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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1984, Az.: VI ZR 64/82

Schuldanerkenntnis; Unterschrift an Unfallstelle; Bedeutung für den Beweis; Beweislast

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1984
Aktenzeichen
VI ZR 64/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart

Fundstellen

  • JR 1984, 325
  • JZ 1984, 489-490
  • MDR 1984, 567 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 799-800 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 66, 413
  • VersR 1984, 383
  • ZfS 1984, 162

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine Erklärung des Inhalts "Ich erkläre mich hiermit zum alleinigen Schuldigen.", die ein Unfallbeteiligten schriftlich am Unfallort abgegeben hat, kann in der Regel nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis angesehen werden. Es fehlt in diesen Fällen in aller Regel an einer Erklärung mit rechtsgeschäftlichem Charakter.

2. Eine solche Erklärung kann aber die Beweislage des Erklärungsempfänger erheblich verbessern.