklärung ausdrücklich vorbehalten. Nach der damaligen Prozeßlage sei es allein um die Sachfragen gegangen, insbesondere darum, ob der Beklagten wegen des "Videokatalogs I" ein Schadensersatzanspruch zustehe, mit dem sie aufrechnen konnte.
Die Rüge greift nicht durch.
In der Klageschrift war geltend gemacht worden, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Vertragsbestandteil geworden seien. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Klausel enthalten, Erfüllungsort, Zahlungsort und Gerichtsstand "für Lieferung und Zahlung und alle Streitigkeiten ist Z. a. Se., auch dann, wenn die tatsächliche Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt". Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 1982 mit den Parteien vorab die Frage der örtlichen Zuständigkeit und die Frage des anzuwendenden Rechts erörtert, wie sowohl den Feststellungen im Urteil des Landgerichts (LG-Urteil S. 31, 32) als auch dem Berufungsurteil (BU S. 25) zu entnehmen ist. Da die Erklärung der Klägerin, daß sie sich auf ihre Allgemeinen. Geschäftsbedingungen nicht mehr berufen wolle, in diesem Zusammenhang abgegeben worden ist, ist es möglich, daß sie den ihr vom Berufungsgericht beigelegten, der Beklagten erkennbaren Sinn gehabt hat, die Klägerin wolle die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsklausel nicht geltend machen. Der Wortlaut der Erklärung spricht zwar für einen umfassenden Rechtsverzicht. Auch bei einer nach ihrem Wortlaut scheinbar eindeutigen Willenserklärung ist der Richter jedoch an den Wortlaut nicht gebunden, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Erklärende mit seinen Worten einen eingeschränkten Sinn verbunden hat (vgl. BGHZ 86, 41, 46 [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81], m.w.N. der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Solche Umstände hat das Berufungsgericht im Streitfall festgestellt.
3.
Das Berufungsgericht hat die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unter dem Titel "Beanstandungen" enthaltene Klausel
"Beanstandungen sind unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware vorzunehmen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Sendung führen. Die Druckerei hat das Recht der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung; der Auftraggeber verzichtet darauf, auch bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Entgeltes zu fordern. Schadensersatz kann nur bei grobem Verschulden der Druckerei geltend gemacht werden und ist höchstens mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt ..."
als rechtswirksam angesehen. Es hat sie so ausgelegt, daß durch sie die Rechte des Bestellers bei Schlechterfüllung umfassend geregelt werden sollten, sie sei nicht auf Gewährleistungsrechte im eigentlichen Sinn beschränkt. Ob der vorgesehene Ausschluß der Wandelung oder Minderung wirksam sei, könne dahinstehen, weil Schadensersatzansprüche des Bestellers davon nicht betroffen seien. Gegen die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen auf Fälle groben Verschuldens, was nach der Terminologie des BGB als Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit zu verstehen sei, beständen keine Bedenken, weil ein Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit gemäß § 11 Nr. 7 AGBG sogar unter Nichtkaufleuten wirksam sei. Für ein grobfahrlässiges Verhalten der Klägerin habe die Beklagte keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen und noch weniger bewiesen. Daß die Klägerin bei der Herstellung des "Videokatalogs I" die Regeln der Druckkunst nicht grob verletzt habe, ergebe sich aus den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Klausel falsch ausgelegt. Der im Wege der Aufrechnung und der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Beklagten ergebe sich nicht aus einer Schlechterfüllung, sondern aus Nichterfüllung (§ 326 Abs. 1 BGB) in Verbindung mit einer endgültigen Erfüllungsablehnung. Im Hinblick auf die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG sei dieser Anspruch durch die Gewährleistungsregelung nicht ausgeschlossen. Selbst wenn aber die Auslegung des Berufungsgerichts zuträfe, sei der Ausschluß des Schadensersatzanspruchs gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, denn die Klausel schließe kumulativ sowohl ein Rücktrittsrecht als auch Schadensersatzansprüche aus, was auch im Rechtsverkehr unter Kaufleuten unzulässig sei.
Mit diesen Angriffen hat die Revision im Ergebnis Erfolg.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings die Auslegung der Haftungsfreizeichnungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin durch das Berufungsgericht. Im Streitfall handelt es sich um die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die auf der Grundlage österreichischen Rechts formuliert sind und die von einem österreichischen Unternehmen im Inland verwendet werden. Die Auslegung ausländischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (BGH WM 1966, 450 = LM Nr. 73 zu § 549 ZPO = MDR 1966, 483; BGH VersR 1967, 449, 450; BGHZ 49, 356, 362; BGH AwD 1971, 294 = MDR 1971, 462 = LM Nr. 33 zu Allg. Geschäftsbedingungen). Dem schließt sich der erkennende Senat entgegen der Kritik von Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Kommentar 4. Aufl. § 5 Anm. 12; Schlosser in Staudinger, Kommentar zum BGB 12. Aufl. 1983 § 5 AGBG Anm. 30; Hefermehl in Erman-Hefermehl Kommentar zum BGB 7. Aufl. § 5 AGBG Anm. 15, Schmidt-Salzer, Kommentar zum AGBG, 1977, Anm. E 650; Jayme ZHR 1978, 105, 122 an. Die Auslegung ausländischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt dem Berufungsgericht, da sie das Gepräge einer ausländischen Rechtsordnung haben; sie ist ebenso wie ausländisches Recht nach den §§ 549, 562 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (BGH VersR 1966, 441, 442).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die in Rede stehende, mit der Überschrift "Beanstandungen" versehene Klausel enthalte eine umfassende Regelung für alle Fälle der Schlechterfüllung (BU S. 25). Es hat weiter festgestellt, daß Wandelungs- und Minderungsansprüche vollständig ausgeschlossen und darüber hinaus Schadensersatzansprüche des Bestellers durch die Klausel auf Fälle grober Fahrlässigkeit beschränkt seien. Daß der Berufungsrichter ein Vorbringen übersehen habe, obwohl es von dem Rechtsstandpunkt aus, den er für das nicht revisible Recht eingenommen hat, beachtlich war (BGHZ 3, 342, 347; 24, 159, 164), ist nicht ersichtlich. Das verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich hinzunehmen.
Den von ihm festgestellten Inhalt der Klausel hat das Berufungsgericht nicht insgesamt gewürdigt und deren Regelungsgehalt an § 9 AGBG gemessen, sondern seine rechtliche Prüfung auf die Frage beschränkt, ob die Freizeichnung von leicht fahrlässig verursachten vertraglichen Schadensersatzansprüchen zulässig ist. Das ist rechtsfehlerhaft (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Kommentar, 4. Aufl. § 9 Anm. 76 m.w.N.).
Nach der Klausel kann sich der Besteller auch bei wesentlichen Mängeln des Druckerzeugnisses nicht vom Vertrag lösen. Dies gilt auch im Falle verzögerter, verweigerter oder mißlungener Nachbesserung. Auch in diesem Fall besteht kein Recht des Bestellers auf Wandelung oder Rücktritt vom Vertrag, noch ist der Besteller in diesem Fall berechtigt, "Minderung des Entgelts zu fordern". Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller auch im Falle verzögerter oder verweigerter Erfüllung sowie im Falle verzögerter, verweigerter oder mißlungener Nachbesserung nur bei grober Fahrlässigkeit des Unternehmers zu. Ferner ist der Schadensersatzanspruch auf die "Höhe des Rechnungsbetrags" begrenzt. Dadurch, daß der Besteller sich nicht vom Vertrag lösen noch Minderung verlangen kann, werden die in den Verantwortungsbereich des Unternehmers fallenden Risiken der Vertragsdurchführung auf den Besteller abgewälzt, der seinerseits auf einen der Höhe nach begrenzten Schadensersatzanspruch im Falle grober Fahrlässigkeit des Unternehmers beschränkt ist.
Fällt eine Klausel bei Verwendung gegenüber Nichtkaufleuten unter eine der Verbotsnormen des § 11 AGBG (hier: § 11 Nr. 8 b, § 7 AGBG), so kann dies ein Indiz dafür sein, daß sie auch im Falle der Verwendung unter Kaufleuten zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führt; anders kann es aber dann sein, wenn die Klausel wegen der besonderen Bedürfnisse des kaufmännischen Geschäftsverkehrs als angemessen anzusehen ist (BGH NJW 1984, 1750, 1751). Diese Frage ist im Berufungsrechtszug ungeklärt geblieben. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben. Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob die in Rede stehende Haftungsbeschränkung wegen der nach § 24 Satz 2 AGBG gebotenen angemessenen Rücksicht auf die im Handelsverkehr (hier: internationaler Geschäftsverkehr unter Kaufleuten) geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu rechtfertigen ist.
III.
Sollte sich in der neuen Verhandlung ergeben, daß der "Videokatalog I" auch unter Zugrundelegung der verfahrensbedingten Eigenheiten des vereinbarten Rollen-Offset- und des gewählten Falzverfahrens mangelhaft ist, wird das Berufungsgericht zu untersuchen haben, ob dadurch der Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch des Katalogs aufgehoben oder gemindert worden ist. Sollte dies der Fall sein, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dies in den Verantwortungsbereich der Beklagten oder der Klägerin fällt.
Ergibt sich, daß die Lieferung des "Videokatalogs I" vertragsgemäß war oder der Katalog keine Mängel aufwies, die dessen Tauglichkeit aufhoben oder minderten oder sind nur Mängel festzustellen, die in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen, scheiden Gegenansprüche der Beklagten von vornherein aus.
Ergeben sich von der Klägerin zu vertretende Mängel, kommt es für die mit der Revision verfolgten Schadensersatzansprüche darauf an, ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Haftungsfreizeichnungsklausel unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse des internationalen kaufmännischen Geschäftsverkehrs gegen die §§ 24, 9 AGBG verstößt.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen, da der Ausgang des Rechtsstreits offen ist.
Brodeßer
von Albert
Rogge
Maltzahn