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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1992, Az.: VIII ZR 80/91

Persönliche (Eigen-)Haftung eines Vertreters wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo - cic); Besonderes persönliches Vertrauen des Vertretenen gegenüber dem Vertreter; Vertrauensbildung durch langjährigen Geschäftsbeziehungen und privater Kontakte; Merkmal der Inanspruchnahme besonderen Vertrauen seitens des Verhandelnden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.1992
Aktenzeichen
VIII ZR 80/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 05.02.1991
LG München II - 14.07.1987

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 55-58
  • BauR 1992, 393-395 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1992, 1131-1132 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1992, 212 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 1992, 939-940 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1992, 605-606 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 631-632 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1992, 699-701 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Eigenhaftung des Vertreters wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens.

Redaktioneller Leitsatz

Eine Eigenhaftung des Vertreters oder Vermittlers darf nur bei der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens angenommen werden (Rechtsprechungsbeispiele).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Skibbe, Dr. Paulusch, Dr. Hübsch und Ball
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Revision des Klägers wird auf die Revision des Beklagten das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 1991 in der Fassung des Beschlusses vom 4. Juni 1991 im Kostenpunkt und insoweit geändert, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 14. Juli 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte, Komplementär mehrerer Kapitalbeteiligungsgesellschaften, tätigte in den siebziger Jahren für den Kläger und dessen Ehefrau Kapitalanlagegeschäfte im Umfang von mehreren Millionen DM. Hierbei lernten sich die Parteien auch persönlich näher kennen und schätzen.

2

Im November 1980 bot der Beklagte dem Kläger eine Finanzierungsbeteiligung an dem Vorhaben an, ein Grundstück von ca. 6000 qm Größe in C./L. S. zum Preis von 4,5 Mio. DM zu erwerben, um es nach Bebauung mit Wohnungen durch deren Weiterverkauf gewinnbringend zu verwerten. Der Beklagte war von den in C. lebenden Eheleuten B. mit der Vermittlung des Verkaufs dieser Grundfläche beauftragt. Als Mitfinanzier zu 1/3 und zugleich als fachkundigen und zuverlässigen Baufachmann, wie er für die Baubetreuung bzw. die Bauträgerschaft zur Durchführung des Projekts benötigt werde, empfahl der Beklagte dem Kläger den Kaufmann H. Luppert. Er unterrichtete den Kläger nicht darüber, daß L. und die von ihm betriebenen Bauunternehmen in den Jahren 1973/74 in Konkurs gefallen waren, daß L. die eidesstattliche Offenbarungsversicherung hatte abgeben müssen und daß im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch seiner Unternehmen gegen ihn im Januar 1980 Anklage wegen zahlreicher Wirtschaftsstraftaten erhoben worden war.

3

Nach Vorgesprächen in C. gründeten der Kläger und L. am 18. Dezember 1980 in V./Liechtenstein eine Einfache Gesellschaft liechtensteinischen Rechts (künftig: EG) zum Zwecke des Erwerbs der von den Eheleuten B. gehaltenen A.-H. (künftig: AH), der das Grundstück in C. gehörte. Hierbei trat L. nicht eigenen Namens, sondern als Generalbevollmächtigter der aus seinen drei Kindern bestehenden L. OHG Beteiligungsgesellschaft (künftig: L-OHG) auf. Der Kaufpreis von 4,5 Mio. DM und ein weiterer Betrag von 100.000,00 DM für das Baugenehmigungsverfahren sollten spätestens am 1. April 1981 entsprechend der vereinbarten Beteiligung an der EG zu 2/3 vom Kläger und zu 1/3 von der L-OHG bereitgestellt werden.

4

Anschließend erwarb die EG mit Vertrag vom selben Tage von den Eheleuten B. die Gründerrechte an der AH gegen Zahlung von 4,5 Mio. DM. Die L-OHG, für die der Kläger vereinbarungsgemäß in Vorlage getreten war, leistete in der Folgezeit lediglich eine Zahlung in Höhe von 33.000,00 DM an den Kläger. Sie fiel im Jahre 1983 in Konkurs und schied 1984 unter Übertragung ihres Gesellschaftsanteils auf die Ehefrau des Klägers aus der EG aus. Die beabsichtigte Bebauung des erworbenen Grundstücks ließ sich mangels Genehmigung der italienischen Behörden nicht realisieren. Daraufhin betrieb der Kläger die Rückabwicklung des Kaufs und erreichte schließlich im Vergleichswege die Zahlung von 5.135.942,80 DM (4,7 Mio. DM nebst aufgelaufenen Zinsen für die Zeit bis 13. Februar 1990) gegen Rückübertragung der Gründerrechte an der AH.

5

Der Kläger nimmt den Beklagten aus vorvertraglichem Verhandlungsverschulden auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die ursprünglich auf Zahlung von 6.720.475,00 DM (4,5 Mio. DM Kaufpreis nebst 2.108.530,00 DM Finanzierungszinsen und 144.945,00 DM sonstiger Kosten abzüglich von der L-OHG gezahlter 33.000,00 DM) gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht, vor dem der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von 4,7 Mio. DM nebst Zinsen bis 13. Februar 1990 in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt und Zahlung restlicher 2.020.475,00 DM nebst Zinsen begehrt hat, hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zu 70 % stattgegeben. Hiergegen richten sich im Umfang der jeweiligen Beschwer die Revisionen beider Parteien.

Entscheidungsgründe

6

I.

Die Revision des Beklagten ist begründet.

7

1.

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß zwischen den Parteien vertragliche Beziehungen zustandegekommen sind. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird von den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht angegriffen.

8

2.

Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelte der Beklagte vor und bei Abschluß des Vertrages vom 18. Dezember 1980 über den Verkauf der Gründerrechte an der AH als Vermittler im Auftrag der Verkäufer B.. Die Haftung für ein ihm etwa anzulastendes Verhandlungsverschulden trifft deshalb grundsätzlich die vertretenen Verkäufer B. und nicht den Beklagten selbst als deren Vertreter. Ausnahmsweise kann jedoch auch ein Vertreter aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen persönlich haften, wenn er entweder wirtschaftlich selbst stark an dem Vertragsabschluß interessiert ist und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt oder in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (BGHZ 87, 27, 32 f [BGH 23.02.1983 - VIII ZR 325/81]; st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 17. Juni 1991 - II ZR 171/90, WM 1991, 1730 unter 2 a, jeweils m.w.Nachw.).

9

3.

Eine Eigenhaftung des Beklagten wegen eines besonderen wirtschaftlichen Interesses am Zustandekommen des Kaufvertrages, die das Berufungsgericht erwogen, letzten Endes aber offengelassen hat, kommt nach den getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Sie setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand voraus, daß der Verhandelnde gleichsam in eigener Sache tätig wird, mithin als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist (zuletzt BGH, Urteil vom 17. Juni 1991 a.a.O. unter 2 b mit zahlreichen w.Nachw.). Das ist hier selbst angesichts einer Vermittlungsprovision von 200.000,00 DM, der Aussicht auf Rückzahlung eines Darlehens seitens der Eheleute B., der Möglichkeit, 140 qm Wohnraum zum Selbstkostenpreis zu erwerben, und eines Exklusivrechts zum Vertrieb der geplanten Wohnungen nicht der Fall. 4. Das Berufungsgericht hält eine persönliche Haftung des Beklagten aber deshalb für gegeben, weil er bei den Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen habe. Als die "unmittelbar und durchgehend treibende Kraft" habe er eine "intensive Tätigkeit" entfaltet und den Kläger zu dem hohen Kapitalrisiko verleitet. Dabei habe die Zuführung und Empfehlung L.'s eine herausragende Rolle gespielt. Für das geplante Projekt sei gerade den ihm zugedachten Funktionen eines "zuverlässigen, fachkundigen und in der Größenordnung solcher Projekte erfolgreich erfahrenen Baufachmanns" große Bedeutung zugekommen. Wenn der Beklagte unter diesen Umständen L. gestützt auf eine langjährige Geschäftsbeziehung als geeignet empfohlen habe, so habe er wissen müssen, daß er dem Kläger "gerade auf diese Weise den Eindruck einer gewissen Gewähr für die Durchführbarkeit und das Gelingen des Projekts vermittelte" und daß dieser sich allein auf seine, des Beklagten, Angaben verließ. Als Grundlage dieses besonderen Vertrauens sieht das Berufungsgericht ersichtlich vor allem die damals bereits seit Jahren bestehenden geschäftlichen und privaten Beziehungen an.

10

Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

11

a)

Von den hier nicht einschlägigen und nicht vergleichbaren Sonderfällen der Prospekthaftung und der Sachwalterhaftung des Gebrauchtwagenhändlers (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juni 1991 a.a.O. unter 2 a) abgesehen, ist die höchstrichterliche Rechtsprechung - dem Ausnahmecharakter der Eigenhaftung eines Vertreters Rechnung tragend - im allgemeinen zurückhaltend mit der Annahme einer Eigenhaftung des Vertreters oder Vermittlers wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens (Urteil vom 17. Juni 1991 a.a.O. unter 2 a m.w.Nachw.). Voraussetzung ist, daß der Vertreter dem anderen Teil eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts (BGHZ 56, 81, 84 f [BGH 05.04.1971 - VII ZR 163/69]; 87, 27, 33 [BGH 23.02.1983 - VIII ZR 325/81]; 88, 67, 69 f [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82]; Urteile vom 17. Juni 1991 a.a.O. unter 2 c undvom 8. Oktober 1987 - IX ZR 143/86, WM 1987, 1431 unter II 1) oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluß des anderen Teils bedeutsam gewesen sind (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß, Sachwalterhaftung 1;Urteil vom 11. Oktober 1988 - X ZR 57/87, BGHR a.a.O. Vertreterhaftung 4;Urteil vom 1. Juli 1991 - II ZR 180/90, ZIP 1991, 1140 unter III 3 a), geboten oder wenn der Vertreter dem anderen Teil in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt hat, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der andere Teil dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist (BGH, Urteile vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 157/88, ZIP 1989, 1455 unter 2, undvom 3. April 1990 - XI ZR 206/88, ZIP 1990, 659 unter III 2 a).

12

Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erfüllt angesehen etwa im Falle des Mehrheitsgesellschafters und Alleingeschäftsführers einer GmbH, der den kreditgebenden Warenlieferanten, mit dem die GmbH langjährige Geschäftsbeziehungen unterhielt und der zudem sein eigener Bruder war, über die Finanzlage der GmbH im unklaren ließ (Senatsurteil BGHZ 87, 27 [BGH 23.02.1983 - VIII ZR 325/81]), bei ganz außergewöhnlicher Sachkunde des Vertreters, der in ein beabsichtigtes Vertragswerk auch persönlich eingebunden werden sollte(Urteil vom 19. Februar 1990 - II ZR 41/89, BGHR a.a.O. Vertreterhaftung 5), bei einem Unternehmenssanierer, weil dieser typischerweise besondere unternehmerische Fähigkeiten und besondere persönliche Zuverlässigkeit für sich in Anspruch nehme(Urteil vom 3. April 1990 - XI ZR 206/88 aaO), oder in einem Fall, in dem die Geschädigte zu dem Vertreter des Vertreibers eines Bauherrenmodells ein intimes Verhältnis unterhielt und ihm infolgedessen blind vertraute(Urteil vom 18. September 1990 - XI ZR 77/89, BGHR a.a.O. Vertreterhaftung 7).

13

Als nicht ausreichend hat es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dagegen angesehen, daß ein angestellter Geschäftsstellenleiter unter Berufung auf seine Fachkenntnisse und seine berufliche Erfahrung den anderen Teil zum Kauf einer Warenterminoption überredete (BGHZ 88, 67 [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82]), daß dem Vertreter aufgrund persönlicher Bekanntschaft Vertrauen entgegengebracht wurde (Urteil vom 11. Oktober 1988 aaO), daß der Vertreter mit dem Geschädigten häufig persönlichen Kontakt pflegte und mit ihm bereis früher ein größeres Geschäft erfolgreich abgewickelt hatte (Urteil vom 3. Oktober 1989 aaO). Ebenso ist im Falle des Verschuldens einer Versicherungsvermittlerin entschieden worden, mit der der Geschädigte in allen Versicherungsangelegenheiten zusammenarbeitete (Urteil vom 17. Juni 1991 aaO).

14

b)

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, daß der Beklagte besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Dafür reicht es nicht aus, daß der Beklagte aufgrund mehrerer zuvor abgewickelter Geschäfte und privater Kontakte das Vertrauen des Klägers gewonnen hatte. Nicht umsonst verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung, daß besonderes Vertrauen seitens des Verhandelnden in Anspruch genommen wird, daß dieser also durch sein Verhalten Einfluß auf die Entscheidung des anderen Teils nimmt, indem er über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet (BGHZ 88, 67, 69 [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82]; BGH, Urteil vom 17. Juni 1991 a.a.O. unter 2 c). Besonderes Vertrauen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung kann nur aus den konkreten Umständen hergeleitet werden; worauf es abzielt, richtet sich nach dem Inhalt des beabsichtigten Vertrages (Senat BGHZ 87, 27, 33) [BGH 23.02.1983 - VIII ZR 325/81]. Dementsprechend hat der Senat (aaO) das zwischen Brüdern im allgemeinen vorauszusetzende Vertrauensverhältnis nicht schon für sich alleine als Grundlage einer Eigenhaftung ausreichen lassen. Er ist vielmehr umgekehrt von dem sachbezogenen Vertrauen ausgegangen, das der Kreditnehmer bei Kreditgewährung typischerweise in Anspruch nimmt, und hat in der engen persönlichen Beziehung nur ein dieses sachbezogene Vertrauen verstärkendes Element gesehen.

15

Im vorliegenden Fall fehlt es dagegen an einer sachbezogenen, d.h. Person und Eignung L.'s betreffenden Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den Beklagten. Daß er L. als einen ihm aus langjähriger Geschäftsbeziehung als empfehlenswert bekannten und für das geplante Projekt geeigneten Baufachmann "anpries", bot dem Kläger bei verständiger Würdigung keine zusätzliche, gerade von der Person des Beklagten ausgehende Gewähr für das Gelingen des Projekts. Die Revision weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß der Beklagte auch aus der Sicht des Klägers über keinerlei Sachkunde verfügte, an die ein besonderes persönliches Vertrauen des Klägers in die Person L. und dessen Eignung für das geplante Projekt hätte anknüpfen können.

16

Entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Senatsurteil BGHZ 87, 27 [BGH 23.02.1983 - VIII ZR 325/81] schließlich auch nicht zu entnehmen, daß langjährige geschäftliche und private Beziehungen jedenfalls dann eine Eigenhaftung des Vertreters begründen, wenn dieser am Zustandekommen des Vertrages auch wirtschaftlich interessiert ist. In der genannten Entscheidung hat der erkennende Senat vielmehr die Voraussetzungen beider von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen der Eigenhaftung des Vertreters als erfüllt angesehen (a.a.O. S. 33 f). Eine "Zusammenrechnung" für den hier gegebenen Fall, daß die Anforderungen keiner der beiden Fallgruppen für sich allein genommen erfüllt sind, kommt angesichts der Verschiedenartigkeit der ihnen jeweils zugrundeliegenden Ausprägungen des Gerechtigkeitsgedankens nicht in Betracht.

17

II.

Da eine Schadensersatzpflicht des Beklagten schon dem Grunde nach nicht besteht, erweist sich die Anschlußrevision des Klägers, die sich gegen die auf Mitverschulden gestützte Teilabweisung der Klage richtet, als unbegründet.

Wolf
Dr. Skibbe
Dr. Paulusch
Dr. Hübsch
Ball