Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1983, Az.: IVa ZR 170/81
Gewerbliche Feuerversicherung; Summenausgleich; Schadensersatz von einer Brandschutzversicherung für ein abgebranntes Schreinereigebäudevor Ausfertigung des Versicherungsscheins; Verweigerung einer Entschädigung wegen arglistiger Täuschung über Eigentumspositionen und vorhandene Vorräte im versicherten Gebäude; Auslegung über möglicherweise mitversicherte Gegenstände bei Vermietung eines Gebäudes an eine GmbH
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1983
- Aktenzeichen
- IVa ZR 170/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 14.08.1981
- LG Saarbrücken
Rechtsgrundlagen
- § 56 VVG
- § 3 Abs. 4 AFB
- § 16 AFB
Fundstelle
- MDR 1984, 31 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Auswirkung eines vereinbarten Summenausgleichs in der gewerblichen Feuerversicherung
Amtlicher Leitsatz
Zur Auswirkung eines vereinbarten Summenausgleichs in der gewerblichen Feuerversicherung.
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1983
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 14. August 1981 aufgehoben.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Vater des Klägers war seit dem 1. August 1964 mit einer Schreinerei bei der Beklagten gegen Feuer versichert. Gegenstand dieser Versicherung waren in der Gruppe A "Gebäude" eine Werkstatt, ein Lagerschuppen sowie ein Wohnhaus mit Garage und in der Gruppe B "Bewegliche Sachen" die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung sowie Rohstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie verwertbare Abfälle. Der Schreinereibetrieb wurde damals von dem Kläger und seinem Vater in Gebäuden und mit Maschinen betrieben, die dem Vater des Klägers gehörten. Im Jahre 1971 gründete der Kläger die Firma D.& K. GmbH (GmbH), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er in der Folgezeit wurde. Ein Teil der Gebäude und der Maschinen wurde an die GmbH vermietet. Am 1. Januar 1975 zog sich der Vater des Klägers aus dem Betrieb zurück. Das Eigentum an den Schreinereimaschinen wurde auf den Kläger übertragen. Das Grundeigentum verblieb bei dem Vater des Klägers. Daher wurde der ursprünglich einheitliche Versicherungsvertrag in der Weise aufgeteilt, daß der Vater des Klägers nur noch Versicherungsnehmer (VN) für die Gebäude (Werkstatt und Lagerhallen) war und der Kläger VN hinsichtlich der beweglichen Sachen wurde. Im April 1975 übertrug der Vater des Klägers diesem auch das Eigentum an dem Betriebsgrundstück. Der Kläger vermietete Gebäude und Maschinen vollständig an die GmbH. Er beantragte 1976 zum 2. Februar 1976 bei der Beklagten eine Erhöhung der Feuerversicherung. Die Beklagte erteilte ihm noch am gleichen Tage eine vorläufige Deckungszusage. Nach den Angaben des Klägers waren versichert:
| A. | Gebäude | ||
|---|---|---|---|
| Pos. 1. | a) Schreinereigebäude | ||
| - zum Neuwert - | 310.000,- DM | ||
| + Vorsorge | 4.795,90 DM | ||
| B. | Bewegliche Sachen | ||
| Pos. 2. | technische und kaufmännische | ||
| Betriebseinrichtung | |||
| - zum Zeitwert - | 170.000,- DM | ||
| + Vorsorge | 33.112,57 DM | ||
| Pos. 5. | Vorräte - mit fester Versicherungssumme - | 150.000,- DM | |
| + Vorsorge | 2.091,53 DM | ||
| Pos. 10. | Aufräumungs-, Abbruchs- und Feuerlöschkosten - auf 1. Risiko - | 30.000,- DM |
In Übereinstimmung mit dem Versicherungsantrag heißt es in dem Versicherungsschein:
"Besondere Bedingungen und Vereinbarungen:
1.
In der Beschränkung auf ein Versicherungsgrundstück gehen überschießende Versicherungssummen zunächst innerhalb der Positionen 1, 2, 5 und 7 und sodann zwischen diesen auf Positionen mit gleichen oder niedrigeren Prämiensätzen über, und zwar im Verhältnis der bei den einzelnen Positionen ungedeckt gebliebenen Summen.2.
..."
Für alle vorgenannten Positionen wurde in dem Versicherungsschein der gleiche Prämiensatz berechnet.
Noch vor Ausfertigung des Versicherungsscheins vom 10. Februar 1976 brannte das Schreinereigebäude am 8. Februar 1976 ab. Die mit der Feststellung der Schadenshöhe hinsichtlich der Betriebseinrichtung und der Vorräte von den Parteien beauftragten Sachverständigen kamen in ihrem Gutachten vom 30. Juni 1976 zu dem Ergebnis, daß an der Betriebseinrichtung ein Schaden in Höhe von 403.174,- DM und an den Vorräten ein Schaden in Höhe von 166.284,- DM entstanden sei. Bei der Ermittlung des Schadens an der Betriebseinrichtung haben die Sachverständigen unter Position 246 ihres Gutachtens eine Telefonanlage mit einem Schadenszeitwert von 3.985,- DM berücksichtigt. Diese Telefonanlage stand nicht im Eigentum des Klägers, sondern war von der GmbH bei der Firma Si. gemietet und bei der T. Versicherungs-AG unter anderem gegen Brand versichert worden. Aufgrund des Sachverständigengutachtens hat die Beklagte unter Berücksichtigung des Schadens an den Vorräten in Höhe von 166.284,- DM den Gesamtschaden auf 622.766,96 DM errechnet.
Auf diesen Gesamtschadensbetrag hat sie 465.000,- DM gezahlt. Die Zahlung einer Entschädigung für Vorräte lehnt sie ab, weil die Vorräte nicht dem Kläger, sondern der GmbH oder deren Lieferanten gehört hätten und sie außerdem leistungsfrei sei, weil der Kläger sie dadurch arglistig getäuscht habe, daß er die Telefonanlage als in seinem Eigentum stehend angegeben habe.
Der Kläger bestreitet, daß er die Beklagte hinsichtlich der Angaben über das Eigentum an der Telefonanlage arglistig getäuscht habe, und behauptet, die Warenvorräte seien sein Eigentum gewesen, weil sie, soweit sie nicht von ihm an die GmbH unter Eigentumsvorbehalt verkauft worden seien, ihm sicherungshalber von der GmbHübereignet worden seien, da er in erheblichem Umfang für Verbindlichkeiten der GmbH gebürgt habe. Er hat daher mit seiner Klage die Beklagte auf Zahlung weiterer 157.767,96 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte zur Zahlung von 6.204,03 DM nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beklagte sei nicht wegen arglistiger Täuschung im Sinne von § 16 AFB leistungsfrei geworden. Der aufgrund der vorläufigen Deckungszusage der Beklagten zu ersetzende Schaden belaufe sich ausweislich der Gesamt-Schadensübersicht, von der beide Parteien ausgingen, bezüglich des Gebäudes auf 267.768,38 DM, bezüglich der Betriebseinrichtung ohne die Telefonanlage auf 173.435,65 DM und bezüglich der Abbruch- und Aufräumungskosten auf 30.000,- DM. Auf diesen Betrag in Höhe von insgesamt 471.205,03 DM habe die Beklagte Abschlagszahlungen in Höhe von 465.000,- DM geleistet, so daß zugunsten des Klägers noch 6.204,03 DM verblieben. Eine Entschädigung wegen der Vorräte stehe dem Kläger nicht zu, weil er seit Juli 1975 keinen eigenen Betrieb mehr geführt habe und daher auch keine versicherbaren Vorräte gehabt haben könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von weiteren 147.578,93 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat im Wege der Anschlußberufung die vollständige Abweisung der Klage mit der Begründung begehrt, sie sei nach § 16 AFB wegen arglistiger Täuschung bei der Ermittlung der Schadenshöhe leistungsfrei geworden.
Durch Teilurteil vom 14. August 1981 hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Durch Schlußurteil vom 9. Oktober 1981 hat es im Hinblick auf eine nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils erfolgte Forderungspfändung die Anschlußberufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger und die Firma C. H. Sohn, Inhaber Kurt H., Saar. 6.204,03 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gleichzeitig hat es ausgesprochen, daß von den Kosten der Berufung und der Anschlußberufung der Kläger 24/25 und die Beklagte 1/25 zu tragen hat.
Gegen das Teilurteil vom 14. August 1981 hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 147.578,93 DM nebst Zinsen begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit durch dieses Teilurteil entschieden worden ist.
Es kann zunächst auf sich beruhen, ob die von der Revision angegriffene Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, die verbrannten Warenvorräte seien nicht versichert gewesen. Dies ist unerheblich, soweit sich ein weiterer Entschädigungsanspruch des Klägers - sofern er nicht gemäß § 16 AFB verwirkt ist - schon daraus ergibt, daß ein "Summenausgleich" zwischen den Positionen 1 (Gebäude), 2 (Betriebseinrichtung) und 5 (Vorräte) vereinbart war. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß diese Regelung hier nicht eingreife. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Voraussetzung für einen derartigen Ausgleich sei das Vorhandensein überschießender Versicherungssummen bei einer Position. Werde jedoch eine der versicherten Positionen von dem Schadensereignis nicht betroffen, so könne bezüglich dieser Position auch nicht festgestellt werden, ob eine zur Kompensation zur Verfügung stehende überschießende Versicherungssumme vorliege.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Summenausgleich findet statt, wenn innerhalb verschiedener Positionen des Versicherungsvertrages eine Über- oder Unterversicherung vorliegt. Dabei kann es nach dem Zweck der Regelung nicht darauf ankommen, ob die überversicherte Position von dem Schadensereignis betroffen ist. Diese Frage hat mit dem Summenausgleich nichts zu tun. Soweit eine Überversicherung vorliegt, trägt der Versicherer kein Risiko. Derüberschießende Anteil aus dieser Position wird daher der unterversicherten Position zugerechnet und dadurch deren Versicherungssumme entsprechend erhöht. War die überversicherte Position mit dem Wert Null anzusetzen, etwa weil die versicherten Maschinen vor dem Brand verschrottet wurden, die Vorräte veräußert und weggeschafft wurden, oder die geplante Anschaffung versicherter Vorräte unterblieb, hat der Versicherer insoweit kein Risiko getragen. Daher wird die für diese Position vorgesehene Versicherungssumme frei und damit dem Ausgleich für etwaige andere unterversicherte Positionen zugänglich. So ist es auch hier. Der Versicherungsvertrag wies eine Versicherungssumme für Vorräte aus. Nach Ansicht des Berufungsgerichts handelte es sich bei den verbrannten Vorräten nicht um Vorräte des Klägers im Sinne des Versicherungsvertrages, sondern um solche der GmbH, und eine Fremdversicherung für diese Vorräte lag nicht vor. Von diesem Rechtsstandpunkt aus hat die Beklagte hinsichtlich der Vorräte kein Risiko getragen.
Daraus folgt, daß unabhängig von der Frage des Eigentums des Klägers an den verbrannten Vorräten der vereinbarte Summenausgleich zu berücksichtigen ist, da für alle in Betracht kommenden Positionen der gleiche Prämiensatz berechnet wurde. Dieser Summenausgleich führt schon nach überschlägiger Berechnung zu dem Ergebnis, daß die Forderung des Klägers auf Zahlung einer weiteren Entschädigung mindestens weitgehend berechtigt ist. Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes hierzu keine näheren Feststellungen getroffen hat, mußte das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Falls das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Anspruch des Klägers nicht schon im Hinblick auf den erforderlichen Summenausgleich in vollem Umfang begründet ist, wird es zu prüfen habe, ob die jetzt noch von dem Kläger geltend gemachte weitere Forderung begründet ist, wenn die Vorräte versichert waren. Dabei wird es Gelegenheit haben, sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Revision auseinanderzusetzen. Seiner Ansicht, daß es bei der Entscheidung dieser Frage nicht darauf ankomme, ob der Beklagten die Verhältnisse des Falles bekannt waren, kann nicht gefolgt werden. Nach der Behauptung des Klägers hat die Beklagte gewußt, daß die Schreinerei an die praktisch dem Kläger als ihrem Alleingesellschafter gehörende GmbH vermietet war, von ihr betrieben wurde und der Kläger keinen eigenen Betrieb und daher auch keine Warenvorräte mehr besaß. Wenn die Beklagte in Kenntnis dieser Umstände Warenvorräte versicherte, muß nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, daß die Warenvorräte - zumindest soweit sie Eigentum des Klägers waren - mitversichert sein sollten, der Versicherungsvertrag also mit diesem Inhalt zustande gekommen ist.
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs