Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1984, Az.: IVa ZR 203/81
Anspruch auf Entschädigung für zerstörte oder beschädigte Sachen aus der Feuerversicherung; Verlust des Versicherungsschutzes durch bewusst unwahre oder unvollständige Angaben; Arglistige Täuschung bei der Ermittlung der Entschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1984
- Aktenzeichen
- IVa ZR 203/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 17.09.1981
- LG Frankfurt am Main - 14.11.1980
Rechtsgrundlagen
- § 13 AFB
- § 16 AFB
- § 138 ZPO
- § 580 Nr. 6 ZPO
Prozessführer
Ingenieur Ralf L., G. straße ..., L.
Prozessgegner
die S. N. V. AG in Deutschland,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, N. M. Straße ... F.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Über die Voraussetzungen eines wirksamen Rücktritts des VH von einem Täuschungsversuch (hier: verspätete Richtigstellung falscher Angaben über den Eigentümer von Inventarstücken).
- 2.
Die Aufhebung eines Strafurteils kann nur dann einen Restitutionsgrund i. S. von § 580 Nr. 6 ZPO bilden, wenn die mit der Revision angefochtene Entscheidung in dem aufgehobenen Urteil eine Stütze findet.
- 3.
Die Grenzen der Leistungsfreiheit des Feuerversicherers werden vom Schutzzweck der §§ 13, 16 AFB bestimmt. Danach wird eine vom VH zugleich abgeschlossene Betriebsunterbrechungsversicherung von den Folgen falscher Angaben, die der VH zu versicherten Sachen macht, regelmäßig nicht betroffen.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Rottmüller, Wolf, Dehner und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Feststellungsbegehren bezüglich der Betriebsunterbrechungsversicherung abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des Klägers wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 1980 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe des Feuerversicherungsscheins Nr. ... 50 für den Schadensfall Nr. ... 9-2 vom 13. Oktober 1979 Entschädigung aus der Betriebsunterbrechungsversicherung zu gewähren. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war Inhaber eines Saunabetriebs, dessen Räume er mit Vertrag vom 22. März 1978 von einem Herrn L. gemietet hatte. Die Einrichtung der Sauna hatte er vom Vermieter zu einem Preis von 20.000,- DM gekauft. Der Kläger versicherte den Betrieb bei der Beklagten gegen Feuer. Gegenstand des Versicherungsvertrags waren die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung mit allem Zubehör zum Neuwert von 150.000,- DM, der gesamte Warenbestand des Freizeitcenters einschließlich Waren für den Erfrischungsraum mit 15.000,- DM, eine Vorsorge zum Ausgleich einer etwaigen Unterversicherung in Höhe von 15.000,- DM und Gästeeigentum in Höhe von 40.000,- DM, ferner eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung mit einer Versicherungssumme von 180.000,- DM. Im Anlageblatt zum Versicherungsschein vom 13. April 1978 heißt es unter Ziffer 2, daß Brauerei-Eigentum durch diesen Vertrag nicht versichert sei. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB) und die Sonderbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Klein-BU-Vers.) zugrunde.
Am 7. April 1978 schloß der Kläger mit der M (... AG im folgenden: Brauerei) einen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag, in dem unter Ziffer 1 darauf hingewiesen wurde, daß die Brauerei Eigentümerin der in dem dem Vertrag beigefügten Anerkenntnis aufgeführten Einrichtungsgegenstände sei, die in den Räumen verbleiben und dem Kläger leihweise zur Verfügung gestellt werden sollten.
Auf als Anerkenntnis bezeichneten Bescheinigungen vom 28. April 1978, 17. Mai 1978 und 21. Mai 1979 bestätigte der Kläger, weitere Gegenstände der Brauerei leihweise in Empfang genommen zu haben. Die Formulare enthalten den Hinweis, daß Wirte das Leihinventar ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern haben.
Am 13. Oktober 1979 brach im Betrieb des Klägers ein Brand aus. Mit seiner schriftlichen Brandschadenanzeige vom 16. Oktober 1979 zeigte der Kläger der Beklagten den Schaden an. In der Schadensanzeige ist neben der vorgedruckten Frage, "Wem gehören die verbrannten bzw. beschädigten Gegenstände?" handschriftlich ausgefüllt "VN Gäste u. Brauerei". Mit der Brandschadensanzeige wurde eine vorläufige Schadensaufstellung vom 16. Oktober 1979 überreicht.
Die Beklagte beauftragte mit der Schadensfeststellung ein Regulierungsbüro. Am 22. Oktober 1979 fand eine Schadensverhandlung statt. Nach dem darüber aufgenommenen Protokoll wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß bewußt unwahre oder unvollständige Angaben den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich zögen, auch wenn die Unwahrheit oder Unvollständigkeit keine nachteiligen Folgen für die Versicherung habe. Der Kläger erklärte in der Schadensverhandlung, sämtliche Gegenstände seien sein Eigentum und restlos bezahlt.
Bereits am 14. Oktober 1979 hatte der Kläger die Brauerei telefonisch von dem Brand unterrichtet. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 18. Oktober 1979 mit, daß sie für die in ihrem Eigentum stehenden und im einzelnen aufgeführten Gegenstände im Gesamtwert von 27.560,- DM Schadensersatz fordere.
Mit Schreiben vom 12. November 1979 warf die Beklagte dem Kläger vor, sie bei der Ermittlung der Entschädigung arglistig getäuscht zu haben, und lehnte es ab, Versicherungsleistungen zu erbringen. Mit Schreiben vom selben Tag wies die Brauerei den Kläger darauf hin, daß sie den Schaden an ihrem Eigentum ihrer Versicherung gemeldet habe und es sich deshalb sicherlich nicht verhindern lasse, daß auch die Beklagte von den Eigentumsverhältnissen Kenntnis erlange. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 19. November 1979 widersprach der Kläger sodann dem Schreiben der Beklagten vom 12. November 1979 und teilte mit, ihm sei erst Jetzt das Eigentum der Brauerei bekannt geworden.
Der Kläger behauptet, er sei am 22. Oktober 1979 tatsächlich davon ausgegangen, daß das gesamte Inventar in seinem Eigentum stehe. Er habe sich zumindest als wirtschaftlicher Eigentümer der Gegenstände betrachtet, weil er dem Vermieter hierfür den Kaufpreis gezahlt habe. Zudem habe er von sich aus am 12. November 1979 seine Angaben richtiggestellt..
Das Landgericht hat die auf Feststellung einer Entschädigungspflicht der Beklagten aus der Feuerversicherung und der Betriebsunterbrechungsversicherung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Die Feststellungsklage ist insoweit unbegründet, als der Kläger aus der Feuerversicherung Entschädigung für zerstörte oder beschädigte Sachen begehrt.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte für leistungsfrei, weil der Kläger sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht habe (§ 16 AFB). Seine Angabe, er sei Eigentümer sämtlicher vom Brand betroffener Gegenstände, sei unwahr gewesen. Teile des Inventars hätten der Brauerei gehört und seien dem Kläger nur zur Nutzung überlassen gewesen. Der Kläger habe dies gewußt, als er am 22. Oktober 1979 den Mitarbeitern des Schadensregulierungsbüros Angaben zu dem Brandschaden gemacht habe. Seine Kenntnis werde durch die von ihm unterzeichneten "Anerkenntnisse" und den Vermerk auf der Brandschadensanzeige über das Brauereieigentum belegt. Der Kläger habe in Täuschungsabsicht gehandelt. Die Vorspiegelung seines Alleineigentums habe seiner Interessenlage entsprochen. Der Verpflichtung gegenüber der Brauerei, daß dieser gehörende Inventar ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern, sei er nicht nachgekommen. Habe er aber nicht selbst der Brauerei für den Schaden aufkommen wollen, so habe es nahe gelegen, die der Brauerei gehörenden Sachen als eigene zu deklarieren. Diese Würdigung des Sachverhalts hält den Angriffen der Revision stand.
1.
Die Revision rügt, die Annahme, der Kläger habe in Kenntnis des Eigentums der Brauerei an den Inventarstücken und seiner diesbezüglichen Versicherungspflicht durch die Herausnahme des Brauereieigentums aus dem Versicherungsschutz bewußt gegen eigene Interessen verstoßen, sei lebensfremd. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger sich irrtümlich für den Eigentümer der gesamten Einrichtung gehalten habe. Hiergegen spreche auch nicht die Erwähnung des Brauereieigentums im Versicherungsschein vom 13. April 1978. Zwar datiere die Vereinbarung mit der Brauerei vom 7. April 1978. Erfahrungsgemäß würden Versicherungsscheine aber immer erst nach Abschluß der Verhandlungen ausgestellt, und es stehe nicht fest, daß die Unterredung mit dem Versicherungsvertreter nach dem 7. April 1978 stattgefunden habe.
Diese Erwägungen verhelfen der Revision nicht zum Erfolg. Das Berufungsurteil ist nicht auf die möglicherweise erfahrungswidrige Annahme gestützt, daß der Kläger eigene Interessen bewußt vernachlässigte. Die früheren Vorstellungen des Klägers bedürfen keiner Klärung. Seine in der nachfolgenden Zeit abgegebenen "Anerkenntnisse" haben nämlich einen eindeutigen Wortlaut, der auch im Zusammenhang mit dem Miet- und Kaufvertrag vom 22. März 1978 für die irrige Annahme einer Sicherungsübereignung nichts hergibt. Die "Anerkenntnisse" stellen die Eigentumsverhältnisse an den Inventargegenständen zweifelsfrei klar.
Ohne Rechtsfehler sieht das Berufungsgericht in diesen Urkunden und in der Brandschadensanzeige vom 16. Oktober 1979 einen Beleg für die Kenntnis des Klägers von der Berechtigung der Brauerei an den Inventarstücken. Einen weitergehenden Nachweis brauchte der Tatrichter bei dem gegebenen Streitstand nicht zu verlangen (BGH Urteil vom 13.5.1957 - II ZR 56/56 NJW 1957, 988; Urteil vom 19.2.1981 - IVa ZR 43/80 - VersR 1981, 466). Wenn feststeht, daß der Versicherungsnehmer objektiv die Unwahrheit gesagt hat, muß von ihm verlangt werden, daß er plausibel erklärt, wie es zu diesem Fehler kommen konnte. Erst wenn er nachvollziehbare Entschuldigungsgründe vorbringt, ist es wiederum Sache des Versicherers, diese zu widerlegen. Dem Versicherer wird nicht zugemutet, von vornherein alle nur denkbaren Entschuldigungsgründe auszuräumen (BGH, VersR 1981, 446). Daher ist es auch nicht Sache des Tatrichters, ohne ausreichenden Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers Jeden Umstand mutmaßend in seine Sachverhaltswürdigung einzubeziehen. Dies ergibt sich bereits aus § 138 ZPO(BGH, Urteil vom 19.1.1977 - VIII ZR 42/75 - MDR 1977, 661; vom 11.11.1977 - V ZR 105/75 LM ZPO § 138 Nr. 15; vgl. dazu auch BGH Urteil vom 26.10.1983 - IVa ZR 80/82 = WM 1984, 19). Im Vortrag des Klägers fehlt eine nachvollziehbare Erklärung dafür, wie der Kläger die ihm zwischen dem 7. April 1978 und dem 21. Mai 1979 mehrfach vorgelegten und von ihm unterzeichneten "Anerkenntnisse" trotz ihres klaren Wortlauts mißverstehen konnte. Die Hintergründe der zutreffenden Angabe in der Brandschadensanzeige vom 16. Oktober 1979 bleiben im Dunkeln. Gleiches gilt für die Umstände, die bei dieser Sachlage etwa hätten bewirken können, daß der Kläger zwischen dem 16. und 22. Oktober 1979 die Abrede mit der Brauerei vergessen konnte.
2.
Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß der Kläger, nachdem er von der Brauerei nach dem Brand auf deren Eigentum hingewiesen worden sei, sich mit dem Vermieter und dann mit seinem Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt habe, der ihm geraten habe, die Eigentumsverhältnisse mit der Brauerei zu klären. Diesem Vorbringen brauchte der Tatrichter bei der Würdigung des Sachverhalts aus den bereits dargelegten grundsätzlichen Erwägungen keine Bedeutung zuzumessen. Der Kläger kann sich seiner Pflicht zu vollständigem Tatsachenvortrag nicht dadurch entziehen, daß er bruchstückhaft Umstände vorträgt, die allenfalls im Zusammenhang mit einer plausiblen Darlegung Bedeutung für die Beweiswürdigung gewinnen können. Ein derartiges Ausweichen auf vielleicht nur zufällige, vielleicht bewußt geschaffene Indizien aus der Zeit nach dem Pflichtverstoß ohne gleichzeitige umfassende und nachvollziehbare Stellungnahme zu dem vom Kläger selbst erlebten Kerngeschehen widerspricht § 138 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 9.7.1974 - VI ZR 112/73 - LM ZPO § 138 Nr. 14).
3.
Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht bei dem Kläger die Absicht fest, die Beklagte zu täuschen. Zwar besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, daß ein Versicherungsnehmer, der Fragen bewußt unrichtig beantwortet, regelmäßig arglistig die Willensbildung des Versicherers beeinflussen will (BGH, Urteil vom 13.5.1957 - II ZR 56/56 = NJW 1.957, 988). Ein anderes Motiv als das, auf die Entschließung der Beklagten einzuwirken und damit dem durch den Regreß der Brauerei drohenden Verlust zu entgehen, ist für die wissentliche Falschangabe des Klägers Jedoch nicht einmal ansatzweise auszumachen. Auch die Revision vermag ein solches nicht aufzuzeigen. Die richtigen Angaben in der Brandschadensanzeige vom 16. Oktober 1979 stehen einer Täuschungsabsicht nicht entgegen.
4.
Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß die spätere Richtigstellung der Eigentumsverhältnisse die Leistungsfreiheit der Beklagten nicht beseitigt hat. Die von Treu und Glauben geprägten Voraussetzungen eines wirksamen Rücktritts des Versicherungsnehmers von dem Täuschungsversuch (Raiser Komm. der allg. Feuerversicherungsbedingungen 2. Aufl. § 17 Rdn. 22; Bruck/Möller VVG 8. Aufl. § 34 Rdn. 53) hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Wegfall der Leistungsfreiheit scheitert im vorliegenden Fall schon am fehlenden Beleg dafür, daß der Kläger das Schreiben der Brauerei vom 12. November 1979, in welchem die Aufdeckung seiner Täuschung angekündigt wird, erst nach der angeblichen Richtigstellung vom 12. November 1979 erhalten hat. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Bl. 98 der Akten) soll es umgekehrt gewesen sein. Dem ertappten Täter stehen aber die mit dem freiwilligen Rücktritt verbundenen Wohltaten nicht zu.
II.
Das Berufungsgericht hat es mit Recht abgelehnt, die Leistungsfreiheit der Beklagten aus Gründen der Billigkeit zu beschränken. Die arglistige Täuschung führt in der Regel zur vollen Verwirkung des Versicherungsschutzes (§ 16 AFB). Nur unter ganz besonderen Umständen ist dem Versicherer in der Feuerversicherung die Inanspruchnahme der völligen Leistungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als rechtsmißbräuchlich versagt (BGHZ 40, 387[BGH 28.11.1963 - II ZR 64/62]; BGHZ 44, 1[BGH 06.05.1965 - II ZR 217/62]; RGZ 150, 147), wenn der Verlust des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellt (BGH Urteil vom 3.12.1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134; vom 9.11.1977 - IV ZR 160/76 - VersR 1978, 74). Eine solche Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und weitere Billigkeitsmomente zu Gunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fallen (BGH Urteil vom 26.2.1969 - IV ZR 49/68 - VersR 1969, 411). Dabei kann von Bedeutung sein, ob die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner Existenz bedroht (BGHZ 40, 387[BGH 28.11.1963 - II ZR 64/62]; RG JW 1936, 2978), und welche Motive ihn zu seiner Tat verleitet haben, insbesondere ob Gewinnsucht im Spiel war oder lediglich die Durchsetzung eines gegebenen Anspruchs gefördert werden sollte (Martin, Sachversicherungsrecht X III 16). Diesen Grundsätzen wird im Berufungsurteil ersichtlich Rechnung getragen. Ohne Rechtsfehler beurteilt das Berufungsgericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (BGH, Urteil vom 19.2.1981 - IVa ZR 43/80 - VersR 1981, 446) die von der Täuschung betroffenen Sachwerte als nicht mehr geringfügig. Zu Recht wird dabei eine starre Anlehnung an feste Bruchteilsätze vermieden und auf die vom Sachverhalt vorgegebenen konkreten Beträge abgehoben.
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht erörtert, daß die Verweigerung des Versicherungsschutzes die Existenzgrundlage des Klägers vernichte. Zu solchen Erwägungen fehlt jeder Anlaß. Das Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen enthält keinen Hinweis auf eine derartige Gefahr. Rechtsfehlerfrei führt das Berufungsgericht ferner aus, der Kläger habe mit seiner Täuschung einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil erstrebt.
Entgegen der Ansicht der Revision spielt es dabei keine Rolle, daß der Kläger die Inventargegenstände der Brauerei ohne Erhöhung der Versicherungsprämie in den Versicherungsschutz hätte miteinbeziehen können. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr, daß der Kläger dies - aus welchen Gründen auch immer - unterlassen hatte und sein Versäumnis zu Lasten der Beklagten auszugleichen suchte.
III.
Die Revision hält eine erneute Tatsachenverhandlung schon deshalb für notwendig, weil Umstände vorlägen, die gegen das angefochtene Urteil die Restitutionsklage rechtfertigen. Das Berufungsurteil beruhe nämlich auf der Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. August 1981, welche den Beklagten wegen Brandstiftung, Versicherungsbetruges und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt habe. Es sei schlechthin ausgeschlossen, daß der Strafausspruch bei der berufungsgerichtlichen Beurteilung des Sachverhalts keine Rolle gespielt habe. Dies gelte sowohl für die Feststellung einer arglistigen Täuschung als auch für die versagte Beschränkung der Leistungsfreiheit. Nach Erlaß des Berufungsurteils habe der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision des Klägers das Strafurteil aufgehoben. Aufgrund der angeordneten neuen Verhandlung sei der Kläger am 27. Mai 1983 rechtskräftig freigesprochen worden.
Auch diese Erwägungen rechtfertigen keine Aufhebung des Berufungsurteils.
Die rechtskräftige Aufhebung des Strafurteils bildet keinen Restitutionsgrund im Sinne von § 580 Nr. 6 ZPO. Diese Bestimmung greift nur ein, wenn das angefochtene Urteil irgendwie in dem aufgehobenen Urteil seine Stütze findet (BPatG GRUR 1980, 853; KG OLGZ 1969, 114). Das ist bereits anzunehmen, wenn die strafrechtliche Verurteilung in die Beweiswürdigung des Zivilgerichts miteinbezogen wird. Hieran fehlt es Jedoch im vorliegenden Fall. Die Akten des Strafverfahrens waren nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung und lagen - soweit ersichtlich - dem Berufungsgericht nicht vor. Die bloße Erwähnung der aufgehobenen Entscheidung im Tatbestand des Berufungsurteils reicht für die Annahme eines Restitutionsgrundes nicht aus. In seinen Entscheidungsgründen kommt das Berufungsgericht auf das Strafurteil nicht mehr zurück. Entgegen der Ansicht der Revision dient der Strafausspruch auch nicht als "unsichtbare" Stütze eines Beweisergebnisses, das von den im Berufungsurteil aufgeführten Erwägungen allein nicht getragen wird. Dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu Ziffer I und II.
Auch das freisprechende Urteil kommt als Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO nicht in Betracht, weil es erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen ist. Die Urkunde, auf die die Restitutionsklage gestützt werden soll, muß spätestens in dem Zeitpunkt errichtet worden sein, in dem sie im Vorprozeß noch hätte benutzt werden können, also vor Schluß der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (BGHZ 30, 60, 64 f; BGH Beschluß vom 14.11.1974 - VII ZB 25/74 - VersR 1975, 260). Die Rechtsprechung hat nur für gewisse Personenstandsurkunden Ausnahmen von diesem Erfordernis zugelassen (BGHZ 46, 300) Die dafür maßgebenden Gründe liegen bei Strafurteilen nicht vor (so für den Strafbefehl: BGH Urteil vom 6.7.1979 - I ZR 135/77 - NJW 1980, 1000 [BGH 06.07.1979 - I ZR 135/77]).
Da es somit schon an einem Restitutionsgrund fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob die Tatsachen, die gegebenenfalls einen Restitutionsgrund darstellen, in der Revisionsinstanz geltend gemacht werden können oder im Wiederaufnahmeverfahren vorzubringen sind.
IV.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts erstreckt sich die Leistungsfreiheit der Beklagten auch auf etwaige Ansprüche aus der Betriebsunterbrechungsversicherung. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Die Grenzen der Leistungsfreiheit werden vom Schutzzweck der §§ 13, 16 AFB bestimmt (BGHZ 44, 1[BGH 06.05.1965 - II ZR 217/62]). Der Versicherer bleibt trotz falscher Angaben dort eintrittspflichtig, wo eine Gefährdung seiner Interessen ausgeschlossen erscheint. Demnach erstreckt sich die Leistungsfreiheit nicht auf solche Positionen, bei denen der Versicherer die Schadensermittlung regelmäßig weniger auf die Angaben des Versicherungsnehmers, sondern vielmehr auf Auskünfte Dritter (Steuerberater, Buchhalter) sowie Buchhaltungsunterlagen und deren sachkundige Auswertung stützt. Gerade diese Erkenntnisquellen stehen bei der Betriebsunterbrechungsversicherung im Vordergrund. Sie wird daher von einer in einem anderen Versicherungsbereich eintretenden Leistungsfreiheit, die ihre Berechtigung in falschen Angaben des Versicherungsnehmers zu versicherten Sachen findet, regelmäßig nicht betroffen. Eine Ausnahme ist allerdings für den Fall zu machen, in dem eine Gefährdung der Versichererinteressen tatsächlich droht (BGHZ 44, 1, 13) [BGH 06.05.1965 - II ZR 217/62].
Das Berufungsgericht meint, für die Beklagten seien zur Ermittlung des Betriebsunterbrechungsschadens zuverlässige Angaben des Klägers in besonderem Maße von Bedeutung gewesen. Gegen diese Ansicht wendet sich die Revision mit Recht. Sie findet weder im Vortrag der Parteien noch in den Unterlagen zur Schadensfeststellung eine hinreichende Stütze. Die Erhebungen des Sachverständigen Eisele zum Betriebsunterbrechungsschaden beruhen nach dessen Bericht ausschließlich auf den Buchhaltungsunterlagen des Betriebes des Klägers. Die Eigentumsverhältnisse spielen darin ersichtlich keine Rolle.
Eine Gefährdung der Interessen der Beklagten sieht das Berufungsgericht auch darin, daß Betriebseinrichtung und Betriebsunterbrechungsschaden zwar eigene Positionen mit verschiedenen Versicherungssummen bildeten, zwischen diesen aber ein Summenausgleich stattfinde. Daher könne sich die auf die versicherten Gegenstände der einen Position beschränkte Täuschung auch auf die andere Position auswirken. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß im vorliegenden Fall ein Summenausgleich zwischen der Feuerversicherung und Betriebsunterbrechungsversicherung nicht in Betracht kommt. Der Summenausgleich bedarf einer besonderen Abrede (vgl. BGH Urteil vom 8.6.1983 - IVa ZR 170/81 - VersR 1983, 1122; Martin a.a.O. S. I 24). Die vorgetragenen Vereinbarungen der Parteien sehen einen Summenausgleich nicht vor. In der Deklaration zum Versicherungsschein werden lediglich die einzelnen Positionen der Feuerversicherung als "summarisch" versichert bezeichnet. Der Betriebsunterbrechungsschaden bleibt auch hiervon unberührt.
V.
Der Senat kann die Sache abschließend entscheiden. Die Beklagte hat ihre Leistungsfreiheit nicht auf ein vorsätzliches Herbeiführen des Versicherungsfalles gestützt und dementsprechend ihren Tatsachenvortrag auf Pflichtverstöße des Klägers nach dem Schadensereignis beschränkt. Weitergehende Tatsachenfeststellungen sind nicht zu treffen.
Rottmüller
Dehner
Wolf
Dr. Zopfs