Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1971, Az.: VIII ZR 180/69

Folgen der Gewährleistung für Sachmängel durch Vereinbarung, die anders als im Gesetz geregelt sind; Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift des § 477 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch); Möglichkeit die Verjährungsfrist vertraglich zu verländern oder ihren Beginn hinauszuschieben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1971
Aktenzeichen
VIII ZR 180/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 14.07.1969

Fundstellen

  • DB 1971, 520-521 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 386 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 654-656 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

Firma R. Wohnungsbau Gemeinnützige GmbH in Essen, Rheinstahl Haus 1,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Paul K. und Hermann R.

Prozessgegner

1. Firma B. & H. KG,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Karl H. in B.-S., Se. Straße ...,

2. Kaufmann Karl H. in B.-S., Se. Straße ..., verstorben 29.12.1967.

Amtlicher Leitsatz

Auf Gewährleistungsansprüche findet die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB auch dann Anwendung, wenn die Parteien die Voraussetzungen oder den Umfang der Gewährleistung anders als im Gesetz geregelt haben.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Braxmaier und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ließ in den Jahren 1963 und 1964 in Hattingen (Ruhr) mehrere Wohnblocks errichten, deren Außenfassaden mit Beton-Fertigplatten verkleidet wurden. Die Fugen zwischen diesen Platten sollten mit einer von der Streithelferin hergestellten Dichtungsmasse Pehalit S 60 - unter gleichzeitiger Verwendung des Primers Typ 1 500 - abgedichtet werden. Am 13. Mai 1964 bestellte die Klägerin das benötigte Material bei der Beklagten zu 1), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) war, zu einem Gesamtpreis von 105.000 DM. Die für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien maßgeblichen Einkaufsbedingungen der Klägerin lauten in Nr. 7 wie folgt:

"Der Verkäufer übernimmt für seine Lieferungen Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auf den Einwand verspäteter Mängelrüge verzichtet er. Der Verkäufer haftet für sämtliche mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die durch mangelhafte Stoffe und Bauteile oder durch verspätete Lieferungen - gleichgültig aus welchem Grunde - entstehen."

2

Bald nach den Abdichtungsarbeiten, die spätestens Anfang 1965 beendet waren, verfärbten sich die Fugen einschließlich eines mehrere cm breiten Streifens auf den angrenzenden helleren Betonplatten dunkel. Nach zwischenzeitlichen ergebnislosen Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Streithelferin über Ursache und Beseitigung der Verfärbung erhob die Klägerin erstmalig am 17. Januar 1967 gegenüber der Beklagten Mängelrüge. Sie ist der Ansicht, das Dichtungsmaterial habe entgegen der Zusicherung durch die Beklagte einen ölhaltigen Zusatz enthalten, dadurch Schmutz aus Luft und Regenwasser gebunden und sich somit für den vorgesehenen Zweck als ungeeignet erwiesen. Mit der am 4. Oktober 1967 eingereichten Klage nimmt sie die Beklagten für die Reinigungskosten, die sie mit mindestens 51.311,52 DM beziffert, in Höhe eines Teilbetrages von zunächst 15.500 DM in Anspruch. Die Beklagten bestreiten, daß die Verschmutzung auf das von ihnen gelieferte Material zurückzuführen sei. Im übrigen berufen sie sich auf Verjährung.

3

Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung, etwaige Schadensersatzansprüche seien verjährt, abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg. Etwaige, der Klägerin zustehende Schadensersatzansprüche sind jedenfalls verjährt.

5

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch der kurzen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB unterliegt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich dabei nicht etwa um einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung, sondern um einen Gewährleistungsanspruch im Sinne der §§ 459 ff BGB, dessen Voraussetzungen und dessen Umfang durch Nr. 7 Satz 3 der Einkaufsbedingungen in zulässiger Weise vertraglich modifiziert sind. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es handelt sich insoweit um die Auslegung einer Vertragsabrede, die dem Tatrichter vorbehalten ist und im Hinblick darauf, daß gemäß Nr. 10 der Einkaufsbedingungen für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien das Landgericht Essen ausschließlich zuständig ist und die umstrittene Auslegung damit nicht über den Bereich eines Oberlandesgerichts hinaus Bedeutung erlangen kann, vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar ist. Einen Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze und anerkannte Auslegungsregeln lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. Die Auslegung erscheint vielmehr rechtlich möglich, nach Ansicht des Senats sogar naheliegend. Durch Satz 3 der Nr. 7 der Einkaufsbedingungen wird - insoweit in Abänderung der dispositiven Bestimmungen der §§ 459 ff BGB - der Klägerin bei Vorliegen eines Mangels ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung auch dann zuerkannt, wenn weder eine besondere Eigenschaft zugesichert noch der Mangel arglistig verschwiegen worden ist. Zugleich stellt die Bestimmung klar, daß die Klägerin im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung auch den gesamten Mangelfolgeschaden (BGHZ 50, 200) geltend machen kann. Daß eine derartige vertragliche Modifikation der Gewährleistungsvorschriften zulässig ist, stellt auch die Revision nicht in Abrede.

6

Handelt es sich somit bei dem geltend gemachten Anspruch um einen Gewährleistungsanspruch im Sinne der §§ 459 ff BGB, so unterliegt er der kurzen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB. Es entspricht insoweit einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, daß § 477 Abs. 1 BGBüber seinen Wortlaut hinaus auf alle Ansprüche des Käufers Anwendung findet, die unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware hergeleitet werden, mögen diese Ansprüche auf Gesetz oder Vereinbarung beruhen (RG JW 1904, 59; Soergel/Siebert § 477 Anm. 1 und 6; Staudinger/Ostler § 477 Anm. 2). So hat die Rechtsprechung von jeher § 477 BGB auch dann angewendet, wenn die Folgen der Gewährleistung für Sachmängel durch Vereinbarung anders als im Gesetz geregelt sind (RGZ 129, 280; KG in OLG 12, 57; OLG Hamburg in Recht 1920 Nr. 2354; Senatsurteil vom 26. Oktober 1960 - VIII ZR 150/59 = LM BGB § 480 Nr. 3).

7

Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Sie entspricht dem gesetzgeberischen Grund für die kurze Verjährung des § 477 BGB, nämlich dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Ermittlung und Feststellung von Mängeln des Kaufgegenstandes nach längerem Zeitablauf kaum mehr durchführbar ist, und daß sich daher für den rechtsgeschäftlichen Verkehr die Zulassung eines Zurückgreifens auf solche Mängel nach längerer Zeit als lästig und hemmend erweisen würde. Berechtigten Belangen beider Vertragsparteien, im Einzelfall die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht zu frühzeitig abzuschneiden, trägt dabei die Möglichkeit, entgegen dem Grundsatz des § 225 Satz 1 BGB die Verjährungsfrist vertraglich zu verlängern oder ihren Beginn hinauszuschieben (§ 477 Abs. 1 Satz 2 BGB), in ausreichendem Maße Rechnung.

8

2.

Aber auch wenn man der Auslegung durch das Berufungsgericht nicht folgt und mit der Revision in dem geltend gemachten Anspruch einen solchen aus positiver Vertragsverletzung sieht, steht die Anwendung des § 477 Abs. 1 BGB außer Zweifel. Zwar kann nach gefestigter Rechtsprechung ein Käufer neben oder anstelle des gesetzlichen Gewährleistungsanspruchs auch einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung dann geltend machen, wenn ihm infolge der schuldhaften Schlechtlieferung ein Vermögensschaden entsteht, der nicht schon im Kaufgegenstand selbst begründet ist, sondern sich - und das ist hier der Fall - in anderen Rechtsgütern des Käufers auswirkt (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1967 - VIII ZR 4/65 = BGHWarn 1967, 125). Auch ein derartiger Schadensersatzanspruch unterliegt aber, da er sich auf einen Sachmangel stützt, nach dem gesetzgeberischen Grund des § 477 Abs. 1 BGB der kurzen Verjährung (RGZ 117, 315; Senatsurteil vom 22. März 1961 - VIII ZR 52/60 = LM BGB § 477 Nr. 5; Soergel/Siebert § 477 Anm. 6).

9

3.

Zu Unrecht beruft sich schließlich die Revision darauf, die Beklagte habe nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin die Geeignetheit des angebotenen Dichtungsmaterials für den vorgesehenen Zweck ausdrücklich bestätigt und sie - die Klägerin - unter schuldhafter Verletzung der vertraglich übernommenen Beratungspflicht zum Ankauf des Materials bestimmt.

10

a)

Soweit darin - die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin im Revisionsrechtszug unterstellt - die Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB liegen könnte, kommt es auf dieses Vorbringen deswegen nicht an, weil die Zusicherung bestimmter Eigenschaften auf die Dauer der Verjährungsfrist keinen Einfluß hat (RG Recht 1907 Nr. 1806; Senatsurteil vom 19. Oktober 1964 - VIII ZR 20/63 = NJW 1965, 148 [BGH 19.10.1964 - VIII ZR 20/63]).

11

b)

Entsprechendes gilt, soweit sich die Klägerin auf eine angeblich schuldhaft unrichtige Beratung über die Verwendungsmöglichkeiten des Dichtungsmaterials beruft. Denn auch eine etwaige Verletzung einer Beratungs- und damit Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag würde nach dem rechtspolitischen Zweck des § 477 Abs. 1 BGB jedenfalls dann der kurzen Verjährung unterliegen, wenn sich das Verschulden - wie hier - auf Angaben über Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Kaufsache bezieht (RGZ 129, 280; Senatsurteile vom 19. Oktober 1964 - VIII ZR 20/63 a.a.O. und vom 5. April 1967 - VIII ZR 32/65 = BGHZ 47, 312, 319) [BGH 05.04.1967 - VIII ZR 32/65].

12

c)

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn in den Erklärungen der Beklagten die vertragliche Übernahme einer selbständigen und damit der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegenden Garantie gesehen werden könnte. Ob ein derartiges selbständiges Garantieversprechen vorliegt, ob also der Verkäufer über die bloße Zusicherung der Vertragsgemäßheit der verkauften Ware hinaus für einen bestimmten Erfolg einstehen oder eine bestimmte Schadensgefahr übernehmen will (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 1964 - VIII ZR 20/63 a.a.O. und vom 4. Dezember 1968 - VIII ZR 208/66 = NJW 1969, 787 = WM 1969, 95), unterliegt tatrichterlicher Würdigung. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint. Seine Feststellungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, werden auch von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen. Eine nur als Nebenabrede übernommene, unselbständige und unbefristete Garantie aber würde der Sache nach lediglich eine besonders herausgehobene Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB darstellen und die Geltung des § 477 BGB unberührt lassen (vgl. Soergel/Siebert § 477 Anm. 15).

13

4.

Unterliegt ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin der 6-monatigen Verjährungsfrist, so war er bei Klageerhebung bereits verjährt. Das gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin - etwa im Hinblick auf ausdrückliche Zusicherungen der Beklagten über die Verwendbarkeit des Materials - von einer stillschweigenden Vertragsabrede dahingehend ausgehen wollte, daß der Lauf der Verjährungsfrist nicht bereits mit der Ablieferung (§ 477 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern erst mit der Entdeckung der Mängel beginnen sollte (vgl. dazu Soergel/Siebert § 477 Anm. 15 mit weiteren Nachweisen). Denn auch insoweit wäre die Einreichung der Klage, da die Klägerin bereits am 17. Januar 1967 in Kenntnis der Mangelhaftigkeit und des Umfangs der aufgetretenen Schäden gegenüber der Beklagten Mängelrüge erhoben hatte, verspätet.

14

5.

Da die Revision somit keinen Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Dr. Messner
Braxmaier
Dr. Hiddemann