Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1965, Az.: II ZR 217/62
Möglichkeit der Rückgängigmachung aller Folgen arglistigen Handelns des Gemeinschuldners durch den Konkursverwalter; Anwendbarkeit des § 817 S. 2 BGB im Rahmen eines versicherungsrechtlichen Anspruchsverlustes im Hinblick auf den Rechtsgedanken; Wirkung des Verlustes des Anspruchs auf Versicherungsleistungen seitens des Versicherungsnehmers auch gegenüber den Konkursgläubigern; Relative Leistungsfreiheit des Versicherers wegen des Begriffs "dem Versicherungsnehmer gegenüber" in § 16 Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB); Auswirkung der auf die versicherten Gegenstände einer Position beschränkten Täuschung auf die andere Position über den in der Industrie-Feuerversicherung typischen Summenausgleich; Summenausgleich bei versicherten Gebäuden nur innerhalb dieser Gruppe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1965
- Aktenzeichen
- II ZR 217/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 03.10.1962
- LG Mannheim - 08.12.1960
Rechtsgrundlagen
- § 16 AFG
- § 13 AFG
- § 817 S. 2 BGB
- § 17 KO
- § 29 KO
- § 62 Nr. 2 KO
- § 127 KO
Fundstellen
- BGHZ 44, 1 - 13
- JZ 1965, 574-577 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- MDR 1965, 639-641 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1585-1589 (Volltext mit amtl. LS) "Berücksichtigung schutzwürdiger Versicherungsinteressen"
- VersR 1965, 701-704 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1965, 749-750 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Versicherer, der durch das Verhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei geworden ist, bleibt leistungsfrei, auch wenn der Versicherungsnehmer später in Konkurs fällt.
- b)
Sind Gebäude und bewegliche Sachen in einem Vertrag gegen Brandschäden versichert, so wird der Versicherer durch wissentlich falsche Angaben des Versicherungsnehmers bei der Schadensermittlung von der Entschädigungspflicht für Gebäudeschäden nicht frei, wenn er insoweit nicht getäuscht worden ist und eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Versicherers insoweit ausgeschlossen erscheint.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1965
unter Mitwirkung
den Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Fleck
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Oktober 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Anspruch des Klägers auf Gebäudeentschädigung abgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung im übrigen das Grundurteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Mannheim vom 8. Dezember 1960 dahin abgeändert:
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Gebäudeentschädigung von 24.950,75 DM wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat 4/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Zur Entscheidung über die Höhe des dem Grunde nach zuerkannten Anspruchs des Klägers und über die restlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Firma S. Gummiwerk E. B. & Co., Alleininhaber Erich B., betrieb die Herstellung von Schaumgummi und Gummierzeugnissen für die Schuhindustrie. Die Firma hatte ihre Gebäude und beweglichen Sachen durch eine "Sammelversicherung" vom 23. März 1956 bei einem Versichererkonsortium unter Führung der Beklagten gegen Brandschäden mit einer Versicherungssumme von rd. 4,5 Millionen DM versichert.
Am Sonntag, dem 22. September 1957, brach im Betrieb des Unternehmens aus ungeklärter Ursache ein Feuer aus. Eine Fabrikhalle mit den darin befindlichen Maschinen, Rohstoffen und Waren brannte aus. Hierdurch entstanden Schäden am Warenlager in Höhe von 279,867,00 DM sowie an den Gebäuden, einschließlich der Abbruch- und Aufräumungskosten, und am Betriebsinventar (Maschinen), berechnet nach dem Neuwert (nach dem Zeitwert), in Höhe von 99.803,00 DM (91.211,00 DM) und 138.223,00 DM (113.814,00 DM).
Bei den Feststellungen zur Schadenshöhe machten der Betriebsinhaber B. und sein Betriebsleiter Br. gegenüber der Regulierungskommission der Versicherer und den mit der Schadensfeststellung beauftragten Sachverständigen wiederholt falsche Angaben über Art, Menge und Wert der angeblich durch den Brand vernichteten Waren. Der Betriebsleiter Br., den B. zu den Verhandlungen mit der Regulierungskommission und den Sachverständigen bevollmächtigt hatte, verfälschte außerdem die Eintragungen in den geführten Produktionskontrollen. Br. wurde deshalb wegen versuchten Betruges und Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten, B. wegen versuchten Betruges zu einer Gefängninntrafe von 6 Monaten verurteilt.
Am 3. Juni 1958 wurde über das Vermögen des Alleininhabers der Firma B. das Konkursverfahren eröffnet. Der. Kläger wurde zum Konkursverwalter bestellt.
Die Beklagte ist - zugleich für die beteiligten Mitversicherer - gegenüber dem Konkursverwalter und allen ihr bekannten Pfändungsgläubigern und Zessionaren des Anspruchs auf die Versicherungsleistung die Zahlung einer Entschädigung abgelehnt. Sie ist der Ansicht, daß der Versicherungsnehmer seine Auskunfts- und Aufklärungspflicht verletzt und sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht habe. Nach den §§ 13 und 16 der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB) sei deshalb der Versicherungsschutz verwirkt.
Der Kläger, verlangt von der Beklagten eine nach dem Neuwert der versicherten Gegenstände berechnete Gesamtentschädigung von 517.893,00 DM und hat davon einen Teilbetrag von 129.473,25 DM eingeklagt. Das entspricht der 25 %igen Beteiligung der Beklagten am Versichererkonsortium. Der Kläger macht geltend, die Beklagte könne sich auf ihre eingetretene Leistungsfreiheit nicht berufen. Denn durch den Verlust des Versicherungsschutzes solle der Versicherungsnehmer wegen seines unlauteren Verhaltens bestraft werden. Dieser Zweck könne jedoch gegenüber dem Konkursverwalter, der keinen Verstoß gegenüber dem Versicherer begangen habe, nicht verwirklicht werden. Es sei deshalb die gleiche Rechtslage wie bei § 817 Satz 2 BGB gegeben, der auch gegenüber dem Konkursverwalter nicht anwendbar sei.
Weiter wendet sich der Kläger dagegen, daß die Beklagte es ablehne, eine Entschädigung für das zerstörte Gebäude und das vernichtete Betriebsinventar zu zahlen. Bei der abgeschlossenen Sammelversicherung handele es sich, so meint der Kläger, um drei verschiedene Versicherungsverträge, die nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in einer Urkunde zusammengefaßt worden seien. Die Beklagte könne daher allenfalls eine Entschädigung für das versicherte Warenlager verweigern, da sich darauf allein die falschen Angaben des Gemeinschuldners bezogen hätten.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Gründe nach für berechtigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Zu der umstrittenen Aktivlegitimation des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Anspruch auf die Versicherungsleistung sei vor Konkurseröffnung mehrfach abgetreten und gepfändet worden. Der Kläger habe alle in Betracht kommenden Gläubiger gebeten, die Abtretungen und Pfändungen zugunsten der Masse freizugeben. Diesem Wunsch hätten die Gläubiger entsprochen. Bach § 843 ZPO genüge es, wenn einzelne Gläubiger innerhalb der ihnen gesetzten Klagefrist nur gegenüber dem Kläger, nicht aber gegenüber der Beklagten, der Drittschuldnerin, auf ihr Pfändungsrecht verzichtet hätten. Es habe hier auch keiner förmlichen Zustellung, der Verzichtserklärung bedurft. Eine einfache Erklärung sei als ausreichend anzusehen. Soweit einzelne Gläubiger die Forderung zur Durchführung des Prozesses an den Kläger abgetreten hätten, sei dessen Klagebefugnis aus Prozeßstandschaft gegeben. Die Ermächtigung zur Prozeßführung liege wegen der vom Konkursverwalter erstrebten Erhöhung der Konkursquote in Interesse der Gläubiger.
Nach, diesen rechtsfehlerfreien Ausführungen kann die Aktivlegitimation des Klägers, zumindest im Umfang des eingeklagten Teilbetrages, nicht in Frage gestellt werden.
II.
Die Passivlegitimation der Beklagten beruht auf Nr. 28 der vereinbarten Zusatzbedingungen für Fabriken und gewerbliche Anlagen. Bei einer Beteiligung mehrerer Versicherer sind danach Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den führenden Versicherer, hier gegen die Beklagte, gerichtlich geltend zu machen.
III.
Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Versicherungsnehmer B. zusammen mit seinem. Vertreter, dem Betriebsleiter Br., wiederholt seine Auskunfts- und Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt und über die Schadenshöhe arglistig zu tauschen versucht. Dieses Verhalten hat nach § 13 I c, II und § 16 AFB - beide Bestimmungen sind nebeneinander anwendbar (SG VA 1928 Nr. 1898; JRPV 1934, 378; Vgl auch Prölss, VersR 1964, 422) - die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge. Hierbei kann dahinstehen, ob die Leistungssfreiheit des Versicherers in dem einen oder anderen Falle eine rechtsvernichtende Einwendung darstellt (so RG JW 1932, 2538; Prölss. ÖffrechtlV 1933, 287; VVG 14, Aufl. § 6 Anm. 9; Schmidt, Die Obliegenheiten (1953) 265, 271) oder den Versicherer nur berechtigt, seine Leistung zu verweigern (so RG JRPV 1940, 100; Brück/Möller, VVG 8. Aufl. § 6 Anm. 44, Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht (1952) 174 Fußn. 8; Wussow, Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht 1953, 9 ff; Stiefel/Wussow, AKB 5. Aufl. § 2 Anm. 15). Den welcher Ansicht man auch folgt, die maßgeblichen Tatsachen, die hier die Leistungsfreiheit ausgelöst haben, sind vom Versicherungsnehmer mehr als ein halbes Jahr vor Konkurseröffnung vollständig verwirklicht worden und wirken, gleichviel, ob sie eine Einwendung oder eine ... später geltend gemachte Einrede begründen, auf den Eintritt des Versicherungsfalls zurück (BGH LM AKB § 7 Nr. 8 unter II, 3).
IV.
Zu dem Streit der Parteien, ob der Kläger die vor Konkurseröffnung eingetretene Leistungsfreiheit der Beklagten gegen sich gelten lassen muß, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Einwendungen und Einreden, die einem Anspruch des Gemeinschuldners entgegengesetzt werden können, seien auch gegenüber dem Konkursverwalter zulässig. Das ergebe sich nicht aus einer etwaigen Rechtsnachfolge des Konkursverwalters, sondern daraus, daß der Konkursverwalter das Vermögen des Gemeinschuldners nur in dem bei Konkurseröffnung vorhandenen rechtlichen Bestand übernehme. Von dieser Regel gelte eine Ausnahme für § 817 BGB. Denn Satz 2 dieser Bestimmung, der bei beiderseitigem Gesetzes- oder Sittenverstoß dem Leistenden den Bereicherungsanspruch gegen den Leistungsempfänger versage, finde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Konkurse des Leistenden keine Anwendung. Diese Ausnahmeregelung könne jedoch auf die hier eingetretene Verwirkung des Versicherungsanspruchs nicht ausgedehnt werden. Denn beide Vorgänge seien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht miteinander zu vergleichen. § 817 BGB gelte ausschließlich für das Bereicherungsrecht, Hier gehe es hingegen um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag. Weiter fehle es schon an einer Leistung, die dem Vermögen des Gemeinschuldners durch dessen rechtlich mißbilligtes Handeln entzogen worden sei. Der Betrugsversuch des Gemeinschuldnern könne einer Leistung im Sinne des § 817 Satz 2 BGB nicht gleichgestellt werden. Ein beiderseitiger Gesetzes- oder Sittenverstoß sei ebenfalls nicht gegeben. Denn hier habe sich nur der Versicherungsnehmer unredlich verhalten. Allein die Sanktion für ein derartiges Verhalten könne nicht dazu führen, nach Inhalt und Zweck wesensverschiedene Vorgänge rechtlich gleich zu behandeln. Weder für eine Gesetzes- noch für eine Rechtsanalogie sei eine Grundlage vorhanden.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wird von der Revision in mehrfacher Hinsicht bekämpft. Ihre Angriffe können jedoch keinen Erfolg haben.
1.
Zu Recht ist das Berufungsgericht von dem das Konkursrecht beherrschenden Grundsatz ausgegangen, daß der Konkursverwalter für die Masse nicht mehr Rechte beanspruchen kann, als dem Gemeinschuldner zustehen. Dieser Grundsatz kann von der Revision nicht als Überbleibsel der überholten Vertreterlehre in Frage gestellt werden, wonach der Konkursverwalter gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners oder der Konkursgläubiger sein soll. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die im Konkursverwalter seit langem ein selbständig handelndes amtliches Organ zur Durchführung des Konkurses sieht, setzen Klagansprüche des Konkursverwaltern notwendig voraus, daß sie in dem Rechtskreise, zu dessen Wahrung und Verwirklichung der Konkursverwalter berufen ist, eine Grundlage finden (RGZ 99, 161, 166). Der Konkursverwalter ist grundsätzlich an die Rechtslage gebunden, die bei Eröffnung des Verfahrens besteht (BGHZ 24, 15, 18 [BGH 28.02.1957 - VII ZR 204/56]; Mentzel/Kuhn, Konkursordnung 7. Aufl. § 6 Anm. 42 m.w.N.). Hieran ändert sich auch nichts durch die §§ 17 ff, 29 ff und 127 KO, die dem Konkursverwalter Rechte einräumen, die dem Gemeinschuldner nicht zustehen, Denn insoweit handelt es sich um gesetzliche Ausnahmeregelungen. Nicht anders verhält es sich mit den von der Revision angezogenen Bestimmungen, dem § 171 Abs. 2 HGB und den §§ 56 Abs. 2 und 84 Abs. 5 Satz 4 AktG. Vergebens versucht die Revision darzulegen, daß es sich bei den vorgenannten Ausnahmen nur um die geregelten Anwendungsfälle einer umfassenden Rechtsausübungsmacht des Konkursverwalters handele, die immer zu einer objektiven Begrenzung von Rechten gegen den Gemeinschuldner führen müsse, wenn deren Ausübung auf Kosten des Gemeinwohls und des sozialen Zwecks - darunter werden die Interessen der Konkursgläubiger verstanden - vor sich gehe. Ein derartiger Grundsatz ist dem Konkursrecht fremd und kann nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, daß die Geltendmachung der aus den §§ 13 und 16 AFB folgenden Leistungsfreiheit gegenüber dem Konkursverwalter eine unzulässige Rechtsausübung darstelle, weil die Straffunktion dieser Bestimmungen gegenüber den Konkursgläubigern des sozialen Zweckes entbehre.
Der Irrtum, ein arglistig handelnder Versicherungsnehmer solle aus sozialen Gründen bestraft werden, verleitet die Revision dazu, ihre Ansicht in § 63 Nr. 3 KO bestätigt zu sehen. Eine öffentliche Geldstrafe, die im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden kann, steht aber überhaupt nicht in Frage. Hingegen lassen sich die Rechtsfolgen und deren wirtschaftliche Auswirkungen, die den Versicherungsnehmer bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung oder arglistiger Täuschung des Versicherers nach den §§ 13 und 16 AFB treffen, mit einer Vertragsstrafe vergleichen. Vertragsstrafen können aber nach § 62 Nr. 2 KO gegen den Konkursverwalter geltend gemacht werden, auch Vertragsstrafen, die nicht neben, sondern anstelle der Vertragserfüllung geschuldet werden (Jaeger/Lent, Konkursordnung 8. Aufl. I § 62 Anm. 2; Mentzel/Kuhn a.a.O. § 62 Anm. 3; Böhle/Stamschräder, Konkursordnung 7. Aufl. § 62 Anm. 3).
Schon diese positiv-rechtliche Regelung steht einer Rechtsanalogie entgegen, die nach der Auffassung der Revision, an § 817 Satz 2 BGB anknüpfend, den Inhalt haben soll, daß der Konkursverwalter allgemein Rechtsfolgen, die wegen eines rechtlich mißbilligten Verhaltens des Gemeinschuldners eingetreten seien, nicht gegen sich gelten zu lassen brauche, wenn sie zu einer Belastung oder Verringerung des Schuldnervermögens, zu einem geringeren Vermögensbestand vor Konkurseröffnung geführt hätten. Der Konkursverwalter müßte danach alle Folgen arglistigen Handelns des Gemeinschuldners, mag es auch bis zu 30 Jahren vor Konkurseröffnung liegen, rückgängig machen können, gleichviel, ob der Gegner deshalb seinerzeit angefochten, vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzansprüche erworben hat oder, wie hier, leistungsfrei geworden ist. Daß ein derartiger Grundsatz mit dem geltenden Konkursrecht unvereinbar ist, bedarf keiner näheren Ausführungen, Denn Rechtshandlungen des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung sind gegenüber der Masse nur dann unwirksam, wenn sie vom Konkursverwalter in den sachlichen und zeitlichen Grenzen der §§ 29-32 KO angefochten werden können.
2.
Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen, insbesondere des § 32 KO, sind hier so offensichtlich nicht gegeben, daß sich das Berufungsgericht insoweit ohne Verfahrensverstoß mit einem kurzen Hinweis begnügen durfte. In einer arglistigen Täuschung bei der Schadensermittlung kann entgegen der Auffassung der Revision keine durch bewußtes Unterlassen vorgenommene unentgeltliche Verfügung über den entstandenen Versicherungsanspruch gesehen werden. Denn es fehlt bereits an einer anfechtbaren Rechtshandlung. Hierfür kann zwar auch eine Unterlassung in Betracht kommen, aber nur, wenn sie wissentlich und willentlich im Hinblick auf den dadurch herbeigeführten Erfolg vorgenommen wird. Hiervon kann aber keine Rede sein, wenn der Versicherungsnehmer vorhandene Unterlagen zurückhält, unrichtige Auskünfte erteilt, falsche Schadensaufstellungen vorlegt und dadurch gegen seinen Willen den Versicherungsschutz verliert.
3.
Selbst wenn man der Rechtsprechung des IV. und VII. Zivilsenats folgt, wonach § 817 Satz 2 BGB im Konkurse des Leistenden nicht anzuwenden sei (BGHZ 19, 338 und LM BGB § 817 Nr. 15), müssen die Gemühungen der Revision scheitern, diese Rechtsprechung zu verallgemeinern und auf den vorliegenden, angeblich ähnlichen Fall auszudehnen. § 817 Satz 2 BGB, der für alle Bereicherungsansprüche gilt, versagt den Rechtsschutz für einen Anspruch, der aus einem gesetz- oder sittenwidrigen Rechtsgeschäft abgeleitet wird. Mit einem solchen Makel behaftete Rechtsgeschäfte sollen nicht vor die staatlichen Gerichte gebracht werden (vgl. zu dieser ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung: RGZ 99, 161, 167; 151, 70, 72; BGHZ 19, 338; 36, 395, 399 [BGH 07.03.1962 - V ZR 132/60]m.w.M.). Ob für diese Regelung kein Bedürfnis mehr anzuerkennen ist, wenn der Leistende in Konkurs fällt, und ob der Konkursverwalter dann mehr Rechte als der Gemeinschuldner hat, braucht hier nicht erörtert zu werden. Denn die Frage ist für den anhängigen Rechtsstreit insofern ohne Bedeutung, als über den Ausnahmecharakter des eng auszulegenden § 817 Satz 2 BGB Einigkeit besteht. So hat der Bundesgerichtshof, darin dem Reichsgericht folgend, es wiederholt abgelehnt, in § 817 Satz 2 BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken aussehen und eine entsprechende Anwendung auf Rechtsverhältnisse außerhalb des Bereicherungsrechts in Betracht zu ziehen (vgl. BGHZ 41, 341, 349 [BGH 20.05.1964 - VIII ZR 56/63] m.w.N.).
Die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB kann hier jedenfalls weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden. Es fehlt dafür ebenso an einer Leistung aus verwerflicher Gesinnung wie an einem Bereicherungssanspruch, aber auch an allen anderen Voraussetzungen. Denn dem § 817 Satz 2 BGB liegt ein anderer Rechtsgedanke als dem versicherungsrechtlichen Anspruchsverlust zugrunde. Nicht das schutzwürdige Interesse des Leistungsempfängers, sondern allein das mißbilligte Verhalten des Leistenden bestimmt die Regelung des § 817 Satz 2 GB.
Hingegen beruht der versicherungsrechtliche Verlust darauf, daß der Versicherer in jedem Versicherungsvertrag ein mehr oder minder großes subjektives Risiko übernimmt. Eintritt und Umfang seiner Leistungspflicht sind in hohem Maße von dem Verhalten des Versicherungsnehmers abhängig. Hiergegen muß er angemessen geschützt werden, wenn das übernommene Risiko tragbar und zumutbar bleiben soll. Dem dienen die gesetzlichen Vorschriften über die Herbeiführung des Versicherungsfalls, über die Gefahrenhöhung, die Schadenabwendungs- und -minderungspflicht des Versicherungsnehmers sowie die ergänzenden Versicherungsbedingungen, die dem Vereicherungsnehmer weitere vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheiten (§§ 32, 34 VVG) mit der durch § 6 VVG sanktionierten Leistungsfreiheit des Versicherers auferlegen. Auch nach Eintritt des Versicherungsfalls bleibt der Versicherer, insbesondere der Feuerversicherer, für die Feststellung des entstandenen Schadens auf die Unterstützung des Versicherungsnehmers angewiesen. Die Schadensermittlung hängt oft allein von den schwer nachprüfbaren Angaben des Versicherungsnehmers ab. Nur unter der Voraussetzung, daß dieser seine Obliegenheiten erfüllt und sich redlich verhält, verpflichtet sich der Versicherer, Versicherungsschutz zu gewähren. Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft seine Obliegenheiten oder versucht er sogar zu betrügen, so gefährdet oder verletzt er dadurch schutzwerte Interessen des Versicherers. Nach allgemeinem Vertragsrecht wäre in einem solchen Falle Schadensersatz zu leisten oder die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen, und niemand wurde daran denken, den Schuldner von seiner. Verpflichtung freizustellen, wenn er später in Konkurs fällt. Nicht anders verhält es sich, wenn nach dem Versicherungsvertragsrecht die Interessen des Versicherers in anderer Weise als durch Schadensersatz oder Vertragsstrafe, nämlich durch teilweise oder volle Leistungsfreiheit, geschützt werden, weil ein solcher Schutz der Rechtsordnung wirksamer erscheint. Verliert der Versicherungsnehmer deshalb seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, so ist dieser Rechtsverlust endgültig und wirkt auch gegenüber seinen späteren Konkursgläubigern.
4.
Demgegenüber versucht die Revision vergeblich, aus dem Wortlaut des § 16 AFB eine nur relativ wirkende Leistungsfreiheit des Versicherers herzuleiten, weil dieser danach - abweichend von der Fassung des § 61 VVG - nur "dem Versicherungsnehmer gegenüber" leistungsfrei sei. Die Worte "dem Versicherungsnehmer gegenüber" gehen auf die Neufassung der AFB im Jahre 1929 zurück und sind damals auf Verlangen des Reichtsaufsichtsamtes aufgenommen worden, um klarzustellen, daß die vorgesehene Befreiung von jeder Entschädigungspflicht nur auf den mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Vertrag zu beziehen ist (VA 1929, 131, 141). Diese Klarstellung sollte den mit der Neufassung verfolgten Bestrebungen der Versicherer begegnen, bei einer Mehrheit von Versicherungsverträgen im Schadensfälle eine Entschädigung allgemein ablehnen zu können, auch wenn der Versicherungsnehmer nur hinsichtlich der Sachen eines Versicherungsvertrages getäuscht hatte und unter Umständen sogar nur Mitversicherungsnehmer der anderen Verträge gewesen war (vgl. KG JRPV 1927, 95; RG VA 1933 Nr. 2602; Gerboth, JRPV 1927, 124; Goudefrey, JRPV 1933, 281; Büchner, ÖffrechtlV 1934, 155).
Im Sinne der Revision, können die Worte "dem Versicherungsnehmer gegenüber" jedenfalls nicht verstanden werden. Bern steht schon entgegen, daß § 16 AFB als Versicherunsbedingung nur den Inhalt des Versicherungsvertrages und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien näher bestimmt. Aus einem Vertrag kann aber ein daran nicht beteiligter Dritter Rechte nur herleiten, wenn die Vertragsparteien das vereinbart haben. Ein Vertrag zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers kommt ernsthaft nicht in Betracht, ganz abgesehen davon, daß die auf solche Weise Versicherten die vom Versicherungsnehmer verschuldete Leistungsfreiheit des Versicherers hinnehmen müßten (vgl. RGZ 161, 23; BGHZ 26, 282, 287) [BGH 28.01.1958 - VIII ZR 420/56].
V.
Muß der Kläger somit die vor Konkurseröffnung eingetretene Leistungsfreiheit der Beklagten gegen sich gelten lassen, so bleibt noch zu prüfen, ob die Beklagte ganz oder nur teilweise leistungsfrei geworden ist. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Der abgeschlossene Versicherungsvertrag stelle sich nach natürlicher und rechtlicher Betrachtungsweise als ein einheitlicher Vertrag dar. Wie bei Industrieunternehmen üblich, sei der gesamte Betrieb, alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, soweit sie versicherbar seien, als Einheit versichert worden. Eine Aufteilung in getrennt zu behandelnde Gegenstandsgruppen sei nicht erfolgt. Es könne deshalb nicht berücksichtigt werden, daß der Kläger nur über die Brandschaden des Warenlagers getäuscht habe. Die volle Leistungsfreiheit der Beklagten sei auch aus Billigkeitsgründen nicht zu beschränken. Denn die Werte, über die der Versicherungsnehmer getäuscht habe, seien im Hinblick auf den Gesamtschaden nicht als geringfügig anzusehen.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht einen einheitlichen Versicherungsvertrag angenommen, durch den das gesamte Unternehmen mit allen versicherbaren Werten versichert worden ist. Die im Versicherungsschein verwendete Bezeichnung "Sammelversicherung" weist lediglich auf die hier vorhandene Mehrheit von Versicherern hin (vgl. Meyer/Blanck, ABC der Feuerversicherungs-Praxis 2. Aufl. S. 135 zum Sammelversicherungsschein).
2.
Bedenken begegnet jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Versicherungsvertrag enthalte keine Aufteilung in getrennt zu behandelnde Gegenstandsgruppen. Denn nach dem Versicherungsschein sind die versicherten Gegenstände in drei Gruppen unterteilt, und zwar A: Gebäude, B: Bewegliche Sachen und C: Ergänzungen (Versorgeversicherung für Wertsteigerung, Aufräumungs-, Abbruchs- und Feuerlöschkosten). In der zweiten Gruppe - Bewegliche Sachen - werden außerdem an hier interessierenden Positionen noch unterschieden: 2. Technische und kaufmännische Betriebseinrichtung und 5. Rohstoffe, unfertige und fertige Erzeugnis -, Betriebsstoffe, verwertbare Abfälle - hier als Warenlager bezeichnet. Bei dieser Gestaltung hätte sich das Berufungsgericht, wie der Revision zuzugeben ist, mit der Auffassung des Klägers auseinandersetzen müssen, die Beklagte sei allenfalls für den am Warenlager (Pos. 5) entstandenen Brandschaden leistungsfrei geworden, für die Schäden an den Gebäuden und am Betriebsinventar hingegen verpflichtet geblieben. Hierbei konnte sich der Kläger für seine Ansieht auf die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts berufen, das in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 1936 (RGZ 150, 147 und VA 1936 Nr. 2917 = JW 1936, 2978) auch bei einem einheitlichen Vertrag unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben eine sich auf einzelne Positionen beschränkende Teilverwirkung anerkannt hatte. Diese Möglichkeit sollte insbesondere gegeben sein, wenn in einem Vertrag die Versicherung von verschiedenen Gegenständen zusammengefaßt worden sei, die gewöhnlich gesondert versichert zu werden pflegen und deren Versicherung verschiedenen Regeln unterliege.
Ob diese Rechtsprechung eine sichere Abgrenzung aller fälle gestattet, in denen eine Teilverwirkung nach Positionen in Betracht zu ziehen ist, erscheint zweifelhaft. Eine gewisse Rechtsunsicherheit ist jedenfalls nicht auszuschliessen, wenn letzthin die jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheiden sollen. Insofern ist die Kritik verständlich, die die erwähnten Entscheidungen im Schrifttum gefunden haben (vgl. Prölss JW 1936, 2981; VVG AFB § 16 Anm. 5; Kaiser, Kommentar der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen 2. Aufl. § 17 Anm. 30; Wussow, Feuerversicherung (1964) AFB § 16 Anm. 43). Hier kommt dazu, daß in der Industrie-Feuerversicherung die Versicherung aller versicherbaren Werte eines Unternehmens - Gebäude und bewegliche Sachen - in einem Vertrage üblich ist und deshalb nicht zwischen Gegenständen unterschieden werden kann, die gewöhnlich getrennt in mehreren Verträgen versichert werden.
Die Frage nach einer Beschränkung der Leistungsfreiheit des Versicherers ist aus den einschlägigen Versicherungsbedingungen zu entscheiden. Nach dem Sinn- und Zweckgehalt, der gleichermaßen dem § 13 und dem § 16 AFB ungeachtet ihrer Unterschiede zugrunde liegt, sollen berechtigte Versichererinteressen gegen unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers geschützt werden. Hierbei darf die Verwirklichung dieses Schutzzweckes nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß Unehrlichkeit bei der Schadensermittlung mit keinem Risiko verbunden ist. Versucht ein Versicherungsnehmer überhaupt zu täuschen, so muß der Versicherer befürchten, auch über andere Werte getauscht worden zu sein, lfm den Versicherer dagegen wirksam zu schützen, soll er von jeder Entschädigungspflicht frei sein. Der Schutzzweck der §§ 13 und 16 AFB bestimmt aber auch die Grenzen, die der vollen Leistungsfreiheit insoweit gesetzt sind, als eine Gefährdung von schutzwürdigen Versichererinteressen ausgeschlossen erscheint.
Unter diesen Gesichtspunkten ist die Entschädigungspflicht der Beklagten für das Betriebsinventar und für die Gebäude unterschiedlich zu beurteilen. Die Leistungsfreiheit der Beklagten muß sich, wenn der mit der Anspruchsverwirkung verfolgte Schutzzweck erreicht werden soll, auch auf die Schäden an der Betriebseinrichtung erstrecken. Denn auch insoweit ist der Versicherer bei der Schadensermittlung regelmäßig auf die gewissenhaften und wahrheitsgemäßen angaben des Versicherungsnehmers angewiesen und der Gefahr ausgesetzt, getäuscht und geschädigt zu werden. Hinzu kommt, daß Betriebseinrichtung und Warenlager in der gemeinsamen Gruppe der beweglichen Sachen zwar eigene Positionen mit besonderen Versicherungssummen bilden, zwischen ihnen aber der in der Industrie-Feuerversicherung übliche Suminenausgleich (Kompensation) stattfindet. Das bedeutet, daß überschießende Versicherungssummen der einen Position im Falle der Unterversicherung auf die andere Position übergehen. Über den Summenausgleich kann sich daher eine Täuschung, auch wenn diese sich auf die versicherten Gegenstände der einen Position beschränkt, auf die andere Position auswirken. Entsprechendes gilt für die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 13 AFB).
Anders verhält es sich mit den versicherten Gebäuden, die im Versicherungsvertrag eine eigene Gruppe bilden. Hier gibt es einen Summenausgleich nur innerhalb dieser Gruppe, nämlich zwischen den einzelnen Grundstücken, nicht hingegen mit anderen Positionen, insbesondere nicht mit beweglichen Sachen. Entscheidend ist aber, daß eine Täuschung des Versicherers über den an einem Gebäude entstandenen Brandschaden im Einzelfall zwar nicht ausgeschlossen, aber doch höchst selten ist. Denn als "Gebäude" ist nur das reine Bauwerk versichert. Heizungs- und Beleuchtungseinrichtungen sowie die Gas- und Wasserversorgungsanlagen sind in der Gruppe der beweglichen Sachen als Betriebseinrichtung (Pos. 2) versichert (Gruppenerläuterung zur Feuerversicherung von Fabriken und gewerblichen Anlagen). Art, Größe und Zustand des Bauwerks vor dem Schadensfall sind dem Versicherer aber aus dem Versicherungsantrag genau bekannt. Die darin enthaltenen Angaben ergänzt der Agent regelmäßig noch durch einen Besichtigungsbericht mit Lageplan, um das Risiko richtig beurteilen zu können. Für die Ermittlung der Brandschäden eines Gebäudes ist der Versicherer anders als sonst nur ausnahmsweise auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen. Denn die Schäden können fast immer ohne Schwierigkeiten durch einen Bausachverständigen an der Brandstätte festgestellt werden. Größere Schäden, als tatsächlich entstanden sind, kann der Versicherungsnehmer nur durch nachträglich vorgenommene Zerstörungen, wie durch Einreißen von Mauern, vortäuschen. Das kommt kaum vor und ist dann leicht erkennbar. In der Regel hat der Versicherungsnehmer bei Gebäudeschäden gar keine Möglichkeit, den Sachverhalt zu verschleiern. - So ist es nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten (S. 3 der Berufungsbegründung) auch hier gewesen, - Das weiß auch der Versicherungsnehmer und unternimmt keinen von vornherein aussichtslos erscheinenden Täusehungsversuch.
Hinzu kommt als weitere Besonderheit der Gebaudeversicherung die Wiederherstellungsklausel zugunsten der Realgläubiger. Diese haben an der Versicherungsforderung, auf die sich ihr Recht erstreckt (§ 1127 Abs. 1 BGB), gemäß § 1128 Abs. 3 BGB die Rechte eines Forderungspfandgläubigers. Für ein Gebäude, das zur Zeit des Schadensfalles, wie hier, mit Hypotheken belastet ist, kann der Versicherungsnehmer deshalb nach § 97 VVG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 AFB die Zahlung der Entschädigung erst verlangen, wenn ihre Verwendung zur Wiederherstellung gesichert ist. Erhält aber der Versicherungsnehmer die Entschädigung für das versicherte Gebäude nicht zu seiner freien Verfügung, so entfällt damit bei belasteten Grundstücken jeder Anreiz zu einem Täuschungsversuch. Die Feuerversicherung von Gebäuden unterliegt daher weitgehend besonderen rechtlichen Regeln, auch wenn die Gebäude als Teil eines Industrieunternehmen mit anderen Werten zusammen in einem einheitlichen Vertrag versichert werden.
Sind schutzwürdige Versichererinteressen danach bei der Ermittlung von Gebäudeschäden in der Regel nicht gefährdet, weder durch Verletzung der Aufklärungspflicht noch durch betrügerisches Verhalten des Versicherungsnehmers, so ist es mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Gefährdung tatsächlich droht, gerechtfertigt, die bei anderen Positionen eingetretene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht auf die Gebäudeschäden zu erstrecken. Die Voraussetzungen einer solchen Beschränkung sind hier gegeben. Die Beklagte ist deshalb zur Zahlung einer Entschädigung für die verstörte Fabrikhalle verpflichtet geblieben. In diesem Umfang muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht, das nur über den Grund des Anspruchs erkannt hat, zurückverwiesen werden. Denn die Parteien streiten noch darüber, ob die Fabrikhalle wieder aufgebaut worden ist und nach § 3 Abs. 1 der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller Anlagen eine Entschädigung in Hohe des Neu- oder nur des Zeitwerten zu leisten ist, der Kläger also 24.950,73 DM oder nur 22.802,75 DM zu beanspruchen hat.
3.
Zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen eine allgemeine Beschränkung der Leistungsfreiheit der Beklagten aus Billigkeitsgründen abgelehnt. Eine solche Möglichkeit kann unter besonderen Umständen nach Treu und Glauben in Betracht kommen, wie der Senat in BGHZ 40, 387 [BGH 28.11.1963 - II ZR 64/62] näher dargelegt hat, muß hier aber schon an dem Ausmaß der versuchten Täuschung scheitern. Denn der Versicherungsnehmer hat, wie das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß festgestellt hat, auf Grund unrichtiger Schadensaufstellungen und verfälschter Unterlagen einen Brandschaden des Warenlagers vorgetäuscht, der um mehr als 100.000,00 DM über dem tatsächlich festgeatellten Verlust gelegen hat. Für ein entschuldbares Handeln "aus einem gewissen Beweisnotstand", wie die Revision meint, fehlt jeder Anhalt.
Bis auf den dem Grunde nach zuerkannten Anspruch auf die Gebäudeentschädigung verbleibt es daher bei der Abweisung der Klage. Die hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet und zurückzuweisen.
VI.
Im Umfang der jetzt schon feststehenden Klageabweisung trägt der Kläger nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Die weiteren Kosten hängen davon ab, in welcher Höhe der Kläger eine Gebäudeentschädigung zu beanspruchen hat. Diese Entscheidung, auch über die restlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens, hat das Landgericht zu treffen.
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Bukow
Fleck