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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1990, Az.: II ZR 41/89

GmbH-Geschäftsführer; Haftung; Verschulden; Vertragsverhandlungen; Herstellungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1990
Aktenzeichen
II ZR 41/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1990, 1811-1812 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1990, 296-297 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 800 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 614-615 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 759-760 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen über ein von ihm persönlich entwickeltes neues Herstellungsverfahren.

Tatbestand:

1

Der Beklagte zu 2 und der frühere Beklagte zu 3 sind die Kommanditisten der früheren Beklagten zu 1, einer GmbH & Co. KG, sowie die Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Der Beklagte zu 2 hatte ein Verfahren zur Herstellung von Katzenstreu entwickelt. Die Beklagte zu 1 stellte dieses Produkt zunächst in einem Betrieb in Sch. her. Die Klägerin befaßt sich ebenfalls mit der Herstellung sowie mit dem Vertrieb von Tierfutter und sonstigem Tierbedarf. Nach vorangegangenen Verhandlungen entwarfen die Parteien am 30. April 1986 ein Vertragswerk, das ihre künftige Zusammenarbeit wie folgt regeln sollte: Die im Juni 1986 gegründete P. S.A. mit dem Geschäftssitz in L. sollte sich an der Beklagten zu 1 und deren Komplementär-GmbH zu je 50 % beteiligen. Bis dahin eingetretene Verluste der Beklagten zu 1 hatten die Beklagten zu 2 und 3 auszugleichen. Der Beklagte zu 2 sollte die Rechte an dem von ihm entwickelten Produkt auf die Beklagte zu 1 übertragen und dafür eine Abfindung von 200.000,-- DM erhalten. Er sollte aus der Geschäftsführung ausscheiden und aus einem mit der Beklagten zu 1 zu schließenden Beratervertrag ein monatliches Honorar von 7.500,-- DM erhalten. In einem weiteren - ebenfalls noch nicht unterzeichneten - Vertrag sollte der Klägerin das Alleinvertriebsrecht an der von der Beklagten zu 1 hergestellten Katzenstreu übertragen werden. Die Verträge sollten nach Genehmigung durch die P., für die ein vollmachtloser Vertreter aufgetreten war, unterschrieben werden. Noch bevor dies geschah, verlegte die Beklagte zu 1 ihre Produktionsanlage von Sch. auf ein Grundstück der Klägerin in O.; über die Produktionsräume schloß sie mit der Klägerin einen Mietvertrag. Die Produktion wurde am 28. Mai 1986 in O. aufgenommen. Die Produktionsanlage funktionierte jedoch nicht einwandfrei und mußte mehrfach zu Reparaturzwecken stillgelegt werden. Im Juli 1986 teilte die Klägerin den Beklagten mit, daß die P. die Verträge nicht genehmigt habe; den Mietvertrag kündigte sie fristlos. Die Beklagte zu 1 stellte die Produktion ein und baute die Anlage wieder ab. Am 11. September 1986 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 mangels Masse abgelehnt.

2

Die Klägerin hat mit der Klage einen Mietzinsanspruch von 10.260,-- DM und Ersatzansprüche von insgesamt 142.339,68 DM wegen Kosten geltend gemacht, die sie im Zusammenhang mit der Verlegung der Produktionsanlage der Beklagten zu 1 von Sch. nach O. durch Einsatz eigenen Personals und Bezahlung von Fremdrechnungen aufgewandt haben will. Von dem Gesamtbetrag von 152.599,68 DM hat sie 54.401, 26 DM für noch nicht bezahlte Warenlieferungen der Beklagten zu 1 abgezogen und den Rest von 98.198,42 DM gegenüber allen drei Beklagten eingeklagt. Die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 hat sie damit begründet, daß diese die Vertragsverhandlungen maßgeblich beeinflußt, dabei besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen und aus dem Geschäftsabschluß eigenen wirtschaftlichen Nutzen erstrebt hätten.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 15. 015, 03 DM nebst Zinsen verurteilt; im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision der Klägerin nur angenommen, soweit es um die Klage gegen den Beklagten (zu 2) geht. Insoweit verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

5

Das Berufungsgericht hat die unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß gegen den Beklagten gerichtete Klage abgewiesen, weil dieser weder besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen noch wirtschaftlich stark am Vertragsschluß interessiert gewesen sei. Es hat ausgeführt, es fehle an einem Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Parteien über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgegangen seien. Insbesondere spreche nichts für eine außergewöhnliche Sachkunde oder eine besondere Zuverlässigkeit des Beklagten; immerhin sei die Klägerin in derselben Branche wie der Beklagte tätig.

6

Diese Beurteilung wird, wie die Revision zu Recht rügt, den Besonderheiten dieses Falles nicht gerecht. Die Klägerin hat vorgetragen, das vom Beklagten entwickelte Verfahren zur Herstellung von Katzenstreu sei neuartig gewesen und habe nach den von ihm gemachten Angaben zu hervorragenden Produkteigenschaften führen sollen. Eine von ihm im März 1986 vorgelegte Probe des neuen Produkts habe, wie eine Analyse ergeben habe, besonders günstige Eigenschaften in bezug auf Schüttgewicht, Wasserbindungskapazität und Körnung aufgewiesen. Diese Eigenschaften und eine vom Beklagten vorgelegte Kalkulation für eine Großserienproduktion habe das Produkt für sie äußerst interessant erscheinen lassen. Sie habe sich deshalb jene Eigenschaften vom Beklagten als dem "know-how-Träger" bei den Vertragsverhandlungen zusichern lassen; sie seien in einer gemeinsam verfaßten Produktbeschreibung ("Produkttypmuster Hygienestreu", GA 34) festgehalten worden. Der Beklagte soll, wie die Klägerin weiter behauptet hat, ihr gegenüber angegeben haben, er sei Inhaber von mehr als zehn Patenten auf dem Gebiet chemischer und mineralischer Baustoffe. Der Beklagte hat das Verfahren, um das es hier geht, zur Patenterteilung angemeldet (vgl. die Offenlegungsschrift, GA 344 ff.). Die Klägerin hat ferner behauptet, die vom Beklagten zugesicherten Produkteigenschaften seien nicht zu erreichen und die von ihm vorgelegte Kalkulation sei nicht einzuhalten gewesen.

7

Nach diesem für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt kommt unter den hier gegebenen weiteren Umständen eine Haftung des Beklagten wegen in Anspruch genommenen besonderen Vertrauens in Betracht. Freilich wirbt derjenige, der als Vertreter eines anderen auf seine besondere Sachkunde hinweist, damit noch nicht ohne weiteres mit besonderem persönlichen Vertrauen für sich selbst. Wirbt oder berät der Geschäftsherr seine Kunden durch fachkundige Angestellte, Handelsvertreter oder - im Fall einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG - Geschäftsführer, dann erwecken diese dadurch in der Regel kein weiteres Vertrauen, als daß ihr Geschäftsherr einen sachkundigen Vertreter eingesetzt hat; dies kann der Geschäftspartner ohnehin erwarten (BGHZ 88, 67, 69 f. [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82]; Sen.Urt. v. 14. November 1983 - II ZR 184/82, WM 1984, 127, 128; BGH, Urt. v. 3. Oktober 1989 XI ZR 157/88, WM 1989, 1715, 1716). Grundsätzlich ist daher das dem sachkundigen Vertreter oder Sachwalter entgegengebrachte Vertrauen dem Geschäftsherrn zuzuordnen. In besonders gelagerten Fällen, insbesondere bei ganz außergewöhnlicher Sachkunde, kann es aber anders sein (Sen.Urt. v. 10. März 1986 aaO.; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1987 IX ZR 143/86, WM 1987, 1431, 1432).

8

Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin die Zusicherungen vom Beklagten nicht nur in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1 geben lassen, mit der der Alleinvertriebsvertrag geschlossen werden sollte. Dieser Vertrag sollte vielmehr Bestandteil eines weitergehenden Vertragswerks sein, wobei sich die Klägerin über die P. - nach der Darstellung der Klägerin eine von deren Gesellschaftern beherrschte Gesellschaft - an der Beklagten zu 1 beteiligen sollte. Zwischen dieser und dem Beklagten (zu 2) persönlich sollte ein Vertrag geschlossen werden, durch den der Beklagte seine "Rechte aus der Entwicklung und dem Verfahren zur Herstellung der Hygiene-Streu" der Beklagten zu 1 überließ (GA 35 f.). In diesem Vertrag sollte der Beklagte der Gesellschaft gegenüber die "Zusicherung" eines bestimmten Qualitätsmerkmals (Schüttgewicht) abgeben und die "Garantie" übernehmen, daß die Herstellungskosten einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Daneben sollte zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten ein Beratervertrag geschlossen werden.

9

Dies alles läßt erkennen, daß sich die Klägerin nicht mit der vertraglichen Verpflichtung der Gesellschaft begnügen wollte, sondern auf eine persönliche Einbindung des Beklagten in das Vertragswerk Wert legte; dessen Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft wäre ihr als zukünftiger mittelbarer Gesellschafterin zugute gekommen. Das rechtfertigt es, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Haftung des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß zu bejahen.

10

Das Berufungsgericht hat zu den oben im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten bisher keine abschließenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Das gilt auch für die Höhe eines etwaigen Anspruchs. Sie läßt sich im jetzigen Stadium nicht auf die Summe beschränken, die das Berufungsgericht der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 zugesprochen hat. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht die gegen die Gesellschaft gerichtete Klage teilweise abgewiesen hat, würden zwar auch für die Klage gegen den Beklagten gelten. Über den Anspruch gegen diesen hat das Berufungsgericht aber der Höhe nach bisher insgesamt nicht entschieden.

11

Damit die danach erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.