Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1984, Az.: VI ZR 64/82
Schuldanerkenntnis; Unterschrift an Unfallstelle; Bedeutung für den Beweis; Beweislast
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1984
- Aktenzeichen
- VI ZR 64/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JR 1984, 325
- JZ 1984, 489-490
- MDR 1984, 567 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 799-800 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 66, 413
- VersR 1984, 383
- ZfS 1984, 162
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine Erklärung des Inhalts "Ich erkläre mich hiermit zum alleinigen Schuldigen.", die ein Unfallbeteiligten schriftlich am Unfallort abgegeben hat, kann in der Regel nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis angesehen werden. Es fehlt in diesen Fällen in aller Regel an einer Erklärung mit rechtsgeschäftlichem Charakter.
2. Eine solche Erklärung kann aber die Beweislage des Erklärungsempfänger erheblich verbessern.