Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1973, Az.: VIII ZR 65/72
Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung auf Grund hypothetischen Parteiwillens; Anzuwendendes Recht beim Fahrniskauf ; Verhältnis von Verkäuferrecht und Käuferrecht bei Vertagsverhandlungen mit dem Ausland; Bestimmung des Vertagsgegenstands bei Verkauf einer in einzelnen Teilen verpackten Maschine; Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 477 BGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1973
- Aktenzeichen
- VIII ZR 65/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 16.02.1972
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 61, 221 - 226
- DB 1973, 2138-2139 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1973, 11
- MDR 1974, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 2151-2152 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma H.-R. Inc., ... E. S. Boulevard, H., I. USA
vertreten durch den board of directors:
Anthony A. F., W.E. H., Viktor E. F., W.L. J., R.B. van H., R.G. B.
Prozessgegner
Unter der Firma Rainer K. I. handelnder Kaufmann Rainer K. in D., H.-Str. ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Geltung deutschen Rechts auf Grund hypothetischen Parteiwillens für ein Kaufgeschäft, durch das ein deutscher Verkäufer eine in der Bundesrepublik lagernde Maschine ins Ausland verkauft hat.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 1972 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte, der in D. einen internationalen Handel mit Maschinen betreibt, bot mit Schreiben vom 14. Juni 1969 der Klägerin, einer Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Illinois, eine gebrauchte Walzenschleifmaschine (Baujahr 1953, vollständig überholt 1966), die in der Lage sein sollte, Walzen von max. 59 1/2 inches zu schleifen, zum Kauf an. Die Maschine stand demontiert in Mailand und wurde dort am 28. Juni 1969 vom Präsidenten der Klägerin (F.) in Anwesenheit des Beklagten besichtigt.
Am 7. Juli 1969 sandte der Beklagte an die Klägerin ein Fernschreiben in englischer Sprache, das in deutscher Übersetzung lautet:
"Mir wurde soeben mitgeteilt, daß die Waldrich Walzenschleifmaschine morgen, den 8. Juli 1969, in meinem Lager in D. eintrifft. Wenn Sie eine weitere Inspektion anordnen, schicken Sie bitte Ihren Mann nicht nach Italien sondern nach D.. Jedenfalls garantieren wir, daß die Maschine einwandfrei einsatzfähig ist, frei von Sprüngen und Schweißstellen ist und sich in allgemein gutem Zustand befindet, wie Sie sich ja überzeugten.
Der Preis beträgt US Dollars 52.000,-
Wegen des Einfuhrzolles, der in 1-2 Tagen geleistet werden muß, können wir nicht lange hinhalten.
Bitte geben Sie mit Fernschreiben Ihren Auftrag durch oder das Datum der neuen Besichtigung. ..."
Mit Fernschreiben vom 9. Juli 1969 nahm die Klägerin das Angebot des Beklagten an und bat um Übersendung der Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen, sowie einer Liste der zusätzlichen Ausrüstung. Am 16. August 1969 wurde die Maschine, in 8 Kisten verpackt, im Auftrag einer von der Klägerin beauftragten Speditionsfirma in H. verladen und Mitte September 1969 an die Klägerin in den USA ausgeliefert. Inzwischen war zwischen den Parteien wegen der fehlenden Unterlagen mehrfach korrespondiert worden. Die Klägerin erhob weitere Beanstandungen wegen Fehlens des elektrischen Schaltkastens sowie des Schaltschemas, ferner weil die Maschine nach Baujahr (1943 statt 1953) und nach Leistungsfähigkeit (Schleiffähigkeit nur für Walzen bis 40 inches) nicht den Zusicherungen des Beklagten entspreche. Mit Schreiben vom 31. Dezember 1969 erklärte die Klägerin unter Zusammenfassung ihrer Beanstandungen, daß sie sich betrogen fühle und verlangte einen Preisnachlaß von 25.000 $ oder die Rücknahme der Maschine durch den Beklagten unter Erstattung aller Auslagen der Klägerin.
Am 27. Januar 1970 antwortete der Beklagte: (in deutscher Übersetzung)
"Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 31.12.1969 möchte ich darauf hinweisen, daß Sie, Mr. F., mit dem Unterzeichneten in Mailand waren, um die Maschine zu besichtigen.
Bei diesem Anlaß hatten Sie Gelegenheit, sich über den Zustand der Maschine zu informieren. Sie haben die Funktion der Maschine geprüft, soweit dies in 1 1/2 Stunden möglich war. Sie haben bei dieser Gelegenheit sogar die Größe der Maschine nachgemessen.
Hier im Werk sind keine Maschinenteile liegen geblieben und es wurde uns auch nichts zusätzliches geliefert. Aus diesem Grund müssen wir jede Verantwortung ablehnen.
Wir möchten noch einmal bestätigen, daß die Maschine wie besichtigt verkauft wurde.
Nichtsdestoweniger haben wir uns mit unserem Lieferanten in Verbindung gesetzt und Ihre Forderungen an ihn weitergegeben, davon können Sie sich jederzeit in unserem Büro überzeugen. Wir werden uns bemühen, die beste Lösung für Ihre Firma in dieser Angelegenheit zu erreichen.
In der Zwischenzeit verbleiben wir mit freundlichen Grüßen an Sie, Mr. F. ..."
Durch Schreiben ihres späteren Prozeßbevollmächtigten vom 8. Mai 1970 ließ die Klägerin dem Beklagten
"zur Lieferung sämtlicher für die Vervollständigung der zu liefernden Walzenschleifmaschine noch immer fehlen den Gegenstände"
eine Nachfrist gemäß § 326 BGB setzen. Mit der am 13. Oktober 1970 zugestellten Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz, und zwar einen Teilbetrag in Höhe von 25.100 DM von einem angeblichen Gesamtschaden (Kaufpreis, Zinsverluste und Unkosten) in Höhe von 68.430,28 $. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das anzuwendende Recht
1.
Das Berufungsgericht wendet deutsches Recht an:
Zwar fehle es an einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien, welches Recht anzuwenden sei. Der Sachverhalt ergebe jedoch genügend Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien stillschweigend ihre Vertragsbeziehungen dem deutschen Recht unterstellt hätten oder daß die Anwendung deutschen Rechts jedenfalls ihrem "mutmaßlichen" Willen entspreche. Nur von untergeordneter Bedeutung sei in dieser Hinsicht, daß die Vertragsverhandlungen in englischer Sprache geführt worden seien, daß der Kaufpreis in US-$ zu zahlen und die Maschine nach den USA zu liefern gewesen sei. Entscheidend sei demgegenüber, daß die Vertragsverhandlungen über Telex mit dem Schwergewicht beim Beklagten in Deutschland geführt worden seien, ferner daß die Parteien beim Abschluß des Vertrages am 8./9. Juli 1969 übereinstimmend davon ausgegangen seien, daß sich die Kaufsache zu dieser Zeit in Deutschland befand und daß das Schwergewicht der geschuldeten Leistungen eindeutig im Bereich des deutschen Rechts liege. Der Beklagte habe nämlich die Maschine in einer Weise liefern sollen, die im wesentlichen der Klausel "fob Hamburg" entspreche. Er sei verpflichtet gewesen, die Maschine bis nach Hamburg auf das Schiff zu liefern und die erforderlichen Dokumente zu beschaffen, während die Klägerin den Spediteur bestimmen sollte, die Fracht und Verpackungskosten zu tragen und den Kaufpreis auf Bankkonten des Beklagten in Deutschland zu zahlen hatte. Es komme hinzu, daß beide Parteien bis zum Beginn des zweiten Rechtszuges den Streit lediglich nach den Vorschriften des deutschen Rechts erörtert hätten; die Klägerin habe ferner schon in ihrem vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 8. Mai 1970 auf § 326 BGB Bezug genommen.
Die Rügen der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
2.
Ob hier eine Rechtswahl durch stillschweigende Vereinbarung schon deshalb angenommen werden konnte, weil die Klägerin durch ihren Anwalt im Schreiben vom 8. Mai 1970 auf § 326 BGB Bezug genommen hatte und weil beide Parteien im ersten Rechtszug den Streit lediglich nach den Vorschriften des deutschen Rechts erörtert hatten, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls war hier die Anwendung deutschen Rechts auf Grund des hypothetischen Parteiwillens geboten.
a)
Wenn die Parteien keine Rechtswahl durch Vereinbarung getroffen haben, entscheidet nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Schuldrecht der sog. hypothetische Parteiwille darüber, ob ein einheitliches Vertragsstatut für das ganze Vertragsverhältnis angenommen werden kann. Dabei wird der hypothetische Parteiwille nicht durch die subjektiven Vorstellungen der Parteien bestimmt (weshalb auch der Begriff des "mutmaßlichen" Parteiwillens ungenau ist); es handelt sich vielmehr darum, die Interessen der Beteiligten auf objektiver Grundlage abzuwägen und zu ermitteln, ob der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses objektiv auf eine bestimmte Rechtsordnung für das ganze Vertragsverhältnis hinweist (BGHZ 17, 89, 92; 19, 110, 112; 57, 72, 75).
b)
Im Schrifttum hat die Ansicht Verbreitung gefunden, daß beim Fahrniskauf im Zweifel das Recht am Geschäftssitz des Verkäufers für den ganzen Vertrag maßgebend sein solle (Soergel/Kegel, BGB 10. Aufl. vor Art. 7 EGBGB Nr. 261 m.w.Nachw. in Fußn. 4). Dies wird damit begründet, die Leistung des Verkäufers sei für den Vertrag typisch und bedürfe im Gegensatz zur Zahlungspflicht des Käufers einer eingehenden rechtlichen Regelung. Der Verkäufer müsse also viel mehr Rechtssätze beachten als der Käufer; deshalb solle billigerweise im Zweifel Verkäuferrecht (für den ganzen Vertrag) gelten. Einen ähnlichen Weg geht auch der
"Vorentwurf eines Übereinkommens über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht"
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Dezember 1972. Es sieht in Art. 4 Abs. 1 vor, daß, wenn es an einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rechtswahl fehlt, der Vertrag dem Recht des Staates untersteht, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist; dies ist nach Abs. 2 der Staat, "in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt" oder "ihre Niederlassung" hat. Im Gegensatz dazu hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts (z.B.: RGZ 81, 273, 275) und ihr folgend auch die des BGH (Betrieb 1958, 162; NJW 1960, 1720 = LM EGBGB Art. 7 ff (Deutsches int. Privatrecht) Nr. 13; BGHZ 57, 72 ff) wiederholt die Ansicht vertreten, daß bei Kaufverträgen im Außenhandel nicht schon die Tatsache, daß die Sachleistungspflicht des Verkäufers gegenüber der Geldzahlungspflicht des Käufers die verwickeltere ist und leichter Anlaß zu Rechtsstreitigkeiten gibt, die Folgerung rechtfertige, grundsätzlich (über den hypothetischen Parteiwillen) das Heimatrecht des Verkäufers als Vertragsstatut für den ganzen Vertrag zu nehmen.
c)
Es ist nicht zu verkennen, daß die Rechtsmeinung, die im Zweifel das Recht am Sitz des Verkäufers als maßgebend für den ganzen Vertrag anerkennen will, vor allem den Vorzug hat, in der Regel über den hypothetischen Parteiwillen ein einheitliches Vertragsstatut für den ganzen Vertrag feststellen zu können und damit der Notwendigkeit überhoben ist, über die sonst maßgebliche Anknüpfung an den Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Verkäufers und des Käufers je verschiedenes Recht anzuwenden. Die Nachteile einer solchen Spaltung des anwendbaren Rechts (Rechtsunsicherheit, Schwierigkeit der Rechtsermittlung und Rechtsanwendung, Unverträglichkeit von Verkäuferrecht und Käuferrecht) liegen auf der Hand (vgl. Nußbaum, Deutsches Internationales Privatrecht § 40 Abs. IV, S. 269 ff) und sind nicht zuletzt auch von der Rechtsprechung gesehen worden (z.B. RGZ 81, 273, 275). Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß, auch wenn die Rechtsprechung nicht grundsätzlich den Sitz des Verkäufers als Anknüpfungspunkt für das Vertragsstatut ausreichen läßt, so doch auch nach der Rechtsprechung für die Frage, wo der Vertrag im Sinne des hypothetischen Parteiwillens seinen Schwerpunkt hat, dem Sitz des Verkäufers keine geringe und zusammen mit anderen Umständen u.U. sogar die entscheidende Bedeutung zukommen kann. So hat der erkennende Senat in dem Urteil VIII ZR 142/68 vom 7. Mai 1969 (= LM EGBGB Art. 7 ff (Deutsches internationales Privatrecht) Nr. 33 = Betrieb 1969, 1053 = WM 1969, 772 f) - Verkauf von Holz von Belgien in die Bundesrepublik - das belgische Recht als Vertragsstatut deshalb angenommen, weil der Kaufvertrag nicht nur in Belgien geschlossen, sondern dort auch abgewickelt wurde. In dem dort entschiedenen Fall hatte die Verkäuferin ihr Domizil in Belgien, dort war der Vertrag geschlossen worden, dort lagerte die Kaufsache, und dort nahm sie der deutsche Käufer ab, auf dessen Weisung allerdings der Verkäufer das Holz an Abnehmer des Käufers in die Bundesrepublik versandte. Das alles zusammen rechtfertigte nach Auffassung des Senats die Feststellung, daß der Vertrag eindeutig im Verkäuferstaat seinen Schwerpunkt hatte. Der hier zu entscheidende Fall weist im wesentlichen die gleichen Merkmale auf, die hier für das deutsche Recht als Vertragsstatut sprechen: In der Bundesrepublik hatte der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Geschäftssitz, hier befand sich auch die Kaufsache, hier lag der Schwerpunkt der Vertragsverhandlungen, hier hatte auch der Verkäufer seine Sachleistung dadurch zu erbringen, daß er die Maschine der von der Klägerin beauftragten Speditionsfirma auslieferte; schließlich hatte auch die Käuferin den Kaufpreis in die Bundesrepublik, zu überweisen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß diese Umstände insgesamt ausreichten, in der Bundesrepublik den Schwerpunkt des Vertrages zu finden und deshalb über den hypothetischen Parteiwillen das deutsche Recht als Vertragsstatut auch für die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers wegen angeblich nicht vertragsgemäßer Leistung des Verkäufers anzunehmen.
d)
Die Revision macht demgegenüber geltend, bei Anerkennung des deutschen Rechts als Vertragsstatut würden die Interessen der Klägerin ungebührlich vernachlässigt; denn nach dem Recht des Staates Illinois gebe es - wie nach dem Berufungsurteil wenigstens zu unterstellen sei - weder eine dem § 377 HGB entsprechende Rügepflicht des Käufers noch für dessen Ansprüche die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB. Diese Rüge greift nicht durch. Die Feststellung eines einheitlichen Vertragsstatuts aufgrund hypothetischen Parteiwillens bringt es begriffsnotwendig mit sich, daß nur das Recht der Partei zum Zuge kommt, in dessen Geltungsbereich eindeutig der räumliche Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses liegt, mithin Verkäuferrecht, wenn dort der Schwerpunkt liegt. In einem solchen Fall bleibt das Käuferrecht gerade auch dann ausgeschaltet, wenn es bei Anknüpfung an den Erfüllungsort anzuwenden wäre, was bei Gewährleistungsansprüchen des Käufers nicht nur für die Kaufpreisklage des Verkäufers, sondern auch für die Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises gilt (BGH NJW 1958, 750; RGZ 55, 107; 66, 76; Raape, Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 518). Dies findet seine Rechtfertigung darin, daß die Parteien, ohne ausdrücklich oder stillschweigend eine Rechtswahl zu treffen, einen Vertrag ausgehandelt haben, der seinen eindeutigen Schwerpunkt im Geltungsbereich des Rechtes des Verkäufers hat. Ein Käufer, der einen Vertrag wie den hier vorliegenden aushandelt, kann, wenn er vor den Gerichten des Staates sein Recht sucht, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat und in dem der Vertrag nicht nur geschlossen, sondern auch beiderseits abzuwickeln ist, billigerweise nicht erwarten, daß diese Gerichte das Gewährleistungsrecht seines Heimatstaates anwenden. Darin liegt die Rechtfertigung für die Feststellung des Verkäuferrechts als Vertragsstatut aufgrund des hypothetischen Parteiwillens.
II.
Die Klageforderung nach deutschem Recht
1.
Das Berufungsgericht sieht Gewährleistungsansprüche der Klägerin als verjährt an. Sonstige Anspruchsgrundlagen (u.a. § 326, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung) verneint es, teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen.
2.
Gewährleistungsansprüche der Klägerin
a)
Die Revision rügt in erster Linie, die kurze Verjährung des § 477 BGB komme nicht in Betracht, weil wegen des Alters und der geringen Leistungsfähigkeit der Maschine, sowie wegen Fehlens einzelner Teile der Beklagte nicht eine mangelhafte, sondern eine andere als die vereinbarte Kaufsache geliefert habe. Das ist offensichtlich unrichtig. Denn die Klägerin hat eine bestimmte, beim Abschluß des Kaufvertrages bereits vorhandene Maschine, über deren Identität sich die Parteien einig waren, gekauft. Daß die Maschine angeblich in mehrfacher Hinsicht (Alter, Leistungsfähigkeit) den vom Beklagten gemachten Zusicherungen nicht entsprach und daß bei der Ankunft bei der Klägerin bestimmte - wenn auch unentbehrliche - Teile fehlten, machte die an die Klägerin ausgelieferte Maschine nicht zu einer anderen als der gekauften Sache, sondern begründete allenfalls Gewährleistungsansprüche, die der kurzen Verjährung des § 477 BGB unterlagen. Das Problem, welche Rechtsfolge die Lieferung einer anderen als der gekauften Sache hat, stellt sich nur beim Gattungskauf und nicht beim Spezieskauf (vgl. Soergel/Ballerstedt, BGB 10. Aufl. vor § 459 Nr. 35).
b)
Zu Recht hat das Berufungsgericht es auch abgelehnt, im Hinblick auf angeblich fehlende Einzelteile nur eine Teilerfüllung des Kaufvertrages durch den Beklagten anzunehmen:
Vertragsgegenstand seien nicht mehrere einzelne Maschinenteile gewesen, die nach der Vorstellung der Klägerin erst hätten zusammengefügt werden sollen. Vielmehr habe die Beklagte die Maschine als Sachgesamtheit geschuldet. Wenn bei einer solchen Sachgesamtheit, deren Funktionstüchtigkeit von dem Zusammenwirken einer Vielzahl von Einzelteilen abhänge, einzelne Teile fehlten, so sei dadurch der Wert des Ganzen und seine Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch mehr oder minder beeinträchtigt. Das bedeute einen Mangel i. S. des § 459 und nicht eine Teilerfüllung seitens des Verkäufers.
Hiergegen sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben. § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB scheidet deshalb als Anspruchsgrundlage aus.
c)
Das Berufungsgericht führt zum Ablauf der Verjährungsfrist aus:
Da die Maschine im September 1969 an die Klägerin ausgeliefert worden sei, seien Gewährleistungsansprüche der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung (September - muß heißen: Oktober - 1970) bereits verjährt gewesen. Der Beklagte sei nicht etwa im Hinblick auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Verjährungseinrede deshalb gehindert, weil er durch sein Verhalten in den ersten Monaten nach der Lieferung die Klägerin möglicherweise von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hätte. Er habe sich zwar in dem damaligen Schriftwechsel zunächst bemüht, den Verbleib der fehlenden Teile bzw. Unterlagen aufzuklären. Mit seinem Schreiben vom 27. Januar 1970 habe der Beklagte jedoch jegliche Verantwortung für den fehlerhaften Zustand der Maschine abgelehnt. Damit habe für die Klägerin festgestanden, daß der Beklagte nicht mehr bereit war, an einer gütlichen Beilegung der Differenzen mitzuwirken. Sie habe deshalb binnen kurzer Frist nach Eingang des Briefes des Beklagten (spätestens 2. Februar 1970) und nicht erst nach weiteren 8 Monaten die Klage einreichen müssen, wenn sie die Verjährungseinrede vermeiden wollte.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Revisionsangriffen stand.
Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 begann mit der Ablieferung der Maschine. Sie war also, je nachdem ob man die Auslieferung an den Spediteur in H. oder die Auslieferung an die Klägerin am Ankunftsort für maßgeblich hält, Mitte Februar oder Mitte März 1970 abgelaufen. Bis dahin hätte hiernach, läßt man das Verhalten des Beklagten außer Betracht, die Klägerin die Klage erheben müssen. Ob die Klägerin das Schreiben des Beklagten vom 27. Januar 1970 als endgültige Zurückweisung der Gewährleistungsansprüche der Klägerin ansehen mußte und deshalb nicht weiter zuwarten durfte, kann mit Rücksicht auf den zweitletzten Absatz des Schreibens:
"Nichtsdestoweniger haben wir uns mit unserem Lieferanten in Verbindung gesetzt und Ihre Forderungen an ihn weitergegeben, davon können Sie sich jederzeit in unserem Büro überzeugen. Wir werden uns bemühen, die beste Lösung für Ihre Firma in dieser Angelegenheit zu erreichen."
zweifelhaft sein. Es kommt darauf jedoch nicht an. Denn jedenfalls konnte die Klägerin, nachdem der Beklagte die durch Schreiben ihres Anwalts vom 8. Mai 1970 gemäß § 326 BGB gesetzte Nachfrist (20. Mai 1970) zur Nachlieferung der fehlenden Teile ungenutzt hatte verstreichen lassen, nicht mehr mit einer gütlichen Bereinigung des Streitfalles rechnen. Sie mußte also, weil in diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, nunmehr ohne weiteres Zögern die Klage erheben. Die Erhebung der Klage erst im Oktober kann durch das frühere Verhalten des Beklagten, das eine gütliche Erledigung des Streites erhoffen ließ, auf keinen Fall mehr gerechtfertigt werden, auch wenn man berücksichtigt, daß die in den USA ansässige Klägerin in der Bundesrepublik klagen mußte.
Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht die Verjährung der Gewährleistungsansprüche der Klägerin nach § 477 BGB bejaht. Daß der Beklagte die Mängel arglistig verschwiegen habe, wodurch anstelle der kurzen Verjährungsfrist des § 477 BGB die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB getreten wäre, hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen, die von der Revision nicht angefochten werden, rechtsirrtumsfrei verneint.
Ob die Klägerin ihre Ansprüche auch auf Verschulden bei Vertragsschluß stützen könnte (vgl. BGHZ 60, 319), braucht nicht entschieden zu werden. Denn auch solche Ansprüche wären gemäß § 477 BGB verjährt. Die dort angeordnete kurze Verjährungsfrist findet auf alle Ansprüche des Käufers Anwendung, die unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der Ware hergeleitet werden (vgl. Urteil des Senats VIII ZR 180/69 v. 27.1.1971 = NJW 1971, 654).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Claßen
Mormann
Braxmaier
Hoffmann