Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1986, Az.: II ZR 241/85
Voraussetzungen des Verschuldens bei Vertragsschluss; Internationale Zuständigkeit bei der Rückabwicklung eines Aktienkaufs; Geltung der deutschen Rechtsordnung, wenn der Schwerpunkt des Geschäfts in Deutschland liegt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1986
- Aktenzeichen
- II ZR 241/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 14754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 05.08.1985
- LG Essen
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 EGBGB
- Art. 7 EGBGB
Fundstellen
- IPRspr 1986, 34
- MDR 1987, 386 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1141-1142 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1987, 175-177
Prozessführer
Helmut H., F. weg ..., Ha.
Prozessgegner
Helmut G., Klaus-Gr.-Straße, L.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Geltung deutschen Rechts aufgrund hypotetischen Parteiwillens für einen Kaufvertrag, der Aktien eines belgischen Unternehmens zum Gegenstand hat.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. August 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von 108.000 DM, die er im Jahre 1981 für den Ankauf von 20 Aktien der belgischen Spielbankgesellschaft D. S.A. aufgewendet hat, Zug um Zug gegen Rückübertragung dieser Aktien. Der schriftliche Kaufvertrag vom 1. Oktober 1981 ist von dem Kläger und dem Zeugen He., einem belgischen Staatsangehörigen, unterzeichnet. Eine "Zusatzvereinbarung" vom selben Tage, in der u.a. vorgesehen wurde, daß der Kläger Mitglied des Aufsichtsrats der D. S.A. mit Anspruch auf Vergütung werde sollte, trägt zusätzlich die Unterschrift des Beklagten. Das Aktienkapital der Gesellschaft hatten der Zeuge He. und der Beklagte zuvor durch Vertrag vom 24. August 1981 von den italienischen Aktionären der DE. S.A. zum Gesamtpreis von 23 Mio bfrs. erworben. Zu dem Kaufabschluß mit dem Kläger war es wie folgt gekommen: Nachdem sich der Kläger auf eine Chiffre-Anzeige in der Tageszeitung "Die Welt" gemeldet hatte, in der der Beklagte Aktien einer renommierten europäischen Spielbank mit hoher Renditeerwartung angeboten hatte, war er zunächst an den Unternehmensberater Petter verwiesen worden. Dieser erklärte ihm, er sei von dem Beklagten beauftragt, den Verkauf der Aktien zu vermitteln. Am 23. August 1981 lernte der Kläger anläßlich einer Besichtigung des Casinos in Dinant den Beklagten persönlich kennen, der auch die späteren der Vertragsunterzeichnung vorausgehenden Verhandlungen in Dinant ausschließlich führte. Der dabei gleichfalls anwesende Zeuge He. griff in die Verhandlungen nicht ein. Der Beklagte nahm auch den Scheck über die Kaufsumme entgegen und ließ den Betrag seinem Konto gutschreiben.
Mit Anwaltsschreiben vom 28. Mai 1982, das der Beklagte nicht kennen will, focht der Kläger, der den Beklagten, mindestens aber eine aus ihm und dem Zeugen He. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für seinen Vertragspartner hält, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Zugleich forderte er von dem Beklagten unter Fristsetzung Rückzahlung des Kaufpreises. Durch Beschluß vom 17. November 1982, den der Beklagte für unwirksam hält, erhöhte die Spielbankgesellschaft ihr Kapital und gab neue Aktien als Vorzugsaktien aus. Die alten Aktien wurden von Inhaberaktien in Namensaktien umgewandelt.
Der Kläger begründet den Vorwurf arglistiger Täuschung damit, daß die D. S.A. per 31. März 1981 Schulden in Höhe von 29,7 Mio bfrs. gehabt habe, die ihm bei den Vertragsverhandlungen verschwiegen worden seien, obwohl sie dem Beklagten bekannt gewesen seien. Der am 18. Juni 1980 aufgestellte Jahresabschluß für 1979, der langfristige Verbindlichkeiten in Höhe von 22,39 Mio bfrs. und einen Verlust von 1,199 Mio bfrs. ausweist, sei ihm bei den Kaufverhandlungen vorenthalten worden. Der Beklagte habe vielmehr erklärt, die Gesellschaft sei bis auf eine hypothekarische Belastung des zum Casino gehörenden Hotels in Höhe von 160.000 DM schuldenfrei. Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen könnten nicht vorgelegt werden, weil die Vorbesitzer sie noch nicht erstellt hätten.
Der Beklagte meint, der Rechtsstreit sei nach belgischem Recht zu entscheiden. Nicht er, sondern der Zeuge Herbillon sei Vertragspartner des Klägers. Im übrigen stellt der Beklagte sowohl eine arglistige Täuschung des Klägers - die Bilanzen für 1978 und 1979, die im übrigen die Vermögenslage der Gesellschaft zu ungünstig darstellten, seien dem Kläger schon vor Kaufabschluß übergeben worden - als auch seine Verantwortlichkeit für die Aufklärung des Klägers in Abrede. Vertragspartner des Klägers sei allein der Zeuge He. geworden; er, der Beklagte, sei lediglich Vermittler gewesen. Besondere Umstände, die seine Haftung in dieser Eigenschaft begründen könnten, lägen nicht vor. Hilfsweise rechne er mit Gegenansprüchen auf.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil lediglich hinsichtlich der Gegenleistung des Klägers neu gefaßt worden. Im übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß verurteilt. Es ist der Ansicht, dieser Anspruch richte sich nach deutschem Recht, weil der Kaufvertrag, zu dessen Abschluß die Verhandlungen mit dem Beklagten geführt haben, diesem Recht unterliege. Zwar sei dem Kaufvertrag weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Abrede über das anzuwendende Recht zu entnehmen. Die Geltung der deutschen Rechtsordnung ergebe sich aber daraus, daß der Schwerpunkt des Kaufvertrages in der Bundesrepublik Deutschland liege: Das Geschäft sei durch eine Anzeige in einer deutschen Zeitung angebahnt worden. Dem Kläger seien zunächst in den Personen der Steuerberater Wittkemper und Greveler, des Vermittlers Petter und des Beklagten nur deutsche Staatsangehörige entgegengetreten. Die Vertragsverhandlungen seien in der Bundesrepublik begonnen und auch später in Belgien auf deutsch geführt worden. Der Kaufvertrag sei in deutscher Sprache abgefaßt, der Kaufpreis laute auf Deutsche Mark und sei Zug um Zug gegen Lieferung der Aktien zu bezahlen gewesen. Die in Deutschland verwahrten Aktienurkunden seien dem Kläger hier übereignet, der Scheck des Klägers von dem Beklagten in der Bundesrepublik eingereicht und seinem Konto in Coesfeld gutgeschrieben worden. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Der Bundesgerichtshof hat sich zwar nicht die in der Literatur verbreitete Meinung zu eigen gemacht, wonach beim Fahrniskauf - für den Wertpapierkauf könnte insofern nichts anderes gelten - das Recht am Geschäftssitz des Verkäufers allein maßgeblich sei, weil dieser die für den Vertrag typische Leistung erbringe (vgl. MünchKomm-Martiny, BGB, Vorbem. vor Art. 12 EGBGB Rdnr. 40 ff.; Soergel-Kegel, BGB, 10. Aufl., Rdnr. 369 und 261 vor Art. 7 EGBGB m.w.N.; ebenso der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der IPR, BT-Drucks. 10/503/4, Art. 28 I und II EGBGB auf der Grundlage des EG-Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 9. Oktober 1980). Er hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß bei Fehlen einer Rechtswahl der Parteien im Schuldrecht der hypothetische Parteiwille darüber entscheidet, ob ein einheitliches Vertragsstatut für das ganze Vertragsverhältnis angenommen werden kann. Dabei wird der hypothetische Parteiwille nicht durch die subjektiven Vorstellungen der Parteien bestimmt. Es handelt sich vielmehr darum, die Interessen der Parteien auf objektiver Grundlage abzuwägen und zu ermitteln, ob der Schwerpunkt des Vortrages objektiv auf eine bestimmte Rechtsordnung für das ganze Vertragsverhältnis hinweist (BGHZ 61, 221, 223[BGH 19.09.1973 - VIII ZR 65/72]; 57, 72, 75 f.; 19, 110 ff. [BGH 22.11.1955 - I ZR 218/53]; 17, 89, 92; Urt. v. 19.10.1960 - VIII ZR 27/60, NJW 1961, 25; v. 9.6.1960 - VIII ZR 109/59, NJW 1960, 1720; v. 30.3.1976 - VI ZR 143/74, NJW 1976, 1581; v. 9.3.1977 - IV ZR 112/76, NJW 1977, 1586). Für die Frage, wo der Vertrag im Sinne des hypothetischen Parteiwillens seinen Schwerpunkt hat, kann jedoch dem Sitz des Verkäufers eine erhebliche und zusammen mit anderen Umständen sogar die entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. BGHZ 61, 221, 225[BGH 19.09.1973 - VIII ZR 65/72]; Urt. v. 7.5.1969 - VIII ZR 142/68, WM 1979, 772; auf die vertragstypische Leistung stellen auch die in BGHZ 19, 110[BGH 22.11.1955 - I ZR 218/53] abgedruckte Entscheidung - Schwerpunkt eines Verlagsvertrages am Sitz des Verlegers - sowie das Urteil vom 16. Januar 1981 - I ZR 84/78, NJW 1981, 1905 [BGH 16.01.1981 - I ZR 84/78] - Speditionsvertrag - ab). Damit wird im Rahmen der Ermittlung des objektiv verstandenen hypothetischen Parteiwillens dem Anliegen Rechnung getragen, daß nicht äußere, häufig eher zufällige oder beiläufige Umstände über die anzuwendende Rechtsordnung entscheiden sollen, sondern in erster Linie die Eigenart des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Diese wird beim Kauf maßgeblich durch die diesen Vertragstyp charakterisierende Leistung des Verkäufers bestimmt.
Dieser Gesichtspunkt wird vom Berufungsgericht, das seiner Entscheidung außerdem einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt hat, nicht hinreichend berücksichtigt. Das Gericht geht bei seiner Ansicht, der Schwerpunkt des Vertrages liege in Deutschland, lediglich davon aus, der Kaufvertrag sei von einem belgischen Staatsangehörigen mitunterzeichnet worden. Damit läßt es seine eigene Unterstellung weitgehend außer acht, wonach dieser belgische Staatsangehörige mit Sitz in Belgien, He., die alleinige Vertragspartei auf der Verkäuferseite ist. Dies begründet auch dann einen in der Revision nachprüfbaren Rechtsfehler, wenn man mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon ausgeht, daß es sich bei der Feststellung des hypothetischen Parteiwillens grundsätzlich um eine tatrichterliche Entscheidung handelt. Denn auch dann unterliegt es revisionsrichterlicher Nachprüfung, ob das Gericht alle Umstände berücksichtigt hat, welche für die Bestimmung des vertraglichen Schwerpunkts von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 9.3.1977 - IV ZR 112/76, NJW 1977, 1586; v. 19.10.1960 - VIII ZR 27/60, NJW 1961, 25 f.).
Wenn Vertragspartner des Klägers allein der belgische Staatsangehörige He. mit Sitz in Belgien war, so spricht viel dafür, daß im vorliegenden Fall der Schwerpunkt des Vertrags in Belgien lag. Auf die mindestens zusammen mit anderen, in die gleiche Richtung weisenden Tatsachen maßgebliche Bedeutung dieses Umstandes für die Bestimmung des vertraglichen Schwerpunkts ist bereits hingewiesen worden. Hinzu kommt, daß Gegenstand des Geschäfts Aktien eines belgischen Unternehmens waren und mit dem Aktienerwerb zugleich das Ziel verfolgt wurde, dem Kläger einen Sitz im Aufsichtsrat mit Anspruch auf eine Vergütung zu verschaffen. Außerdem wurde der Vertrag in Belgien geschlossen, wo auch die Kaufpreisleistung durch Scheckübergabe sofort vollzogen wurde. Demgegenüber fällt die Tatsache, daß die Aktien in einem deutschen Depot lagerten und deshalb in der Bundesrepublik übergeben wurden, nicht entscheidend ins Gewicht.
Vertragssprache und -währung, auf die das Berufungsgericht maßgeblich abgestellt hat, sind für die Bestimmung des Vertragsschwerpunktes von vornherein nur von geringer Bedeutung (vgl. MünchKomm-Martiny Vorbem. vor Art. 12 EGBGB Rdnr. 56 und 63). Interessentenwerbung und Vorverhandlungen sind Umstände im Vorfeld des Vertragsschlusses, die für die Frage des Schwerpunktes des Vertrages allenfalls ergänzend mit anderen erheblichen Umständen herangezogen werden können. Im vorliegenden Falle verlieren sie noch zusätzlich dadurch an Bedeutung, daß die eigentlichen Vertragsverhandlungen in Belgien stattgefunden haben. Die Abmachung, wonach die Übergabe der Aktien Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, kann nicht als eine so prägende Besonderheit des deutschen Rechts gelten, daß daraus auf eine Anwendbarkeit der deutschen Rechtsordnung geschlossen werden könnte. Daß die Scheckeinlösung durch den Beklagten in Deutschland erfolgte, muß jedenfalls dann für die Bestimmung des vertraglichen Schwerpunktes weitgehend außer Betracht bleiben, wenn der Vortrag des Beklagten richtig ist, daß dies auf internen Absprachen zwischen ihm und dem Verkäufer He. beruhte und damit Gründe hatte, die außerhalb des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und seinem Vertragspartner lagen.
Unter diesen Umständen ist die Sache zurückzuverweisen, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die bisher fehlende Feststellung nachzuholen, wer Vertragspartner des Klägers war, und die unter Berücksichtigung aller Umstände durchzuführende Gesamtwürdigung vorzunehmen. Sollte sie zur Anwendung belgischen Rechts führen, so wird das Berufungsgericht festzustellen haben, ob nach dieser Rechtsordnung eine Grundlage für eine Haftung des Beklagten besteht und vorliegend die Voraussetzungen einer solchen Haftung erfüllt sind.
II.
Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung wiederum zur Anwendbarkeit deutschen Rechts kommen, so wird es folgendes zu beachten haben:
1.
Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Verurteilung des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß bei Anwendung deutschen Rechts weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt in Anspruch genommenen eigenen Vertrauens noch unter demjenigen wirtschaftlichen Eigeninteresses.
a)
Zum erstgenannten Gesichtspunkt führt das Berufungsgericht lediglich aus, der Beklagte, der nach der Aussage des Zeugen He. vor dem Landgericht "alles gemacht" und "alles vorbereitet" habe und deshalb zumindest Verhandlungsgehilfe gewesen sei, habe durch seine intensive Verhandlungsführung einerseits und durch die Abgabe von Zahlenmaterial an den in die Verhandlungen eingeschalteten Vermittler P. andererseits in besonderem Maße das Vertrauen des Klägers in seine Person in Anspruch genommen. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zur Eigenhaftung des Vermittlers (Sachwalters) wegen Inanspruchnahme eigenen Vertrauens reicht es nicht aus, daß er die Verhandlungen geführt und die maßgeblichen Erklärungen abgegeben oder unterlassen hat. Hinzukommen muß, daß er dem Verhandlungsgegner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen geboten hat, die für den Willensentschluß des anderen Teils bedeutsam gewesen ist (vgl. BGHZ 88, 67, 69[BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82] m.w.N.). Dazu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt.
b)
Die Gleichstellung des Verhandlungsführers mit dem eigentlichen Vertragspartner in der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß aus dem Gesichtspunkt eines eigenen wirtschaftlichen Interesses ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Verhandlungsführer ein starkes, mit dem Interesse des Vertragspartners vergleichbares Interesse an dem Abschluß des Geschäftes hat; er muß wirtschaftlich betrachtet "gleichsam in eigener Sache verhandeln" (BGHZ 56, 81, 84; Urt. v. 23.10.1985 - VII ZR 210/84, WM 1985, 1526, 1527 f.). Ein solches unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Verhandlungsführung besagt insoweit nichts. Sie ist nur die Grundlage, ohne die auch ein vorhandenes Eigeninteresse nicht zur persönlichen Haftung führen könnte. Die Zusatzvereinbarung, die der Beklagte mitunterzeichnet hat, ergab für ihn nur eine Vergütung für seine Tätigkeit in dem Unternehmen, nicht auch in bezug auf den Aktienkauf. Zu der Einlösung des Schecks auf seinem Konto hat der Beklagte vorgetragen, sie sei im Einverständnis mit dem Verkäufer He. geschehen, weil auf diese Weise teilweise Darlehensschulden He. gegenüber dem Beklagten durch Verrechnung getilgt und der Restbetrag auf dem Konto für die nächste Kaufpreiszahlung (offenbar für die zum Weiterverkauf erworbenen Aktien) bereitgestellt werden sollte. Dies reicht nicht aus, um ein so starkes wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten an dem Kauf zu begründen, daß sich sagen ließe, der Beklagte habe "gleichsam in eigener Sache" verhandelt. Dies gilt auch, soweit der Beklagte den Kaufpreis zur Befriedigung seiner Forderung gegen He. erhielt. Es kann bereits zweifelhaft sein, ob dieses Interesse nicht nur mittelbarer Art ist. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls ist nicht dargetan, daß Herbillon zahlungsunfähig war oder der Beklagte aus sonstigen Gründen von ihm keine Befriedigung seiner Forderung erhalten hätte, wenn nicht der vom Kläger entrichtete Kaufpreis dafür verwendet worden wäre. Zu der weiteren noch in Betracht kommenden, nach der Aussage des Zeugen He. nicht auszuschließenden Möglichkeit, daß er und der Beklagte das Aktiengeschäft intern gemeinsam im beiderseitigen Interesse durchgeführt haben, hat das Berufungsgericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen.
2.
Sollte sich bei Anwendbarkeit deutschen Rechts ergeben, daß der Beklagte einen der beiden die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß begründenden Tatbestände erfüllt hat, so wäre die weitere Annahme das Berufungsgerichts, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, dem Kläger die Bilanz der Aktiengesellschaft für das Jahr 1979 zugänglich zu machen und ihn über die daraus ersichtliche schlechte Lage des Unternehmens aufzuklären, nicht zu beanstanden. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Oberlandesgerichts sind die Kaufverhandlungen ganz wesentlich von dem Beklagten geführt worden. Bei dieser Sachlage oblag es, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, dem Beklagten, den Kläger auf alle Umstände hinzuweisen, die für dessen Kaufabschluß erkennbar von Bedeutung sein konnten und über die er deshalb nach Treu und Glauben Aufklärung erwarten durfte. Dazu gehörte auch die aus der Bilanz ersichtliche, dem Beklagten bekannte wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Dies gilt um so mehr, als der Kläger den Beklagten wiederholt ausdrücklich nach dieser Bilanz gefragt hatte. Angesichts seiner maßgeblichen Beteiligung an den zum Vertragsschluß führenden Verhandlungen durfte der Beklagte sich dieser Verantwortung nicht dadurch entziehen, daß er wahrheitswidrig erklärte, die Bilanz sei ihm nicht bekannt, und den Kläger an einen anderen Vermittler verwies. Dieses Verhalten des Beklagten wird auch nicht dadurch gerechtfertigt oder wenigstens entschuldigt, daß die Bilanz nach seiner Ansicht fehlerhaft war und einen zu ungünstigen Eindruck von dem Schuldenstand der Gesellschaft vermittelte. Wenn der Beklagte dieser Meinung war, so hätte er dem Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten die Bilanz mit den seines Erachtens gebotenen Erläuterungen vorlegen und ihn auf seine Bedenken gegen den aus ihr ersichtlichen Schuldenstand hinweisen müssen. Dazu bedurfte es weder besonderer bilanztechnischer Kenntnis noch der Aufstellung der Bilanz für die Jahre 1980 und 1981, die das Berufungsgericht von dem Beklagten auch nicht verlangt hat. Auf keinen Fall war er berechtigt, dem eigenen Urteil des Klägers vorzugreifen und ihm wahrheitswidrig zu erklären, die Bilanz sei ihm nicht bekannt. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Behauptungen des Beklagten über die Unrichtigkeit verschiedener Bilanzansätze unberücksichtigt gelassen hat.
Die Verpflichtung, den Kläger über den Umfang der Verbindlichkeiten der Spielbankgesellschaft aufzuklären, wurde entgegen den Rügen der Revision auch nicht dadurch berührt, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um einen Unternehmenskauf, sondern um einen Rechtskauf handelt, bei dem Ertragsmängel des Unternehmens keine Ansprüche nach den §§ 459 ff BGB begründen. Der aus schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten folgende Anspruch des Käufers von Gesellschaftsanteilen auf Ersatz des Vertrauensschadens kommt vielmehr gerade dann zum Tragen, wenn die dem Käufer verschwiegene ungünstige wirtschaftliche Lage des Unternehmens rechtlich nicht als Fehler des Kaufgegenstandes im Sinne der §§ 459 ff BGB gelten kann, so daß dem Käufer keine Gewährleistungsansprüche zustehen (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.1980 - VIII ZR 64/79, NJW 1980, 2408).
Dagegen durfte das Berufungsgericht unter den vorstehend genannten Voraussetzungen, wie die Revision mit Recht rügt, das auf Vernehmung des Zeugen Ha. gerichtete Beweisangebot des Beklagten nicht unberücksichtigt lassen. Der Beklagte hatte diesen Zeugen u.a. zum Beweis dafür benannt, daß dem Kläger die Bilanzen für die Jahre 1977, 1978 und 1979 am 28. August 1981 übergeben worden waren, so daß sie bei den Vertragsverhandlungen vorlagen. Diese Behauptung war erheblich, da im Falle ihrer Richtigkeit der Kläger zumindest die Möglichkeit hatte, von den Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft Kenntnis zu nehmen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht den Beweisantritt des Beklagten nicht ohne Verfahrensverstoß übergehen, so daß sein Urteil auch aus diesem Grunde keinen Bestand haben könnte.
Dr. Bauer,
Brandes,
Hesselberger,
Röhricht