Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.10.1995, Az.: BVerwG 1 B 34.95
Einbeziehung des Arbeitslosengeldes in die Berechnung des Lebensunterhaltes; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Voraussetzung für die Zulassung einer Revision; Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 34.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13809
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 22.09.1993 - AZ: 6 K 92.3830
- VGH Bayern - 09.12.1994 - AZ: 10 B 93.3734
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 2 Nr. 1 AuslG
- § 24 Abs. 2 Nr. 2 AuslG
- § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG
- § 27 Abs. 3 Nr. 3 AuslG
- § 86 Abs. 1 AuslG
- Art. 7 Flüchtlingskonvention
- Art. 34 Flüchtlingskonvention
Fundstellen
- Buchholz 402.240 § 27 AuslG 1990 Nr. 1 -, -
- DVBl 1996, 216 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1996, 633 (amtl. Leitsatz)
- InfAuslR 1996, 54-55 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1996, 355 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Ausländerrecht
Amtlicher Leitsatz
Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder auf Arbeitslosenhilfe gehören nicht zu dem "eigenen Vermögen" oder den "sonstigen eigenen Mitteln" im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Sie stellen keine Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne dieser Bestimmung dar.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Oktober 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, daß die grundsätzliche Bedeutung dargelegt wird. Dies erfordert die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
Der als Asylberechtigter anerkannte Kläger, der bereits im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist und nunmehr die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung begehrt, hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auch dann besteht, wenn der Antragsteller Arbeitslosenhilfe bezieht. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig aus dem Gesetz beantworten läßt.
Nach § 27 AuslG ist die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn der Ausländer (hierzu zählen auch Staatenlose wie der Kläger, vgl. § 1 Abs. 2 AuslG) die in Absatz 2 der Vorschrift genannten Voraussetzungen einschließlich der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AuslG erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehört, daß sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Wie der Vergleich der jeweils selbständigen Tatbestände des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG zeigt, rechnet das Ausländergesetz den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. den befristeten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe weder zum "eigenen Vermögen" noch zu den "sonstigen eigenen Mitteln" des Ausländers. Es spricht nichts dafür, diesen Begriff in § 27 Abs. 2 Nr. 2 anders zu interpretieren als in § 24 Abs. 2 Nr. 1, zumal § 27 Abs. 2 Nr. 5 auf § 24 Abs. 1 verweist, der Gesetzgeber also beide Vorschriften aufeinander abgestimmt hat. Dies entspricht der Systematik des Gesetzes, das die Aufenthaltsberechtigung als die höchstmögliche Aufenthaltsverfestigung des Ausländerrechts nur solchen Ausländern zubilligen will, deren Lebensunterhalt auf der Grundlage einer eigenständigen wirtschaftlichen Existenz auf Dauer gesichert ist (Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 202). Es bedarf daher keines Revisionsverfahrens, um festzustellen, daß diese strengen Voraussetzungen nicht durch analoge Anwendung des für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen § 24 Abs. 2 Nr. 2 AuslG umgangen werden können. Ebensowenig muß geklärt werden, daß auch der Rechtsgedanke des § 86 Abs. 1 AuslG hier nicht herangezogen werden kann. Der unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe gegebene Anspruch auf Einbürgerung ist, anders als der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung, nicht darauf gerichtet, dem Ausländer durch Aufenthaltsverfestigung die weitere Integration zu erleichtern, sondern zieht die Konsequenz daraus, daß eine solche Integration als Folge eines 15 Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthalts regelmäßig bereits stattgefunden hat und erfolgreich abgeschlossen ist (vgl. Amtl. Begründung zum Ausländergesetz - BTDrucks 11/6321 S. 47, Nr. 8).
Die aufgeworfene Frage gewinnt auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil der Kläger es für erforderlich hält, bei ihrer Beantwortung Art. 7 und 34 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) zu berücksichtigen. Ziel der Grundsatzrevision ist es, die aufgeworfene Frage in einer fallübergreifenden Weise zu beantworten. Sie kann daher nicht zugelassen werden, wenn dabei Besonderheiten zu berücksichtigen sind, die nur dem Einzelfall das Gepräge geben, wie hier die Tatsache, daß der Kläger bereits als Asylberechtigter anerkannt ist. Im übrigen läßt sich aus Art. 34 GK ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nicht ableiten. Der deutsche Gesetzgeber erfüllt die aus der Konvention folgende Verpflichtung, "soweit wie möglich die Eingliederung ... der Flüchtlinge zu erleichtern", bereits durch die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (§ 68 Abs. 1 AsylVfG), wenn nicht der Ausnahmetatbestand des § 68 Abs. 2 AsylVfG eingreift. Außerdem steht auch Asylberechtigten die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung offen, sofern sie die auch für andere Ausländer geltenden Voraussetzungen erfüllen. Gegenüber diesen sind sie insofern privilegiert, als ihnen die Aufenthaltsberechtigung bereits nach fünfjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 AuslG).
Die Beschwerde wirft weiterhin die Frage auf, ob die erstrebte Aufenthaltsberechtigung deswegen erteilt werden muß, weil das Ermessen, das der Behörde nach § 27 Abs. 3 AuslG eingeräumt ist, auf "Null" reduziert ist und ob die Regelung des § 27 Abs. 3 AuslG abschließend ist oder auch in anderen Fällen die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Ermessenswege ermöglicht. Diese Fragen rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.
Die Vorschrift des § 27 Abs. 3 AuslG ermächtigt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur, unter bestimmten Voraussetzungen von der Einhaltung der in § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG geregelten Mindestzeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen abzusehen. Es ist nicht zweifelhaft, daß sie es nicht ermöglicht, bei der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf andere tatbestandliche Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 AuslG zu verzichten. Demnach bot die Vorschrift des § 27 AuslG im vorliegenden Fall keinen Anlaß zu einer Ermessensentscheidung, denn ihre Anwendung war wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen. Daß und aus welchem Grunde die Sache sonst eine klärungsbedürftige Problematik zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im Ermessenswege aufwerfen könnte, zeigt die Beschwerde nicht entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf. Übrigens rechtfertigten Besonderheiten des Einzelfalls bei einer Ermessensentscheidung regelmäßig nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil diese nicht zu einer verallgemeinerungsfähigen Klärung einer fallübergreifenden Frage führen würde.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Kemper
Groepper