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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1975, Az.: IV ZR 34/74

Innerer Zusammenhang zwischen Gefahrenlage und Schadensfolge bei Obliegenheitsverletzungen; Obliegenheit des Absperrens von Wasserleitungen in nicht benutzten Gebäuden zur Vermeidung von Wasserschäden auf Grund mutwilliger Beschädigung durch Dritte; Verwirkung des Versicherungsschutzes auf Grund arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers bei Entschädigungsverhandlungen mit dem Versicherer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1975
Aktenzeichen
IV ZR 34/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 15.01.1974
LG Aachen

Fundstellen

  • DB 1976, 1227-1228 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • MDR 1976, 386-387 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Auch bei Obliegenheitsverletzungen ist. wie bei Rechtspflichtverletzungen ein innerer Zusammenhang zwischen der vom Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadensfolge in dem Sinne erforderlich, daß letztere zu denjenigen Schadensfolgen gehören muß, denen die Obliegenheit vorbeugen soll.

  2. b)

    Die Obliegenheit, in nicht benutzten Gebäuden die Wasserleitungsanlagen abzusperren und zu entleeren, soll auch Wasserschäden vorbeugen, die durch mutwillige Beschädigung der Installation durch Dritte verursacht werden.

  3. c)

    Zur Frage, ob der Versicherer gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er sich auf Verwirkung des Versicherungsschutzes beruft, weil der Versicherungsnehmer sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht hat.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1975
durch
die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Januar 1974 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die klagende GmbH ist Eigentümerin eines Hotelgrundstücks, das bei der Beklagten nach den Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden (VGB) gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden versichert war. Durch "Mietvertrag" vom 24. Juni 1970 überließ sie das Haus zum (weiteren) Betriebe eines Hotels auf die Dauer von zwanzig Jahren an die I. Warenhandelsgesellschaft mbH. Deren Geschäftsführer Ti. zog in das Gebäude ein und wohnte einige Monate darin. Im November oder Dezember 1970, wie die Beklagte behauptet, oder im Januar 1971 - so die Klägerin - zog er wieder aus, so daß das Gebäude leer stand. Die Firma I. hat den Hotelbetrieb noch nicht aufgenommen. Am 31. Dezember 1970 trat in dem Gebäude ein umfangreicher Wasserschaden auf. Im oberen Teil des Hauses waren Wasserleitungsanschlüsse gelöst; die Parteien streiten, ob Frost oder Sabotage die Ursache war. Die Klägerin teilte der Beklagten den Versichenmgsfall mit Schreiben vom 19. März 1971 mit. Nach Feststellung der Sachverständigen (§ 17 VGB) betragen die Reparaturkosten bezogen auf das Schadensbild vom 5. April 1971 (Zeitpunkt der Besichtigung durch die Sachverständigen) DM 74.249,-, aufgrund des rekonstruierten Schadensbildes vom Januar 1.971,00 DM 47.973.

2

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 20. April 1971 den Versicherungsschutz abgelehnt und den Versicherungsvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VGB gekündigt, insbesondere deshalb, weil die Wasserleitungsanlagen in dem zur Zeit des Schadenseintritts nicht benutzten Gebäude nicht abgesperrt und entleert gewesen seien (§ 9 Abs. 2 b VGB). Später hat sie Leistungsfreiheit auch deshalb beansprucht, weil der Geschäftsführer der Klägerin sie arglistig getäuscht habe, indem er eine von ihm selbst entworfene, falsche eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers Timpe der Firma I. vom 3. Mai 1971 vorgelegt habe. Darin hieß es, Ti. habe das Hotel am 12. Februar 1971 für kurze Zeit verlassen, um einige persönliche Sachen in D. zu holen, habe aber dann wegen Erkrankung nicht zurückkehren können. Damit habe, so trägt die Beklagte vor, der Anschein erweckt werden sollen, als sei das Gebäude beim Schadenseintritt noch benutzt worden.

3

Die Klägerin klagt auf Zahlung von DM 95.000,- an sich, von DM 10.000,- für ihre Rechnung an die Firma I. sowie auf Feststellung, daß die Beklagte der Klägerin weitere notwendige Aufwendungen zur Behebung der Wasserschäden und den aus der Ablehnung des Versicherungsschutzes entstandenen Schaden zu ersetzen habe.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin durch Teil-Urteil DM 47.973,- zuerkannt (Reparaturkosten bei Zugrundelegung des rekonstruierten Schadensbildes vom Januar 1971); im übrigen hat es den Rechtsstreit noch nicht für entscheidungsreif erachtet. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet.

6

I.

Obliegenheitsverletzung nach § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 b VGB

7

1.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Geschäftsführer Ti. der Firma I.die Wasserleitungsanlagen nicht abgesperrt und entleert hatte und das Gebäude bei Eintritt des Wasserschadens nicht (mehr) benutzt wurde (BU 11). Ob die Klägerin bei der Verletzung der Obliegenheit nach § 9 Abs. 2 b VGB, die es rechtsfehlerfrei hierin erblickt, für das Verhalten des Geschäftsführers Ti. einstehen muß, hat es offengelassen.

8

Darauf, ob Ti. ihr Repräsentant gewesen sei, komme es nicht an, weil es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem eingetretenen Schaden fehle. Dabei hat das Berufungsgericht zwischen dem ursächlichen Zusammenhang und dem im Bereich der Verletzung von Rechtspflichten sogenannten Rechtswidrigkeitszusammenhang (Schutzbereich der Obliegenheit) unterschieden. Es hat festgestellt, die hier eingetretene Schadensfolge sei nicht durch Frost, sondern durch Sabotage unbekannter Personen herbeigeführt worden. Sie gehöre nicht zu den Schadensfolgen, denen durch die Obliegenheit nach § 9 Abs. 2 b VGB vorgebeugt werden solle. Mutwillige Eingriffe Dritter könnten und sollten durch das Absperren der Wasserleitungsanlagen nicht verhindert werden.

9

2.

Den Ausführungen zum Schutzbereich des § 9 Abs. 2 b VGB kann nicht gefolgt werden.

10

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, auch bei Obliegenheitsverletzungen müsse wie bei Rechtspflichtverletzungen (dazu BGHZ 57, 137, 142[BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69] m.w.N.) ein innerer Zusammenhang zwischen der von dem Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadensfolge bestehen. Fehlt er und gehört die Schadensfolge nicht zu denjenigen, denen die Obliegenheit vorbeugen soll, so kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen; seine Leistungsverweigerung liegt dann nicht im Schutzbereich der Norm. Zu Unrecht aber hat das Berufungsgericht diesen inneren Zusammenhang hier mit Rücksicht auf die festgestellte "Sabotage" verneint. § 9 Abs. 2 b VGB soll nach seinem Sinn und Zweck allen Gefahren vorbeugen, denen die Leitungsanlagen deshalb ausgesetzt sind, weil es bei unbenutzten Gebäuden typischerweise an der erforderlichen Überwachung fehlt. Dazu gehören auch Gefahren, die den Anlagen aus Unfug und mutwilligen Eingriffen Dritter drohen und aus deren Verwirklichung ein Wasserschaden entstehen kann. Die Einhaltung der Obliegenheit, die Wasserleitungsanlagen abzusperren und zu entleeren, ist bei hier gebotener abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch geeignet, den Eintritt eines mit mutwilliger Beschädigung der Leitungen bezweckten Wasserschadens mindestens zu erschweren. Denn es besteht durchaus die Möglichkeit, daß Schadenstifter, die entleerte Leitungsanlagen beschädigen, die Sperrvorrichtung nicht suchen oder nicht finden und andere Personen die Beschädigung der Leitungen feststellen, bevor sie wieder gefüllt werden und ein Wasserschaden eintreten kann.

11

Somit kann die im vorliegenden Fall zu beurteilende Schadensfolge nicht deshalb vom Schutzbereich des § 9 Abs. 2 b VGB ausgenommen werden, weil sie nach den getroffenen Feststellungen auf einer mutwilligen Beschädigung von Wasserleitungsanschlüssen beruht.

12

3.

Die Verletzung der Obliegenheit des § 9 Abs. 2 b VGB würde allerdings dann nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen Verletzung und dem eingetretenen Schaden zu verneinen wäre (§ 9 Abs. 1 Satz 3 VGB; § 6 Abs. 2 VVG). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bereits hieran "dürfte" es fehlen, weil es den Tätern nicht nur auf eine Beschädigung der Installation, sondern darauf angekommen sei, einen Wasserschaden herbeizuführen.

13

a)

Zu Unrecht meint die Revision, die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beschädigungen an den Wasserleitungsanschlüssen durch mutwillige Eingriffe Dritter und nicht durch Frost entstanden seien, widerspreche feststehenden Umständen (§ 286 ZPO).

14

Daß der als Zeuge vernommene Klempnermeister W. seine Feststellungen erst im Juli oder August 1971 getroffen hatte, stand der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen; der im Strafverfahren vernommene Wasserwerker Th. und der Zeuge Sc., einer der Sachverständigen der Parteien, hatten bereits am 31. Dezember 1970 bzw. am 5. April 1971 gleichartige Beobachtungen gemacht. Der Arbeiter W. hatte lediglich vermutet. die Wasserleitungen seien herausgefroren.

15

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß den bestimmten Bekundungen der mit der Installationstechnik vertrauteren Personen den Vorzug gegeben. Mag der Geschäftsführer der Klägerin als Architekt auch selbst zu diesem Personenkreis gehören, so hatte er gegenüber dem Sachbearbeiter C. der Beklagten nach dessen Protokoll vom 5. April 1971 (BU 4) entgegen der Ansicht der Revision keine Angaben gemacht, die dem Berufungsgericht Zweifel an der Annahme einer Sabotage hätten aufdrängen müssen. Er hatte vielmehr "einen Rohrbruch wegen Frost" lediglich als eine "in Frage" kommende Schadensursache bezeichnet und damit kaum mehr als eine Vermutung geäußert.

16

b)

Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem Wasserschaden wäre, wie auch das Berufungsgericht annimmt, dann zu verneinen, wenn dieser Schaden durch Absperren und Entleeren der Leitungsanlagen nicht verhindert worden wäre. Dazu müßte festgestellt sein, daß die Täter nach Vornahme der Beschädigungen an der Installation den Haupthahn geöffnet und das Wasser in die Leitung eingelassen hätten, wenn der Hahn geschlossen und die Leitung entleert gewesen wäre. Ob diese Feststellung den Ausführungen auf S. 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 des Berufungsurteils, in denen auch auf eine etwa in diese Richtung gehende "Überlegung" des Sachverständigen G. hingewiesen wird, zweifelsfrei zu entnehmen ist und der revisionsrechtlichen Nachprüfung zugrunde gelegt werden kann, bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung. Denn das angefochtene Urteil kann jedenfalls aus anderen, sogleich zu erörternden Gründen nicht bestehen bleiben.

17

II.

Arglistige Täuschung (§ 18 Abs. 2 VGB)

18

1.

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Es bestehe der Verdacht, daß der Geschäftsführer der Klägerin die Beklagte durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Harry Ti. arglistig getäuscht habe. Die Versicherung habe den Eindruck vermitteln sollen, als sei das Hotel noch am 12. Februar 1971, also auch noch bei Eintritt des Schadens, benutzt gewesen. Dürfe man den Angaben des Geschäftsführers Ti. der Firma I. im Strafverfahren Glauben schenken, so sei die eidesstattliche Versicherung von dem Geschäftsführer der Klägerin selbst formuliert worden, jedoch falsch gewesen und von dem abgewichen, was T. ihm gesagt hatte. Die volle Überzeugung von einer arglistigen Täuschung hätte das Berufungsgericht aber nur durch eine Vernehmung Harry Ti. unter Gegenüberstellung mit dem Geschäftsführer der Klägerin gewinnen können; diese Vernehmung habe die Beklagte nicht beantragt. Ein entsprechender Hinweis an sie sei nicht veranlaßt gewesen, da sie bei Anwendung der Grundsätze der zu § 16 AFB ergangenen Entscheidung BGHZ 40, 387[BGH 28.11.1963 - II ZR 64/62] nach § 242 BGB auch bei arglistiger Täuschung nicht von der Leistung frei sei. Die Klägerin hätte bei erfolgreicher Täuschung keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangt, weil ihr Versicherungsschutz tatsächlich zugestanden habe. Die Täuschung sei durch dessen unberechtigte Ablehnung seitens der Beklagten veranlaßt worden, die schon vorher selbst nicht mehr von einem Frostaufbruch als Schadensursache ausgegangen sei. Bei erneuter rechtlicher Überprüfung aufgrund der von dem sachverständigen Zeugen S. im April 1971 mitgeteilten Erkenntnisse habe auch die Beklagte zu dem Ergebnis kommen können, daß Versicherungsschutz bestehe.

19

2.

Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO und des § 242 BGB. Die Rügen sind begründet.

20

a)

Unterstellt man die arglistige Täuschung in der von der Beklagten behaupteten Form, so verstößt die Beklagte mit der Berufung auf die Verwirkungsklausel des § 18 Abs. 2 VGB nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegen Treu und Glauben.

21

Der Bundesgerichtshof hat für den im wesentlichen gleichlautenden § 16 AFB im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß die Verwirkung des ganzen Versicherungsschutzes im Hinblick auf die gerade bei der Feuerversicherung oft weittragenden Folgen für die Lebensführung des Versicherungsnehmers (VN) im Einzelfall als unverhältnismäßige, vom Interesse des Versicherers nicht geforderte, gröblich unbillige Folge des begangenen Verstoßes erscheinen könne, die nach § 242 BGB nicht hinzunehmen sei (BGHZ 40, 387, 388 f.) [BGH 28.11.1963 - II ZR 64/62]. Hieran ist festzuhalten. Es bestehen keine Bedenken, diesen Grundsatz auch im Bereich des§ 18 Abs. 2 VGB jedenfalls insoweit anzuwenden, als es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen Schaden mit ähnlich weittragenden Folgen handelt. Ebenso wie eine übermäßige Strenge bei der Anwendung einer derartigen Verwirkungsklausel zu vermeiden ist, darf jedoch andererseits deren nicht nur dem Interesse des Versicherers, sondern auch den Belangen der Gesamtheit der Versicherten dienende Wirkung nicht durch eine unangemessene Aufweichung entwertet werden (vgl. hierzu auch die zutreffenden Stellungnahmen von Rolf Raiser, Anm. zu BGHZ a.a.O., VersR 1964, 421 [BGH 28.11.1963 - II ZR 64/62]; Liesecke, Anm. LM BGB § 242 (D) Nr. 49; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl.,§ 34 Anm. 58 a. E.). Wie der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung ausgeführt hat (a.a.O. S. 390), ist in erster Linie das Maß des Verschuldens des VN in Betracht zu ziehen. Das wog im vorliegenden Fall nach dem Vorbringen der Beklagten nicht leicht. Zwar mag der Geschäftsführer der Klägerin von dem Bestehen des Versicherungsschutzes ausgegangen sein und keine Bereicherungsabsicht gehabt haben. Auch wenn Sabotage die Schadensursache war und die Beklagte dies aufgrund der Mitteilungen des Zeugen Schmidt fortan selbst annahm (BU 22), lag jedoch nicht ohne weiteres auf der Hand, daß etwa der Zusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung nach § 9 Abs. 2 b VGB und dem Wasserschaden zu verneinen sei. Dabei ist nicht von der Sachlage auszugehen, die aufgrund des Rechtsstreits zwischen den Parteien nachträglich festgestellt wird, sondern von dem Sachverhalt, wie er sich zur Zeit der Täuschung für die Beteiligten aus damaliger Sicht darstellte. Wenn die Beklagte bei Prüfung der Deckungsfrage auf dem Standpunkt stand, Sabotageakte seien vom Schutzbereich des § 9 Abs. 2 b VGB nicht ausgenommen, so entsprach dies der Rechtslage (s. oben I 2). Auch mit Blick auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem Schaden war die Deckungsfrage mit der Erkenntnis, daß Sabotage Schadensursache war, durchaus noch nicht zuungunsten der Beklagten entschieden. Selbst wenn dieser Zusammenhang - aus nachträglicher Sicht - zu verneinen sein sollte, so hat das Berufungsgericht jedenfalls nicht festgestellt, daß dies auch für die Beklagte nach dem damaligen Stand der Schadensermittlung außer Zweifel gewesen sei. Die Ablehnung des Versicherungsschutzes konnte unter diesen Umständen auch bei Vorliegen von Sabotage nicht als schlechthin unvertretbar oder auch nur uneinsichtig oder engherzig bezeichnet und dahin gewertet werden, daß sie eine Täuschung als Mittel der Rechtsverfolgung gleichsam herausforderte. Das durfte auch dem Geschäftsführer der Klägerin - selbst bei berechtigterweise voreingenommener Betrachtung des Sachverhalts - nicht verborgen bleiben. Aus damaliger Sicht, wie sie sich nach den bisherigen Feststellungen ergibt, konnte gerade der Nachweis, daß das Gebäude zur Zeit des Schadenseintritts noch benutzt worden sei, tatsächlich und rechtlich die entscheidende Wende zugunsten der Klägerin bringen. Über eben diesen Punkt, von dem der gesamte Anspruch schon dem Grunde nach abhängen konnte, hat der Geschäftsführer der Klägerin die Beklagte nach deren Vorbringen arglistig getäuscht. Er hat hiernach den Geschäftsführer Ti. der Firma I. - sogar unter Androhung erheblicher Schadensersatzansprüche - bewegen, wahrheitswidrig dem Sinne nach zu versichern, noch am 12. Februar 1971 in dem Gebäude gewohnt zu haben; diese Versicherung hat er der Beklagten vorgelegt. Er hat also gegebenenfalls die Täuschung auch noch gewissermaßen durch den Mund eines Dritten verübt und den Angaben dadurch den Anschein größerer Objektivität verliehen. Die Täuschung war unter den erörterten Umständen geeignet, die berechtigten Interessen der Beklagten wesentlich zu beeinträchtigen. Daß die Beklagte die Angaben nicht ungeprüft übernahm, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH VersR 1975, 752 unter III.). Beantwortet der Versicherer eine derartige Täuschung über einen der für den gesamten Anspruch möglicherweise entscheidenden Punkte des Sachverhalts damit, daß er sich auf die Verwirkungsklausel des § 18 Abs. 2 VGB beruft, so kann darin keine unverhältnismäßige, gröbliche Unbilligkeit gegenüber dem VN gesehen werden. Wer einen solchen Sachverhalt ohne übertriebene Strenge, aber auch mit dem notwendigen Empfinden für das gebotene Maß von Fairneß und Vertrauenswürdigkeit bei der Abwicklung von Versicherungsfällen betrachtet, kann dem Versicherer Verständnis nicht versagen, wenn er das Verhalten des VN nicht hinnimmt.

22

b)

Der aufgezeigte Rechtsfehler würde den Bestand des Berufungsurteils nur dann nicht berühren, wenn die Beklagte die behauptete arglistige Täuschung nicht hinreichend unter Beweis gestellt hätte. Das Berufungsgericht hat sich von dieser Täuschung ohne Vernehmung des Geschäftsführers Timpe nicht voll zu überzeugen vermocht. Seine Feststellung, die Beklagte habe diese Vernehmung nicht beantragt, beanstandet die Revision jedoch mit Recht.

23

Ob ein entsprechender Beweisantrag - eine Prozeßhandlung - vorliegt, unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGH LM ZPO § 288 Nr. 3 = NJV 1962, 1390 - betr. ein Geständnis -; BGB § 419 Nr. 8 - ebenfalls ein Geständnis betr. -). Zwar hatte die Beklagte die Vernehmung des Geschäftsführers Timpe als Zeugen nicht ausdrücklich beantragt, sich vielmehr wie in erster Instanz mit der Verwertung der Strafakten einverstanden erklärt. Sie hatte jedoch ausgeführt (GA 150), sie habe gegen eine Vernehmung der im Ermittlungsverfahren gehörten Zeugen nichts einzuwenden; diese würden die betrügerischen Machenschaften des Geschäftsführers der Klägerin bestätigen, wie sie sich bereits aus den Anlagen zur Klageerwiderung (u.a. der eidesstattlichen Versicherung T.) ergäben. Notfalls möchten die von beiden Parteien benannten Zeugen vernommen werden; dabei werde sich insbesondere herausstellen, daß der Geschäftsführer Ti. das Gebäude bereits Ende November/Anfang Dezember 1970 verlassen habe (GA 154). Die Klägerin hatte ihrerseits gerügt, daß das Landgericht die Erklärungen des Geschäftsführers Ti. als unzutreffend angesehen habe, ohne ihn selbst zu vernehmen (GA 138, 139). Hiernach kann dem Vorbringen der Beklagten hinreichend entnommen werden, daß sie zu der Behauptung der arglistigen Täuschung durch den Geschäftsführer der Klägerin "notfalls" auch Ti. als Zeuge vernommen wissen wollte, ehe daß sie eine ihr nachteilige Entscheidung des Berufungsgerichts in Kauf zu nehmen bereit war. Daß dieses Begehren der Beklagten - wie das Berufungsgericht in dem ihren Berichtigungsantrag zurückweisenden Beschluß vom 23. April 1974 meint - etwas "Sinnwidriges" gewesen sei, weil sie die Unwahrheit der Angaben Ti. habe beweisen wollen, trifft nicht zu.

24

Da das angefochtene Urteil auf dem dargelegten Verfahrensverstoß beruht, war es aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Johannsen
Dr. Buchholz
Knüfer
Rottmüller
Dr. Hoegen