Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1997, Az.: BVerwG 1 B 141.97
Einbürgerung bei Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 141.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 22518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 06.03.1997 - AZ: 5 B 24.96
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
Fundstellen
- NVwZ 1998, 183-184 (Volltext mit red. LS)
- info also 1998, 94
In der Verwaltungssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. März 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage zeigt die Klägerin nicht auf.
Die sinngemäß gestellte Frage, ob auch ein Ausländer, der Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, aufgrund der allgemeinen Ermessensermächtigung des § 8 RuStAG eingebürgert werden darf, erfordert keine Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Ermächtigung setzt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG u.a. voraus, daß der Ausländer imstande ist, sich und seine Angehörigen am Ort seiner Niederlassung zu ernähren. Der Senat hat bereits entschieden, daß ein Ausländer, der von öffentlicher Fürsorge lebt, die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG nicht erfüllt (urteil vom 27. Februar 1958 - BVerwG 1 C 99.56 - BVerwGE 6, 207 <209>[BVerwG 27.02.1958 - I C 99/56] = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 3). Gründe, davon abzurücken, liegen nicht vor, wie der Senat erst jüngst in seinem Beschluß vom 5. Mai 1997 - BVerwG 1 B 94.97 - ausgesprochen hat. § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG besteht in der Ursprungsfassung fort. Der Gesetzgeber hat das Staatsangehörigkeitsrecht wiederholt geändert, u.a. auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG (Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993, BGBl I S. 1062). Mit dem am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Ausländergesetz ist für bestimmte Personenkreise die Einbürgerung erleichtert worden; der Gesetzgeber hat dabei auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe der Einbürgerung nicht entgegensteht (§ 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 AuslG; zum Regelungszweck des § 86 Abs. 1 2. Halbsatz AuslG vgl. Beschluß vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 34.95 - Buchholz 402.240 § 27 AuslG 1990 Nr. 1 = NVwZ-RR 1996, 355 [BVerwG 27.10.1995 - BVerwG 1 B 34.95]). Sind demnach die Einbürgerungsvoraussetzungen Gegenstand neuerer Gesetzgebung gewesen, verbietet es sich, § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG, der in diese nicht einbezogen worden ist, mit Blick auf "Änderungen, die sich seit 1913 im sozialpolitischen Bereich ergeben haben", teleologisch dahin gehend auszulegen, daß Sozialhilfeansprüche als Grundlage des Unterhalts ausreichen (so Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: August 1993, § 8 RuStAG Rn. 41 unter Bezugnahme auf Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 1966, S. 94, und Nr. 3.4.1 der Einbürgerungsrichtlinien; abl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 8 RuStAG Rn. 25 f.). Den Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts läßt sich auch kein Hinweis darauf entnehmen, daß der Gesetzgeber die Bestimmung der Einbürgerungsrichtlinien in Nr. 3.4.1, wonach in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Sozialhilfe oder ein entsprechender Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln als ausreichend angesehen werden soll, in seinen Willen aufgenommen und damit § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG eine von der Senatsrechtsprechung abweichende Bedeutung gegeben haben könnte. Daß die Einbürgerungsrichtlinien als solche die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 RuStAG gesetzlich geregelten Mindestvoraussetzungen der Einbürgerung nicht mit verbindlicher Wirkung über den innerdienstlichen Bereich hinaus interpretieren können, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt (vgl. auch OVG Berlin AuAS 1995, 255; VGH Baden-Württemberg ESVGH 46, 198).
Auch der Hinweis der Klägerin auf das Wohlwollensgebot des Art. 34 der Genfer Flüchtlingskonvention führt ebensowenig wie das entsprechende Wohlwollensgebot des Art. 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen auf eine klärungsbedürftige Problematik, ohne daß es darauf ankommt, ob die Klägerin überhaupt zu einem von diesen Vorschriften geschützten Personenkreis gehört. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, daß die in diesen Vertragsbestimmungen enthaltene Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, die Einbürgerung von Flüchtlingen und Staatenlosen soweit wie möglich zu erleichtern, nur im Sinne eines auf das Einbürgerungsermessen einwirkenden Wohlwollensgebots unmittelbar anwendbar ist, nicht aber die Einbürgerungsbehörden ermächtigt, sich generell oder im Einzelfall zugunsten von Flüchtlingen und Staatenlosen über die zwingenden Einbürgerungsvoraussetzungen des innerstaatlichen Rechts hinwegzusetzen (urteil vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 20.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 36 S. 39; Beschluß vom 23. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 61.93 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 45 S. 77 f.). Um eine solche zwingende Einbürgerungsvoraussetzung handelt es sich bei der Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG.
Mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG kommt der Rechtssache entgegen der Ansicht der Beschwerde ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG wirkt in diesem Zusammenhang nur dahin, daß eine einheitliche Staatsangehörigkeit einer im Bundesgebiet lebenden Familie wünschenswert erscheint, verpflichtet aber nicht dazu, der Einheit der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerungen unter allen Umständen Geltung zu verschaffen. Dem Gesetzgeber verbleibt ein weiter Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er öffentliche Interessen, die von der Einbürgerung berührt werden, angemessen berücksichtigen darf, selbst wenn ihnen Verfassungsrang nicht zukommt. Das gilt um so mehr, als das Ausländergesetz das familiäre Zusammenleben im Bundesgebiet dem ausländischen Familienangehörigen in der von Art. 6 Abs. 1 GG geforderten Weise ermöglicht. Damit übereinstimmend hat übrigens der Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbedenklich auch die Ehegatten Deutscher privilegierende Einbürgerungsermächtigung des § 9 RuStAG u.a. davon abhängig gemacht, daß die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen des § 8 RuStAG erfüllt sind. Danach ergibt sich in diesem Zusammenhang keine klärungsbedürftige Problematik (vgl. dazu Urteil vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 52.87 - BVerwGE 80, 233 <245>[BVerwG 27.09.1988 - 1 C 52/87]). Auch alles weitere Beschwerdevorbringen macht einen Revisionszulassungsgrund nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten der Beigeladenen besteht kein Anlaß.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 GKG. Der Senat hat mit Beschluß vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 234.96 - die Spruchpraxis der Entwicklung des Streitwertrechts angepaßt und hält nunmehr in Einbürgerungsverfahren einen Streitwert in Höhe von 16.000 DM für angemessen.
Mallmann
Richter