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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1981, Az.: IVa ZR 43/80

Offenstehenlassen einer Terrassentür als Gefahrerhöhung und fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls; Darlegungspflichten eines Versicherers bei Vorbringen des Einwands einer arglistigen Täuschung seitens des Versicherungsnehmers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1981
Aktenzeichen
IVa ZR 43/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 17.01.1979
LG Osnabrück

Fundstelle

  • MDR 1981, 827 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

S. B. A. V. AG,
vertreten durch den Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Jap-Jürgen J. und den Vorstandsmitgliedern Horst B., Heiner L., Gerhard T. und Gerd V., Am W., B. 1,

Prozessgegner

Kaufmann Berthold S., H. str. ..., O.,

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen, die an die Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen des Verwirkungsgrundes der arglistigen Täuschung zu stellen sind.

In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Januar 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer "verbundenen Hausratsversicherung" geltend, die u.a. die Deckung gegen Feuer- und Einbruchsschaden einschloß.

2

In der Nacht zum 15. Oktober 1976 trat in dem Wohnhaus des Klägers ein Schadensfeuer auf, durch welches ein erheblicher Teil des Hausrats des Klägers zerstört oder beschädigt wurde. Nach dem kriminalpolizeilichen Ermittlungsbericht soll das Feuer auf Brandstiftung zurückzuführen sein, wobei durch einen bisher unbekannten Täter vermutlich an zwei Stellen des Hauses Feuer gelegt worden sein soll. Am Tage des Brandes stand die Terrassentür einen Spalt offen. Vor der Kriminalpolizei hat der Kläger erklärt, er lasse die Terrassentür ständig zum Zwecke der Belüftung einen Spalt (ca. 5 cm) breit offenstehen.

3

In einem nach § 15 VHB durchgeführten Sachverständigenverfahren wurde von den Sachverständigen Hans H. und August B. der Brandschaden zum Neuwert mit 108.186,- DM und der Wasserschaden zum Neuwert mit 35.537,- DM ermittelt. Sie haben ihren Feststellungen u.a. die Schadensaufstellung des Klägers vom 18. Oktober 1976 zugrundegelegt; sie haben ihm einen Zuschlag für Übersehenes und Vergessenes zugebilligt. Eine abweichende höhere Schadensaufstellung des Klägers vom 18. Januar 1977 haben sie nicht berücksichtigt, weil sie Zweifel an ihrer Richtigkeit hatten.

4

Die Beklagte bestreitet ihre Ersatzpflicht. Sie sieht in dem Offenstehenlassen der Terrassentür eine Gefahrerhöhung und eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. Sie behauptet weiterhin, der Kläger habe eine arglistige Täuschung beabsichtigt. Dies ergebe sich daraus, daß die Schadensaufstellung vom 18. Januar 1977 mehr zerstörte Hausratsgegenstände ausweise als die unmittelbar nach dem Brand angefertigte Aufstellung vom 18. Oktober 1976. Auch habe der Sachverständige H. trotz eingehender Überprüfung keine Spur von den angeblich verbrannten Reitsatteln gefunden; wenn die Sattel tatsächlich vorhander und mitverbrannt gewesen wären, hätten noch Reste - insbesondere von den Steigbügeln und anderen Metallteilen - vorhanden sein müssen.

5

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 133 723 DM gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht dem auf 118 971 DM ermäßigten Klageantrag bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht den von der Beklagten benannten Zeugen H. nicht vernommen hat. In ihrem Schriftsatz vom 13. August 1977, der ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils Bestandteil des mündlichen Parteivortrags war, hatte die Beklagte ausgeführt: Der Sachverständige H. habe trotz eingehender Überprüfung nicht einen einzigen Rest der vom Kläger in seiner Schadensaufstellung angegebenen Sättel feststellen können. Andererseits stehe aber fest, daß Reste, vor allem der Steigbügel und der anderen Metallgegenstände, hätten aufgefunden werden müssen, zumal gerade das Zimmer, in dem die Sättel aufbewahrt wurden, nicht völlig ausgebrannt sei.

7

Zu diesen Behauptungen hat der Kläger eine substantiierte Gegenerklärung nicht abgegeben. Das Berufungsgericht hat die Behauptungen dennoch als streitig behandelt; es hat die Vernehmung des Zeugen H. abgelehnt, weil sich aus dessen Aussage nur ergeben könnte, daß die Schadensanzeige objektiv unrichtig gewesen sei, nicht aber, daß der Kläger bewußt die Unwahrheit gesagt habe (BU S. 13 erster Absatz a. E.). Damit läßt sich die Nichterhebung des angebotenen Beweises nicht rechtfertigen. Richtig ist zwar, daß der Versicherer, der sich auf eine arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer beruft, nicht nur die objektive Unrichtigkeit der in der Schadensaufstellung gemachten Angaben, sondern auch das Bewußtsein des Versicherungsnehmers von der Unrichtigkeit nachweisen muß. Steht jedoch fest, daß der Versicherungsnehmer in einem bedeutsamen Punkt objektiv die Unwahrheit gesagt hat, wird man von ihm erwarten können, daß er eine Erklärung dafür gibt, wie es zu diesem Fehler gekommen ist. Bringt er plausible Entschuldigungsgründe vor, dann ist es allerdings Sache des Versicherers, diese zu widerlegen; entsprechendes gilt dann, wenn sich aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung (§ 286 ZPO) Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Versicherungsnehmer mit seinen unrichtigen Angaben zur Schadenshöhe keine Täuschung des Versicherers bezweckte. Man kann aber vom Versicherer nicht verlangen, daß er von vornherein alle nur denkbaren Entschuldigungsgründe ausräumt. Wenn der Beklagten der von ihr angetretene Beweis gelingen sollte, daß der Kläger den Verlust von Sätteln in einem Gesamtwert von 1.802,- DM gemeldet hat, obwohl in Wirklichkeit keine Sättel durch Brand zerstört worden sind, wenn der Kläger weiterhin keine Umstände behauptet, die einen Irrtum möglich erscheinen lassen, und wenn schließlich auch sonst keine derartigen Umstände ersichtlich sind, wird die Annahme naheliegen, daß der Kläger die unwahren Angaben gemacht hat, um eine überhöhte Entschädigung von der Beklagten zu erlangen.

8

Das Berufungsgericht hat dadurch, daß es eine konkrete Darlegung der für das Bewußtsein der Unwahrheit sprechenden Umstände verlangt hat, an die Darlegungslast des Versicherers übertriebene Anforderungen gestellt. Es hätte daher die beantragte Vernehmung des Zeugen Hoffmann nicht mit der von ihm gegebenen Begründung ablehnen dürfen. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Erwägung aufrecht erhalten werden, Arglist sei hier schon deshalb nicht anzunehmen, weil es sich bei den Sätteln um einen verhältnismäßig geringfügigen Posten in der Schadensaufstellung handle. Ob mit einer solchen Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 VHB verneint werden kann, ist eine Frage des tatrichterlichen Ermessens, die vom Revisionsgericht nicht entschieden werden kann.

9

Im übrigen wird das Berufungsgericht zu beachten haben: Der Umstand, daß der Sachverständige H. - nach den bisher noch nicht geprüften Behauptungen der Beklagten - bei seinen Nachforschungen keine Metallgegenstände gefunden hat, kann lediglich ein Indiz dafür sein, daß keine Sättel mitverbrannt sind. Gegenüber Beweisanträgen, die lediglich Indiztatsachen betreffen, ist der Tatrichter freier gestellt als gegenüber anderen Beweisantritten (vgl. dazu im einzelnen BGHZ 53, 245, 261). Das Berufungsgericht könnte daher von der Erhebung des angetretenen Beweises absehen, wenn es der Auffassung ist, daß das Nichtauffinden von Metallgegenständen noch keinen sicheren Schluß darauf zuläßt, daß keine Sättel mitverbrannt seien.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Rassow
Dr. Zopfs