Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1966, Az.: BVerwG II C 72/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 72/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.05.1963 - AZ: OVG VI A 741/62
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 F. 1951, 1953 und 1957
- Art. III Abs. 1 Erstes ÄndG - G 131
- Art. II Abs. 1 S. 1 Zweites ÄndG - G 131
- § 9 Abs. 1 BVFG
- § 10 Abs. 1 BVFG
- § 13 Abs. 2 BVFG
- § 7 Abs. 3 BGB
Fundstellen
- BVerwGE 23, 225 - 231
- AS 23, 225
- Fachberater 1966, 268
- MDR 1966, 783 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1966, 315
Amtlicher Leitsatz
Das Stichtagserfordernis des § 4 Abs. l Nr. Gesetz zu Art. 131 GG (ursprüngliche Fassung 1953 und Fassung 1957) erfüllen die dort bezeichneten Personen, wenn sie am 23. Mai 1949 oder am 31. März 1951 oder am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) hatten (Ergänzung zu BVerwGE 9, 342).
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1963 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1908 geborene Kläger war seit dem Jahre 1927 Berufssoldat, und zwar am 8. Mai 1945 als Stabsoberfeldwebel der Marine in Swinemünde. Im September 1945 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen, begab er sich zu Angehörigen seiner Ehefrau in Remscheid. Im Dezember 1945 begab er sich nach W... (Sowjetzone), um seine Familie zu suchen, und fand dort seinen Sohn. Anfang 1947 traf auch seine Ehefrau dort ein. Am 27. Januar 1958 übersiedelte der Kläger nach R... seine Ehefrau folgte kurze Zeit später.
Im April 1958 beantragte der Kläger die Gewährung von Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 507), damals gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296),- G 131 -. Während des - seither noch nicht abgeschlossenen - Gleichstellungsverfahrens nach § 4 Abs. 2 G 131 machte er geltend, einer Gleichstellung bedürfe es nicht, weil er seinen Wohnsitz seit September 1945 im Bundesgebiet habe; er habe im Dezember 1945 R... nur vorübergehend verlassen, ohne dort seinen Wohnsitz aufzugeben, um seine Familie aus der Sowjetzone zu holen; seine Rückkehr habe sich wegen einer Erkrankung seiner Ehefrau und wegen anderweitiger Belegung seiner Wohnung in R... verzögert; in der Sowjetzone sei er nicht seßhaft geworden, denn er habe dort keine eigene Wohnung gehabt. Die Oberfinanzdirektion D... - Wehrmachtversorgungsstelle des Landes N... - lehnte den Versorgungsantrag durch Bescheid vom 11. September 1961 ab, und der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 28. November 1961 zurück, beide mit der Begründung, der Kläger habe sich im Jahre 1945 nur vorübergehend in R... aufgehalten, jedenfalls aber seinen Wohnsitz dort vor dem 23. Mai 1949 aufgegeben und bis zum 31. Dezember 1952 nicht wieder im Bundesgebiet begründet.
Die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Wehrmachtversorgungssteile vom 11. September 1961 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 erfülle,
ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts D... vom 2. Mai 1962 abgewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land N... hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 24. Mai 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Kläger könne als Berufssoldat der früheren Wehrmacht Rechte nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG nur geltend machen, wenn er seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt "bis zum" 31. Dezember 1952 im Bundesgebiet genommen habe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131) . Der Wortlaut der Vorschrift spreche zwar für die Ansicht des Klägers, daß es genüge, wenn vor dem 31. Dezember 1952 ein Wohnsitz im Bundesgebiet begründet und wieder aufgegeben worden sei. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift müsse aber der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt im Bundesgebiet am Stichtag noch bestanden haben. Dieses Erfordernis sei im Falle des Klägers nicht erfüllt. Nach § 7 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - gehöre zur Begründung eines Wohnsitzes außer dem "Domizilwillen" der tatsächliche persönliche Aufenthalt. Ob dies hier für den Aufenthalt des Klägers in Remscheid im Jahre 1945 zutreffe, könne dahingestellt bleiben, weil der Kläger einen im September 1945 dort etwa begründeten Wohnsitz wieder aufgegeben habe. Denn seit seinem Fortzug im Dezember 1945, spätestens seit der Heimkehr des Sohnes seiner Schwägerin, durch die er seine Unterkunft in Remscheid verloren habe, habe er keinerlei tatsächliche Beziehungen mehr zu Remscheid und somit an dem hier maßgeblichen Stichtag des 31. Dezember 1952 keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes gehabt. Sein Wohnsitz habe sich vielmehr zu diesem Zeitpunkt in Wittenburg (Sowjetzone) befunden, weil der Kläger sich dort von Dezember 1945 bis Januar 1958 ununterbrochen aufgehalten, dort gewohnt und eine regelmäßige berufliche Tätigkeit ausgeübt habe. Zum Bundesgebiet, besonders zu Remscheid, habe er in allen diesen Jahren keinerlei tatsächliche persönliche Beziehung mehr gehabt. Er habe auch - spätestens seit der Vereinigung mit seiner Familie Anfang 1947 - den Willen gehabt, sich in Wittenburg niederzulassen. Die von ihm angeblich ständig aufrechterhaltene Absicht, nach Genesung der Ehefrau und nach Finden einer Wohnung in R... den Aufenthalt von W... nach Remscheid zu verlegen, rechtfertige nicht die Auffassung, daß er in W... keinen Wohnsitz gehabt habe. Auch die Bemühungen seiner Ehefrau seit dem Jahre 1948, in Remscheid eine Wohnung zu erhalten, rechtfertigten nicht die Annahme, daß er seitdem und somit auch am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz in R... gehabt habe. Bemühungen oder Vorbereitungen der Niederlassung an einem Ort stellten noch nicht die Niederlassung selbst dar. Erfolglos bleibe auch der Hinweis, daß der Kläger den Vertriebenenausweis A ohne Einschränkungsvermerk erhalten habe; dies beruhe darauf, daß er im Jahre 1945 seinen ständigen Aufenthalt in R... gehabt habe; dadurch sei jedoch nicht dem Erfordernis des § 4- Abs. 1 Hr. 1 G 131 genügt, daß der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt im Bundesgebiet auch noch am 31. Dezember 1952 bestanden haben müsse.
Mit der - gemäß § 79 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 1962 nach den Klageanträgen zu erkennen.
Er rügt Verletzung des materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Frei von Rechtsfehlern ist allerdings die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, daß der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 bestimmte Stichtag ein "Anwesenheitsstichtag" ist, d. h. daß Rechte nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG nur geltend machen kann, wer den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes am Stichtag noch innehatte, sofern nicht eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 G 131 bestimmten Ausnahmen vorliegt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für den in der ursprünglichen Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 angeführten Stichtag (23. Mai 1949) bereits durch Urteil vom 24. November 1959 - BVerwG II C 29.58 - (BVerwGE 9, 342 ff.) entschieden. Das gleiche gilt für die geänderten Stichtage, d. h. für den 31. März 1951 (Gesetzesfassung vom 1. September 1953 [BGBl. I S. 1288]) und für den 31. Dezember 1952 (Gesetzesfassung vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1297]). Zwar läßt der Wortlaut der Vorschrift: "... bis zum ..." offen, ob es sich um einen "Anwesenheitsstichtag" handelt. Dieser Wortlaut steht jedoch der Auslegung, daß die Anwesenheit noch am Stichtag erforderlich sei, nicht - wie die Revision meint - zwingend entgegen. Zwingend ist nur die in der Vorschrift enthaltene negative Anordnung, daß Rechte nach Kapitel I des Gesetzes - vorbehaltlich der erwähnten Ausnahmen - nicht geltend machen kann, wer erst nach dem Stichtag seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen hat. Dagegen läßt die positive Aussage der Vorschrift nach ihrem Wortlaut sowohl die von der Revision für richtig gehaltene als auch die Auslegung im Sinne des Anwesenheitserfordernisses zu. Es ist deshalb geboten, bei der Auslegung der Vorschrift auf den Sinn und Zweck der Stichtagsregelung zurückzugreifen.
Der hauptsächliche Sinn und Zweck der ursprünglichen Stichtagsvorschrift war, wie schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [147 ff.]) ausgeführt hat, die Gewährung von Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG auf diejenigen verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu beschränken, "die zur Zeit des Inkrafttretens des Grundgesetzes unmittelbar zuseinem territorialen Geltungsbereich gehört haben ", weil der Auftrag des Art. 131 GG nur die in räumliche Beziehung zum Bundesgebiet getretenen Personen erfasse und die Finanzkraft des Bundes beschränkt sei. Dies ist auch nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Hauptzweck jener Stichtagsregelung (vgl. BVerwGE 9, 342 [343/344]; Beschluß vom 15 August 1962 - BVerwG II C 121.60 -). Dieser Gesetzeszweck ergibt, daß jedenfalls der ursprüngliche Stichtag vom 23. Mai 1949 als "Anwesenheitsstichtag" zu verstehen ist.
Die Erwägung des Gesetzgebers, den Kreis der nach Kapitel I des Gesetzes Versorgungsberechtigten grundsätzlich - mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmen - auf diejenigen verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu beschränken, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in eine Beziehung zum territorialen Geltungsbereich des Grundgesetzes - genauer gesagt: zum Geltungsbereich des Art. 131 GG - getreten sind und an diesem Zeitpunkt noch in dieser Beziehung gestanden haben, gilt aber auch für den durch das Erste Änderungsgesetz vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) eingefügten "neuen" Stichtag des 31. März 1951. Da das Gesetz zu Art. 131 GG am 1. April 1951, also mit Ablauf des 31. März 1951, in Kraft getreten ist, ist die Auswahl dieses Stichtages ersichtlich darauf gerichtet, die beim Inkrafttreten des Gesetzes in dessen territorialem Geltungsbereich wohnhaften oder sich dauernd aufhaltenden verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu erfassen. Auch hier kommt es mithin auf die Anwesenheit noch am 31. März 1951 an.
Der durch das Zweite Änderungsgesetz vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) mit Wirkung vom 1. September 1957 eingefügte Stichtag des 31. Dezember 1952 hat zwar nicht einen gleichen Anknüpfungspunkt wie die früheren Stichtage, sondern gleicht die Stichtagsregelung zeitlich der des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswiedergutmachungsgesetzes in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 822) an, für die § 10 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG - als Vorbild diente (vgl. hierzu Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Art. 131 GG, 4. Auflage, § 4 Anm. 1 S. 42/43). Es fehlt aber - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - an einem Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Stichtag des 31. Dezember 1952 anders als die Stichtage in den früheren Gesetzesfassungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr als "Anwesenheitsstichtag" zu verstehen sei. Deshalb ist die Folgerung gerechtfertigt, daß grundsätzlich auch die neue Stichtagsregelung nur denjenigen verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugute kommt, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes gehabt haben (ebenso Anders-Jungkunz-Käppner a. a. 0. § 4 Anm. 4 S. 43). Daß der Bundesgesetzgeber dies beabsichtigt und auch gebilligt hat, läßt sich den Materialien zum Vierten Änderungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) entnehmen. Die Bundesregierung hat nämlich in der Bundestags-Drucksache IV/1840 vom 17. Januar 1964, Anlage 3, "Zu 3", zustimmend bemerkt:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht und der. Auffassung des Schrifttums ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131, in dem die Worte "bis zum" verwendet werden, dahin auszulegen, daß der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt am Zuzugsstichtag selbst noch bestanden haben muß (BVerwGE 9, 342 ff.)."Der Bundestagsausschuß für Inneres hat dazu bemerkt (vgl. Bundestags-Drucksache IV/3681 vom 25. Juni 1965, A. II, "Zu Nr. 1"):
"Der Ausschuß teilt aber die Auffassung der Bundesregierung, wonach auf Grund der zu § 4 G 131 entwickelten Auslegungsgrundsätze die Worte "bis zum" dahin zu verstehen sind, daß der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt am Zuzugsstichtag selbst noch bestanden haben muß."
Daß im Bundestag dieser Auffassung widersprochen worden wäre, ist nicht ersichtlich.
Der Hinweis der Revision auf die in § 10 Abs. 1 BVFG enthaltene Stichtagsregelung greift demgegenüber nicht durch. Zugunsten der Revision mag unterstellt werden, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung diese Vorschrift im gleichen Sinne auslegen wird wie bisher das Schrifttum, nämlich dahin, daß die Anwesenheit des Vertriebenen im Geltungsbereich des Grundgesetzes am Stichtag selbst nicht erforderlich sei. Eine solche Auslegung des § 10 Abs. 1 BVFG rechtfertigt aber nicht die Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 im gleichen Sinne. Abgesehen von den soeben dargelegten Gründen verbietet sich bezüglich des Anwesenheitserfordernisses ein unmittelbarer Vergleich der genannten beiden Vorschriften auch deshalb, weil § 10 Abs. 1 BVFG in unlösbarem Zusammenhang mit den Regelungen des § 9 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 BVFG steht. § 9 Abs. 1 BVFG macht die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen grundsätzlich davon abhängig, daß der Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtling "im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) seinen ständigen Aufenthalt hat", stellt also insoweit auf die Anwesenheit ab. § 13 Abs. 2 BVFG stellt zusätzlich das Erfordernis auf, daß dem Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling die Rückkehr in sein Herkunftsgebiet unzumutbar sein muß. Diese Vorschriften erfüllen in ihrem Zusammenhang für das Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht den gleichen Zweck, dem § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 im Geltungsbereich des Kapitels I des Gesetzes zu Art. 131 GG dient, nämlich, den Kreis der Berechtigten und Begünstigten in angemessenen Grenzen zu halten. Insgesamt betrachtet schränkt das Anwesenheitserfordernis nach § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 BVFG den Kreis der Berechtigten und Begünstigten sogar mehr ein als das des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131. - Daß überdies die zuletzt genannte Vorschrift durch Übergangsregelungen gemildert wird, wird im folgenden erörtert werden.
Aus der hiernach zutreffenden Erkenntnis, daß der in § 4 Abs. 1 Nr. 1_G 131 bestimmte Stichtag ein "Anwesenheitsstichtag" ist, hat das Berufungsgericht gefolgert, daß der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nur obsiegen könnte, wenn er am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt hätte. Diese Auffassung wäre zu eng, falls das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen wirklich nur auf diesen - letzten - Stichtag abgestellt haben sollte. Nach den Übergangsvorschriften (Art. III Abs. 1 des Ersten Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 und Art. II Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Änderungsgesetzes vom 11. September 1957) genügt es, wenn der Betroffene am 23. Mai 1949 oder am 31. März 1951 oder am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hatte. Die Erfüllung nur eines der drei Stichtage reicht zur Geltendmachung der in Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG vorgesehenen Rechte aus; eine Verlegung des Wohnsitzes oder
dauernden Aufenthaltes aus dem Bundesgebiet nach Erfüllung eines dieser Stichtage läßt - vorbehaltlich der Anwendung des § 159 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - die einmal entstandenen und realisierbaren Rechte nach Kapitel I des genannten Gesetzes unberührt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Juli 1960 - 3 AZR 253.58 - [EiA 1960 S. 344]; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 10. Juni 1965 - BVerwG II G 8.65 - [ZBR 1965 S. 519, 320]). Es läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Berufungsgericht diese Rechtslage verkannt und auf den 31. Dezember 1952, nicht etwa (auch) auf den 23. Mai 1949 abgestellt hat.
Eine solche Verkennung der Rechtslage würde hier deshalb ins Gewicht fallen, weil das Berufungsgericht möglicherweise die Vorschrift des § 7 Abs. 3 BGBüber die Aufhebung des Wohnsitzes nicht hinreichend berücksichtigt hat. Es hat anscheinend übersehen, daß der nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BGB begründete Wohnsitz nicht allein durch die Beendigung des "tatsächlichen persönlichen Aufenthalts" oder der "tatsächlichen Beziehungen" aufgehoben wird, sondern gemäß § 7 Abs. 3 BGB nur durch Aufhebung der Niederlassung mit dem Willen, den Wohnsitz aufzugeben. Das Berufungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellung beschränkt, der Kläger habe seit seinem Fortzug im Dezember 1945, spätestens aber seit der Heimkehr des Sohnes seiner Schwägerin, durch die er seine Unterkunft in Remscheid verloren habe, keinerlei tatsächliche Beziehungen mehr zu R... gehabt; über den Willen des Klägers, den Wohnsitz in Remscheid aufzugeben, hat es keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Der in § 7 Abs. 3 BGB geforderte Aufgabewille ist auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Er kann häufig - wenn auch nicht stets (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Mai 1961 - VZR 15/59 -[LM Nr. 2 zu § 7 BGB]) - aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die bisherige Niederlassung für lange Dauer verlassen und daß ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Diesen im Bereiche des Tatsächlichen liegenden Schluß kann nur das Tatsachengericht ziehen. Daß das Berufungsgericht in Anwehdung des § 7 Abs. 3 BGB diesen Schluß gezogen habe, und zwar für die hier in Betracht kommende Zeit bis zum Stichtag des 23. Mai 1949, kommt aber in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck.
Aus den dargelegten Gründen ist das angefochtene Urteil trotz des zutreffenden rechtlichen Ausgangspunktes aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die tatsächlichen Feststellungen ergänzt, was dem Revisionsgericht versagt ist (§ 137 Abs. 2. der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Falls sich nicht mit Sicherheit feststellen läßt, daß der Kläger die Niederlassung in Remscheid vor dem 23. Mai 1949 mit dem Willen aufgehoben hat, den dort möglicherweise begründeten Wohnsitz aufzugeben, wird das Berufungsgericht nunmehr tatsächliche Feststellungen auch darüber zu treffen haben, ob der Kläger - was bisher zu seinen Gunsten unterstellt worden ist - im Jahre 1945 überhaupt einen Wohnsitz in R... begründet hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 700 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer