Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1966, Az.: BVerwG II C 68.65
Erfordernis förmlicher Zustellung; Erfordernis einer gesonderten Entscheidung über die Zulässigkeit eines Aufhebungsbegehrens bei gleichzeitigem Verpflichtungsbegehren; Zulässigkeit des Treffens der für eine Entscheidung erforderlichen Feststellungen durch das Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 68.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 19.10.1962 - AZ: VII B 37/61
Rechtsgrundlagen
- § 136 BRRG
- § 79 G 131
- § 175 BBG
- § 163 LBG
- § 4 G 131
- § 137 Abs. 2 VwGO
Fundstelle
- ZBR 1966, 322
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. Oktober 1962 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der seit dem 3. Juli 1944 in Rußland vermißte Ehemann der Klägerin war zuletzt Kreisinspektor bei der Kreiskommunalverwaltung in B. (SBZ). Mittels Schreiben vom 20. November 1953 und vom 16. Oktober 1955 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307), vgl. auch Fassungen in den Bekanntmachungen vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287), vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) und vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1578), - G 131 -. Sie bezeichnete als Zeitpunkt ihres ersten Zuzugs in das Bundesgebiet (einschließlich B.) den 18. Dezember 1954.
Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 9. April 1956, der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, die Anträge der Klägerin wegen Nichterfüllung des Zuzugsstichtages vom 31. März 1951 (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131/Fassung 1953) und durch Bescheid vom 12. März 1957 die Gleichstellung der Klägerin (§ 4 Abs. 2 G 131/Fassung 1953) ab. Beide Bescheide wurden unanfechtbar.
Unter Wiederholung ihres Versorgungsantrages legte die Klägerin am 4. September 1957 eine Bescheinigung des Einwohner- und Paßamtes der Stadt H. vor, nach der sie in der Zeit vom 1. April 1949 bis zum 11. Dezember 1954 in H. bei ihrer Schwester E. H. polizeilich gemeldet war; sie gab an, gleichzeitig in H. bei dieser Schwester und in B. wohnhaft gewesen zu sein. Auf Anfrage des Beklagten teilte das Einwohner- und Paßamt der Stadt H. mit, nach - angeblich von der genannten Schwester stammender - fernmündlicher Auskunft habe die Klägerin sich bei ihr nur während der Durchreise manchmal besuchsweise, aber niemals länger als vier bis fünf Wochen aufgehalten. Durch Schreiben vom 14. April 1958, das der Klägerin formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung zuging, lehnte der Beklagte daraufhin auch den erneuten Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus: Die Klägerin habe in ihrem Antrag vom 17. Oktober 1955 als erstmaligen Zuzug in das Bundesgebiet oder nach B. den 18. Dezember 1954 angegeben. Weder in ihrem Antrag auf Ausstellung des Flüchtlingsausweises C noch in ihrem Zuzugsverfahren habe, sie einen Aufenthalt in H. erwähnt. Dies zwinge zu der Folgerung, daß sie entgegen ihrer letzten Darstellung nicht die Absicht gehabt habe, sich in H. ständig niederzulassen und damit einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in H. zu begründen. -
Die Klägerin wiederholte durch Schreiben vom 11. Juni 1959 ihren Versorgungsantrag mit der Begründung: Sie habe inzwischen Zeugen ausfindig gemacht, die bekunden könnten, daß sie in H. nicht nur besuchsweise jeweils vier bis fünf Wochen gewohnt habe, sondern dort ansässig gewesen sei. Zu den nur vorübergehenden Aufenthalten in B. sei sie durch die Nachkriegsverhältnisse gezwungen gewesen, weil sie durch die Gemeindeverwaltung wegen Nichtaufenthaltes immer wieder aus der jeweiligen Wohnung gewiesen worden sei. Sie habe versuchen müssen, eine Wohnung in B. bis zur gänzlichen Übersiedlung in das Bundesgebiet zu halten, vor allem auch deshalb, weil ihre Wohnungseinrichtung sich in B. befunden habe und deren Überführung wegen der Zuzugsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Ihren Aufenthalt in H. habe sie in dem Antrag vom 16. Oktober 1955 und in ihren Anträgen auf Ausstellung eines Flüchtlingsausweises und auf Erlangung der Zuzugsgenehmigung nicht erwähnt, weil sie nicht gewußt habe, daß für die Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen die Zuzugsgenehmigung keine zwingende Voraussetzung gewesen sei. - Die Klägerin erbat gleichzeitig "auf Grund der neuen Unterlagen eine erneute Überprüfung und Änderung" der Bescheide vom 9. April 1956 und 12. März 1957. Der Beklagte teilte der Klägerin durch Schreiben vom 29. Juni 1959 mit, er sei nicht in der Lage, seinen rechtskräftigen Bescheid vom 12. März 1957 zu ihren Gunsten zu ändern. Auch eine weitere Eingabe der Klägerin vom 31. Juli 1959 beschied der Beklagte durch Schreiben vom 20. August 1959 abschlägig. Die Schreiben vom 29. Juni und vom 20. August 1959 gingen der Klägerin ohne Rechtsmittelbelehrung formlos zu.
Der von der Klägerin am 24. September 1959 im Verwaltungsrechtswege erhobenen Klage mit dem Antrag,
die Bescheide des Beklagten vom 14. April 1958, 29. Juni und 20. August 1959 aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 29. Mai 1961 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 19. Oktober 1962 das Urteil des ersten Rechtszuges geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden. Gründen:
Die Klage sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - unzulässig.
Die Mitteilung vom 14. April 1958 sei zwar ein anfechtbarer Verwaltungsakt, weil der Beklagte auf Grund neuen Vorbringens die Ansprüche der Klägerin erneut geprüft und mit einer dem neuen Sachvortrag entsprechenden neuen Begründung abgelehnt habe. Die Klägerin habe jedoch diesen Bescheid unanfechtbar werden lassen. Mangels Rechtsmittelbelehrung habe allerdings die einmonatige Widerspruchsfrist (§ 136 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG -) nicht zu laufen begonnen. Jedoch sei die für diesen Fall in Artikel II Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 3. Dezember 1956 (GVBl. S. 1143) - ÄGVGG - für die Einlegung des Widerspruchs bestimmte Frist von einem Jahr nach Zustellung, Eröffnung oder Verkündung, also nach Zugang der Entscheidung, hier bereits am 18. April 1959 abgelaufen, weil der Bescheid vom 14. April 1958 ausweislich der Versorgungsakten am 16. April 1958 abgesandt worden sei und nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge mangels gegenteiligen Vorbringens der Klägerin davon auszugehen sei, daß diese ihn etwa am 18. April 1958 erhalten habe. Einer Zustellung des Bescheides habe es nach § 79 G 131 in Verbindung mit § 175 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - nicht bedurft, weil § 4 G 131 die Bekanntmachung der ablehnenden Bescheidung nicht vorschreibe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der im wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 163 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) sei eine förmliche Zustellung nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen erforderlich (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1957 - BVerwG II G 55.56 -). Der abweichenden Ansicht des III. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 1. Dezember 1959 - OVG III B 153.57 -), die Zustellungsregelung in § 175 BBG bzw. in dem gleichlautenden § 163 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 26. April 1958 (GVBl. S. 421) - LBG - sei nicht abschließend, vielmehr seien auf Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch andere wesentliche beamtenrechtliche Entscheidungen zuzustellen, könne nicht gefolgt werden. Eine Zustellung des Bescheides vom 14. April 1958 sei auch nicht deshalb erforderlich gewesen, weil anderenfalls die Frist für die Einlegung des Widerspruchs nicht zu laufen beginne. Denn es fehle an einer dies erfordernden gesetzlichen Vorschrift.
Die Mitteilungen der Behörde vom 29. Juni und 10. August 1959 könnten weder in Entscheidungen über einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. April 1958 umgedeutet noch als neue anfechtbare Verwaltungsakte angesehen werden. Bestünden schon Bedenken dagegen, den erkennbar als erneute Eingabe beabsichtigten Schriftsatz der Klägerin vom 11. Juni 1959 in einen - verspäteten - Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. April 1958 umzudeuten, so könne jedenfalls keine Rede davon sein, daß sich die Behörde durch eine Sachentscheidung auf den verspäteten Widerspruch eingelassen hätte. Die Mitteilung des Beklagten vom 29. Juni 1959 nehme ausdrücklich auf den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 12. März 1957 Bezug und enthalte keinerlei sachliche Entscheidung. Auch die erneuten Gegenvorstellungen der Klägerin vom 31. Juli 1959 habe der Beklagte durch seine Mitteilung vom 20. August 1959 unter Bezugnahme auf seine bisherigen Bescheide beantwortet und die Notwendigkeit einer neuen Entscheidung zutreffend abgelehnt. Zu einer neuen sachlichen Entscheidung habe der Beklagte auch keinen Anlaß gehabt, da die Frage des Wohnsitzes der Klägerin in H. durch den Bescheid vom 14. April 1958 unanfechtbar geregelt gewesen sei und das Vorbringen der Klägerin vom 11. Juni und 31. Juli 1959 eine neue Entscheidung zur Sache nicht erfordert habe.
Mit der zugelassenen Revision gegen dieses Berufungsurteil wird beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Bescheide des Beklagten vom 14. April 1958, 29. Juni 1959 und 20. August 1959 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts erneut zu bescheiden,
hilfsweise:
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückzuverweisen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat mit ihrem Hilfsantrag Erfolg.
Keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken gibt allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, der Bescheid vom 14. April 1958 sei zwar eine den Verwaltungsrechtsweg neu eröffnende Sachentscheidung, jedoch mit Ablauf des 18. April 1959 - also schon vor Eingang des Schreibens der Klägerin vom 11. Juni 1959 bei dem Beklagten und vor Erhebung der Klage - unanfechtbar geworden. Aus den dafür im angefochtenen Urteil mitgeteilten Gründen teilt der erkennende Senat auch die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 14. April 1958 weder das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung noch der Mangel seiner förmlichen Zustellung an die Klägerin entgegenstand.
Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung hatte zwar zur Folge, daß nach Artikel II Abs. 1 ÄGVGG die in § 136 BRRG bestimmte einmonatige Widerspruchsfrist nicht zu laufen begann. Es hinderte indessen nicht, daß die in Artikel II Abs. 2 ÄGVGG gerade für die Fälle des Unterbleibens oder der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bestimmte Ausschlußfrist von einem Jahr "nach Zustellung, Eröffnung oder Verkündung" des Verwaltungsaktes in Lauf gesetzt wurde. Diese Frist endete nach der - von der Revision nicht angegriffenen, das Revisionsgericht mithin bindenden (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) - tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, der Bescheid vom 14. April 1958 sei am 16. April 1958 an die Klägerin abgesandt worden und diese habe ihn "etwa am 18. April 1958" erhalten, mit Ablauf des 18. April 1959. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin unstreitig Widerspruch nicht eingelegt. Die hiernach verspätete Eingabe vom 11. Juni 1959 hat der Beklagte daher mit Recht nicht als Widerspruch behandelt, sondern sich ausdrücklich auf die Unanfechtbarkeit seines Bescheides vom 14. April 1958 berufen.
Die förmliche Zustellung ist in § 79 G 131 Fassung 1957, dessen Verletzung die Revision rügt, in Verbindung mit § 175 BBG bzw. mit § 163 LBG (Fassung 1958) nur für solche Verfügungen und Entscheidungen vorgeschrieben, die dem Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes bekanntzugeben sind. In § 4 G 131 ist aber eine Bekanntgabe der zu dieser Vorschrift ergehenden behördlichen Entscheidungen nicht ausdrücklich bestimmt. Es fehlt mithin die Grundvoraussetzung für das Erfordernis förmlicher Zustellung. Deren Fehlen hinderte deshalb den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 14. April 1958 nicht.
Zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, die Klage sei auch unzulässig, soweit sie sich gegen die Bescheide des Beklagten vom 29. Juni und vom 20. August 1959 richte. Bei der hierfür gegebenen Begründung, diese Bescheide seien nicht als neue anfechtbare Verwaltungsakte anzusehen, hat das Berufungsgericht übersehen, daß die gegen diese Bescheide gerichtete Klage von vornherein als Verpflichtungsklage zu begreifen war, obwohl die Klägerin zunächst ausdrücklich nur die Aufhebung der genannten Bescheide beantragt hat. Als Verpflichtungsklage ist die Klage schon deswegen zu behandeln, weil das Begehren der Klägerin - wie sich aus dem Sinnzusammenhang ihrer Eingaben im Verwaltungsverfahren und ihres Klagevorbringens erkennen läßt - von Anbeginn auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet war, sie erneut, und zwar in einem ihr günstigen Sinne, sachlich zu bescheiden und weil die Klägerin mit ihrem zunächst allein gestellten Aufhebungsantrag erkennbar nur den unselbständigen Zweck verfolgte, durch Beseitigung der Bescheide vom 29. Juni und vom 20. August 1959 den Weg zu der angestrebten Neubescheidung freizumachen. Ist aber die vorliegende Klage als Verpflichtungsklage zu begreifen, so ist es nicht entscheidungserheblich, ob die genannten Bescheide anfechtbare Verwaltungsakte darstellen oder sinngemäß lediglich zum Ausdruck bringen, daß der Beklagte auf den Neubescheidungsantrag der Klägerin "untätig" bleibe. Denn aus der Unselbständigkeit des Aufhebungsantrages neben dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin folgt insbesondere, daß es einer gesonderten Entscheidung über die Zulässigkeit des Aufhebungsbegehrens nicht bedarf, sondern auch dieses ohne weiteres als zulässig anzusehen ist, wenn sich das Verpflichtungsbegehren als zulässig erweist (BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 56.63 - mit Hinweis auf BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [296]; 3, 21 [22] und Urteil vom 21. Juni 1961 - BVerwG VIII C 334.59 - [DVBl. 1962 S. 138]).
Der erkennende Senat hält das Verpflichtungsbegehren der Klägerin für zulässig. Die Klägerin hat ebenso wie bereits mit ihren Eingaben im Verwaltungsverfahren auch mit ihrem Klagevorbringen geltend gemacht, es sei erst nachträglich eine "Änderung der Sachlage" dadurch eingetreten, daß es ihr gelegentlich einer ihr "im Frühjahr" 1959 möglich gewordenen Reise nach H. gelungen sei, Zeugen dafür ausfindig zu machen, daß sie seit April 1949 nicht nur besuchsweise jeweils vier bis fünf Wochen in H. gewohnt habe, sondern dort "ansässig" gewesen sei. Diese Behauptung läßt zwar - darin ist dem Beklagten beizupflichten - keine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der den Parteien bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1960 - BVerwG VII C 53.60 - [DVBl. 1960 S. 728; DÖV 1960 S. 839; VerwRspr. Bd. 13 Nr. 33], Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 22.58 - [BVerwGE 11, 106, 107[BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]], Beschluß vom 20. Februar 1961 - BVerwG I CB 10.60 - [DVBl. 1962 S. 640], Urteil vom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 66.61 - [BVerwGE 19, 153, 155[BVerwG 16.07.1964 - II C 66/61]] und Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 89.62 -). Im Hinblick auf die Beweisnot, in der sich frühere Bewohner der sowjetisch besetzten Zone in der Regel befinden, ist jedoch einer Änderung der Sachlage, also der entscheidungserheblichen tatsächlichen Verhältnisse, ein Sachverhalt gleichzuerachten, aus dem sich ergibt, daß es dem von der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes Betroffenen erst nachträglich gelungen ist, neue Beweismittel zu beschaffen, die eine Beurteilung des von ihm geltend gemachten Anspruchs unter anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten erfordern und den bisher abgelehnten Anspruch als möglicherweise begründet erscheinen lassen. Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts an, der die gleiche Auffassung in einem Rechtsstreit um die Voraussetzungen für die Erteilung des Flüchtlingsausweises C vertreten hat (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 - [DVBl. 1960 S. 856]). Daß hier ein Sachverhalt der eben umschriebenen Art vorliegt, kann nicht ohne weitere Ermittlungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Denn die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe, auch nachdem sie schon in H. "ansässig" geworden war, ihren Wohnsitz in B. (SBZ) noch beibehalten und sich dort wiederholt aufhalten müssen, um nicht ihre Unterkunft in B. zu verlieren, wo sich ihre Wohnungseinrichtung befand, und um dort die Möglichkeit einer Überführung dieser Wohnungseinrichtung abzuwarten. Diese Behauptungen, mit denen die Klägerin anscheinend ihre Beweisnot bezüglich der Begründung ihres Wohnsitzes oder ihres dauernden Aufenthalts in H. vor dem Zuzugsstichtag darlegen will, in Verbindung mit dem oben erwähnten Vorbringen der Klägerin über die nachträgliche Auffindung von Zeugen für die Richtigkeit ihres Vorbringens, sie sei schon 1949 in H. "ansässig" gewesen, rechtfertigen die Auffassung, daß die Verpflichtungsklage jedenfalls zulässig ist.
Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erweist sich als notwendig, weil das Revisionsgericht eine Entscheidung darüber, ob diese Klage auch begründet ist, nicht treffen kann. Denn das angefochtene Urteil enthält nicht die für diese Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Diese selbst zu treffen, ist das Revisionsgericht durch § 137 Abs. 2 VwGO gehindert. Das Berufungsgericht wird nunmehr insbesondere zu ermitteln haben, ob die Klägerin die von ihr erstmals im Schreiben vom 11. Juni 1959 benannten Zeugen (T. und J.) wirklich erst nachträglich, d.h. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 14. April 1958 - also nach dem 18. April 1959 -, ausfindig gemacht hat und - bejahendenfalls - ob sie nicht schon früher in der Lage war, diese Zeugen ausfindig und namhaft zu machen. Führen diese - von dem Berufungsgericht selbst vorzunehmenden (vgl. BVerwGE 2, 135 [136]) - Ermittlungen zu einem für die Klägerin günstigen Ergebnis, d.h. zur Feststellung eines der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichzuerachtenden Sachverhalts, und ergibt die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen die Richtigkeit der Behauptung über die Begründung eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in H. vor dem Stichtag, so wird das Berufungsgericht, soweit die Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 in Frage steht, zur Sache zu entscheiden haben. Dabei wird es im Hinblick auf die erörterte Würdigung der Klage als Verpflichtungsklage (vgl. BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [296]; 3, 21 [22]; 4, 81 [88]) zu beachten haben, daß das Stichtagserfordernis des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 die dort bezeichneten Personen erfüllen, wenn sie am 23. Mai 1949 (Fassung 1951) oder am 31. März 1951 (Fassung 1953) oder am 31. Dezember 1952 (Fassungen 1957, 1961 und 1965) ihren Wohnsitz (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG II C 4.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 4 G 131 Nr. 27]) oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder in B. hatten (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1966 - BVerwG II C 72.63 -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.300 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer