Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1988, Az.: X ZR 57/87
Eigene vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns für Druckarbeiten; Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB wegen bewussten Verschweigens der bekannten schlechten Vermögensverhältnisse des Verlegers und dessen schon bei Auftragserteilung bestehender Zahlungsunfähigkeit; Haftung unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss; Haftung des Vertreters für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen; Begründung einer persönlichen Haftung aus Vertragsverhandlungen wegen starken eigenen wirtschaftlichen Interesses; Anforderungen an das wirtschaftliche Interesse des Vertreters am Abschluss des Vertrages; Fallgruppen des unzureichenden lediglich mittelbaren wirtschaftlichen Interesses; Darlehensgewährung und Leibrentenanspruch als mittelbares Interesse an einem wirtschaftlichen Erfolg des Verlagsunternehmens; Begründung einer persönlichen Haftung aus bei den Vertragsverhandlungen in Anspruch genommenem Vertrauen; Anforderungen an die Vertrauenshaftung des Vertreters; Fallgruppen der Vertrauenshaftung des Vertreters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1988
- Aktenzeichen
- X ZR 57/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 16186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 15.04.1987
- LG Koblenz - 20.03.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1989, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1989, 157 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 110-112 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1988, 1576-1578
Prozessführer
Prof. Editha L., Be. straße ..., Li./R.
Prozessgegner
Mi.-Verlag GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Walter-Peter T., A.-H.-Straße ..., K.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis treffen grundsätzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch den Vertreter.
- 2.
Solche Umstände kommen insbesondere bei einem besonderen wirtschaftlichen Interesse des Vertreters am Abschluss des Vertrages in Betracht.
- 3.
Eine Vertrauenshaftung des Vertreters kommt nur dann in Betracht, wenn er "in besonderem Maße" persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Das Vertrauen muss über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehen, das bei Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer gegeben ist oder gegeben sein sollte.
- 4.
Nur dann, wenn der Vertreter dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand und die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts geboten hat, die für die Willensentscheidung des anderen Teils bedeutsam war, ist es gerechtfertigt, eine persönliche Vertrauenshaftung des Vertreters anzunehmen.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter von Albert, Rogge, Dipl. Ing. Frhr. von Maltzahn und Dr. Jestaedt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. April 1987 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Koblenz vom 20. März 1986 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin hat im Jahre 1980 das im Ostasiatischen Kunstverlag (kurz: OKV) erschienene Buch der Beklagten "Bambus in Kunst und Kunstgewerbe" gedruckt. Die Parteien streiten darüber, ob neben dem OKV auch die Beklagte zur Zahlung der mit insgesamt 64.794,07 DM berechneten Druckkosten verpflichtet ist.
Die Beklagte war Gründerin und ursprüngliche Inhaberin des OKV. Sie verkaufte den Verlag im Jahre 1972 an den Verleger Bl., blieb aber als dessen Angestellte weiterhin im Verlag tätig und führte auch die Verhandlungen über den hier in Streit stehenden Druckauftrag. Sie unterstützte den Verlag und dessen Inhaber Bl. wirtschaftlich durch Bürgschaft und Gewährung eines Darlehens in Höhe von 100.000,- DM. Bl. seinerseits kam seinen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten, insbesondere der ratenweisen Tilgung des Darlehens und der Zahlung einer monatlichen Leibrente von 5.000,- DM, nicht oder nur schleppend nach. Er fiel im Jahre 1981 in Konkurs. Die Klägerin konnte deshalb ihren zunächst dem OKV gegenüber verfolgten Anspruch auf Bezahlung der streitigen Druckkosten nicht mehr durchsetzen.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage geltend gemacht: Die Beklagte habe den Auftrag im eigenen Namen erteilt, sei im Wege des Schadenersatzes aber auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn man den OKV als Auftraggeber ansehe. Sie habe bewußt die ihr bekannten schlechten Vermögensverhältnisse des Verlegers Bl. und dessen schon bei Auftragserteilung bestehende Zahlungsunfähigkeit verschwiegen. Sie hafte für den entstandenen Schaden unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, aber auch wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht im Rahmen der Vertragsverhandlungen, da sie in besonderem Maße eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Vertrages verfolgt und besonderes Vertrauen in Anspruch genommen habe.
Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine eigene Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen seien nicht gegeben, da sie weder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Vertrags gehabt, noch besonderes Vertrauen in Anspruch genommen habe.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 64.794,07 DM gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abgeändert, die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
1.
Eine eigene vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Werklohns für die Druckarbeiten verneint das Berufungsgericht zutreffend auf Grund seiner auch mit der Revisionserwiderung nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung, daß die Beklagte den Druckauftrag nur im Namen des OKV erteilen wollte, und daß dies auch für die Klägerin erkennbar war.
Mit Recht verneint das Berufungsgericht auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB auf Grund seiner von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen tatrichterlichen Würdigung, es sei nicht auszuschließen, daß die Beklagte erst nach Vertragsschluß im Rahmen des Konkursverfahrens von der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des OKV und seines Inhabers erfahren und vorher trotz aller bedenklichen Umstände unter Berücksichtigung gegenteiliger Versicherungen des Verlagsinhabers Bl. angenommen habe, dieser werde bei Fälligkeit der Druckkosten auch zu deren Bezahlung in der Lage sein.
Unter diesen Umständen käme eine Haftung der Beklagten nur noch unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluß in Betracht, wenn die Beklagte in eigener Person und nicht nur als Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) des OKV verpflichtet gewesen wäre, auf die ihr bekannten Umstände hinzuweisen, die Rückschlüsse auf die schlechte Zahlungsweise und Vermögenslage des OKV und ihres Inhabers zuließen. Das Berufungsgericht führt insoweit im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend aus, daß ausnahmsweise auch ein Vertreter für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen dann haften kann, wenn er dem Verhandlungsgegenstand besonders nahe kommt, weil er wirtschaftlich selbst stark an dem Vertragsschluß interessiert ist und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt, oder wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (so zuletzt noch BGH - Urteil vom 20. März 1987 - V ZR 27/86 - NJW 1987, 2511, 2512 m.w.N.). Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen einer Haftung im Rahmen beider Fallgruppen im vorliegenden Fall für gegeben. Dem kann jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden:
2.
Zur Begründung einer persönlichen Haftung der Beklagten aus Vertragsverhandlungen wegen starken eigenen wirtschaftlichen Interesses führt das Berufungsgericht aus: Die Beklagte sei nicht nur als Autorin des Buches an dessen Druck interessiert gewesen, sondern darüber hinaus auch wirtschaftlich sehr eng mit dem Verlag und dessen Inhaber verbunden gewesen. Sie sei Gründerin und frühere Inhaberin des Verlages gewesen, sie habe auch einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Leibrente in Höhe von 5.000,- DM gegen den ihr nachfolgenden Verlagsinhaber gehabt, habe diesem ein Darlehen von 100.000,- DM gegeben und für ihn Bürgschaften (über 120.000,- DM) übernommen und ihre Grundstücke belastet. Sie sei dem Verlag auch persönlich so eng verbunden gewesen, als gehöre er noch ihr. Sie habe nach alledem eine so enge Beziehung zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gehabt, daß sie wirtschaftlich gleichsam in eigener Sache beteiligt gewesen sei. Infolge ihres finanziellen Engagements bei Blotzheim habe sie praktisch das unternehmerische Risiko getragen.
Die angeführten Umstände tragen nicht die Folgerung, die Beklagte habe die Verhandlungen im Sinne der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gleichsam in eigener Sache geführt und müsse deshalb für ein etwaiges Verhandlungsverschulden auch persönlich einstehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes treffen die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis grundsätzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch den Vertreter (BGHZ 56, 81, 85; 79, 281, 283; 88, 67, 68) [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82]. Solche Umstände kommen nach der Rechtsprechung insbesondere bei einem besonderen wirtschaftlichen Interesse des Vertreters am Abschluß des Vertrages in Betracht. Gegenüber der insoweit verschiedentlich geäußerten grundsätzlichen Kritik hat der Bundesgerichtshof gerade auch in mehreren jüngeren Entscheidungen wiederholt betont, daß ein bloß mittelbares wirtschaftliches Interesse des Vertreters am Abschluß des Vertrages nicht ausreicht, um seine eigene Haftung zu begründen; es muß vielmehr eine so enge Beziehung zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gegeben sein, daß der Vertreter wirtschaftlich gleichsam in eigener Sache beteiligt ist (vgl. insbes. BGH - Urteil vom 17. Dezember 1984 - II ZR 314/83 - WM 1985, 384, 385; Urteil vom 23. Oktober 1985 - VIII ZR 210/84 - NJW 1986, 586, 587 = WM 1985, 1526, 1528 m.w.N.). Dabei ist der Begriff der "Tätigkeit in gleichsam eigener Sache" eng zu fassen, was das Berufungsgericht verkannt hat.
Als ein unzureichendes lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse hat die Rechtsprechung insbesondere das Provisionsinteresse des Handelsvertreters, Prokuristen oder sonstigen Angestellten angesehen (BGH - Urteil vom 23. Oktober 1985 a.a.O. m.w.N.). Dem ist im vorliegenden Fall das Interesse vergleichbar, das die Beklagte als Autorin an dem Druck ihres vom OKV verlegten Buches haben mußte. Diesem Interesse hat auch das Berufungsgericht in seiner Gesamtwürdigung zu Recht kein sehr großes Gewicht beigemessen.
Als ein für sich genommen unzureichendes nur mittelbares Interesse hat der Bundesgerichtshof es auch angesehen, daß sich bei rechtsgeschäftlichem Handeln für den Ehegatten eine aus der Ehegemeinschaft ergebende wirtschaftliche Interessenübereinstimmung und eine Veränderung des etwaigen Zugewinnausgleichs ergibt (BGH, Urteil vom 20. März 1987 aaO). Ebenso ist das Interesse eines Gesellschafters an "seiner" GmbH als unzureichend angesehen worden, selbst dann, wenn der handelnde Vertreter über eine maßgebende oder beherrschende Beteiligung an der vertretenen Gesellschaft verfügt; auch in einem solchen Falle werden noch zusätzliche Umstände verlangt um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein Handeln "gleichsam in eigener Sache" vor (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1985 a.a.O. m.w.N.). Solche Umstände fehlen im vorliegenden Fall. Darlehensgewährung und Leibrentenanspruch belegen lediglich ein mittelbares Interesse an einem wirtschaftlichen Erfolg des Verlagsunternehmens. Aus der Bürgschaftübernähme ergibt sich ein zusätzliches finanzielles Engagement für den Erfolg des Verlagsunternehmens. All dies geht jedoch über den Rahmen eines nur mittelbaren wirtschaftlichen Interesses nicht hinaus, ist noch nicht einmal mit einer maßgeblichen Gesellschaftsbeteiligung im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu vergleichen. Von einem Handeln "gleichsam in eigener Sache" kann nach alledem nicht gesprochen werden. Ein zusätzliches ideelles Interesse der Beklagten an dem Fortbestand des von ihr gegründeten Verlages und an der Veröffentlichung des von ihr verfaßten Buches muß bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung außer Betracht bleiben.
Die von der Revisionserwiderung zu bestimmten Einzelumständen angeführte Rechtsprechung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das bereits zitierte BGH-Urteil vom 23. Oktober 1985 bejaht ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse und eine daraus abgeleitete Haftung des Vertreters unter Berufung auf eine frühere Entscheidung nicht schon allein wegen der Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten des Geschäftsherrn, sondern nur für den besonderen Fall, daß jemand als Vertreter einer Gesellschaft handelt, an der er selbst beteiligt ist, und für deren Verbindlichkeiten er unbeschränkte selbstschuldnerische Bürgschaften übernommen hat. Das weiter angeführte ältere BGH-Urteil vom 15. November 1967 - VIII ZR 100/65 - WM 1968, 5, 6 - leitet ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Vertreters nicht daraus ab, daß diesem die zum Lebensunterhalt benötigte Zahlung einer festen Leibrente durch den Geschäftsherrn zusteht; die Entscheidung betrifft vielmehr den Fall, daß der Vertreter im Rahmen eines Geschäftsbetriebes tätig wird, der unter dem Namen seines Ehegatten geführt wird, in dem er mit voller Kraft mitarbeitet, und der die Lebensgrundlage der Ehegatten bildet. Beide zitierten Entscheidungen beruhen mithin auf einer Verknüpfung besonderer Umstände, die im vorliegenden Fall nicht in vergleichbarer Weise gegeben sind.
Von der Revisionserwiderung angeführte weitere Tatumstände hat das Berufungsgericht zu Recht unberücksichtigt gelassen. Es ist lediglich eine besondere Modifikation der für die Übernahme des Verlages geschuldeten Gegenleistung, daß Bl. neben einer Leibrente für die Beklagte auch die Kosten ihres Museums bezahlen sollte; auch hieraus läßt sich nur ein mittelbares wirtschaftliches Interesse der Beklagten an einem geschäftlichen Erfolg des Verlages ableiten. Gleiches würde für den Umstand gelten, daß die Beklagte eine Rückübertragung des Verlages anstrebte, was aber schon deswegen unerheblich ist, weil die Klägerin ein solches Verlangen nicht für die Zeit der hier zu beurteilenden Vertragsverhandlungen, sondern erst für das Jahr 1981 vorgetragen hat.
3.
Zur Begründung einer persönlichen Haftung der Beklagten aus bei den Vertragsverhandlungen in Anspruch genommenem Vertrauen hat das Berufungsgericht lediglich ausgeführt, die Beklagte sei dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin persönlich bekannt gewesen, auch der bei den Vertragsverhandlungen für die Klägerin handelnde Zeuge Kl. habe der Beklagten vertraut und diese für eine vermögende Frau gehalten.
Die genannten Umstände können eine persönliche Haftung der Beklagten nicht begründen.
Auch für die Haftung auf Grund in Anspruch genommenen Vertrauens ist von dem Grundsatz auszugehen, daß die Verpflichtungen aus dem durch Anbahnung von Vertragsverhandlungen begründeten Vertragsverhältnis den Vertretenen und nur ausnahmsweise auch den Vertreter persönlich treffen (siehe oben zu Ziffer 2). Eine Vertrauenshaftung des Vertreters kommt daher nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn er "in besonderem Maße" persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Das Vertrauen muß über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehen, das bei Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer gegeben ist oder gegeben sein sollte. Nur dann, wenn der Vertreter dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand und die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts geboten hat, die für die Willensentscheidung des anderen Teils bedeutsam war, ist es gerechtfertigt, eine persönliche Vertrauenshaftung des Vertreters anzunehmen (vgl. BGHZ 56, 81, 84/85). Eine solche besondere persönliche Vertrauenshaftung des Vertreters hat die Rechtsprechung insbesondere in folgenden Fällen angenommen: Bei der Tätigkeit eines Finanz- und Grundstücksfachmanns, der von einem in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Bauherrn nach Einberufung einer Gläubigerversammlung beauftragt worden war und als eine Art finanzieller Sachwalter auftrat, der bemüht sein wollte, die vielfältigen Interessen miteinander in Einklang zu bringen (BGHZ 56, 81 ff); ferner in den Fällen der sogenannten Prospekthaftung (BGHZ 71, 284; 83, 222, 227; BGH WM 1985, 533 u. 535) und beim Gebrauchtwagenverkauf im Kundenauftrag (BGHZ 63, 382; 79, 281), wenn der Vertreter für den Verhandlungspartner in besonderem Maße Sachkunde und Zuverlässigkeit verkörpert, und der Verhandlungspartner auf das Vertrauen darauf angewiesen ist, weil er nicht über ausreichende eigene Sachkunde verfügt und den eigentlichen Geschäftsherrn nicht kennt oder jedenfalls nicht mit ihm in Berührung kommt; und ebenso bei besonders engen persönlichen Beziehungen (vgl. BGH WM 1983, 413, 415 für einen Fall, in dem die entscheidenden Gespräche zwischen zwei für verschiedene Parteien handelnden Brüdern geführt wurden). Ein vergleichbarer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Weder die Tatsache persönlicher Bekanntschaft der Beklagten mit dem an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligten damaligen Geschäftsführer der Klägerin noch der Umstand, daß der für die Klägerin handelnde Zeuge Kl. der Beklagten in einer nicht weiter qualifizierten Form "vertraut" hat, lassen ein normales Verhandlungsvertrauen erheblich übersteigendes "besonderes" Vertrauen erkennen, welches ausnahmsweise auch eine persönliche Vertreterhaftung der Beklagten rechtfertigen könnte. Soweit die Beklagte sich ihrerseits auf ein besonderes Vertrauen zu dem früheren Geschäftsführer der Klägerin berufen hat, handelt es sich um Vorgänge aus dem Jahre 1981 und im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des OKV; hieraus können keine entscheidenden Rückschlüsse auf die Umstände bei den hier zu beurteilenden Vertragsverhandlungen im Jahre 1980 gezogen werden. Völlig unerheblich ist der vom Oberlandesgericht hervorgehobene Umstand, daß der Zeuge Kl. die Beklagte für eine vermögende Frau gehalten hat; da sie nicht Vertragspartnerin der Klägerin werden sollte, ist nicht ersichtlich, wieso ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse für die Erwartung zuverlässiger Vertragserfüllung durch den OKV von Bedeutung sein sollten.
4.
Da die vom Berufungsgericht angeführten Umstände die Bejahung einer persönlichen Haftung der Beklagten nicht tragen, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Weitere konkrete Umstände, die - gegebenenfalls nach notwendiger tatrichterlicher Prüfung - eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Andere Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachte Forderung kommen nicht in Betracht. Der Rechtsstreit kann daher abschließend zu Gunsten der Beklagten entschieden werden.
von Albert
Rogge
Maltzahn
Jestaedt