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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1968, Az.: VIII ZR 208/66

Lieferung von Einfuhrschrott; Rückzahlung eines Kaufpreises

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1968
Aktenzeichen
VIII ZR 208/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 17.08.1966
LG Wiesbaden

Fundstellen

  • DB 1969, 259 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 787-788 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist in einem Vertrage über die Lieferung von Importware ausdrücklich bestimmt, daß Ware inländischer Herkunft ausgeschlossen sein soll, liefert aber der Verkäufer dennoch Inlandsware, so handelt es sich, grundsätzlich um eine Falschlieferung. Der hieraus gegen den Verkäufer herzuleitende Anspruch, unterliegt nicht der kurzen Verjährung des § 477 BGB.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 17. August 1966 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

In der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl war der Bedarf an Schrott durch das Aufkommen in deren Bereich nicht gedeckt. Der aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft eingeführte Schrott war erheblich teurer als der innerhalb der Gemeinschaft anfallende.

2

Zur Sicherstellung des Schrottbedarfs wurde die Schrottausfuhr verboten. Weiter wurde die Klägerin, eine Genossenschaft des belgischen Rechts, von der Hohen Behörde der Montanunion damit betraut, den Preis für Einfuhrschrott mit dem Preis des Schrotts innerhalb der Gemeinschaft auszugleichen. Um dieses Ziel zu erreichen, hatte die Klägerin die Befugnis, die benötigte Menge an Einfuhrschrott zu ermitteln sowie den Höchstpreis für den eingeführten Schrott und den "Ausgleichspreis" festzusetzen. Sie schloß mit den Importeuren Verträge über die Lieferung von Schrott und teilte den Schrott verarbeitenden Werken die Kontingente zu. Der Kaufpreis wurde von dem Regionalbüro der ebenso wie die Klägerin auf supranationaler Basis errichteten Ausgleichskasse an die Importeure bezahlt. Den Werken wurde nur der Inlandspreis in Rechnung gestellt. Der Unterschiedsbetrag zum höheren Einfuhrpreis wurde auf die Schrottverbraucher der Montanunion umgelegt. Zum Einfuhrschrott rechnete auch der Heeresschrott der Alliierten Streitkräfte, Abwrackschrott, Bergungsschrott und Munitionsschrott.

3

Die Klägerin schloß mit der beklagten Schrottgroßhandlung in den Jahren 1955 bis 1957 in erheblichem Umfange Verträge über die Lieferung von Einfuhrschrott (Heeresschrott und Schrott aus Österreich und der Schweiz). Diesen Verträgen wurden die Einkaufsbedingungen der Klägerin zugrunde gelegt, deren hier in Betracht kommende Bestimmungen lauteten:

"...

2.
Der Einkauf erfolgt immer im Auftrage und für Rechnung eines von uns noch zu bestimmenden Werkes der Montanunion.

...

7.
Der Verkäufer hat einwandfreie Dokumente beizubringen, die beweisen, daß das Material aus dem im Vertragsschreiben erwähnten Herkunftsland stammt.

...

Der Ursprung - direkt oder indirekt - aus allen Ländern der Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist ausgeschlossen.

Sollten die Dokumente ... bezüglich ihrer Beweiskraft den geringsten Zweifel ergeben, wird die Bezahlung ausgesetzt.

...

21.
Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vertragsbestimmungen ... entstehen.

Wir vorweisen in diesem Sinne noch einmal insbesondere auf die Artikel ... 7 ...."

4

Nach Zuweisung der Kontingente an die einzelnen Werke bestellten diese Schrott bei der Beklagten, die den Bestellungen entsprechend lieferte.

5

Mit der im Jahre 1963 bei dem Landgericht Düsseldorf erhobenen Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises aus den Verträgen mit der Beklagten, weil diese nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe zum Teil Inlandschrott geliefert, die vorgelegten Zollquittungen seien für erhebliche Mengen des gelieferten Schrotts nicht beweiskräftig. Die Beklagte müsse deshalb in diesem Umfang den Unterschiedsbetrag zwischen dem Inlandspreis und dem ihr bezahlten Einfuhrpreis zurückerstatten. Vorsorglich hat die Klägerin Abtretungserklärungen der Empfängerwerke vorgelegt.

6

Nach Verweisung des Rechtsstreits wegen eines Teilbetrages von 926.000,12 DM an das Landgericht Wiesbaden hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung dieses Betrages verlangt. Die Beklagte hat die Klagebefugnis der Klägerin bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

8

Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Begehren weiter,

die Beklagte zur Zahlung von 926.000,12 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

9

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet.

11

1.

Das Berufungsgericht hat den ordentlichen Rechtsweg für gegeben angesehen, weil nach dem Sachvortrag der Klägerin Grundlage ihres Klaganspruchs Kaufverträge seien. Selbst wenn sie ein Organ der Hohen Behörde sein sollte, so könne sie sich doch zur Erfüllung ihrer Zwecke privatrechtlicher Formen bedienen. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler und werden von der Revision auch nicht angegriffen.

12

Weiter hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung deutsches Recht zugrundegelegt, weil alles dafür spreche, daß die Parteien an deutsches Recht anknüpfen wollten. Auch diese Annahme ist frei von Rechtsfehlern und wird von den Parteien nicht bekämpft.

13

2.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Revisionserwiderung die Auffassung vertreten, die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge seien wegen Verstoßes gegen Artikel 65 des Vertrages vom 18. April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (BGBl 1952 II 445) nichtig. Mit diesem Vorbringen kann die Beklagte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es dem erkennenden Senat verwehrt ist, die erst im Revisionsrechtszuge neu vorgetragenen Tatsachen zu berücksichtigen, auf die sich die Revisionserwiderung beruft.

14

3.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind Kaufverträge über den Schrott zunächst zwischen den Parteien zustandegekommen und dann durch Kaufverträge zwischen der Beklagten und den Empfangswerken ersetzt worden. Doch seien, so fährt das Berufungsgericht fort, damit nicht alle Rechte der Klägerin aufgehoben worden. Diese sei nach der besonderen Natur der Verträge als Treuhänderin der Gesamtheit der Schrottverbraucher vor allem an der Herkunft des Schrotts interessiert gewesen, während die Empfangswerke in erster Linie die Qualität des Schrotts berührt habe. Ein gewöhnlicher Kaufvertrag, der durch Vortrage mit den Empfangswerken abgelöst worden sei, habe deshalb nur vorgelegen, soweit die Qualität in Frage stand. Die darüber hinausgehenden Rechte auf Lieferung ausgleichsfähigen Schrotts stünden aber allein der Klägerin zu.

15

Ob dem Berufungsgericht in dieser rechtlichen Würdigung des Inhalts der Verträge zwischen den Parteien zu folgen ist oder ob es sich, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausgeführt hat, in Wirklichkeit um Geschäftsbesorgungsverträge zwischen den Parteien gehandelt hat, welche die Beklagte verpflichteten, Einfuhrschrott zu besorgen und an die in Betracht kommenden Werke zu liefern, während die Verpflichtung der Klägerin dahin ging, die Preisdifferenz zu tragen, bedarf keiner Prüfung. Auch wenn von der für die Beklagte günstigeren Annahme ausgegangen wird, daß die von der Beklagten gegenüber der Klägerin übernommene Verpflichtung zur Lieferung von Einfuhrschrott kaufrechtlicher Natur war, läßt sich die Abweisung der Klage mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung, daß die Ansprüche der Klägerin verjährt seien, nicht rechtfertigen.

16

a)

Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung des Streitstoffs unter kaufrechtlichen Gesichtspunkten die Vereinbarung über die Herkunft des Schrotts aus dem Ausland nicht als Garantieversprechen, sondern als zugesicherte Eigenschaft angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Mit der Erklärung, der Schrott sei ausgleichsfähig, habe die Beklagte zugesichert, daß die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen im Wege des Preisausgleichs der höhere Weltmarktpreis gezahlt wurde. Gegenstand der Zusicherung sei die Herkunft des Schrotts als eine Umweltbeziehung, die der Ware selbst für dauernd anhafte und somit eine Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB darstelle. Es habe sich um einen wertbestimmenden Faktor gehandelt und nicht um die Übernahme eines gewissen Risikos, das sich gewöhnlich auf künftige und aus diesem Grunde noch Ungewisse Umstände beziehe. Vielmehr sei die Herkunft des Schrotts wie die Qualität als Voraussetzung für die Vertragsmäßigkeit der Lieferung anzusehen. Die Klägerin habe den höheren Preis überhaupt nur für ausgleichsfähigen Schrott zahlen wollen.

17

Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht bekämpft.

18

b)

Allerdings kann ihrer Ansicht, in der Vertragsbestimmung über die Herkunft des Schrotts sei die Übernahme einer Garantie durch die Beklagte zu erblicken, nicht gefolgt werden. Ob eine Willenserklärung als Garantie aufzufassen ist, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Auslegung, die im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar ist (BGH Urt. vom 22. Februar 1962 - VII ZR 262/60 - WM 1962, 576, 577). Die Darlegungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Daß die Herkunft des Schrotts ein Umstand war, der die Vertragsmäßigkeit der Lieferung berühr bezweifeln die Parteien nicht. Bei einer Garantie kommt es indes darauf an, ob der gewährleistete Erfolg ein anderer und weitergehender ist als die bloße Vertragsmäßigkeit (Senatsurteil vom 22. Oktober 1957 - VIII ZR 408/56 - BB 1957, 1195). Die Verpflichtung muß dahin gehen, für einen bestimmten Erfolg einzustehen oder eine Schadensgefahr zu übernehmen (Senatsurteil vom 19. Oktober 1964 - VIII ZR 20/63 - insoweit nicht in LM BGB § 477 Nr. 7, jedoch in NJW 1965, 148, 149 [BGH 19.10.1964 - VIII ZR 20/63] abgedruckt). Solche über die Vertragsmäßigkeit der Leistung hinausgehenden Verpflichtungen der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht feststellen können und vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen.

19

c)

Rechtlich nicht einwandfrei ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne lediglich Gewährleistungsansprüche geltend machen, weil die Herkunft des Schrotts aus dem Ausland eine zugesicherte Eigenschaft darstelle.

20

Die Beklagte hatte ganz allgemein dafür einzustehen, daß sie ihre Verpflichtung gegenüber der Klägerin, wie sie in den Verträgen festgelegt war, erfüllte. Gegenstand der Verträge war die Lieferung von Einfuhrschrott. Allein hierauf bezog sich die Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin, die Lieferung von Inlandschrott war gemäß Nr. 7 der Vertragsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen. Die Klägerin befaßte sich auch nur mit Einfuhrschrott, was der Beklagten bekannt war. Damit war nach dem Inhalt des Vertrages, auf den es in erster Linie ankommt (Staudinger/Ostler, BGB 11. Aufl. § 459 Nr. 18; BGB RGRK 11. Aufl. § 459 Anm, 18 a.E.), der Vertragsgegenstand in der Weise eingeengt, daß jede Lieferung von Schrott, der nicht Einfuhrschrott war, als Nichterfüllung gelten sollte. In diese Richtung weisen auch die Vertragsbestimmungen, nach denen der Klägerin für den Fall der Lieferung von Inlandschrott nicht etwa Gewährleistungsansprüche gewährt wurden. Vielmehr sollte die "Bezahlung ausgesetzt" werden, was der Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB gleichkommt, und der Klägerin sollten Schadenersatzansprüche zustehen, was ebenfalls den gesetzlichen Rechten des Käufers bei Falschlieferungen - Lieferung eines aluid - entspricht (§§ 325, 326 BGB). Auf die Anssprüche wegen Lieferung einer anderen als der bestellten Sache findet jedoch die kurze Verjährung des § 477 BGB grundsätzlich keine Anwendung (Senatsurteile vom 8. März 1967 - VIII ZR 4/65; LM BGB § 276 (K) Nr. 3 = MDR 1967, 759; vom 20. November 1967 - VIII ZR 126/65 - NJW 1968, 640; BGH Urt. vom 22. Dezember 1955 - II ZR 113/54 - WM 1956, 494).

21

Auch wenn Handelsrecht zur Anwendung kommen sollte, gilt nichts anderes. Zwar greift dann auch für Falschlieferung möglicherweise das Gewährleistungsrecht ein. Dies gilt aber im vorliegenden Falle deshalb nicht, weil die Beklagte eine Genehmigung nicht erwarten konnte (§ 378 2. Halbs. HGB), wobei es nicht auf die subjektive Vorstellung der Beklagten, sondern auf objektive Maßstabe ankommt (RGZ 84, 355: BGH Urt. vom 11. November 1953 - II ZR 242/52 - BB 1953, 992).

22

Das Urteil des erkennenden Senats vom 22. März 1961 (VIII ZR 52/60 - LM BGB § 477 Nr. 5) betrifft einen anderen Sachverhalt und steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.

23

4.)

Da das klagabweisende Urteil auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden kann, die Sache vielmehr weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden, weil sie von der Endentscheidung in der Stelle selbst abhängt.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Messner
Mormann