Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1967, Az.: VIII ZR 4/65
Sorgfaltsgrundsätze bei der Fassadensanierung; Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung (pVV); Einhalten der vorgegebenen Auflagen; Versendung falscher Fabrikstoffe; Maßgaben für das Vorliegen von Fahrlässigkeit; Möglichkeit eines vorherigen Probeanstrichs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1967
- Aktenzeichen
- VIII ZR 4/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 09.07.1964
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 722 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1967, 321-322
- MDR 1967, 759 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Dem Käufer kann neben Ansprüchen aus Gewährleistung ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung zustehen, wenn ihm durch eine schuldhafte Falsch- oder Schlechtlieferung des Verkäufers ein Vermögensschaden entsteht, der nicht schon im Kaufgegenstand selbst begründet ist, sondern sich in anderen Rechtsgütern des Käufers auswirkt.
- 2.
Zur Frage der Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers bei Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache.
- 3.
Die Verjährungsfrist des § 477 BGB gilt nicht für einen Schadensersatzanspruch wegen Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Weber, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 9. Juli 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die in Manila eine Farbenfabrik betreibt, kaufte durch Vermittlung der in Manila ansässigen Firma L. G. W., von der Beklagten zu 1 aufgrund dreier Verträge insgesamt 21.000 kg Titanium Dioxyd Rutile, und zwar gemäß Verkaufsbestätigung der Firma W. vom 25. August 1959 eine Menge von 3.000 kg, vom 20. Oktober 1959 eine Menge von 8.000 kg und vom 3. November 1959 eine Menge von 10.000 kg.
Die Partie des ersten Vertrages kam am 8. November 1959 in Manila an, die Partien des zweiten und dritten Vertrages am 15. Januar 1960. Die erste Partie enthielt bei der Ankunft in Manila 5.555 lbs, die zweite 16.610 lbs und die dritte 19.211 lbs.
Titanium Dioxyd Rutile (im folgenden Rutile) ist ein Grundstoff zur Herstellung von Farben. Die Klägerin verwendete nach ihrer unbestrittenen Behauptung die gesamte Menge der ersten Partie bis auf einen ganz geringen Rost und von der dritten Partie 16.072,70 lbs, insgesamt also 21.627,70 lbs, zur Herstellung von Farben. Die zweite Partie und ein Rest der dritten Partie blieben unverarbeitet.
Einen Teil der verarbeiteten Farbe hat die Klägerin weiterverkauft. Ihre Kunden strichen mit der Farbe von außen Gebäude an, u.a. eine neu errichtete Radio- und Fernsehstation und das fernöstliche Hauptquartier der Weltgesundheitsorganisation. Die Farbe an den Gebäuden veränderte sich nach späteste 30 Tagen. Sie wurde unansehnlich und entwickelte übermäßig Kalk. Die Klägerin ließ die von ihr hergestellte Farbe chemisch untersuchen. Die Untersuchungen ergaben, daß die Farbe statt des Grundstoffes Rutile das Titanium Dioxyd Anatase (im folgenden Anatase) enthielt. Anatase und Rutile sind äußerlich nicht voneinander zu unterscheiden. Beide sind in ihrer Zusammensetzung gleich. Sie sind lediglich physikalisch durch die Form ihrer Kristalle verschieden. Anatase ist im Gegensatz zu Rutile leicht wasserlöslich und stark kreidend. Es wird als Grundstoff für Innenanstriche verwendet.
Nachdem die Klägerin Beanstandungen ihrer Kunden erhalten hatte, benachrichtigte sie die Firma W.. Diese gab die Benachrichtigung an die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 29. Juni 1960 weiter. Sie übersandte ferner der Beklagten zu 1 ein Muster, das sie der Schiffssendung entnommen hatte, mit der Bitte um Prüfung, ob das Material tatsächlich vorwiegend Anatase oder vorwiegend Rutile enthalte. Die Beklagte zu 1 forderte telegrafisch von der Firma W. ein durch eine Kontrollfirma neutral gezogenes versiegeltes Muster an. Mit Schreiben vom 8. Juli 1960 gab die Klägerin gegenüber der Firma W. nähere Einzelheiten über die Beanstandungen an. Die Firma W. beauftragte hierauf am 9. Juli 1960 die Firma R. J. del P. & Co in Manila, Muster entsprechend der Bitte der Beklagten zu 1 sicherzustellen. Das teilte die Firma W. gleichzeitig der Klägerin mit. Die Firma R. J. del P. & Co. entnahm auftragsgemäß Proben. Sie teilte der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 27. Juli 1960 folgendes mit (in Übersetzung):
"Die Muster wurden wahllos vom verbleibenden Rest der Schiffsladung entnommen, der sich immer noch in den Originalbehältern (Jutesäcken) befand, von denen folgende geöffnet wurden:
48 Jutesäcke lt. Bestellung Nr. 8581 ... (das ist der zweite Kontrakt) 103 Jutesäcke lt. Bestellung Nr. 8597 ... (das ist der dritte Kontrakt). ...
57 Jutesäcke Farbenmaterial bestellt durch L. G. W. (Manila) Ltd Bestellung Nr. 8516 (das ist der erste Kontrakt) wurden von uns nicht gesehen; angeblich sind sie vernichtet worden. ..."
Die Beklagte schrieb am 5. August 1960 an die Firma W. u.a. (in Übersetzung):
"Wir danken Ihnen für die Übersendung der Fotos, die zeigen, daß die von uns gelieferte Farbe kreidet. Aber wir werden diese Fotos unserem Hersteller nicht übergeben, da diese keinen Beweis darstellen, und wir sind nicht gewillt, unseren Fabrikanten Gelegenheit zum Ausweichen zu geben. Wir hoffen, daß Sie unseren Standpunkt verstehen. Wichtig ist nur, ob Titanium Dioxyd Rutile oder Anatase geliefert wurde. Falls Anatase geliefert wurde - wovon wir bereits jetzt überzeugt sind -, werden wir selbstverständlich alles tun, um den Kunden voll zu entschädigen. Um diese Entschädigung auf dem schnellsten Wege zu ermöglichen, müssen Sie uns die genauen Schadenskosten so bald wie möglich angeben. Diese Summe muß von einem Notar bestätigt werden, falls der Lieferant das verlangt. Aber bitte erwarten Sie hierüber unseren entsprechenden Bescheid.
Wir möchten nochmals betonen, daß wir uns sehr bemühen werden, den Kunden voll zu entschädigen, und wir hoffen, daß wir Ihr Vertrauen nicht verlieren. Sie können versichert sein, daß wir bei zukünftigen Bestellungen von Tit. Diox. sehr vorsichtig sein werden. Darüber hinaus werden wir den betreffenden Lieferanten bitten, uns in Zukunft ein entsprechendes Muster zukommen zu lassen. Bis jetzt haben wir geglaubt, daß dies nicht nötig sei, da unsere Lieferfirma - eine der bekanntesten in West-Deutschland - unsere Bestellungen zu unserer vollen Zufriedenheit ausgeführt hat. Sicherlich verstehen Sie, daß wir nicht daran interessiert sind, Ihnen oder den Kunden Waren in einer Qualität zu liefern, die mit der von uns in Rechnung gestellten nicht übereinstimmt. Wir bitten Sie nochmals, uns über die Forderung von G. P. C. so bald wie möglich zu informieren."
Die Klägerin ließ ihrerseits Proben aus den Lieferungen Nr. 8581 und 8597 (zweiter und dritter Kontrakt) im Laboratorium Dr. G. in H. untersuchen. Das Ergebnis war, daß die Proben nicht Rutile enthielten, sondern es sich eindeutig um Anatase handelte.
Die Beklagte zu 1 hat die der Klägerin gelieferte Ware von dem Kaufmann H. gekauft. Dieser hatte die Ware in den Niederlanden bezogen und ihre Verschiffung in Rotterdam veranlaßt.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1 und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern, darunter den Beklagten zu 2 a) und 2 b), Schadensersatz. Sie gliedert ihre Forderung wie folgt auf:
a)
Mit dem von der Beklagten zu 1 gelieferten Grundstoff habe sie insgesamt 16.124 Gallonen Farbe hergestellt. Hiervon habe sie an ihre Abnehmer 9.320 Gallonen geliefert. Aus dem Verkauf jeder Gallone sei ihr ein Schaden von 20 philippinischen Pesos entstanden, insgesamt also 186.400.b)
Für jede aus dem gelieferten Grundstoff hergestellte, aber noch nicht weiterverkaufte Gallone Farbe macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch von 12, insgesamt für 6.804 Gallonen 81.648 geltend.c)
Für die bisher noch nicht verarbeiteten 19.959 lbs des gelieferten Grundstoffes berechnet sie einen Schaden von 1 insgesamt 19.959.d)
Schließlich verlangt sie Zahlung von 50.000 wegen Minderung ihres geschäftlichen Ansehens.
Von diesem auf 338.007 berechneten Schaden macht die Klägerin mit der Klage einen Betrag von 288.007 nebst Zinsen geltend.
Das Landgericht hat durch Teil-Grundurteil die Klage, soweit sie den Anspruch auf 186.400 betrifft, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 1, 2 a) und 2 b) zurückgewiesen.
Mit der Revision erstreben diese Beklagten die Abweisung der Klage, soweit über sie erkannt ist.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht erklärt in Übereinstimmung mit den Landgericht unter Anwendung deutschen Rechts die Klage insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt, als die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch darauf stützt, daß sie ihren Abnehmern Schadensersatz hat leisten müssen, weil sie ihnen infolge Verarbeitung des von der Beklagten zu 1 falsch gelieferten Titan Dioxyd-Anatase Farben geliefert hat, die für Außenanstriche untauglich sind.
Die Revision der Beklagten mußte zurückgewiesen werden.
I.
Das Berufungsgericht wendet deutsches Recht an. Es führt aus, der Vortrag der Parteien ergebe nicht, daß sie bei Abschluß der Kontrakte die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung vereinbart haben. Sie hätten jedoch gegen die Anwendung des deutschen Rechts keine Einwendungen erhoben, sondern darüber hinaus ihre Rechtsausführungen auf das deutsche Recht ausgerichtet. Aus diesem Verhalten der Parteien sei zu schließe daß nach ihren Willen deutsches Recht anzuwenden sei. Auch der hypothetische Parteiwille spreche für die Anwendung deutschen Rechts, weil der Schwerpunkt eines Schuldverhältnisse der vorliegenden Art am Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers sei.
Die Revision beanstandet die Anwendung deutschen Rechts nicht. In dieser Hinsicht bestehen auch keine Bedenken. Der erkennende Senat hat schon im Urteil vom 7. März 1962 - VIII ZR 9/61 - LM EGBGB Art. 7 ff Nr. 17 = BGHWarn 1962 Nr. 55 - die Auffassung gebilligt, daß im Prozeßverhalten der Parteien ein entscheidender Anhaltspunkt für die Annahme liegen könne, die Anwendung deutschen Rechts entspreche den mutmaßlichen Willen der Vertragspartner.
II.
Die Revision hält in erster Linie nicht für erwiesen, daß die Beklagte zu 1 statt Rutile Anatase geliefert hat.
1.
Das Berufungsgericht führt aus, es stehe fest, daß die Beklagte zu 1 statt des bestellten Rutile Anatase geliefert habe. Die Untersuchung der zwei letzten Partien mit den Ordernummern 8581 und 8597 habe Anatase ergeben. Aufgrund des unbestrittenen Vertrages der Klägerin, daß die Außenanstriche, die mit den von ihr gelieferten Farben hergestellt worden waren nach etwa 30 Tagen unansehnlich wurden und zu kreiden anfingen, und der Bekundung des Zeugen H., der die Beklagte zu 1 beliefert habe, daß zur fraglichen Zeit seine Lieferanten in den Niederlanden in mehreren Fällen statt des bestellten Rutile Anatase geliefert hätten, sei festzustellen daß alle drei Partien Anatase enthalten hätten.
2.
Die Angriffe der Revision, es sei möglich, daß die erste Partie, wie bestellt, Rutile enthalten habe, bewegen sich auf den der Revision verschlossenen Gebiet der Tatsachenwürdigung. Die Würdigung des Berufungsgerichts ist möglich, sogar sehr naheliegend. Schließlich verkennt die Revision, daß die Klägerin nicht etwa Schadensersatz getrennt für jede Lieferung verlangt. Vielmehr handelt es sich darum, daß die Farbe, die die Klägerin unter Zusatz des aus der ersten und dritten Lieferung herrührenden Grundstoffes hergestellt hat, insgesamt für Außenanstrich unverwendbar gewesen ist. Die Unverwendbarkeit der Farbe führt das Berufungsgericht auf den Zusatz von Anatase, das die Beklagte zu 1 vertragswidrig geliefert hat, zurück.
Das Berufungsgericht schließt auch nicht allein aus den Umstand, daß die Beklagte zu 1 zweimal falsch geliefert habe, auch die erste Lieferung müsse falsch gewesen sein. Dieser Umstand ist vielmehr nur ein Anzeichen, das vom Berufungsgericht in Verbindung mit der Bekundung des Zeugen H. verwertet wird. Von der Verkennung der Beweislast kann entgegen der Meinung der Revision keine Rede sein. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, die drei Lieferungen hätten nicht das bestellte Rutile enthalten.
III.
Die Revision greift weiter die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Beimischung von Anatase sei ursächlich für das Abblättern und Kreiden der Außenanstrichfarben gewesen.
Das Berufungsgericht meint einmal, die Beklagten trügen selber vor, daß Anatase im Gegensatz zu Rutile stark kreidend und wasserlöslich ist. Dafür, daß die Außenanstrichfarben auch bei der Verwendung von Rutile abgeblättert waren, fehle es zudem an jeglichen Anhaltspunkten. Die Beklagten hätten keine einzige "Reserveursache" spezifiziert genannt. Schon mangeln eines hinreichenden Vertrages könne ihrem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entsprochen werden. Die Verwendung von Anatase zur Farbherstellung dränge sich als Schadensursache auf.
Diese Gedankengänge lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es ist unstreitig, daß Anatase für einen Anstrich, der dem Wetter ausgesetzt ist, nicht verwertbar ist. Das wird im Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 1962 als eine "Binsenwahrheit" bezeichnet. Die scharfe Trennung der beiden Produkte, so heißt es dort, sei das erste Gebot in der täglichen Arbeit des Produzenten. Die Lieferung von Anatase statt Rutile bildet damit den vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellten konkreten Haftungsgrund. Über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Haftungsgrund und dem Schaden ist nach § 287 ZPO zu entscheiden (BGHZ 4, 192, 196 [BGH 13.12.1951 - IV ZR 123/51]; 7, 287, 295) [BGH 06.10.1952 - III ZR 115/51]. Das Berufungsgericht konnte daher nach freier Überzeugung entscheiden und durfte von einer beantragten Beweisaufnahme absehen.
Das Gericht muß allerdings, wenn es einen Beweis nicht erheben will, die Beweisanträge würdigen und darf die Grenzen freien Ermessens nicht überschreiten. In dieser Hinsicht enthalten die Erwägungen des Berufungsgerichts keinen Verfahrensverstoß. Die von der Beklagten als denkbar angeführten Umstände, die möglicherweise auch zu einem Abblättern von Farbe führen könnten, hat das Berufungsurteil als "Reserveursachen" bezeichnet und sie angesichts des sonstigen eigenen Vertrags der Beklagten und der Tatsache, daß Anatase für Außenanstrich nicht geeignet ist, als unbestimmt und deswegen unerheblich angesehen. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen des § 287 ZPO.
Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob die Beklagten mit dem Einwand, daß die Verwendung von Anatase nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden sei, schon deshalb ausgeschlossen sind, weil sie, wie das Berufungsgericht meint, ihre Schadensersatzpflicht mit dem Schreiben vom 5. August 1960 anerkannt haben.
IV.
Das Berufungsgericht billigt der Klägerin einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften positiven Vertragsverletzung zu, weil die Klägerin verlange, so gestellt zu werden, als wenn sie nicht von ihren Kunden mit Schadenersatzansprüchen überzogen würde.
Die Angriffe der Revision gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts müssen erfolglos bleiben.
1.
Die Revision bittet um Nachprüfung, ob die Gewährleistungsvorschriften nicht etwa den Anspruch aus positiver Vertragsverletzung ausschließen. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs, daß den Käufer neben den Ansprüchen aus Gewährleistung auch ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung zustehen kann, wenn ihm durch eine schuldhafte Falsch- oder Schlechtlieferung des Verkäufers ein Vermögensschaden entsteht, der nicht unmittelbar durch die Nichterfüllung ausgelöst worden ist, wenn also der Schaden nicht schon im Kaufgegenstand selbst begründet ist, sondern sich in anderen Rechtsgütern des Käufers auswirkt (RG DR 1941, 638; BGH Urteile vom 17. Februar 1959 - VIII ZR 47/58 - NJW 1959, 1089 [OLG Frankfurt am Main 10.12.1958 - 5 U 285/58]; vom 18. Dezember 1964 - V ZR 68/63 - LM BGB § 463 Nr. 12 = BGHWarn 1965 Nr. 9). Zu diesen mittelbaren Schäden hat das Reichsgericht auch die Belastung mit Schadensersatzansprüchen gerechnet, denen ein Käufer ausgesetzt war, der die vom Verkäufer gelieferte mangelhafte Sache verarbeitet und dadurch ein mit Mängeln behaftetes Werk hergestellt hatte (RG a.a.O.). Nicht anders liegt es hier. Die Klägerin fordert nicht Schadensersatz, weil Anatase etwa gegenüber Rutile minderwertiger wäre, sondern weil sie infolge des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten zu 1 eine Sache hergestellt hat, die für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar ist und durch deren Verwendung ihre Abnehmer einen Schaden erlitten haben, dessen Ausgleich sie von ihr, der Klägerin, verlangen.
2.
Das Berufungsgericht meint, die von der Beklagten zu 1 begangene Vertragsverletzung sei schuldhaft. Sie müsse sich die Falschlieferung der Firma H. als eigenes Verschulden anrechnen lassen. Die Zusammenstellung der bestellten Sendungen sei eine Vertragspflicht der Beklagten zu 1 gewesen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung, sowie der Auswahl, Verpackung und Verschiffung der Kaufsache habe sich die Beklagte zu 1 des Inhabers der Firma Haddorp bedient.
Die Revision nacht demgegenüber geltend. Vorlieferanten seien nicht Erfüllungsgehilfen eines späteren Lieferers. Damit verkennt die Revision aber, daß das Berufungsgericht Haddorp nicht als Erfüllungsgehilfen ansieht, weil er den Stoff Anatase der Beklagten zu 1 geliefert habe, sondern weil er das getan habe, was sonst der Verkäufer selbst zu tun hat, nämlich die Ware unter Beobachtung der erforderlichen Sorgfaltspflicht auszuwählen und zusammenzustellen (s. RGZ 108, 221, 223).
Soweit die Revision weiter hervorhebt, die Firma H. sei eine vertrauenswürdige Firma gewesen, es sei nicht ersichtlich, daß ihr Inhaber seine Pflichten verletzt habe, so ist dieser Einwand unbegründet. Darauf, ob H. selbst vertrauenswürdig war, kommt es nicht an. Die vom Berufungsgericht ausdrücklich getroffene Feststellung, die Versendung von Anatase statt Rutile sei ein Versehen, das zumindest auf Fahrlässigkeit beruhe, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
V.
Die Klägerin ist nach Auffassung des Berufungsgerichte ihres Anspruches auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung nicht etwa deshalb verlustig gegangen, weil sie die Falschlieferung verspätet gerügt hat. Die Klägerin, so führt das Berufungsgericht aus, habe eine Rüge nach § 378 HGB nicht zu erklären brauchen. Die Beklagte zu 1 habe eine andere als die bedungene Ware geliefert. Anatase und Rutile bildeten Grundstoffe für Farben verschiedener Arten. Anatase sei als Grundstoff nur für Farben brauchbar, die für einen Innenanstrich bestimmt sind. Das gelieferte Anatase weiche von dem bestellten Rutile offensichtlich so erheblich ab, daß die Beklagte zu 1 die Genehmigung der Klägerin als ausgeschlossen betrachten mußte.
1.
Daß Anatase eine andere Ware als Rutile ist, nimmt die Revision hin, sie meint aber, es liege keine so offensichtliche Abweichung vor, daß eine Genehmigung nicht zu erwarten gewesen sei; denn Anatase sei für Innenanstrich geeignet. Mit diesen Ausführungen setzt die Revision sich aber in Widerspruch zu der Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch die Bestellung von Rutile in erheblicher Menge zum Ausdruck gebracht, daß sie einen großen Bedarf an einen Ausgangsstoff für die Herstellung von Außenanstrichfarben hatte. Da Anatase und Rutile hinsichtlich der Konsistenz entgegengesetzte Eigenschaften haben und als Ausgangsstoff für ganz verschiedene Arten von Farben dienen, konnte das Berufungsgericht annehmen, die Beklagte zu 1 hätte sich, wenn ihr bei der Übersendung die erfolgte Verwechslung bekannt gewesen wäre, gesagt, daß die Lieferung von Anatase nicht den Vertragszweck erfülle und die Klägerin nicht die Falschlieferung genehmigen werde. Ähnlich hat der erkennende Senat es im Urteil vom 20. September 1961 - VIII ZR 176/60 - darauf abgestellt, ob nach vernünftiger Auffassung der Sachlage ein Kaufmann mit der gelieferten Ware auch nur einen Versuch, den Kaufvertrag zu erfüllen, nicht machen würde und von dem Käufer ein Behalten der Ware als Erfüllung des Vertrages nicht erwartet werden könne.
2.
Das Reichsgericht hat, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, wiederholt ausgesprochen, die Gestaltung des § 378 Halbs. 2 HGB dürfe nicht dazu dienen, einen nachlässigen Käufer, der sich über die Untersuchungs- und Anzeigepflicht hinwegsetze, Vorteile zu verschaffen. Der Zweck der Vorschrift sei vielmehr, den normalen Käufer bei gerechtfertigter Unterlassung einer sachlich bedeutungslosen Anzeige vor Rechteverlust zu bewahren (RGZ 99, 37; JW 1926, 2905). Diese Entscheidungen des Reichsgerichts haben im Schrifttum Widerspruch gefunden. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 20. September 1961 sich einer Stellungnahme enthalten. Auch hier bedarf es einer Entscheidung nicht. Das Berufungsgericht hat in rechtsirrtumsfreier Würdigung angenommen, die Klägerin habe unter den hier vorliegenden Umständen von einer Untersuchung, ob die Beklagte zu 1 statt Rutile Anatase geliefert habe, absehen dürfen. Sie habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihr statt Rutile das von diesem äußerlich nicht unterscheidbare Anatase geliefert werde. Sie habe vielmehr davon ausgehen können, daß bei einem Titan-Dioxyd-Hersteller Verwechslungen von Rutile und Anatase so gut wie ausgeschlossen seien. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision meint, die Klägerin, die eine Farbe für Außenanstrich hergestellt habe, wäre verpflichtet gewesen, einen Probeanstrich der Witterung auszusetzen, ehe sie die Farbe veräußerte. Dabei übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht nicht schlecht hin eine Untersuchungspflicht verneint. Es mag sein, daß die Klägerin der Gewährleistungsansprüche verlustig gegangen wäre, wenn die Beklagte zu 1 Rutile in mangelhafter Eigenschaft geliefert und die Klägerin infolge unterlassener Untersuchung den Mangel verspätet gerügt hätte. Darum geht es hier nicht. Das Berufungsgericht stellt lediglich darauf ab, daß die Klägerin die gelieferte Ware nicht habe darauf hin zu untersuchen brauchen, ob ihr statt der bestellten eine äußerlich nicht unterscheidbare andere geliefert sei. Der erkennende Senat hat schon im Urteil vom 13. November 1956 (VIII ZR 16/56 - LM BGB § 459 Abs. 1 [Nr. 3]) angenommen, ein Käufer sei nicht schlechthin verpflichtet, den Kaufgegenstand auf jeden nur denkbaren Mangel zu untersuchen. Er hat es als eine Überspannung der Rügepflicht nach § 377 HGB angesehen, wenn verlangt werde, daß der Käufer einen Omnibus, der ihm als fabrikneues Fahrzeug zu einem bestimmten Benutzungszweck, für den er auch äußerlich eingerichtet war, geliefert wurde, alsbald darauf hin hätte überprüfen müssen, ob er für den Vertragszweck auch mit allen Sitzen benutzt werden dürfe. Wenn der Käufer auf die Benutzbarkeit vertraut habe, so könne ihm das nicht angelastet werden. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin, so ist das Berufungsgericht zu verstehen, gar nicht auf den Gedanken gekommen, daß das ihr gelieferte Material ein anderes als das bestellte sein könne. Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht auf die eigene Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 22. Oktober 1962 hingewiesen, daß Verwechslungen bei den Herstellern ausgeschlossen seien. Das Berufungsgericht hatte schließlich auf das eigene Schreiben der Beklagten zu 1 an die Firma W. vom 9. Juli 1960 verweisen können, in den die Beklagte erklärt, wenn der Kunde Anatase erhalten habe, sei dies ohne ihr Wissen geschehen, da sie die Ware nicht analysieren lasse; für gewöhnlich sei das nicht nötig, die damit verbundenen Kosten seien vermeidbar.
Die Hinweise der Revision, die Beklagte zu 1 sei der Klägerin unbekannt gewesen, die Klägerin habe gewußt, daß die Beklagte zu 1 nur exportiere und nicht herstelle, gehen angesichts der tatrichterlichen Würdigung fehl. Das Berufungsgericht ist ersichtlich der Auffassung, die Klägerin habe auch einer deutschen Lieferfirma vertrauen dürfen und habe nicht auf den Gedanken zu kommen brauchen, daß ihr statt der bestellten Ware eine andere geliefert werde.
3.
Unbegründet ist schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, die Auftragsbedingungen des Verbandes Deutscher Exporteure seien nach internationalem Handelsbrauch Vertragsgrundlage gewesen, nach diesen Bedingungen und nach sonstigem internationalen Handelsbrauch sei die übersandte Ware spätestens binnen vier Wochen nach Anlandung zu untersuchen. Dem Antrage der Beklagten, hierüber eine Auskunft der Handelskammer zu Hamburg einzuholen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entsprechen. Das Berufungsgericht verneint, wie schon oben erwähnt ist, nicht eine Untersuchungspflicht schlechthin. Es ist nur der Auffassung, daß unter den dargelegten besonderen Umständen des Einzelfalles die Annahme, die Klägerin hätte das gelieferte Titanium-Dioxyd laboratoriumsmäßig darauf untersuchen müssen, ob ihr statt des bestellten Rutile das äußerlich vollkommen gleiche Anatase geliefert sei, eine Überspannung der an den Käufer zu stellenden Anforderung sei.
VI.
Die Beklagten haben gegenüber den Schadensersatzansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben. Das Berufungsgericht führt hiezu aus, die Verjährungsvorschrift des § 477 BGB sei auch auf den Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung anwendbar. Im Fall einer Falschlieferung trete in entsprechender Anwendung des § 477 BGB Verjährung dann ein, wenn bei beiderseitigen Handelsgeschäften statt der vereinbarten Art einer bestimmten Warengattung eine andere Art derselben Gattung geliefert worden sei. Rutile und Anatase bildeten jedoch zusammen nicht eine Warengattung. Trotz ihrer gleichen Zusammensetzung hatten sie entgegengesetzte Eigenschaften, die bewirkten, daß sich Rutile und Anatase nicht für denselben Zweck verwenden ließen. Hilfsweise meint das Berufungsgericht, die Beklagte zu 1 habe auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Sie habe durch ein bestätigendes Anerkenntnis den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach anerkannt. Dieses Anerkenntnis sieht das Berufungsgericht in dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 5. August 1960. Daß die Beklagte zu 1, so führt das Berufungsgericht aus, das Anerkenntnis nicht gegenüber der Klägerin, sondern gegenüber der Firma W. abgegeben habe, schließe ein bestätigendes Anerkenntnis nicht aus. Die Firma W. habe, wie sich aus dem Briefwechsel ergebe, in Vertretung der Klägerin gehandelt. Damit meint das Berufungsgericht ersichtlich, die Firma W. habe den Inhalt des Schreibens vom 5. August 1960 der Klägerin mitgeteilt.
Die Einwendungen der Revision gegen diese Ausführungen sind unbegründet.
1.
Die Verjährungsvorschrift des § 477 BGB gilt nicht für einen Schadensersatzanspruch, der daraus hergeleitet ist, daß eine andere als die geschuldete Sache geleistet ist (Urteile des erkennenden Senats vom 21. September 1964 - VIII ZR 298/62 - und vom 22. März 1961 - VIII ZR 52/60 - LM BGB § 477 Nr. 5). Im erstgenannten Urteil hat der Senat angenommen, die Lieferung eines Gemisches aus Sommer- und Winterweizen anstatt von Sommerweizen zur Aussaat sei als Lieferung einer anderen Warengattung statt der vereinbarten Gattung anzusehen und nicht nur als die Lieferung einer anderen Art derselben Gattung. Nicht anders liegt es im vorliegenden Fall. Anatase und Rutile sind wie Winter- und Sommerweizen in Aussehen, Zusammensetzung und Verwendungszweck zwar ähnlich, sie bilden aber, weil sie zur Herstellung verschiedener Erzeugnisse verwendet werden, eine unterschiedliche Warengattung.
2.
Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, die Beklagte zu 1 habe den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach anerkannt. In erster Linie macht die Revision geltend, die Firma Wagner, die ein Handelsmakler sei, habe nach § 93 HGB die Beklagte zu 1 nicht vertreten. Die Revision übersieht, daß es hier nicht um die Vermittlung eines Geschäftes geht, sondern daß nach der tatrichterlichen Würdigung die Firma W. nach Abschluß des Geschäfts die Erklärungen der Beklagten zu 1 der Klägerin übermittelt hat. Daß ein Makler neben seiner Maklertätigkeit auch im einzelnen Fall Erklärungen der einen Partei als Bote der anderen übermittelt oder für eine Partei als deren Vertreterin selbst Erklärungen abgeben kann, liegt auf der Hand.
Die Erklärung der Klägerin im Schreiben vom 5. August 1960 ist eine Individualerklärung. Ihre Auslegung durch das Berufungsgericht ist der Nachprüfung im Revisionsverfahren nur daraufhin zugänglich, ob sie unmöglich ist, insbesondere gegen die Denkgesetze verstößt, anerkannte Auslegungsregeln verletzt oder auf Verfahrensverstößen beruht. In dieser Hinsicht läßt die Beurteilung des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Wenn die Revision geltend macht, die Beklagte zu 1 habe eine Schadensersatzverpflichtung auch den Grunde nach nicht anerkennen wollen, so begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Auslegung individueller Willenserklärungen.
Unter diesen Umständen kommt es darauf, daß in den "Auftragsbedingungen des Verbandes deutscher Exporteure" bestimmt ist, die Verjährungsfrist betrage sechs Monate von der Ablieferung der Ware am ausländischen Bestimmungsplatz, nicht an. Im übrigen hat das Berufungsgericht bedenkenfrei angenommen, die Behauptung der Beklagten, daß diese Auftragsbedingungen Anwendung fänden, werde durch die Auftragsunterlagen nicht bestätigt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag Übergängen, daß diese Bedingungen auf Grund eines internationalen Handelsbrauches Vertragsgrundlage geworden seien, geht fehl. Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 16. Dezember 1963 vorgetragen, die Beklagte zu 1 handele bei ihren Käufen und Verkäufen auf Grund der Auftragsbedingungen des Verbandes der deutschen Exporteure. Ihr Beweisantrag, eine Auskunft der Handelskammer zu Hamburg einzuholen, bezieht sich nur auf den Inhalt der Bedingungen. Zu Unrecht verweist die Revision mit der Rüge aus § 139 ZPO auf den im Revisionsverfahren überreichten Blanko-Auftragsschein der Beklagten. Die Kaufverträge sind nicht mittels eines Auftragsscheines der Beklagten, sondern durch die Kontrakte vom 25. August, 20. Oktober und 3. November 1959 geschlossen worden. Diese nehmen auf Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1 oder des Verbandes der Exporteure nicht Bezug.
VII.
Zu dem von den Beklagten geltend gemachten Einwand, die Klägerin treffe an der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden, führt das Berufungsgericht aus: Da die Klägerin, wie dargelegt, nicht die Pflicht gehabt habe, die als Rutile gelieferte Ware darauf hin zu untersuchen, ob es sich um Anatase handele, könne ihr auch kein Mitverschulden angelastet werden.
1.
Damit wird allerdings das Berufungsgericht den Vorbringen der Beklagten, wie die Revision zutreffend rügt, nicht gerecht. Die Beklagten haben unter Beweisantritt vorgetragen, es sei handelsüblich, daß ein Hersteller von Farben diese prüfe, bevor sie in den Handel kommen. So würden durch Probeanstriche die Farben auf den Einfluß der Witterung überprüft. Hätte die Klägerin so gehandelt, hätten sich die Mängel der Farbe spätestens nach drei bis vier Wochen herausgestellt. Dann aber, so muß der Vortrag der Beklagten verstanden werden, hätte die Klägerin die Farbe nicht verkauft und wäre nicht, wie nunmehr geschehen, den Schadensersatzansprüchen ihrer Abnehmer ausgesetzt worden.
Die Frage, ob die Klägerin die Lieferung der Beklagten unverzüglich untersuchen mußte, hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mit der Frage, ob die Klägerin die von ihr hergestellten Farben auf ihre Brauchbarkeit überprüfen müsse, nichts zu tun. Die Säumnis mit der erstgenannten Untersuchung hat, sofern sie erforderlich ist, zur Folge, daß die Lieferung als vertragsmäßig gilt und die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 geltend machen kann. Die Veräußerung der Farben ohne Prüfung auf Brauchbarkeit kann dagegen eine sogenannte Mitverursachung (§ 254 Abs. 1 BGB) sein, also ein Verhalten, das es verbietet, den selbst mitverursachten Schaden auf den Vertragsgegner ganz oder teilweise abzuwälzen. Sollte es in der Farbenindustrie üblich sein, Farbenerzeugnisse vor der Veräußerung auf Mängel zu überprüfen, so könnte im vorliegenden Fall eine Mitverursachung des durch Herstellung eines für den beabsichtigten Zweck unbrauchbaren Erzeugnisses und des durch die Weiterveräußerung entstandenen Schadens auch dann vorliegen, wenn die Klägerin nicht mit einer Verwechslung von Anatase und Rutile zu rechnen brauchte. In dieser Beziehung fehlt es an einer Würdigung des Berufungsgerichts.
Dieser Verfahrensfehler zwingt aber nicht zur Aufhebung des Urteils. Das Gericht kann die Frage des mitwirkenden Verschuldens dem Betragsverfahren überlassen, wenn feststeht, daß trotz schuldhafter Mitverursachung des Schadens ein Anspruch des Geschädigten, wenn auch in unbekannter Höhe, besteht. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und den unstreitigen Sachverhalt, daß der Klägerin auch bei mitwirkenden Verschulden des Beklagten irgend ein Anspruch verbleiben würde. Es könnte zwar sein, daß dann, wenn die Klägerin einen Probeanstrich vor Veräußerung der hergestellten Farbe vorgenommen hätte, sie vor Schadensersatzansprüchen von Abnehmern verschont geblieben wäre. Auf den Ersatz des durch diese Ansprüche entstandenen Schadens ist der hier in Frage stehende Klageanspruch aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beschränkt. Die Klägerin fordert mit dem auf 106.400 bezifferten Teil des Klageanspruchs, über den das Landgericht und das Berufungsgericht erkannt haben, Ersatz des gesamten Schadens, der ihr dadurch erwachsen sein soll, daß sie mit den von der Beklagten gelieferten Grundstoff 9.320 Gallonen Farbe hergestellt hat, die sie weiterverkauft haben will. Hätte sie aufgrund eines Probeanstriches von einer Veräußerung abgesehen, so hätte sie jedenfalls dadurch Schaden erlitten, daß durch Vermischung mit dem gelieferten Anatase die sonstigen von der Klägerin beigefügten Bestandteile der Farbe zur Herstellung einer Außenanstrichfarbe unverwendbar geworden waren und das gewonnene Erzeugnis nicht, wie beabsichtigt, als Außenanstrichfarbe abgesetzt werden konnte. Dieser Schaden kann davon, daß die Klägerin einen Probeanstrich unterlassen hat, nicht berührt werden. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, daß die Entscheidung über ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten dem Betragsverfahren vorbehalten bleibt. Da es für die Feststellung, daß der Klägerin auch bei Annahme mitwirkenden Verschuldens ein Anspruch zusteht, keiner Ermittlungen des Tatrichters bedarf, war der Senat in der Lage, diesen Vorbehalt von sich aus auszusprechen.
Dr. Mezger
Dr. Weber
Mormann
Braxmaier