Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1967, Az.: VIII ZR 126/65
Lieferung von Sommerweizen bzw. Mahlgut statt Winterweizen; Beschränkung auf die kurze Verjährung des § 477 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Begriffliche Gleichstellung von Falschlieferung und Schlechtlieferung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1967
- Aktenzeichen
- VIII ZR 126/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 20.05.1965
- LG Offenburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1968, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1968, 68-69 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 231-232 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei einer Falschlieferung, bei der eine Sache einer anderen Gattung geliefert worden ist (hier Winterstatt Sommerweizen), ist die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB nicht anwendbar.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Dr. Weber und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 20. Mai 1965 aufgehoben. Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Frühjahr 1962 zeigte sich in Südbaden, daß der im Herbst 1961 gesäte Weizen Auswinterungsschäden erlitten hatte, so daß er mittels Sommerweizens neu eingesät werden mußte. Da das dafür benötigte Saatgut knapp geworden war, bezog die Beklagte, eine Mühle, im Februar 1962 über einen Getreideimporteur in K. französischen Weizen und bot ihn in der Zeitung an als "französischen Sommerweizen - in hervorragender Qualität zur Saat". Dieses Saatgut kauften im März 1962 die klagenden Landwirte und säten es ein. Indes zeigte sich im Sommer, daß der Weizen schlecht oder gar nicht entwickelt war.
Die Kläger machen für ihre Ertragsausfälle die Beklagte verantwortlich und werfen ihr vor, ihnen statt Sommerweizen Winterweizen geliefert zu haben.
Das Landgericht hat den Klägern die von ihnen verlangten Beträge - unter Abweisung von Zuvielforderungen - zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Kläger in vollem Umfang wegen Verjährung abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Kläger haben ihre Ansprüche nicht auf § 480 Abs. 2 BGB gestützt, schon weil ihre Klage erst im September 1963 erhoben war und die Beklagte sich auf Verjährung berufen hatte (§ 477 BGB). Sie verlangen vielmehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus § 323 ff BGB, weil die Beklagte ihnen etwas anderes als gekauft geliefert habe, nämlich ein zur Aussaat im Frühjahr völlig ungeeignetes Gut (Mahlgut, Winterweizen statt Sommerweizen). Sie stehen auf dem Standpunkts auf diesen Anspruch dürfe § 477 BGB nicht angewandt werden.
Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es geht zwar zugunsten der Kläger davon aus, daß die Beklagte ihnen in der Tat etwas ganz anderes als bestellt geliefert habe, nämlich Saatgut, das völlig ungeeignet und daher offensichtlich genehmigungsunfähig im Sinne des § 378 HGB gewesen sei. Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, daß auch auf eine derartige Falschlieferung § 477 BGB anzuwenden sei.
II.
Dieser Ansicht, ist wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht zu folgen.
1.
Offenbar will das Berufungsgericht ganz allgemein für die Anwendung der §§ 459 ff BGB Falschlieferungen begrifflich den Schlechtlieferungen gleichstellen. Gestützt auf die schon 1929 von Heck (Grundriß des Schuldrechts S. 278), jetzt wieder von von Caemmerer (Falschlieferung in der Festschrift für Martin Wolff, 1952 S. 17) vertretene Ansicht will es auch den Fall der Lieferung einer "ganz anderen Sache", den § 378 HGB selbst beim Handelskauf aus der Gleichstellung herausnimmt, den Gewährleistungsvorschriften, damit auch dem § 477 BGB, unterwerfen. Die Revision verweist demgegenüber darauf, daß es sich im vorliegenden Falle um einen bürgerlich-rechtlichen Kauf handelt, weil die Kläger Landwirte und keine Kaufleute seien. Bei einem solchen Kauf müsse es bei der begrifflich gebotenen Unterscheidung zwischen Falschlieferung (Identitätsfehler) und Schlechtlieferung (Qualitätsfehler) bleiben. Nur bei Schlechtlieferung beschränke das Gesetz den Käufer auf die Gewährleistungsrechte, so daß er sich die kurze Verjährung des § 477 BGB entgegenhalten lassen müsse - nicht aber bei Falschlieferung.
2.
Der Ansicht des Berufungsgerichts kann in der Tat nicht zugestimmt werden.
Hat die Beklagte den Klägern nicht Winterweizen, sondern - wie zu ihren Gunsten unterstellt werden muß - Sommerweizen oder bloßes Mahlgut geliefert, so kann nicht gesagt werden, sie habe den Vertrag zwar erfüllt, aber mangelhaft. Auch kann nicht gesagt werden, sie habe eine andere Art derselben Gattung geliefert, wie dies im Urteil des Senats vom 22. März 1961 - VIII ZR 52/60 - LM Nr. 5 zu § 477 = BGHWarn 1961 Nr. 72 = BB 1961, 549 der Fall war. Vielmehr hat sie eine andere Gattung als die bestellte geliefert. Der Ansicht der Revisionserwiderung, Sommerweizen oder Mahlgut sei immerhin Weizen, ein zur Ernährung benötigtes Gut, daher habe die Beklagte die gekaufte Gattung geliefert, kann nicht gefolgt werden. Schon das Reichsgericht hat in RGZ 103, 77 ausgeführt, daß Sommerweizen eine ganz andere Ware ist als Winterweizen. Dem hat sich der Senat in seinem Urteil vom 21. September 1964 - VIII ZR 298/62 - angeschlossen, in dem es, so wie hier, um die Lieferung von Winter- statt Sommerweizen ging. Außerdem hat er schon in diesem (nicht veröffentlichten) Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (angeführt bei Kuhn im RGRK BGB 11. Aufl. § 477 Anm. 2 bei II 2) entschieden, daß bei Lieferung einer anderen Warengattung statt der vereinbarten Gattung die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB keine Anwendung findet (vgl. auch Leitsatz Nr. 1 zum Urteil des II. Zivilsenats vom 22. Dezember 1955 - II ZR 113/54 in WM 1956, 494). Diese Rechtsprechung hat der Senat noch zuletzt in seinem Urteil vom 8. März 1967 - VIII ZR 4/65 - LM Nr. 3 zu § 276 (K) = BGHWarn 1967 Nr. 63 = MDR 1967, 759 fortgesetzt.
Daran ist festzuhalten. Gewiß will, wie das Berufungsgericht anführt, die kurze Frist des § 477 BGB den Verkäufer schützen, weil das Zurückgreifen auf Mängel der Kaufsache nach längerer Zeit Bedenken begegnet., Diesen Schutz verdient aber ein Verkäufer, der eine ganz andere Sache liefert, nicht. Er kann in aller Regel nicht damit rechnen, daß der Käufer diese Ware hinnimmt, so daß der Kauf alsbald abgewickelt sein würde. Zudem beruht § 477 BGB nicht nur auf dem Gedanken, den Verkäufer zu schützen, sondern mindestens ebenso sehr auf der Erwägung, daß sich Qualitätsmangel nach längerer Zeit kaum noch feststellen lassen (so Motive II 238; vgl. RGZ 129, 280, 282). Diesem Gesichtspunkt kommt aber bei einer Falschlieferung, bei der eine Sache aus einer anderen Gattung geliefert worden ist, keine Bedeutung zu. Hier kann nicht darüber gestritten werden, ob die Kaufsache schon bei ihrer Ablieferung mit dem Mangel behaftet war. Pur die Ansicht des Berufungsgerichts könnte allenfalls sprechen, daß der Käufer bei einer solchen Falschlieferung den "Fehler" sofort, jedenfalls binnen sechs Monaten entdecken kann. Das muß aber keineswegs immer so sein. Auch Sachen verschiedener Gattungen unterscheiden sich äußerlich oft überhaupt nicht; ihr verborgener Unterschied tritt erst nach längerer Zeit hervor.
III.
Das Berufungsgericht durfte daher hier nicht § 477 BGB entsprechend anwenden. Treffen die Behauptungen der Kläger zu, so hat die Beklagte noch nicht erfüllt und kann dies nicht mehr, so daß die Kläger aus §§ 323 ff BGB und nicht aus Gewährleistungsrecht oder Schlechterfüllung Schadensersatz verlangen können. Ob und in welcher Höhe ihnen solche Ansprüche zustehen, muß noch geprüft werden.
Das angefochtene Urteil mußte somit aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Artl
Dr. Messner
Dr. Weber
Braxmaier