Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1987, Az.: BVerwG 7 C 19.85
Untersuchung von Seeunfällen; Verschuldensfeststellungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 19.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 06.01.1981 - AZ: II VG 750/80
- OVG Hamburg - 24.09.1984 - AZ: Bf V 79/81
Rechtsgrundlagen
- Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG
- Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG
- § 5 Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen vom 28. September 1935 (RGBl. I S. 1183) - SUG
- § 6 Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen vom 28. September 1935 (RGBl. I S. 1183) - SUG
- § 11 Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen vom 28. September 1935 (RGBl. I S. 1183) - SUG
- § 25 Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen vom 28. September 1935 (RGBl. I S. 1183) - SUG
- § 34 Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen vom 28. September 1935 (RGBl. I S. 1183) - SUG
- § 38 Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen vom 28. September 1935 (RGBl. I S. 1183) - SUG
- § 1 Abs. 2 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 22. November 1950 (BGBl. S. 767)
- § 20 Abs. 2 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl. II S. 833)
Fundstelle
- VersR 1988, 734 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Zuständigkeit des früheren Bundesoberseeamts für die zweitinstanzliche Untersuchung von Seeunfällen war mit dem Grundgesetz vereinbar.
- 2.
Die Verschuldensfeststellungen des Bundesoberseeamts sind vom Gericht nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Franßen, Seebass und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. September 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger führte als Kapitän das Motorschiff JÜRGEN, das am 19./20. März 1971 auf dem Mälarsee in Schweden kenterte. Das Seeamt Hamburg, das den Unfall untersuchte, kam in seinem Spruch vom 12. Juli 1973 zu dem Ergebnis, die Ursache des Unfalls sei nicht mit Sicherheit zu ermitteln; der Schiffsführung sei kein Verschulden nachzuweisen. Auf die Berufung des Bundesbeauftragten hin änderte das Bundesoberseeamt in der Berufungsverhandlung am 24. Juni 1974 den Spruch des Seeamtes, indem es feststellte:
"Der Unfall ist darauf zurückzuführen, daß das Schiff eine unzureichende Stabilität hatte.
Den Kapitän trifft ein Verschulden an dem Unfall, weil er die Stabilitätsvorschriften nicht ausreichend beachtet hat."
Gegen diesen Spruch des Bundesoberseeamts erhob der Kläger Klage, die der erkennende Senat als allgemeine Leistungsklage mit dem Ziel, die Verschuldensfeststellung in dem Spruch des Bundesoberseeamts durch Rücknahme zu beseitigen, für zulässig erachtet hat (BVerwGE 59, 319). Das Verwaltungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, hat die Beklagte zur Rücknahme des Schuldspruchs verpflichtet.
Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage sowohl mit dem in erster Instanz erfolgreichen Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verschuldensfeststellung vom 24. Juni 1974 abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte die fortdauernden Folgen der im Spruch vom 24. Juni 1974 getroffenen Verschuldensfeststellung durch Rücknahme beseitige. Der Spruch des Bundesoberseeamts sei rechtmäßig zustande gekommen. Die den Instanzenzug von den Seeämtern zum Bundesoberseeamt regelnden Vorschriften des Seeunfalluntersuchungsgesetzes seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertige allein die Einordnung einer verwaltungsorganisatorischen Erscheinungsform als Mischverwaltung noch nicht ihre Beurteilung als rechtswidrig. Durch das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 22. November 1950 sei dem Bund in Übereinstimmung mit Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG lediglich ein Ausschnitt aus der Gesamtaufgabe der Seeunfalluntersuchung, nämlich die bereits seit 1877 vom Reich wahrgenommene zweitinstanzliche Unfalluntersuchung, übertragen worden. Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG lasse die nur teilweise Übertragung von Aufgabenbereichen als Regelungsmöglichkeit zu. Von einer willkürlichen Abspaltung eines unselbständigen Teils einer eigentlich nicht teilbaren Aufgabe könne nicht gesprochen werden. Das Bundesoberseeamt habe die Rechts- und Verwaltungseinheit auf dem Gebiet der Seeunfalluntersuchung zu wahren und sei insofern mit einem Bundesgericht vergleichbar. Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sei gleichfalls nicht verletzt. Diese Bestimmung verbiete, den Ländern im Bereich der bundeseigenen Verwaltung einen ausschlaggebenden Einfluß auf Organisation und Verfahren einzuräumen. Eine solche verbotene Einflußnahme sei nicht schon darin zu erblicken, daß der Spruchtätigkeit des Bundesoberseeamts die der Seeämter vorgeschaltet werde. Der in Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene eigene Verwaltungsunterbau des Bundes sei dann entbehrlich, wenn die jeweilige Aufgabe einen mehrstufigen Verwaltungsaufbau nicht erfordere. Dies treffe auf die dem Bundesoberseeamt obliegende Aufgabe der zweitinstanzlichen Unfalluntersuchung zu. Hinsichtlich dieser Aufgabe seien die Seeämter der Länder kein Verwaltungsunterbau des Bundes. Die vom Bundesoberseeamt in seinem Spruch vom 24. Juni 1974 getroffene Verschuldensfeststellung sei auch inhaltlich gerechtfertigt. Ursache des Unfalls vom 19./20. März 1971 sei eine auf ein ungünstiges Verhältnis zwischen Decks- und Raumlast zurückzuführende unzureichende Stabilität des Schiffs gewesen. Hierfür sei der Kläger verantwortlich, weil er es bei Reiseantritt versäumt habe, die Stabilität des Schiffes zu überprüfen.
Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine vor dem Oberverwaltungsgericht zuletzt gestellten Sachanträge weiter. Er hält an seiner Auffassung fest, daß der Instanzenzug von den Seeämtern der Länder zum Bundesoberseeamt mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Zudem sei die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung fehlerhaft.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Berufungsurteil für zutreffend.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt zwar Bundesrecht, soweit es den Spruch des Bundesoberseeamts vom 24. Juni 1974 auf seine inhaltliche Richtigkeit untersucht. Es erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die Klage auf Rücknahme der im Spruch des Bundesoberseeamts vom 24. Juni 1974 enthaltenen Verschuldensfeststellung ist, wie der Senat bereits in seinem ersten Revisionsurteil in dieser Sache entschieden hat (BVerwGE 59, 319 <325 ff.>), als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses des Klägers auch nach seinem Eintritt in den Ruhestand hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Der Kläger hat ungeachtet des möglichen Fortfalls seiner beruflichen Interessen weiterhin ein berechtigtes Interesse daran, seine persönliche Ehre durch die erstrebte Rücknahme der Verschuldensfeststellung wiederhergestellt zu sehen.
Rechtsgrundlage des Rücknahmeverlangens ist der grundgesetzlich verankerte Anspruch auf Beseitigung der Folgen eines rechtswidrigen schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns. Dieser Anspruch kann sich, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist (vgl. BVerwGE 59, 319 <325 f.> m.w.N.), insbesondere auch auf den Widerruf einer ehrverletzenden amtlichen Äußerung richten. Solche Äußerungen kann der Betroffene kraft seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) dann abwehren, wenn die Behörde nicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat, ihr Handeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht oder wenn es aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 1978 - BVerwG 7 C 55.75 - und BVerwGE 59, 319 <326>).
1.
Das Bundesoberseeamt war zu der vom Kläger bekämpften Verschuldensfeststellung befugt. Es hat bei der Überprüfung des Spruchs des Seeamts Hamburg vom 12. Juli 1973 im Rahmen der ihm als Behörde des Bundes zustehenden Kompetenzen für die Untersuchung von Seeunfällen gehandelt (a). Diese Kompetenzen waren ihm als Bundesbehörde im Einklang mit dem Grundgesetz übertragen worden (b).
a)
Durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 22. November 1950 (BGBl. S. 767) - Aufgabengesetz 1950 - wurden dem Bund auf dem Gebiet der Seeschiffahrt die Aufgaben übertragen, die dem Reich vor dem 8. Mai 1945 oblagen (Satz 1 a.a.O.). Hiervon waren die Aufgaben ausgenommen, die dem Reich erst durch Rechtsvorschriften in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1934 und dem 8. Mai 1945 übertragen worden waren (Satz 2 a.a.O.). Zu den hiernach dem Bund übertragenen Aufgaben gehört, wie das Berufungsgericht zutreffend und im Anschluß an seine überzeugenden Ausführungen im Urteil vom 8. Februar 1984 - Bf III 109/81 - (VersR 1985, 585 <586 f.>) dargelegt hat, auch die Aufgabe der zweitinstanzlichen Untersuchung von Seeunfällen. Denn diese Aufgabe oblag dem Reich bereits aufgrund der §§ 27 ff. des Gesetzes, betreffend die Untersuchung von Seeunfällen, vom 27. Juli 1877 (RGBl. S. 549). Zwar ist das Gesetz vom 27. Juli 1877 durch das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen vom 28. September 1935 (RGBl. I S. 1183) - SUG - ersetzt worden. Mit diesem Gesetz wurde jedoch dem Reich nicht, wie in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Aufgabengesetzes 1950 vorausgesetzt, eine neue Aufgabe auf dem Gebiet der Seeschiffahrt übertragen. Die Einrichtung des Reichsoberseeamts (vgl. §§ 27, 29 des Gesetzes vom 27. Juli 1877) und seine Aufgabenstellung, die Überprüfung der Sprüche des Seeamts (§ 27 des Gesetzes vom 27. Juli 1877), blieben auch nach der Neuregelung des Seeunfalluntersuchungsrechts erhalten; es änderten sich lediglich die Voraussetzungen, unter denen die Sprüche des Seeamts zur Überprüfung durch das Reichsoberseeamt gestellt werden konnten (vgl. Abschnitt 1 der Einleitung der amtlichen Begründung zum SUG, Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 244 vom 18. Oktober 1935 Seite 1). Insbesondere ist der Gegenstand der zweitinstanzlichen Untersuchung nicht erweitert worden, weil das Reichsoberseeamt auch bislang schon - wenn auch nur als Vortrage für die Entziehung der Gewerbebefugnis (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1877) - zu untersuchen hatte, ob der Unfall von einem Beteiligten verschuldet worden war (OVG Hamburg, a.a.O. S. 586). Dementsprechend ist der Bundesgesetzgeber bei Erlaß des Aufgabengesetzes 1950 davon ausgegangen, daß die Funktionen des im Jahre 1877 gegründeten Reichsoberseeamts mit dem Inhalt, den sie durch das SUG aus dem Jahre 1935 gewonnen hatten, künftig von einer neu einzurichtenden Bundesbehörde, dem Bundesoberseeamt, wahrzunehmen sein würden (vgl. S. 10 der Anlage zur Begründung des Regierungsentwurfs zum Aufgabengesetz 1950, BT-Drucks. I/628). Diese Bundesbehörde ist sodann durch Verwaltungsanordnung der Bundesregierung vom 28. November 1950 (BGBl. S. 768) als Bundesoberbehörde eingerichtet worden. Die Aufgabenübertragung nach § 1 Abs. 2 des Aufgabengesetzes 1950 ist durch das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl. II S. 833) - Aufgabengesetz 1965 - nicht entfallen, weil dieses Gesetz nach seinem § 20 Abs. 2 solche Aufgaben unberührt ließ, die dem Bund durch frühere Rechtsvorschriften übertragen worden waren. Erst durch das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen (Seeunfalluntersuchungsgesetz - SeeUG -) vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146) ist das SUG mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 aufgehoben worden (§ 30 Abs. 1 und 2 SeeUG). Nach dem SeeUG wird die Aufgabe der Seeunfalluntersuchung nunmehr sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz von Behörden des Bundes wahrgenommen (vgl. §§ 5, 27 Abs. 1 SeeUG).
b)
Die Aufgabenübertragung in § 1 Abs. 2 des Aufgabengesetzes 1950 in Verbindung mit den Bestimmungen des SUG war auch - entgegen der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung - mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Revision geht davon aus, daß der nach früherem Recht eingerichtete Instanzenzug von den Seeämtern der Länder (§ 6 SUG) zum Bundesoberseeamt (§§ 34, 38 SUG) gegen das aus der Systematik der Art. 83 ff. GG abzuleitende "Verbot der Mischverwaltung" verstieß, das eine derartige Verflechtung der Verwaltungen von Bund und Ländern verbiete. Ein solches allgemeines Verbot läßt sich jedoch - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 12. Januar 1983 (BVerfGE 63, 1 [BVerfG 12.01.1983 - 2 BvL 23/81]) im einzelnen dargelegt hat - dem Grundgesetz nicht entnehmen. Ein Zusammenwirken zwischen Bund und Ländern im Bereich der Verwaltung ist vielmehr erst dann von Verfassungs wegen unzulässig, wenn ihm die Kompetenz- und Organisationsnormen der Art. 83 ff. GG oder sonstige Vorschriften des Verfassungsrechts entgegenstehen. Dementsprechend ist zu fragen, ob die für die Verwaltung der Seeschiffahrt maßgeblichen Bestimmungen des Grundgesetzes (Art. 87 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 2 Satz 2) eine gesetzliche Regelung zulassen, nach der die Seeunfalluntersuchung in zweiter Instanz von einer Bundesbehörde geführt wird, während sie in erster Instanz Sache der Länder ist. Diese Frage ist zu bejahen.
Nach Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG nimmt der Bund die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Diese gesetzliche Aufgabenzuweisung ist in Art. 89 GG an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Deshalb ist der Gesetzgeber bei der Bestimmung der dem Bund zu übertragenden Aufgaben und deren Abgrenzung von den Aufgaben der Länder frei, solange er die Anforderungen beachtet, die Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG für die bundeseigene Verwaltung aufstellt. Nach dieser Bestimmung ist die nach Maßgabe von Art. 89 GG übertragene Verwaltung der Seeschiffahrt vom Bund - ein entsprechendes Bedürfnis vorausgesetzt - mit eigenem Verwaltungsunterbau zu führen. Das schließt es zwar aus, eine dem Bund übertragene Aufgabe der Seeschiffahrt in einer Weise abzugrenzen, die in der Sache darauf hinausläuft, daß Bundes- mit Länderbehörden in einem Verbund administrativer Hierarchie stehen, also Länderbehörden zu Mittel- oder Unterbehörden von Bundesbehörden werden; die durch § 1 Abs. 2 des Aufgabengesetzes 1950 dem Bund übertragene zweitinstanzliche Seeunfalluntersuchung hat jedoch nicht dazu geführt, daß die mit dieser Materie in erster Instanz betrauten Seeämter der Länder im Verhältnis zum Bundesoberseeamt als dessen Verwaltungsunterbau im Sinne von Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG anzusehen waren. Im Bereich der Seeunfalluntersuchung ist nämlich eine solche Zweiteilung von zentral- und gliedstaatlicher Zuständigkeit durch die Besonderheiten der zu regelnden Materie gerechtfertigt; sie entsprach demgemäß auch einem historisch überkommenen Modell. Die Seeunfalluntersuchung ist entsprechend ihrem Ziel einer möglichst objektiven, umfassenden Unfallaufklärung bei Wahrung des für die Beteiligten erforderlichen Rechtsschutzes seit Erlaß des Reichsgesetzes vom 27. Juli 1877, betreffend die Untersuchung von Seeunfällen (RGBl. S. 549) justizförmig ausgestaltet; das einzuhaltende Verfahren lehnte sich von Anfang an an die Vorschriften der Strafprozeßordnung an (vgl. z.B. § 19). Die Einrichtung einer Reichsbehörde als Oberseeamt gemäß §§ 27 und 29 des erwähnten Reichsgesetzes hatte folglich nicht das Ziel, eine Oberaufsicht des Reiches über die einzelstaatlichen Seeämter zu begründen oder deren Tätigkeit von Reichs wegen zu beaufsichtigen, sondern sollte allein "dem Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung" (vgl. Sassen, Die Untersuchung von Seeunfällen nach deutschem und ausländischem Recht <1914> S. 262) dienen. In derselben Weise ist die Aufrechterhaltung der überkommenen Zweiteilung durch das Aufgabengesetz von 1950 gerechtfertigt worden; der Gesetzgeber hat sie im Hinblick auf die "Erhaltung notwendiger Rechtseinheit" für erforderlich angesehen (vgl. BT-Drucks. I/628 S. 4). Wegen der den Gerichten angenäherten Rechtsstellung sind das Bundesoberseeamt und die Seeämter der Länder, deren Mitglieder an Weisungen nicht gebunden waren, nach Inkrafttreten des Grundgesetzes weiterhin der rechtsprechenden Gewalt zugeordnet worden. Eine solche Zuordnung entsprach zwar nicht der verfassungsrechtlichen Lage (vgl. dazu BVerwGE 32, 21), doch ändert dies nichts an der Tatsache, daß das Verhältnis der Ämter zueinander nicht als ein solches administrativer Hierarchie konzipiert war, sondern dem eines gerichtsförmigen Instanzenzuges entsprach. Diese gleichermaßen historisch überkommene wie auch den Eigenheiten der Sachmaterie entsprechende Gerichtsähnlichkeit schließt es aus, das Verhältnis von Bundesoberseeamt und den Seeämtern der Länder als einen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässigen Verwaltungsverbund zu deuten; der Umstand, daß das Bundesoberseeamt zur Aufhebung von Entscheidungen der Seeämter der Länder befugt war, steht dem nicht entgegen. Er ändert nichts daran, daß die den Ländern verbliebene erstinstanzliche Seeunfalluntersuchung angesichts der geschilderten Struktureigentümlichkeit dieses Bereiches und der damit einhergehenden traditionellen Vorgegebenheiten eine eigene, nach Art und Inhalt grundsätzlich unabhängig von den Zuständigkeiten des Bundesoberseeamts zu erfüllende Aufgabe darstellte, die die Annahme eines Verwaltungsverbundes ausschließt.
2.
Die vom Kläger angegriffene Verschuldensfeststellung des früheren Bundesoberseeamts ist rechtmäßig.
a)
Sie verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der von der Schuldfeststellung Betroffene erleidet durch die Schuldfeststellung keine übermäßige Belastung.
Die Feststellung des Verschuldens eines Unfallbeteiligten war im SUG ausdrücklich als mögliches Ergebnis der erst- und zweitinstanzlichen Unfalluntersuchung vorgesehen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 4, § 38 Abs. 2 Satz 1, § 40 Abs. 2 SUG). Inhalt und Tragweite dieser Feststellung ergaben sich aus dem Ziel der Unfalluntersuchung, durch die Erforschung der Unfallursachen künftigen Unfällen entgegenzuwirken. Zu den Ursachen, deren Feststellung die Wiederholung von Unfällen vermeiden helfen kann, gehört auch ein etwaiges Fehlverhalten eines Unfallbeteiligten. Denn die Feststellung einer Sorgfaltspflichtverletzung kann das Bewußtsein für die Gefährlichkeit des beanstandeten Verhaltens schärfen oder - wie die Feststellung anderer Unfallursachen auch - Anlaß zu zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen geben. Die Verschuldensfeststellung nach § 25 Abs. 4 SUG enthielt mithin keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern die Feststellung eines Fehlverhaltens zwecks Verhütung künftiger Unfälle. Dementsprechend ist in dem derzeit geltenden Seeunfalluntersuchungsgesetz (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 SeeUG) nicht mehr die Feststellung des Verschuldens des Beteiligten, sondern die Feststellung seines fehlerhaften Verhaltens vorgesehen. In demselben Sinne war bei sachgerechter, am Ziel der Untersuchung orientierter Auslegung schon die frühere Verschuldensfeststellung zu verstehen.
b)
Die Verschuldensfeststellung des Bundesoberseeamts vom 24. Juni 1974 leidet auch nicht an sonstigen Rechtsmängeln.
Zu diesem Ergebnis ist zutreffend auch das Berufungsgericht gelangt. Es hat dabei allerdings verkannt, daß es nicht zur Kompetenz der Verwaltungsgerichte gehört, den angegriffenen Spruch des Bundesoberseeamts wie den Akt einer Fachbehörde und damit - wie es hier geschehen ist - auf Grund einer eigenen umfassenden Beweisaufnahme auf seine inhaltliche "Richtigkeit" zu überprüfen. Die Sprüche des früheren Bundesoberseeamts hatten, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, den Charakter fachmännisch erstellter Gutachten (vgl. BVerwGE 32, 21 <24 f.> und 59, 319 <321, 323>); demgemäß ging das SUG davon aus, daß die für ein solches Gutachten erforderlichen Feststellungen und deren Würdigung primär Sache der das Gutachten verantwortenden Stelle, eben des Bundesoberseeamts, waren, das zudem im Hinblick auf diese ihm zugeordnete Kompetenz in besonderer Weise sachverständig zusammengesetzt war (vgl. §§ 8 und 11 Abs. 2 SUG) und nach einem speziellen, dem Untersuchungsgegenstand angepaßten Verfahren vorging. Dies müssen die Verwaltungsgerichte beachten. Sie dürfen sich daher nicht gewissermaßen selbst als Gutachterstellen betätigen und damit eine Verantwortung übernehmen, die ihnen nach der gesetzlichen Regelung nicht zukommt, sondern sie haben nur zu prüfen, ob vom Bundesoberseeamt bei Erstellung des von ihm zu verantwortenden gutachtlichen Spruches gegen geltendes Recht verstoßen worden ist, weil bestehende rechtliche Bindungen nicht eingehalten wurden.
Derartige Rechtsverstöße lassen sich hier nicht feststellen. Insbesondere sind verfahrensrechtliche Fehler bei der vom Bundesoberseeamt vorgenommenen Untersuchung nicht ersichtlich. Die Revision rügt insoweit, daß der angegriffene Spruch ohne Beteiligung des Klägers gefällt worden sei. Dem Kläger ist jedoch vom Bundesoberseeamt Gelegenheit gegeben worden, in der nach dem SUG vorgesehenen Weise am Verfahren mitzuwirken. Daß er von dieser Möglichkeit nicht oder nur teilweise Gebrauch gemacht hat, weil er das Bundesoberseeamt nicht für zuständig hielt, geht zu seinen eigenen Lasten und nicht zu Lasten der Behörde. Das weitere Vorbringen des Klägers zielt lediglich gegen die dem angegriffenen Spruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen und -würdigungen, denen der Kläger seine eigene Auffassung von den Ursachen des Unfalls entgegensetzt, ohne - worauf es allein angekommen wäre - näher darzulegen, daß der Behörde bei der Feststellung des Sachverhalts oder bei der Würdigung der von ihr erhobenen Beweise Rechtsfehler unterlaufen wären; solche Fehler sind auch nicht ersichtlich.
c)
Der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verschuldensfeststellung des Bundesoberseeamts ist unzulässig. Da der Kläger mit seinem Hauptantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Rücknahme der Verschuldensfeststellung hinreichenden Rechtsschutz erlangt, tritt sein Hilfsantrag unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) hinter dem Hauptantrag zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass
Dr. Bardenhewer