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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1993, Az.: BVerwG 7 B 27.93

Fehlerhaftes Verhalten eines Reeders bei einem Seeunfall; Unterlassene Informierung des Kapitäns über den wesentlichen Inhalt der Charter Party; Verletzung des Anpruchs auf rechtliches Gehör; Zulassen des Reiseantritts trotz Unterschreitung des Mindestfreibords und der Mindeststabilität des Schiffes; Hinausgehen über das Klagebegehren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 27.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 20457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 17.06.1992 - AZ: See 3/91

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Mai 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bertrams
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Juni 1992 wird zurückgewiesen, soweit dieses Urteil die im Widerspruchsbescheid des Bundesoberseeamtes vom 7. Februar 1991 getroffene Feststellung betrifft, der Kläger habe sich fehlerhaft verhalten, indem er es unterließ, Kapitän H. in ausreichender und schriftlicher Form über den wesentlichen Inhalt der Charter Party zu informieren.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Juni 1992 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird: "Der Kläger hat sich ferner fehlerhaft verhalten, weil er zuließ, daß das MS F. seine Reise antrat, obwohl der Mindestfreibord und die Mindeststabilität des Schiffes unterschritten waren."

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die seeamtliche Feststellung, sich im Zusammenhang mit einem Seeunfall als Reeder fehlerhaft verhalten zu haben. Seine hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. In den Gründen seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Hamburg - Kammer für Seeunfalluntersuchungssachen - dem Kläger über die seeamtliche Feststellung hinaus ein weiteres Fehlverhalten bescheinigt und außerdem entgegen dem Spruch des Bundesoberseeamtes Seine Mitursächlichkeit an dem Seeunfall festgestellt. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision angreift, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

1.

Die gemäß § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Untersuchung von Seeunfällen - SeeUG - i.V.m. §§ 135, 132, 133 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet, soweit das angefochtene Urteil die vom Bundesoberseeamt getroffene Feststellung zum Gegenstand hat, der Kläger habe sich fehlerhaft verhalten, indem er es unterließ, Kapitän H. in ausreichender und schriftlicher Form über den wesentlichen Inhalt der Charter Party zu informieren. Die vom Kläger insoweit geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbesondere geht seine Rüge fehl, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 13) die "Sachakten des Seeamtes Kiel und des Bundesoberseeamtes" nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Abgesehen davon, daß die Sachakten des Seeamtes dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben (vgl. Gerichtsakten Bl. 65), läßt dieses Vorbringen außer acht, daß eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestandes nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung (vgl. § 119 VwGO) geltend gemacht werden kann (vgl. Beschluß vom 7. Juni 1989 - BVerwG 2 B 70.89 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 5). An einem solchen Antrag fehlt es hier.

3

Die vom Kläger insoweit ferner erhobene Gehörsrüge ist ebenfalls nicht begründet. Artikel 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364 <367>[BVerfG 05.10.1976 - 2 BvR 558/75];  54, 43 <45, 46>[BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78]; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - Buchholz 237.8 § 53 LEG Rheinland-Pfalz Nr. 2). Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte den ihnen unterbreiteten Parteivortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfGE 27, 248 <252>[BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69];  54, 43 <46>[BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78]; BVerwG a.a.O.). Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nur dann anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen deutlich ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfGE 25, 137 <140>[BVerfG 15.01.1969 - 2 BvR 326/67];  34, 344 <347>[BVerfG 13.03.1973 - 1 BvR 536/72]). Für derartige Umstände ist hier nichts ersichtlich. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör darin sieht, daß das Verwaltungsgericht aus der im Seeamtsverfahren erfolgten Aussage des Zeugen B. falsche Schlüsse gezogen habe, handelt es sich um eine im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unbeachtliche Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung. Revisionsgerichtlich nachprüfbare Fehler der Beweiswürdigung, insbesondere Verstöße gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder gesetzliche Beweisregeln (vgl. Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]) sind weder ersichtlich noch mit der Beschwerde dargetan.

4

2.

Die Beschwerde hat demgegenüber Erfolg, soweit in dem angefochtenen Urteil über den Spruch des Bundesoberseeamtes hinaus festgestellt wird: "Der Kläger hat sich ferner fehlerhaft verhalten, weil er zuließ, daß das MS F. seine Reise antrat, obwohl der Mindestfreibord und die Mindeststabilität des Schiffes unterschritten waren." Zu Recht rügt der Kläger mit Blick auf diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Verletzung des in § 88 VwGO normierten Gebots, über das Klagebegehren nicht hinauszugehen. Dieses Begehren war auf die Beseitigung eines seeamtlichen Spruchs i.S. der §§ 21 Abs. 1, 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SeeUG gerichtet. Zur Verfolgung dieses Begehrens stand dem Kläger die allgemeine Leistungsklage zur Verfügung, da es sich bei seeamtlichen Sprüchen nicht um Verwaltungsakte, sondern um gutachtliche Feststellungen handelt, die der abstrakten Klärung der Unfallursachen und nicht der Regelung eines Einzelfalles dienen (vgl. Urteile vom 17. Januar 1980 - BVerwG 7 C 42.78 - BVerwGE 59, 319 und 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 19.85 - Buchholz 11 Art. 87 GG Nr. 3). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht dem Gebot des § 88 VwGO zwar insoweit Rechnung getragen, als es die vom Kläger beanstandete Feststellung des Bundesoberseeamtes als rechtmäßig bewertet und dementsprechend den Tenor seiner Entscheidung darauf beschränkt hat, die auf eine Beseitigung dieser Fehlverhaltensfeststellung gerichtete Klage abzuweisen. Es ist jedoch dadurch, daß es dem Kläger neben dem vom Bundesoberseeamt festgestellten Fehlverhalten ein weiteres Fehlverhalten als mitursächlich für den Seeunfall bescheinigt hat, zum Nachteil des Klägers über das Klagebegehren, den streitgegenständlichen Spruch des Bundesoberseeamtes zu beseitigen, hinausgegangen. Dies ist zwar nicht im Urteilstenor, sondern in den Entscheidungsgründen (S. 14, 24 ff.) geschehen. Auch dazu war das Verwaltungsgericht im Rahmen der vom Kläger erhobenen allgemeinen Leistungsklage jedoch nicht befugt. Denn diese Klage war allein auf eine Beseitigung der beanstandeten Feststellung des Bundesoberseeamtes gerichtet, eröffnete mithin keine Kompetenz, zu Lasten des Klägers ein weiteres Fehlverhalten als mitursächlich für den Seeunfall festzustellen. Das Verwaltungsgericht war mit anderen Worten nicht berechtigt, sich im Rahmen des vom Kläger anhängig gemachten. Rechtsstreits an die Stelle des Bundesoberseeamtes zu setzen; es hatte vielmehr allein zu prüfen, ob bei der Erstellung des vom Kläger beanstandeten Spruchs gegen geltendes Recht verstoßen worden ist, weil bestehende rechtliche Bindungen nicht eingehalten worden sind (vgl. Urteil vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 19.85 - a.a.O.).

5

Liegen mithin die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, so ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 133 Abs. 6 VwGO befugt, das angefochtene Urteil durch Beschluß aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung erübrigt sich hier, da die unter Verstoß gegen § 88 VwGO getroffenen weitergehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit deren Aufhebung gegenstandslos geworden sind.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 159 VwGO, § 100 ZPO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bertrams