Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1963, Az.: II ZR 64/62
Zahlungsverpflichtung einer Versicherung bei nicht erbrachtem Beweis über die Brandstiftung; Subjektive Voraussetzungen der Arglist; Voraussetzungen für die Verwirkung eines Anspruchs wegen arglistiger Täuschung; Leistungspflicht einer Versicherung aus Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1963
- Aktenzeichen
- II ZR 64/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 15.12.1961
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 16 AFB
Fundstellen
- BGHZ 40, 387 - 391
- DB 1964, 216-217 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1964, 297 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1964, 742 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1964, 154-156 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1964, 421 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Amtlicher Leitsatz
Die Berufung des Versicherers auf die Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung kann aus besonderen Gründen nach § 242 BGB unzulässig sein, so daß die Entschädigung ganz oder teilweise zu zahlen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Tatbestand
Die Klägerin war zusammen mit ihrem Ehemann Johann O. in allgemeiner Gütergemeinschaft Eigentümerin des landwirtschaftlichen Anwesens Haus Nr. ... in A., Gemeinde L., Landkreis V.. Der Hof ist in der Nacht zum 14. Oktober 1955 abgebrannt. Die Klägerin ist die alleinige Erbin ihres Ehemannes, der am 31. Dezember 1955 durch Freitod während der im Verfahren wegen Brandstiftung verhängten Untersuchungshaft gestorben ist. Die allgemeine Gütergemeinschaft mit den fünf minderjährigen Abkömmlingen ist nicht fortgesetzt worden.
Das Mobiliar des Hofes war mit 79.750 DM bei den Beklagten gegen Brandschaden versichert. Die Beklagte zu 1) hatte eine Versicherungssumme von 48.950 DM, die Beklagte zu 2) eine solche von 30.800 DM übernommen. Die Klägerin hat mit der Klage beantragt, die Verpflichtung der Beklagten zur anteiligen Gewährung des Versicherungsschutzes festzustellen. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt, weil die Eheleute O. das Anwesen in Brand gesteckt und sich bei der Schadensfeststellung einer arglistigen Täuschung der Beklagten schuldig gemacht hätten.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, es lägen eine Reihe erheblicher Verdachtsmomente für die Täterschaft des Ehemannes O. vor, insbesondere spreche der von ihm hinterlassene Zettels "Niman sagen das ich angezündet hab" beachtlich für seine Schuld. Jedoch sei in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Regensburg in seinem Urteil über die Ansprüche gegen die Bayerische Versicherungskammer, bei der die Gebäude versichert waren, der Beweis, Johann O. oder die Klägerin habe den Brand am 14. Oktober 1955 vorsätzlich oder grob fahrläsig herbeigeführt, nicht als erbracht anzusehen.
II.
Dagegen sei erwiesen, daß Johann O. bei der Regulierung des Schadens fälschlich angegeben habe, eine verbrannte Dreschmaschine für 2.000 DM neuwertig aus privater Hand im Jahre 1953 gekauft zu haben, während er sie im Jahre 1951 für 800 DM von einem Landmaschinenhändler als Gelegenheitskauf erworben hatte. Dabei habe er bewußt einen falschen Kaufpreis genannt und in Täuschungsabsicht den Namen des Verkäufers verschwiegen. Diese wissentlich falschen Angaben seien geeignet gewesen, die Entscheidung der Sachverständigen über die festzusetzende Entschädigungssumme zu beeinflussen. Bei Kenntnis des tatsächlichen Kaufpreises und der sonstigen für die Ermittlung des Zeitwerts wesentlichen Daten, die sie bei Kenntnis des Verkäufers von diesem erfragt hätten, würden sie zu einem niedrigeren Zeitwert von 1.000 bis 1.500 DM gekommen sein. Der Schaden bezüglich der Dreschmaschine sei infolgedessen von den Sachverständigen um 500 bis 1.000 DM zu hoch angesetzt worden. Außerdem hätten die Eheleute O. bei der Schadensaufstellung bewußt falsch angegeben, es seien 80 Pfund Rauchfleisch (statt 20 bis 25 Pfund) und 30 Weckgläser mit Fleisch und Geflügel verbrannt. Dadurch sei der Schaden um 200 DM zu hoch berechnet worden. Die Eheleute O. hätten sich hiernach bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht. Die Beklagten seien daher nach § 16 AFB von jeder Entschädigungspflicht aus diesem Schadensfall frei. Da gegenüber einer Gesamtschadenssumme von 33.030 DM der Betrag der ungerechtfertigten Schadenssumme von etwa 950 DM nicht als geringfügig angesehen werden könne und auch die Existenzgrundlage der Klägerin und ihrer minderjähriger Kinder nicht vernichtet werde, wenn nach der Auszahlung der Entschädigung für die Gebäude durch die Bayerische Versicherungskammer die Entschädigung für das Mobiliar nicht gezahlt werde, sei auch keine Ausnahme vom Grundsatz der Totalverwirkung zu machen.
Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 16 a.E. AFB mit Verfahrensrügen, die nicht begründet sind.
1.
Bei der Würdigung der Aussage des Zeugen S. hat das Berufungsgericht keine wesentlichen Umstände übersehen. Ob S., der von Ludwigsburg (Württemberg) aus seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Sachverständiger ausübt, des niederbayerischen Dialektes genügend kundig ist, bedurfte keiner ausdrücklichen Erörterung. Die Klägerin hatte diese Kenntnis nicht bestritten, wie die Revision meint. Die Behauptungen über die fehlende Kenntnis des niederbayerischen Dialekts bezogen sich auf die Ermittlungsbeamten der Versicherung Z. und D. und die bei diesen angeblich aufgetretenen sprachlichen Mißverständnisse. Wie die Aussage des Zeugen S. ergibt, haben die Sachverständigen Dr. Sch., wohnhaft in Landshut, und S. mit O. über das Verhältnis des von ihm angegebenen Kaufpreises zu der Bewertung der Sachverständigen verhandelt, so daß kein Anlaß bestand, besonders festzustellen, daß auch S. O. sprachlich überhaupt richtig verstehen konnte. Zudem hatte auch Dr. Sch. zunächst ausgesagt, O. habe einen Anschaffungspreis von 2.000 DM genannt, am Schluß der Vernehmung aber hinzugefügt, er wisse heute nicht mehr, ob O. erklärt habe, die Maschine sei ihm 2.000 DM wert oder ob er gesagt habe, er habe sie für 2.000 DM gekauft.
2.
Auch die Arglist O.s bei den falschen Angaben ist einwandfrei festgestellt worden. Es genügt hierfür das Bewußtsein des Versicherungsnehmers, die Ermittlung des Schadens könne in irgendeiner Weise durch die falschen Angaben beeinflußt werden. Das Berufungsgericht hat genügend festgestellt, daß mit der Erklärung, die Maschine für 2.000 DM aus privater Hand gekauft zu haben, eine Täuschungsabsicht verbunden war. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß O. die Beklagten durch Verschweigen des Landmaschinenhändlers, von dem er die Maschine gekauft hatte, von Nachfragen bei diesem habe abhalten wollen. Ob O. angenommen hat, die Maschine habe für ihn einen Wert von 3.000 DM, kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Auch kommt es nicht darauf an, ob O., wie das Berufungsgericht ausführt, wissen mußte, daß der subjektive Wert für die Versicherung nicht maßgeblich sei. Die Darlegungen des Berufungsgerichts lassen jedenfalls erkennen, daß das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, ein fahrlässiges Verhalten genügen läßt, sondern das Bewußtsein O.s, durch falsche tatsächliche Angaben die Feststellung des Schadens durch die Beklagten zu beeinflussen, für gegeben erachtet. Der Vorsatz braucht bei einem Verstoß gegen § 16 AFB nicht auf eine Schädigung des Versicherers gerichtet zu sein (RGZ 150, 147). Es genügt für eine Verwirkung wegen arglistiger Täuschung sogar die bloße Absicht der Beseitigung irgendwelcher wirklicher oder vermeintlicher Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche (RG JW 1936, 2979; Raiser, AFB § 17 A. 20). Der Versicherungsnehmer braucht nur das Bewußtsein zu haben, die Schadensermittlung durch die falschen Angaben, wenn auch nur möglicherweise, zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Auch bei einem Mann so bescheidener Intelligenz, wie sie die Revision bei O. annimmt, konnte das Berufungsgericht dieses Bewußtsein für gegeben erachten. Die Tatsache, daß die Sachverständigen nach Kaufpreis und Erwerbsart bei der Dreschmaschine fragten und sich die Angaben O.s notierten, ergab für diesen, daß sie diese Umstände für bedeutsam hielten. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen der beiden Sachverständigen festgestellt, daß sie bei Kenntnis des tatsächlichen Kaufpreises und der sonstigen für die Ermittlung des Zeitwertes wesentlichen Daten, die sie bei Angabe des Verkäufers von diesem erfragt hätten, zu einem Ersatzwert von nur 1.000 bis 1.500 DM gekommen wären.
III.
Nach § 16 AFB ist die Gesellschaft bei arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer von jeder Entschädigungspflicht aus diesem Schadensfall frei. Diese Bestimmung kann nicht starr angewendet werden. Aus besonderen Gründen kann die Anwendung des § 242 BGB die völlige Verwirkung des Anspruchs gemäß § 16 AFB als nicht tragbar erscheinen lassen. § 16 AFB findet seinen Grund darin, daß das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße auf Vertrauen gegründet ist. Treu und Glauben beherrschen es stärker als viele andere Vertragsverhältnisse, so daß jede Erschütterung durch arglistige Täuschung seine Grundlagen in Frage stellt. Gleichwohl kann die Regel des völligen Anspruchsverlustes bei jeder bewußt unrichtigen Angabe des Versicherungsnehmers, mit der er die Schadensregulierung zu beeinflussen sucht, nicht ungeachtet der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles angewendet werden. Wenn das Reichsgericht (RGZ 150, 147) die starre Beachtung der Regel als mit dem "gesunden Volksempfinden" nicht verträglich bezeichnet hat, so lagen dem nicht die damaligen politischen Verhältnisse zugrunde, sondern die von ihnen unabhängige Erkenntnis, daß bei der Vielfalt der Lebensverhältnisse Fallgestaltungen vorkommen, in denen die volle Verwirkung eine durch Sinn und Zweck der Bestimmung nicht geforderte Unbilligkeit darstellt (z.B. gelinge Wertabweichung und falsche Angaben, um schneller die zustehende Entschädigung zu erhalten). Es würde einen mit der neueren Entwicklung des gesamten Vertragsrechts nicht zu vereinbarenden Rückschritt bedeuten, wenn § 16 AFB im Falle arglistiger Täuschung mit voller Strenge unter dem Gesichtspunkt durchgeführt würde, jeder bei der Schadensermittlung irgendwie täuschende Versicherungsnehmer müsse als des Versicherungsschutzes überhaupt unwürdig behandelt werden und unbedingt jeden Entschädigungsanspruch verlieren. Zu solcher Auffassung zwingt auch nicht der vom Berufungsgericht im Anschluß an Proelss, VVG Anm. 5 zu § 16 AFB (vgl. auch Thees, Öffentl. rechtl. Versicherung 1941, 20) angeführte Gesichtspunkt, daß § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG durch Gesetz vom 7. November 1939, Verordnung vom 19. Dezember 1939 und Verordnung vom 28. Dezember 1942 anders gefaßt worden ist und bei vorsätzlicher Verletzung einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit den Eintritt der vollen Leistungsfreiheit des Versicherers weiterhin auch für den Fall der mangelnden Ursächlichkeit der Verletzung für den Versicherungsfall oder Schaden aufrechterhalten hat. Der Grundsatz des § 242 BGB bleibt anwendbar. Die frühere Rechtsprechung, die bei jeder arglistigen Täuschung volle Verwirkung nach § 16 AFB annahm, ist überholt (vgl. Brück/Möller, VVG § 34 A. 58; a.M. Kamm, VersR 56, 123). Der Gesichtspunkt der Wahrung von Treu und Glauben erfordert es, nicht nur bei arglistiger Täuschung bezüglich unbedeutender Schadensposten die Berufung auf § 16 AFB für unzulässig zu erklären und diese Beträge zu streichen, sondern darüber hinaus auch eine grob unbillige Auswirkung des grundsätzlichen Anspruchsverlustes nicht zuzulassen. Wenn § 16 AFB den Versicherer vor unredlichen Versicherungsnehmern dadurch schützen will, daß diese alle Ansprüche verlieren und damit, überhaupt bei der Schadensfeststellung ausscheiden, so findet die Verfolgung dieses Zieles doch seine Grenze am Gebot der Beachtung von Treu und Glauben. Angesichts der unterschiedlichen Sachverhalte, bei denen eine arglistige Täuschung in verschiedenem Maße vorwerfbar ist (z.B. fehlende Bereicherungsabsicht, schwieriger Schadensnachweis, der umgangen werden sollte), kann die Verwirkung des ganzen Versicherungsschutzes im Hinblick auf die gerade bei der Feuerversicherung oft weittragenden Folgen für die gesamte Lebensführung des Versicherungsnehmers im Einzelfall als unverhältnismäßige, vom Interesse des Versicherers nicht geforderte, gröblich unbillige Folge des Verstoßes erscheinen. Die Berufung auf § 16 AFB mit der Folge, daß jeglicher Versicherungsschutz versagt werden kann, verstößt dann gegen das Gebot der Wahrung von Treu und Glauben.
IV.
Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß auch bei Beachtung der vom Berufungsgericht für nötig erachteten Ausnahmen vom Grundsatz der Totalverwirkung die Klage ganz abzuweisen ist. Diese Ansicht beruht auf einer nicht erschöpfenden Würdigung der einzelnen maßgeblichen Umstände, wie die Revision mit Grund rügt.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß wissentlich unwahre Angaben über geringwertige Gegenstände nicht zum Verlust des ganzen Entschädigungsanspruchs führen. Es ist auch der Ansicht, daß dann gegenüber einer Gesamtschadenssumme von 33.030 DM der Betrag von 200 DM, der allenfalls auf das nicht vorhandene Rauchfleisch und den erdichteten Posten Weckgläser entfiele, unbedeutend sei. Es meint aber, daß der Ersatzwert der Dreschmaschine um 500 DM (so Sachverständiger Dr. Schaller), oder 1.000 DM (so Sachverständiger Streng) geringer geschätzt worden wäre, wenn O. nicht die wissentlich unwahren Angaben gemacht hätte. Dieser Betrag sei nicht mehr geringfügig.
In erster Linie muß aber bei der Prüfung, ob und in welchem Umfange § 16 AFB zu einer Verwirkung des Anspruchs wegen arglistiger Täuschung geführt hat, das Maß des Verschuldens des Versicherungsnehmers in Betracht gezogen werden. Angesichts des Gedankens des § 16 AFB, den Versicherer vor unzuverlässigen Versicherungsnehmern zu schützen, deren Angaben überhaupt nicht zu trauen ist, bedeutet es einen erheblichen Unterschied, ob die wissentlich unwahren Angaben aus Gewinnsucht gemacht worden sind oder ob der Versicherungsnehmer nur den Ersatz des nach seiner Meinung angemessenen Wertes des Gegenstandes erstrebt hat. Die Absicht O.s, sich durch wissentlich falsche Angaben zu bereichern, hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet. Es unterstellt, O. habe trotz des niedrigen Anschaffungspreises auf Grund eigener Sachkenntnis und der Beurteilung durch den Zeugen H., der sie mit 2.000 DM einschätzte, der Maschine einen Wert von 3.000 DM beigemessen, weil er sie durch einen günstigen Gelegenheitskauf erworben hatte und sie neuwertig gewesen sei. Wenn aber O. der Meinung war, er könne seinen an sich berechtigten Anspruch auf einen höheren Ersatzwert nicht durchsetzen, wenn er den Anschaffungspreis mit 800 DM angäbe, so könnte dies seinen Verstoß gegen § 16 AFB in milderem Licht erscheinen lassen (vgl. RG JW 1936, 2978).
Für den Umfang der Verwirkung muß auch beachtet werden, welche Folgen es für den Versicherungsnehmer hat, wenn ihm die Entschädigung versagt wird (RGZ 150, 147, 151). Das Berufungsgericht meint, daß die Klägerin, die Ersatz des Gebäudeschadens erhalten habe, bei einer Gesamtschuldenlast des Anwesens von 73.000 DM den Hof (Einheitswert 1937: 34.000 RM) fortführen könne, auch wenn sie keinen Ersatz des Mobiliarschadens erhalte. Mit Hilfe der Kredite sei der Hof wieder in Betrieb. Selbst wenn die Klägerin ungünstigstenfalls gezwungen wäre, zur Tilgung von Schulden einen Teil des Grundbesitzes zu veräußern, würde ihre wirtschaftliche Existenz nicht berührt. Es erscheint aber notwendig, die wirtschaftliche Lage der Klägerin und ihrer fünf minderjährigen Kinder einer genaueren Prüfung zu unterziehen, um beurteilen zu können, welche Folgen die völlige oder teilweise Streichung der Mobiliarentschädigung für die Fortführung des Betriebes angesichts des beschränkten Vieh- und Maschinenbestandes und der Zinsbelastungen für die Kredite (etwa 10 %) auf die Dauer hat. Bei der umfassenden Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin wird gegebenenfalls auch zu berücksichtigen sein, daß nach den Angaben der Beklagten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes schon vor dem Brand nicht sehr günstig gewesen sein sollen und daß sich diese durch den Verlust des Hausrats und der Geräte noch erheblich verschlechtert haben. Des weiteren wird dabei auch in Rechnung zu stellen sein, daß der Hof noch durch den zwischenzeitlichen Tod des Ehemannes der Klägerin dessen Arbeitskraft verloren hat.
Hiernach muß auf Grund einer Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Gesichtspunkte ähnlich wie bei der richterlichen Herabsetzung einer Vertragsstrafe (§ 343 BGB) eine angemessene Lösung gesucht werden, die einerseits den Unredlichen empfindlich trifft, auf der anderen Seite aber übertriebene Härte vermeidet. Das Landgericht hatte mit seinem Vergleichsvorschlag auf Zahlung von 22.000 DM bei entsprechender Teilung der Kosten bereits eine Lösung dieser Art angestrebt.
V.
Hiernach bedarf es weiterer tatsächlicher Erörterungen, um den Gegeneinwand der Klägerin aus § 242 BGB gegenüber der Verwirkung nach § 16 AFB abschließend beurteilen zu können. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Auch die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Bundesrichter
Dr. Nörr ist ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben
Dr. Fischer
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze