Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1969, Az.: VIII ZR 142/68
Lieferungsgeschäft zwischen einem ausländischen Verkäufer und einem deutschen Käufer; Voraussetzungen für den formularmäßigen Gerichtsstandsvermerk ; Bedeutung der Rechnungen des Verkäufers; Geltung des ausländischen Rechts gemäß Parteivereinbahrung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1969
- Aktenzeichen
- VIII ZR 142/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 21.05.1968
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 1053-1054 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1970, 136 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem Lieferungsgeschäft zwischen einem ausländischen Verkäufer und einem deutschen Käufer einem formularmäßigen Gerichtsstandsvermerk auf den Rechnungen des Verkäufers die Bedeutung zukommt, daß die Parteien für das Geschäft die Geltung des ausländischen Rechts vereinbart haben.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 21. Mai 1968 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Am 15. Januar 1964 kaufte der beklagte deutsche Holzkaufmann auf dem Lagerplatz der klagenden beglischen Holzfirma in Brüssel außer einigen anderen Hölzern 5 Rüsternstämme zum Preise von insgesamt 18.268,40 DM. Der Beklagte suchte sämtliche Stämme selbst auf dem Lagerplatz aus und versah sie, nachdem er mit dem Angestellten der Klägerin handelseinig geworden war, mit seinem Hammerzeichen. Auf seine Weisung versandte die Klägerin das Holz an ein Furnierwerk in Deutschland. Dieses beanstandete die Rüsternstämme als untauglich zur Herstellung von Furnieren, weil der stärkste Stamm innen faul und die übrigen Stämme überjährig seien. Der Beklagte gab die Beanstandung an die Klägerin, zunächst fernmündlich, später schriftlich weiter. Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien vor dem Prozeß blieben erfolglos. Die Klägerin klagt den Kaufpreis ein. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Anwendung deutschen Rechtes - verurteilt. In der Berufungsinstanz vertrat die Klägerin erstmals den Standpunkt, der Streitfall sei nach belgischem Recht zu entscheiden. Sie verwies in diesem Zusammenhang darauf, daß ihre Rechnungen seit Jahren, und auch die Rechnung über die Klageforderung, folgenden Vermerk tragen:
"Nos factures sont payables à Bruxelles, lieu de juridiction. Nous ne renonçons pas à ce droit en faisant traite sur l'acheteur." (Zu deutsch: Unsere Rechnungen sind zahlbar in Brüssel, am Gerichtsort. Wir verzichten nicht auf dieses Recht, wenn wir Wechsel auf den Käufer ziehen).
Das Berufungsgericht hat unter Anwendung belgischen Rechts die Berufung zurückgewiesen und eine erst in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Widerklage des Beklagten, die Klägerin zur Einwilligung in die Wandlung zu verurteilen, abgewiesen. Die Revision erstrebt Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, weil der Rechtsstreit nach deutschem Recht zu entscheiden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht führt zur Anwendung belgischen Rechtes aus:
Der Beklagte habe aus den während der jahrelangen Geschäftsbeziehungen von der Klägerin übersandten Rechnungen mit der Gerichtsstandsklausel ersehen müssen, daß die Klägerin ihre Verträge nur mit dieser Klausel abzuschließen pflegte. Sei er damit nicht einverstanden gewesen, so habe er widersprechen müssen. Durch die Unterlassung eines Widerspruchs habe er sich stillschweigend mit der Gerichtsstandsklausel einverstanden erklärt. Mit der Vereinbarung des Gerichtsstandes sei die Vereinbarung der Geltung des am Gerichtsstand geltenden belgischen Rechts anzunehmen. Das gelte hier insbesondere auch deshalb, weil die Vereinbarung des Zahlungsortes zusammen mit dem Gerichtsstand eine Bestimmung des Leistungsortes enthalte. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei nicht durch das Prozeßverhalten der Parteien in der ersten Instanz stillschweigend die Geltung deutschen Rechts vereinbart worden. Die Klägerin habe sich nirgends auf die Anwendbarkeit von Vorschriften des deutschen Rechts berufen. Sie habe im Gegenteil bereits im ersten Rechtszuge die Bedingungen des Holzhandels für Belgien in französischer Sprache vorgelegt und im zweiten Rechtszuge ausdrücklich die Geltung belgischen Rechts in Anspruch genommen. Gegenüber der Gerichtsstandsvereinbarung sei es unerheblich, daß die Parteien sich im Schriftwechsel und den Rechnungen der deutschen Sprache bedienten und der Kaufpreis in DM zu entrichten war.
2.
In der deutschen Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei Streitigkeiten im Bereich des Schuldrechts die Parteien durch ausdrückliche oder schlüssige (stillschweigende) Vereinbarung die Rechtsordnung wählen können, die für das Schuldverhältnis gelten soll, dies jedenfalls dann, wenn überhaupt Anknüpfungspunkte zu der gewählten Rechtsordnung bestehen. Es ist deshalb nicht zweifelhaft, daß im vorliegenden Fall die Parteien die Wahl zwischen dem deutschen und dem belgischen Recht hatten.
a)
Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß aus dem prozessualen Verhalten der Parteien im ersten Rechtszuge eine vertragliche Wahl des deutschen Rechts nicht zu entnehmen ist. Richtig ist zwar, daß die Rechtsprechung - auch des Bundesgerichtshofes - es für die Annahme einer Wahl des deutschen Rechts häufig ausreichen läßt, wenn beide Parteien in der Vorinstanz sich auf deutsches Recht berufen haben. Das gilt vor allem dann, wenn die Frage der Rechtswahl überhaupt nicht streitig geworden ist. Wird sie das aber - wie hier in der Berufungsinstanz -, so ist das prozessuale Verhalten der Parteien im Einzelfalle auszulegen. Hier ist in der ersten Instanz die Frage, nach welcher Rechtsordnung der Rechtsstreit zu entscheiden sei, - soweit aus den Akten ersichtlich - überhaupt nicht aufgetaucht. Auch hat die Klägerin sich weder auf einzelne Vorschriften des deutschen Rechts bezogen noch die Anwendbarkeit des deutschen Rechts im ganzen behauptet. Es sind lediglich die deutschen und die belgischen Handelsbräuche der Holzbranche erörtert worden. Für die Parteien und das Gericht war es anscheinend selbstverständlich, daß deutsches Recht anzuwenden sei. Erstmals in der Berufungsbegründung hat der Beklagte im Zusammenhang mit der Erörterung der Handelsbräuche ausdrücklich geltend gemacht, es sei deutsches Recht anzuwenden, etwas anderes habe auch die Klägerin nie behauptet. Erst daraufhin hat sich die Klägerin unter Hinweis auf den Gerichtsstandvermerk in den Fakturen auf die Anwendbarkeit belgischen Rechts berufen. Bei dieser Sachlage kann eine - Rechtwahl der Parteien durch schlüssiges prozessuales Verhalten nicht angenommen werden.
Es kommt deshalb darauf an, ob die Parteien vor dem Rechtsstreit übereinstimmend belgisches Recht gewählt haben.
b)
Gegen die Begründung des Berufungsgerichts, das dies bejaht, bestehen durchgreifende Bedenken.
Schweigt eine Partei im Geschäftsverkehr zu formularmäßigen Klauseln, mit denen die andere Partei ihre Vordrucke versehen hat, so können ihr daraus Nachteile nur erwachsen, wenn nach Treu und Glauben die andere Partei einen Widerspruch erwarten durfte. Von kaufmännischen Bestätigungsschreiben abgesehen ist Schweigen in der Regel nicht als Zustimmung, sondern als Ablehnung aufzufassen. Im vorliegenden Fall ist die Klausel, aus der das Berufungsgericht eine Vereinbarung herleitet, nicht schon im Schriftwechsel vor Vertragsabschluß aufgetaucht, sondern erscheint erst auf den Rechnungen der Klägerin. Grundsätzlich braucht aber eine Partei nicht damit zu rechnen, daß der Geschäftspartner noch durch Vermerke auf den Rechnungen nachträglich das Vertragsverhältnis gestalten will. Bln Käufer ist deshalb nicht gehalten, seine Aufmerksamkeit aufgedruckten Vermerken auf den Rechnungen des Verkäufers zuzuwenden. Es kann allerdings bei lange bestehender Geschäftsverbindung, wie sie hier vorlag, auch einem immer wiederkehrenden Vermerk auf den Rechnungen unter Umständen die Bedeutung zukommen, daß der Vertragspartner nach Treu und Glauben ihm widersprechen muß, wenn er vermeiden will, daß der Inhalt des Vermerks Vertragsbestandteil wird. Das kann aber nur bejaht werden, wenn der Vermerk sowohl nach seiner technischen Gestaltung die Aufmerksamkeit auch eines oberflächlichen Lesers auf sich zieht, als auch inhaltlich eindeutig ist. An beidem fehlt es hier.
Der Vermerk "Nos factures sont payables..." steht außerhalb des eingerahmten Feldes, das für die Spezifizierung der Rechnungsfaktoren bestimmt ist, und zwar entgegen der üblichen Schriftanordnung als von unten nach oben verlaufender Text, entlang dem linken Blattrand, der üblicherweise als Heftrand dient. Die verwendete Schrifttype ist wesentlich kleiner als Schreibmaschinenschrift und auch kleiner als alle Schrifttypen, die im übrigen Rechnungsvordruck gebraucht werden. Der Vermerk entzieht sich deshalb nach seiner drucktechnischen Anordnung und Ausführung der Beachtung seitens eines nicht besonders aufmerksamen Lesers.
Inhaltlich enthält er nicht die ausdrückliche Vereinbarung, daß für das Geschäft belgisches Recht gelten solle, sondern lediglich einen Hinweis auf Brüssel als Zahlungsort und als Gerichtsstand. Der letztere Hinweis ist nicht einmal akzentuiert. Der Akzent in dem Vermerk liegt vielmehr darauf, daß der Rechnungsbetrag in Brüssel zahlbar sei, wobei Brüssel als "lieu de juridiction" apostrophiert wird. Daraus kann ein Leser, der nicht Jurist ist, nicht mehr herleiten, als daß der Verkäufer sich das Recht vorbehält, den Rechnungsbetrag in Brüssel einzuklagen. Entgegen sonst - insbesondere in allgemeinen Geschäftsbedingungen üblichen - Gerichtsstandsklauseln ist nicht bestimmt, daß der Gerichtsstand Brüssel für alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis gelten solle, und auch nicht, daß der vereinbarte Gerichtsstand die Zuständigkeit aller übrigen Gerichte ausschließe. Insoweit ist bemerkenswert, daß die Klägerin selbst diesen Gerichtsstand nicht in Anspruch genommen hat.
Das Berufungsgericht ist anscheinend der Meinung, daß die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ohne weiteres auch die Vereinbarung der lex fori enthalte. In Wirklichkeit gibt eine Gerichtsstandsvereinbarung allenfalls ein Indiz dafür, daß die Parteien außer der Zuständigkeit des Gerichts auch die lex fori gewählt haben (Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl S. 468, 469; Wolff, Das Internationale Privatrecht Deutschlands, 3. Aufl., S. 142; Soergel/Kegel 9. Aufl. vor Art. 7 ff EGBGB Nr. 182). Ein solches Indiz kann aber nur schwach sein, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nur einen so beschränkten Inhalt hat, wie hier der Fakturenvermerk. Entscheidend muß letztlich sein, da.; hier der Beklagte als Kaufmann aus dem - dazu noch unauffälligen - Fakturenvermerk überhaupt nicht entnehmen konnte, daß die Klägerin ihm eine so weittragende Bedeutung beimaß, wie es die Wahl des belgischen Rechts für das ganze Vertragsverhältnis sein würde. Es bedarf deshalb nicht noch der Prüfung, ob eine solche aus der Gerichtsstandsklausel hergeleitete Rechtswahl auch für den Fall gelten sollte, daß die Klägerin selbst, wie sie es hier getan hat, nicht das Gericht in Brüssel, sondern das Heimatgericht des Beklagten anrief.
Die Begründung des Berufungsurteils trägt mithin die Anwendung belgischen Rechtes nicht. In der Fakturen-Klausel kann eine entsprechende Vereinbarung der Parteien nicht gefunden werden.
3.
Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus einem anderen Grunde als richtig.
Haben die Parteien bei einem Auslandsgeschäft ein Schuldstatut nicht vereinbart, so gilt gleichwohl nach dem hypothetischen Willen der Parteien für das ganze Vertragsverhältnis ein einheitliches Statut, wenn das Vertragsverhältnis im Geltungsbereich des Statuts der einen Partei eindeutig seinen Schwerpunkt hat. Das Liefergeschäft, das hier den Gegenstand des Streites bildet, hatte seinen Schwerpunkt in Belgien. Dort hat nicht nur die Klägerin als Verkäuferin ihr Domizil, dort ist auch der Vertrag geschlossen worden, dort lagerte das verkaufte und zu liefernde Holz. Entscheidend kommt hinzu, daß der Beklagte an Ort und Stelle in Brüssel das Holz auch abgenommen hat, indem er es mit seinem Hammerzeichen versah. Demgegenüber ist nur von untergeordneter Bedeutung, daß die Klägerin als Verkäuferin das Holz nach Abnahme durch den Beklagten auf dessen Weisung an eine Firma in Deutschland gesandt hat, daß der Kaufpreis in DM zu bezahlen war und daß die Parteien den Schriftwechsel in deutscher Sprache geführt haben. Nicht durch diese Umstände werden die örtlichen Beziehungen des Geschäfts charakterisiert, sondern dadurch, daß es in Belgien nicht nur abgeschlossen, sondern auch abgewickelt worden ist.
Das Berufungsgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht den Streitfall nach belgischem Recht entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Artl
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier