Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.12.1993, Az.: BVerwG 1 B 61/93
Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Wohlwollensgebot; Zurückstellung; Entwicklungspolitische Interessen; Einbürgerungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 61/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig 22.10.1991 - 5 A 5483/90
- OVG Niedersachsen - 30.11.1992 - AZ: 13 L 8726/91
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 1 RuStAG
Fundstellen
- DVBl 1994, 526-527 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 523-524 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1994, 702 (amtl. Leitsatz)
- InfAuslR 1994, 191-193 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1994, 544-545 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1994, 87 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Wohlwollensgebot verpflichtet nicht ohne weiteres, bei Einbürgerungsanträgen aus Entwicklungsländern stammender staatenloser Ausländer, denen der Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Berufsausbildung durch ein Hochschulstudium gestattet worden ist, im Rahmen der Ermessensausübung entwicklungspolitische Interessen des Staates zurückzustellen.
2. Art. 32 S. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen ist als ein auf das Einbürgerungsermessen nach § 8 I RuStAG einwirkendes Wohlwollensgebot innerstaatlich unmittelbar anwendbar.