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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1977, Az.: IV ZR 112/76

Hypothetischer Parteiwille als Kriterium zur Bestimmung des Schwerpunktes des Vertragsverhältnisses bei Nichtvorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung über die anzuwendende Rechtsordnung; Bestimmung des Schwerpunktes der Vertragsbeziehungen bei Handelsvertreterverträgen; Erfordernis einer auf die Umstände des Einzelfalles abstellenden Betrachtungsweise bei den Vetragsbeziehungen eines Handelsmaklers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1977
Aktenzeichen
IV ZR 112/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 24.05.1976

Fundstellen

  • IPRspr 1977, 12
  • MDR 1977, 826-827 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1586 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Günter R., Eisen- und Stahlgroßhandlung, H., Alleininhaber Günter R., B.straße ...

Prozessgegner

M. SRL, Inhaber Guglielmo W., M., Italien, Via C.

Amtlicher Leitsatz

Der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses, der mangels einer anderen Vereinbarung auf die anzuwendende Rechtsordnung hinweist, ist bei Handelsmaklerverträgen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu bestimmen (Ergänzung zu BGHZ 53, 352).

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Prof. Johannsen, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 1976 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Die Beklagte, eine in Deutschland ansässige Eisen- und Stahlgroßhandlung, wandte sich mit Rundschreiben vom 31. Dezember 1970 wegen der Vermittlung von Kunden für die Abnahme von Stahlhalbzeug an die in Italien ansässige Klägerin. Nach Rückfrage wegen Beschaffenheit und Preis der Ware vermittelte die Klägerin italienische Abnehmer.

2

Die Parteien streiten um die Provision für zwei von der Klägerin vermittelte Geschäfte.

3

Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Provisionsforderung in der im Laufe des Rechtsstreits unstreitig gewordenen Höhe von 1.663,23 DM verjährt sei, weil auf die Rechtsbeziehungen der Parteien italienisches Recht anzuwenden sei, das eine Verjährung von Maklerlohnansprüchen bereits nach einem Jahr vorsehe.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihre Forderung nicht verjährt sei, weil deutsches Recht anzuwenden sei. Sie meint, selbst bei Anwendung italienischen Rechts sei keine Verjährung eingetreten, weil unstreitig die Rechnungserteilung an die italienischen Käufer am 5. Februar und 27. August 1971 erfolgt ist, die Klägerin in den Jahren 1971 bis 1973 insgesamt viermal an die Zahlung der Provision erinnert und die Provisionsforderung 1974 gerichtlich geltend gemacht hat.

5

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 1.663,23 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 22. Februar 1974 zu verurteilen.

6

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zinsen nur in Höhe von 5 % zugesprochen wurden und hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs die Klage abgewiesen wurde.

7

Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

9

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien deutsches Recht anzuwenden und daher die Klageforderung nicht verjährt ist.

10

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über das anzuwendende Recht getroffen haben. Es entscheidet daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Schuldrecht der sogenannte hypothetische Parteiwille darüber, ob ein einheitliches Vertragsstatut für das gesamte Vertragsverhältnis angenommen werden kann. Dabei wird der hypothetische Parteiwille nicht durch die subjektiven Vorstellungen der Parteien bestimmt. Es handelt sich vielmehr darum, die Interessen der Beteiligten auf objektiver Grundlage abzuwägen und zu ermitteln, ob der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses objektiv auf eine bestimmte Rechtsordnung für das gesamte Vertragsverhältnis hinweist (BGHZ 61, 221, 223 m.w.Nachw.).

11

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 53, 332, 337) ist zwar bei Handelsvertreterverträgen, bei denen keine Vereinbarung über die anzuwendende Rechtsordnung getroffen wurde, in der Regel davon auszugehen, daß der Schwerpunkt der Vertragsbeziehungen im Bereich der Niederlassung des Handelsvertreters liegt, wenn dieser nur im Bereich einer einzigen Rechtsordnung tätig werden sollte. Diese Rechtsprechung beruht auf der Berücksichtigung des Wesens des Handelsvertretervertrages und des Schutzbedürfnisses des im Vergleich zu dem Unternehmer in der Regel schwächeren Handelsvertreters, der an der Anwendung des ihm vertrauten Heimatrechts interessiert ist. Sie ist jedoch auf den hier zu entscheidenden Fall der Vertragsbeziehungen eines Handelsmaklers zu seinem Auftraggeber nicht übertragbar, weil der Handelsmakler im Gegensatz zu dem Handelsvertreter nicht ständig damit betraut ist, Geschäfte für den Auftraggeber zu vermitteln, zu einer Tätigkeit für den Auftraggeber nicht verpflichtet ist und daher auch nicht ohne weiteres als wirtschaftlich von dem Vertrags Partner abhängige Vertragspartei angesehen werden kann. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß hier eine konkrete, auf die Umstände des Einzelfalles abstellende Betrachtungsweise geboten ist. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses auf das deutsche Recht hinweise. Hierzu hat es ausgeführt:

12

Die Klägerin habe Abnehmer für bestimmte deutsche Waren für eine deutsche Handelsfirma suchen sollen. Die Beklagte habe sich hierauf eingestellt und den Schriftwechsel ihrerseits nicht in italienischer, sondern in deutscher Sprache geführt. Die Provision hätten die Parteien in Anlehnung an die vermittelten Drittverträge in DM vereinbart. Die Fälligkeit hätten sie in Anlehnung an die Drittverträge geregelt. Die von der Klägerin hereingeholten Drittverträge selbst hätten sie den Lieferbedingungen der Beklagten unterstellt und nach deutschem Recht abgewickelt. Auch bei einer auf die objektiven Umstände abstellenden Betrachtung müsse als Indiz von erheblichem Gewicht gewertet werden, daß die in Italien ansässige Klägerin, der also an der Anwendung italienischen Rechts habe gelegen sein müssen, vor einem deutschen Gericht geklagt habe, ohne sich auf das italienische Recht zu stützen. Auch die Beklagte habe sich erst im Laufe des Rechtsstreits auf die Verjährung nach italienischem Recht berufen. Aus diesen Umständen ergebe sich, daß sich die Parteien, wenn sie das Problem der anzuwendenden Rechtsordnung aufgegriffen und geregelt hätten, auf die Anwendbarkeit des deutschen Rechts geeinigt hätten.

13

Bei diesen von der Revision angegriffenen Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zur objektiven Interessenlage und dem mutmaßlichen Parteiwillen handelt es sich um tatsächliche Erwägungen des Berufungsgerichts, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht weitgehend entzogen ist (BGH NJW 1961, 25, 26 m.w.Nachw.). Das Revisionsgericht konnte daher nur nachprüfen, ob die von dem Berufungsgericht berücksichtigten Umstände überhaupt einen möglichen Anhaltspunkt dafür geben, zu welchem Recht das konkrete Vertragsverhältnis die nächste oder seine entscheidende Beziehung aufweist, und ob das Berufungsgericht alle Umstände berücksichtigt hat, welche in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können (BGH a.a.O.). Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts in dieser Hinsicht läßt sich nicht feststellen. Das Berufungsgericht hat alle in Betracht kommenden Umstände gewürdigt. Sie geben zwar jeweils für sich allein betrachtet keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, wo der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses liegt (vgl. hierzu Sandberger/Teubner, RiW/AWD 1975, 256 ff). Insgesamt betrachtet rechtfertigen sie jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Schwerpunkt der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien nicht in Italien, sondern in der Bundesrepublik Deutschland liege.

14

Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die deutschen Vorschriften über die Verjährung des Maklerlohnanspruches angewendet. Es hat zutreffend ausgeführt, daß die vierjährige Verjährungsfrist für die frühestens 1971 fällig gewordene Provisionsforderung noch nicht abgelaufen war, als die Klägerin im Mai 1974 einen Zahlungsbefehl über diese Forderung gegen die Beklagte erwirkte (§ 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 201 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB). Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

15

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Grell
Johannsen
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner