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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.06.1991, Az.: II ZR 171/90

Eigenhaftung des Vertreters; Vorvertragliches Verschulden; Eigenes wirtschaftliches Interesse; Persönliches Vertrauensverhältnis; Änderungsantrag; Versicherungsvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.06.1991
Aktenzeichen
II ZR 171/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1991, 2182-2183 (amtl. Leitsatz)
  • DStR 1991, 1089-1090 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 232 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 522 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1991, 1241-1242 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 1052-1053 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1730-1731 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine Eigenhaftung des Vertreters aufgrund eines vorvertraglichen Verschuldens kommt nur in bestimmten Ausnahmefällen in Betracht.

2. Er muß dann ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertrag haben und ein persönliches Vertrauensverhältnis ausgenutzt haben.

3. Die bloße Übermittlung eines Änderungsantrages für einen Versicherungsvertrag reicht nicht aus.

Tatbestand:

1

Der Kläger war Eigentümer der zum Preis von 400.000,-- DM gekauften Motoryacht "G. VI". Bei der beklagten Versicherungsgesellschaft, bei welcher er eine Reihe anderer Versicherungen unterhielt, stellte er im September 1985 einen "Antrag auf Wassersport-Rundumversicherung". Bezüglich der Kaskoversicherung über eine Versicherungssumme von 400.000,-- DM wurde ihm eine von dem Fachmakler für Yachtversicherungen P. "in Vollmacht der beteiligten Gesellschaften" ausgestellte Police zugeleitet; die fälligen Prämien zahlte der Kläger an die Firma P..

2

Nach weitgehender Durchführung umfangreicher Umbauarbeiten erbat der Kläger bei der Beklagten im Juli 1987 den Besuch eines Angestellten. Diesem eröffnete er, daß er die Vollkasko- in eine Teilkaskoversicherung bei gleichzeitiger Erhöhung der Versicherungssumme auf 1 Mio. DM umwandeln wollte. Der Angestellte S. der Beklagten fügte daraufhin in den Kopfteil eines mit "Veränderungsanzeige" überschriebenen Formulars der Beklagten die Worte "H. P. " ein, vermerkte die Änderungswünsche des Klägers, trug in der Rubrik für den Versicherungsbeginn "sofort" ein und ließ dieses Formular vom Kläger unterschreiben. Im August 1987 telefonierte S. zweimal mit dem Kläger, um ihm mitzuteilen, daß die Firma P. ein Wert- bzw. Werftgutachten über die werterhöhenden Arbeiten benötige. Ehe das von dem Kläger daraufhin in Auftrag gegebene Gutachten vorlag, brannte die Yacht aus.

3

Der Kläger hat von der Firma P., die namens der von ihr vertretenen Versicherer weitere Zahlungen abgelehnt hat, 400.000,-- DM wegen des Brandschadens erhalten.

4

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger von der Beklagten Zahlung von 600.000,-- DM nebst Zinsen verlangt, weil sie ihm - wenn sie nicht als Vertragspartnerin eintrittspflichtig sein sollte - jedenfalls als Vermittlerin dafür einzustehen habe, daß er mangels ordnungsgemäßer Aufklärung keinen vorläufigen Deckungsschutz genossen habe.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet, sie führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil.

7

1. Landgericht und Oberlandesgericht haben das Bestehen eines Kaskoversicherungsvertrages zwischen den Parteien verneint. Die Beklagte nimmt dies als ihr günstig hin, die Auffassung des Berufungsgerichts begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Würdigung der tatsächlichen Umstände bei Abschluß des Vertrages im Jahre 1985 ist jedenfalls möglich, sie bezieht alle Gegebenheiten, wie die Gestaltung des Versicherungsvertrages, die Ausstellung der Versicherungspolice durch P. und die Zahlung der Versicherungsprämien an diesen Makler sowie die Handhabung vorangehender Versicherungsanträge ein.

8

2. Die danach allein in Betracht kommende Eigenhaftung der Beklagten als Vermittlerin der Kaskoversicherung hat das Berufungsgericht zu Unrecht bejaht.

9

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes treffen die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters - begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis grundsätzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch den Vertreter (BGHZ 56, 81, 83-85; BGHZ 79, 281, 283-286; BGHZ 88, 67, 68 f.) [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82].

10

Auch wenn im vorliegenden Fall bereits ein Vertrag über eine Schiffskaskoversicherung bestand, es also nicht um eine erstmalige Vertragsanbahnung ging, sind diese Grundsätze dennoch anzuwenden, weil die auf Veranlassung des Klägers entwickelten Aktivitäten der Beklagten zum Ziel hatten, einen anderen Versicherungsvertrag - unter anderem Teilstatt Vollkaskoversicherung, sowie Erhöhung der Versicherungssumme von 400.000,-- DM auf 1 Mio. DM - zu schließen.

11

Die Ausnahmefälle, in denen die Eigenhaftung des Vertreters eintreten kann, werden üblicherweise dahin umschrieben, daß der Vertreter ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Vertrages oder daß er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (z.B. BGHZ 88, 67, 69 [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82] m. Anm. Brandes in LM § 276 Fa BG Nr. 78; Urt. v. 17. Dezember 1984 - II ZR 314/82, WM 1985, 384; Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, WM 1987, 77 f.). Für die Fälle der Prospekthaftung (z.B. BGHZ 71, 284, 286 f.; BGHZ 83, 222 f.) und für Gebrauchtwagenhändler (BGHZ 63, 382, 384 f.; BGHZ 79, 281, 283-286) ist das Vorliegen dieser Ausnahmefälle in der Rechtsprechung mehrfach bejaht worden. Im übrigen ist die höchstrichterliche Rechtsprechung im allgemeinen zurückhaltend, was dem Ausnahmecharakter Rechnung trägt (Urt. v. 17. Dezember 1984 - II ZR 314/83, WM 1985, 384; Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, WM 1987, 77 f.; Urt. v. 16. Oktober 1987 - V ZR 153/86, WM 1987, 1466; Urt. v. 8. Oktober 1987 - IX ZR 143/86, WM 1987, 1431; Urt. v. 11. Oktober 1988 - X ZR 75/87, LM § 164 BGB Nr. 61; Urt. v. 3. April 1990 - XI ZR 206/88, LM § 164 Nr. 65; Urt. v. 18. September 1990 - XI ZR 77/89, WM 1990, 2039).

12

b) Die Beklagte hatte kein besonderes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Vertrages zwischen dem Kläger und dem von der Firma P. vertretenen Versicherungspool.

13

Zutreffend allerdings ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für die Anerkennung der Eigenhaftung nicht jedes, insbesondere nicht ein nur mittelbares wirtschaftliches Interesse ausreicht. Deswegen ist wiederholt ausgesprochen worden, daß zum Beispiel das Provisionsinteresse des Handelnden diese Voraussetzungen nicht erfüllen kann (Senat Urt. v. 14. November 1983 - II ZR 184/82, WM 1984, 127; Urt. v. 3. April 1990 - XI ZR 206/88, NJW 1990, 1907 f.). Erforderlich ist vielmehr eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand, daß der Verhandelnde gleichsam in eigener Sache tätig wird, daß er als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist (BGHZ 56, 81, 84; Urt. v. 25. Januar 1984 - VIII ZR 227/82, NJW 1984, 2284, 2286; Urt. v. 17. Oktober 1989 - XI ZR 173/88, LM § 164 BGB Nr. 65).

14

Das kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Ein etwaiges Provisionsinteresse der Beklagten, auf das der Kläger in zweiter Instanz teilweise abgestellt hat, reicht hierfür nicht aus, wobei nicht einmal festgestellt ist, ob die Beklagte überhaupt seitens des Kaskoversicherungspools eine Provision erhalten hat. Das Berufungsgericht stützt sich hierauf auch selbst nicht. Seine tragende Begründung, es sei der Beklagten darum gegangen, den Kläger, welcher eine Reihe weiterer Versicherungen bei ihr unterhalten habe, als Versicherungsnehmer zu halten, wird durch das Vorbringen der Parteien nicht gestützt. Nicht einmal der Kläger hat geltend gemacht, er hätte seine mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge bei nächster Gelegenheit gekündigt, wenn er die gewünschte Vertragsänderung nicht hätte durchsetzen können. Es ist auch nichts dazu vorgetragen worden, warum die Beklagte ein so überragendes Interesse an der Aufrechterhaltung gerade der mit dem Kläger bestehenden Versicherungsverträge gehabt haben soll. Das Berufungsgericht unterliegt schon einem Fehlschluß, wenn es ohne nähere Prüfung von der Höhe der Prämien auf das besondere wirtschaftliche Interesse schließt.

15

Entscheidend ist, daß selbst ein Interesse, den Kläger als Versicherungsnehmer zu halten, die Beklagte nicht zum wirtschaftlichen Herrn des hier abgeschlossenen bzw. angebahnten Geschäfts machen konnte. Die Beklagte ist nicht aufgetreten, als handle es sich um ihre eigene Angelegenheit; sie hat vielmehr nur den Änderungsantrag an den Makler weitergeleitet und umgekehrt die Bitte der Versicherer nach Vorlage eines Wertgutachtens an den Kläger übermittelt.

16

Die Umstände bei Abschluß der Wassersport-Rundumversicherung zwei Jahre zuvor können in diesem Zusammenhang keine Bedeutung haben. Denn etwaige eigene wirtschaftliche Belange, die die Beklagte seinerzeit wahrgenommen hatte, waren zu der hier maßgeblichen Zeit im Sommer 1987 längst realisiert: Haftpflicht- und Insassenunfallversicherungsverträge waren abgeschlossen worden, der Kläger hatte sich für fünf Jahre gebunden und die bis dahin angefallenen Prämien gezahlt.

17

c) Der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch nicht zu folgen, daß die Beklagte besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.

18

Auch insofern stellt das Berufungsgericht zu geringe Anforderungen. Es reicht für die unter diesem Gesichtspunkt eingreifende Eigenhaftung nicht aus, daß der Vertragspartner dem Verhandelnden besonderes Vertrauen entgegenbringt. Nicht umsonst verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung, daß Vertrauen seitens des Verhandelnden in Anspruch genommen wird (BGHZ 56, 81, 84; BGHZ 87, 27, 33 [BGH 23.02.1983 - VIII ZR 325/81]; BGHZ 88, 67, 69) [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82]. Der Vertreter muß also durch sein Verhalten Einfluß auf die Entscheidung des anderen nehmen. Dabei reicht der allgemeine Hinweis auf die bei ihm vorhandene Sachkunde nich aus (BGHZ 88, 67, 69 [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82]; Urt. v. 17. Oktober 1989 - XI ZR 173/88, LM § 164 BGB Nr. 65), vielmehr muß der Vertreter über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bieten (BGHZ aaO.; LM § 164 Nr. 65 aaO.). Bei Angestellten (BGHZ 88, 67, 69) [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82] und Versicherungsagenten (OLG Karlsruhe NJW RR 1986, 27) liegen diese besonderen Voraussetzungen regelmäßig nicht vor.

19

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht mehr getan, als auf Anruf des Klägers, er wolle eine nicht näher bezeichnete Versicherung ändern, einen Bediensteten in sein Büro zur Entgegennahme von dessen Änderungswünschen zu entsenden und die Weiterleitung der "Veränderungsanzeige" an den für den Versicherungspool handelnden Makler zu veranlassen. Auch wenn sonst der Kläger sich in allen seinen Versicherungsangelegenheiten an die Beklagte gewandt haben sollte, ergibt sich hieraus nicht die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens im Sinne der oben genannten Rechtsprechung. Für den Kläger war es lediglich bequemer, nicht selbst mit dem in Hamburg ansässigen Versicherungsmakler zu korrespondieren, sondern diese Aufgabe der auch sonst in Versicherungsangelegenheiten für ihn tätigen Beklagten zu überlassen. Der von dem VIII. Zivilsenat entschiedene Fall (Urt. v. 23. Februar 1983 - VIII ZR 325/81, WM 1983, 413, 415 = BGHZ 87, 27 ff. [BGH 23.02.1983 - VIII ZR 325/81]), in dem der Handelnde - nachdem Gerüchte über Liquiditätsschwierigkeiten der vertretenen Gesellschaft aufgetaucht waren - nach deren Wahrheitsgehalt befragt worden war und solche Schwierigkeiten als nicht bestehend erklärt hatte, ist mit der hier entfalteten Tätigkeit der Beklagten nicht vergleichbar.

20

3. Da nach alledem die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung der nur vermittelnd tätig gewesenen Beklagten nicht vorliegen, hat das Landgericht die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen, ohne daß es auf die weiteren vor allem gegen die Annahme eines relevanten Aufklärungsversagens und gegen die Ablehnung einer Mithaftung des Klägers nach § 254 BGB gerichteten Rügen der Revision ankommt.