Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1958, Az.: BVerwG I C 99.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1958
Aktenzeichen
BVerwG I C 99.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 17.12.1954 - AZ: Bf. I 77/54

Fundstellen

  • BVerwGE 6, 207 - 209
  • AS 9, 207
  • DVBl 1958, 394-395 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1958, 339-340 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 543 (amtl. Leitsatz)
  • StAZ 1958, 177

Amtlicher Leitsatz

Auch der heimatlose Ausländer muß, wenn er seine Einbürgerung begehrt, nachweisen, daß er imstande ist, sich und seine Familie am Ort seiner Niederlassung zu ernähren.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue, Hering und Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1954 - OVG Bf. I 77/54 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger, im Jahre 1924 in Budapest geboren, ist von Geburt ungarischer Staatsangehöriger. Gegen Ende des Krieges geriet er als Soldat auf deutschem Boden in russische Kriegsgefangenschaft; im September 1945 wurde er aus der Gefangenschaft entlassen; er blieb seitdem in Deutschland. Hier wurde er als heimatloser Ausländer anerkannt. In Hamburg studierte er Rechtswissenschaften. Er bestand die 1. juristische Staatsprüfung im Jahre 1949. Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts lehnte es ab, ihn zum Referendar zu ernennen, weil er nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei. Später bot er dem Kläger an, ihn zum juristischen Ausbildungsdienst ohne Unterhaltszuschuß zuzulassen und ohne ihn förmlich zum Referendar zu ernennen. Auf dieses Angebot ging der Kläger nicht ein, weil er dann, ohne einen Unterhaltszuschuß erwarten zu können, die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung verloren hätte, die er damals erhielt. Statt dessen bat er um seine Einbürgerung. Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil er nicht imstande sei, sich am Orte seiner inländischen Niederlassung zu ernähren, und auch seine Einbürgerung nicht im öffentlichen Interesse liege, da nach Mitteilung des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts die hamburgische Justizverwaltung mit Referendaren überfüllt sei. Der Kläger beschritt den Verwaltungsrechtsweg mit dem Antrag, die ablehnenden Bescheide der Behörde aufzuheben. Einen Antrag, die Behörde zur Einbürgerung zu verpflichten, hat der Kläger nicht gestellt.

2

Die Klage war in zwei Instanzen ohne Erfolg. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht führte u.a. aus: Nach § 8 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) - RuStAG - könne ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen habe, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfülle. U.a. müsse er nach Nr. 4 a.a.O. imstande sein, am Orte seiner Niederlassung sich und seine Angehörigen zu ernähren. Die Vorschrift gelte für alle Ausländer, auch für die heimatlosen Ausländer. Daraus, daß der heimatlose Ausländer in der Sozialversicherung, in der Arbeitslosenversicherung und -fürsorge und in der Öffentlichen Fürsorge deutschen Staatsbürgern gleichgestellt sei, ergebe sich nicht, daß bei den heimatlosen Ausländern von diesen gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung abzusehen sei. Die Vorschrift des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer, nach der bei der Prüfung von Einbürgerungsanträgen der heimatlosen Ausländer deren besonderes Schicksal berücksichtigt werden solle, habe lediglich Bedeutung, soweit die Behörde über die Einbürgerung nach ihrem Ermessen befinden könne, setze aber nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung außer Kraft. An diesen Voraussetzungen fehle es im Falle des Klägers, da seine wirtschaftliche Existenz durch seine Einkünfte nicht gesichert sei.

3

Der Kläger hat Revision eingelegt. Er rügt u.a., daß § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG zu Unrecht auf ihn als heimatlosen Ausländer angewendet worden sei. Er steht auf dem Standpunkt, daß die Vorschrift den Zweck verfolge, eine Belastung des deutschen Staates durch solche Personen zu verhindern, die sich nicht selbst ernähren könnten. Dieser Gesichtspunkt aber müsse, wie der Kläger ausführt, bei heimatlosen Ausländern ausscheiden, da sie hinsichtlich der öffentlichen Fürsorge, insbesondere hinsichtlich der Fürsorge und Versicherung für Arbeitslose, den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt seien. Der Kläger ist der Meinung daß die Anwendung des § 8 RuStAG im Widerspruch zu dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer und zu dem Grundsatz der Sozialstaatlichkeit stehe, wie er sich aus dem Grundgesetz ergebe. Er rügt, daß, abgesehen hiervon, die Vorschrift des § 8 RuStAG auch nicht richtig ausgelegt sei und die Behörde von ihrem Ermessen nicht den dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Gebrauch gemacht habe und weder dem Geist des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer noch dem des Abkommens über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge gerecht werde. Schließlich trägt der Kläger noch vor, daß seine Einkünfte im Sinne des § 8 RuStAG ausreichend seien.

4

Die Beklagte ist demgegenüber der Meinung, daß die Revision keinen Erfolg haben könne, weil die Klage als unzulässig anzusehen, im übrigen aber unbegründet sei.

5

Der Oberbundesanwalt vertritt den Standpunkt, daß § 8 RuStAG auch für heimatlose Ausländer gelte und die Einkünfte des Klägers den Forderungen dieser Vorschrift nicht entsprächen.

6

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

7

Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Februar 1957 - BVerwGE 4,298 - entschieden hat, ist der Bescheid, durch den auf Grund des § 8 RuStAG der Antrag auf Einbürgerung abgelehnt wird, ein im Verwaltungsstreitverfahren nachprüfbarer Verwaltungsakt. Hieran ist festzuhalten. Die Ausführungen der Beklagten zu dieser Frage enthalten keine neuen Gesichtspunkte.

8

Nach § 8 RuStAG kann ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet die Niederlassung erfolgt ist, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen betreffen die Geschäftsfähigkeit, den unbescholtenen Lebenswandel, die eigene Wohnung oder Unterkunft des Antragstellers und die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz. Im vorliegenden Falle geht es um die letzte der genannten Voraussetzungen.

9

Der angefochtene Bescheid beruht darauf, daß der Kläger nicht imstande sei, sich zu ernähren. Die Meinung des Klägers, daß es hierauf bei den Einbürgerungsanträgen heimatloser Ausländer nicht ankomme, trifft nicht zu. Der Kläger kann nicht verlangen, daß in seinem Falle von den für alle Ausländer geltenden allgemeinen Vorschriften über die Einbürgerung abgesehen wird, weil er ein heimatloser Ausländer ist. Daß die allgemeinen Vorschriften über die Einbürgerung auch für heimatlose Ausländer gelten, ist in § 21 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269). - HAG - ausdrücklich bestimmt. Zu diesen allgemeinen Vorschriften über die Einbürgerung gehört auch § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG, wonach der Einbürgerungsbewerber imstande sein muß, sich und seine Familie am Orte der Niederlassung zu ernähren.

10

Richtig ist, daß die heimatlosen Ausländer gemäß § 18 HAG in der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Sie erhalten auch, wie § 19 HAG vorschreibt, in der öffentlichen Fürsorge Leistungen in gleicher Höhe wie deutsche Staatsangehörige. Dadurch aber wird § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG nicht, wie der Kläger meint, hinfällig. Die Vorschrift hat nicht nur den Zweck, den deutschen Staat von finanziellen Lasten, die durch die Einbürgerung eines Ausländers entstehen könnten, freizuhalten, sondern ihr Sinn geht darüber hinaus dahin, daß die Einbürgerungsbewerber gewisse Voraussetzungen für ihre wirtschaftliche Eingliederung in Deutschland erfüllen müssen. In diesem Sinne behält die Vorschrift ihre Bedeutung auch für heimatlose Ausländer. Von dem deutschen Staatsangehörigen wird erwartet, daß er die staatsbürgerlichen Pflichten als Deutscher aus dem Gefühl innerer Zugehörigkeit zum deutschen Staat erfüllt. Es wird durchaus so sein, daß eine große Zahl heimatloser Ausländer allmählich in ein solches Zugehörigkeitsgefühl zum deutschen Staat hineinwachsen. Dazu gehört, daß gewisse äußere Voraussetzungen auch in wirtschaftlicher Hinsicht bestehen. Die Annahme, daß diese Voraussetzungen gegeben sind, sieht der Gesetzgeber, wie sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG ergibt, nur dann als gerechtfertigt an, wenn der Einbürgerungsbewerber imstande ist, sich und seine Familie am Orte seiner Niederlassung zu ernähren. Dies muß der heimatlose Ausländer nachweisen, der sich um eine Einbürgerung bewirbt.

11

Auch aus der Vorschrift, die in § 21 Satz 2 HAG enthalten ist, ist etwas anderes nicht zu entnehmen. Danach "soll" das besondere Schicksal der heimatlosen Ausländer bei Prüfung ihrer Einbürgerungsanträge berücksichtigt werden. Diese Vorschrift kann nur Bedeutung haben, soweit die Behörde über die Einbürgerungsanträge nach ihrem Ermessen befinden kann. Aus ihr ergibt sich nicht, daß die allgemeinen, für alle Ausländer geltenden gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen für heimatlose Ausländer außer Kraft gesetzt seien. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG, wonach zu verlangen ist, daß der Einbürgerungsbewerber imstande sein muß, am Orte seiner Niederlassung sich und seine Angehörigen zu ernähren. Erst wenn diese und die sonstigen in § 8 Abs. 1 RuStAG enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Behörde im übrigen nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen über den Einbürgerungsantrag zu befinden, und nur insoweit enthält § 21 Satz 2 HAG eine für die Behörde maßgebende Richtlinie, die sie bei ihren Entscheidungen zu beachten hat. Hierfür ist im vorliegenden Falle kein Raum, weil die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG geforderte Voraussetzung fehlt. Der Kläger ist nicht imstande, sich am Orte seiner Niederlassung so zu ernähren, wie dies in § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG gefordert wird.

12

Die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG ist, wie aus ihrem Sinne zu entnehmen ist, nur dann gegeben, wenn der Ausländer nachhaltig imstande ist, sich auf die Dauer am Orte seiner Niederlassung aus eigener Kraft zu ernähren. Daß diese Vorschrift mit dem Grundgesetz in Einklang steht, bedarf keiner Erörterung. Ein Ausländer, der von öffentlicher Fürsorge lebt, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch ein in der Ausbildung befindlicher Jurist, der auf den sogenannten Unterhaltszuschuß für Referendare angewiesen ist, um davon zu leben, erfüllt nicht die Voraussetzungen, die das Gesetz für die Einbürgerung aufstellt. Nach den tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -) verfügt der Kläger nicht über Einkünfte, die die Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen, daß er nachhaltig imstande ist, sich am Orte seiner Niederlassung aus eigener Kraft zu ernähren. Auch das, was der Kläger hierzu während des Revisionsverfahrens zusätzlich vorgetragen hat, reicht nicht aus, um diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen. Der ablehnende Bescheid der Behörde rechtfertigt sich daher bereits aus dieser Erwägung.

13

Hiernach bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Ausführungen der Behörde, soweit sie hilfsweise ihre Entscheidung auf ihr Ermessen abgestellt hat. Auch ist im vorliegenden Falle die Frage nicht zu erörtern, ob der Kläger nicht gemäß § 14 Abs. 2 HAG verlangen kann, unter den gleichen Bedingungen wie ein deutscher Staatsangehöriger mit Unterhaltszuschuß zur Vorbereitung auf die Große Juristische Staatsprüfung zugelassen zu werden. Unabhängig hiervon war die Revision zurückzuweisen, weil es an den Voraussetzungen fehlt, die in den allgemeinen Vorschriften über die Einbürgerung von Ausländern vom Gesetz gefordert werden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 74 BVerwGG.

Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering
Fischer