Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1965, Az.: BVerwG II C 89.62
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung einer behördlichen Sachentscheidung unter Hinweis auf einen früheren unanfechtbaren Bescheid; Anspruch auf Zahlung von Wartegeld bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Disziplinarverfahren; Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 89.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 01.02.1962 - AZ: IV B 15/60
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Februar 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde zum 1. November 1919 für die Dauer von zwölf Jahren als hauptamtlicher besoldeter Gemeindevorsteher der Landgemeinde K. (Kreis Mansfeld) angestellt. Im Jahre 1920 wurde er vom Dienst suspendiert und wegen Beihilfe zur Amtsunterschlagung rechtskräftig zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Im Disziplinarwege wurde er durch Urteil des Kreisausschusses in Mansfeld vom 1. Oktober 1923 zur Entfernung aus dem Dienst verurteilt. Während auf die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ein Verfahren beim Preußischen Oberverwaltungsgericht anhängig war, wandelte die Gemeindevertretung K. die bisher hauptamtlich verwaltete Stelle des Gemeindevorstehers in eine nebenamtliche um. Durch Schreiben vom 20. Mai 1924 teilte der Gemeinde vor stand dies dem Kläger mit und fragte ihn, ob er nunmehr auf Grund der Preußischen Personal-Abbau-Verordnung vom 8. Februar 1924 (GS S. 73) bereit sei, freiwillig von dem Amt des Gemeindevorstehers zurückzutreten oder sich damit einverstanden zu erklären, daß er in den einstweiligen Ruhestand versetzt werde, und zwar unter Bewilligung des gesetzlichen Wartegeldes, soweit ihm dieses zustehe. Durch weiteres Schreiben vom 31. Mai 1924 teilte ihm die Gemeinde mit, er werde auf Grund der Preußischen Personal-Abbau-Verordnung abgebaut; Wartegeld stehe ihm nicht zu, weil er nicht sechs Jahre im Dienst gewesen sei. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Am 31. Juli 1924 unterzeichnete er dann gelegentlich einer persönlichen Verhandlung mit dem kommissarischen Gemeindevorsteher T. in K. eine ihm vorgelegte Erklärung, in der er u.a. den Erhalt von 900 RM bestätigte, den Einspruch zurückzog und anerkannte, daß ihm keinerlei Ansprüche und Forderungen gegen die Gemeinde mehr zuständen. Bis einschließlich Juni 1924 hatte der Kläger noch Gehalt als suspendierter Gemeindevorsteher erhalten. Seit dem 1. Juli 1924 erhielt er weder Dienst- noch Versorgungsbezüge von der Gemeinde, auch kein Wartegeld. Das Preußische Oberverwaltungsgericht stellte daraufhin das Disziplinarverfahren durch Beschluß vom 24. Oktober 1924 mit der Begründung ein, der Angeschuldigte - jetzige Kläger - sei mit seinem Einverständnis aus dem Amt eines Gemeindevorstehers ausgeschieden und damit sei das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren gegenstandslos geworden.
Am 23. Juli 1925 focht der Kläger seine Erklärung vom 31. Juli 1924 wegen arglistiger Täuschung an. Er klagte auf Zahlung von Wartegeld. Diese Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Mai 1929 aus prozessualen Gründen abgewiesen.
Im Jahre 1935 betrieb der Kläger die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens mit der Begründung, er habe seine Notizen über die Besprechung mit dem kommissarischen Gemeindevorsteher T. vom 31. Juli 1924 aufgefunden, danach sei ihm u.a. eröffnet worden, er befinde sich im einstweiligen Ruhestand; sein Anstellungsverhältnis zur Gemeinde sei also von der Erklärung unberührt geblieben. Der Wiederaufnahmeantrag wurde durch Beschluß des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 1936 als unzulässig verworfen (Az. IX DW 14/35).
Im Jahre 1953 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz aus der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands nach Hamburg; dort erhielt er den Flüchtlingsausweis C. Seine Anträge vom 27. Juli 1953, 11. August 1953 und 25. Januar 1954, ihn gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl, I S. 307, vgl. auch Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953, BGBl, I S. 1287) - G 131 - gleichzustellen und ihm Ruhegehalt zu gewähren, wurde durch Bescheid der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 29. März 1954 und durch Beschwerdebescheid des Personalamts der Freien und Hansestadt. Hamburg vom 13. Dezember 1954 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe am 8. Mai 1945 keine Versorgungsbezüge erhalten und keinen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch gehabt, er gehöre deshalb nicht zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG. Diese Bescheide machte der Kläger zum Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens, in welchem er vor dem Landesverwaltungsgericht Hamburg und dem Hamburgischen. Oberverwaltungsgericht unterlag. Während des Revisionsverfahrens nahm der Kläger die Klage zurück. Darauf wurde das Verfahren durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1958 - BVerwG VI C 349.57 - eingestellt; in den Gründen des Beschlusses wurde festgestellt, daß die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile unwirksam geworden sind.
Nachdem der Kläger nach Berlin gezogen war, beantragte, er am 31. Januar 1958 bei dem Senator für Inneres in Berlin erneut, ihm Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die unanfechtbar gewordenen Bescheide der hamburgischen Behörden ab.
Der Kläger hat daraufhin im Verwaltungsstreitverfahren beantragt, den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 25. August 1958 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 1958 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, für die Zeit ab 1. Februar 1958 Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage am 24. November 1959 abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger beantragt,
das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil und die Bescheide des Beklagten vom 25. August und 17. Oktober 1958 aufzuheben und diesen zu verpflichten, unter Beachtung der Ausführungen des erkennenden Senats des Berufungsgerichts über den am 31. Januar 1958 gestellten Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen von diesem Zeitpunkt ab nach dem Gesetz zu Art. 131 GG sachlich zu befinden.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Berufung durch Urteil vom 1. Februar 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: In den unanfechtbar gewordenen Bescheiden der hamburgischen Dienststellen sei die Zugehörigkeit des Klägers zu dem von dem Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personenkreis verneint und damit bereits eine negative Feststellung über die Rechtsstellung des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG getroffen worden. Die Behörden des beklagten Landes seien infolgedessen nicht genötigt gewesen, eine neue sachliche Entscheidung hierüber zu treffen. Dies wäre nur dann notwendig gewesen, wenn
- a)
die Bescheide der hamburgischen Behörden nichtig wären oder
- b)
sich Tatsachen oder Beweismittel feststellen ließen, die der Kläger in dem in Hamburg abgeschlossenen Verfahren ohne sein Verschulden nicht habe vorbringen oder vorlegen können, oder
- c)
die Berufung auf die unanfechtbaren Bescheide einen Rechtsmißbrauch darstelle oder
- d)
eine inzwischen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage dem Kläger neue Ansprüche gegeben hätte, insoweit also in dem abgeschlossenen Verfahren noch nicht entschieden worden wäre.
Keine dieser Voraussetzungen liege hier vor.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Februar 1962 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 1959 sowie die Bescheids des Beklagten vom 25. August 1958 und 17. Oktober 1955 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, einen Versorgungsbescheid nach Maßgabe des Gesetzes zu Art. 131 GG zu erteilen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Dem Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er hat sich nicht zur Sache geäußert.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Zur Klarstellung ist vorweg zu bemerken, daß das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung über die Revision des Klägers nur die durch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers vorgetragene Revisionsbegründung beachten darf, weil sich nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vortreten lassen muß. Das umfangreiche Vorbringen, das der Kläger persönlich dem Revisionsgericht unterbreitet hat, kann daher nicht berücksichtigt werden. Das gilt auch für das Vorbringen des Klägers in seinem Armenrechtsgesuch vom 25. April 1962, obgleich es in dem Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 22. Mai 1962 heißt:
"... nehme ich zur Begründung der Revision Bezug auf die An- und Ausführungen des Klägers in seinem Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für die Revisionsinstanz vom 25.4.1962 und mache sie zum Gegenstand meines Vertrages."
Denn der Senat ist der Überzeugung, daß der Prozeßbevollmächtigte erst nach dem 22. Mai 1962 die Sichtung und rechtliche Durchdringung des - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unklaren - Vorbringens des Klägers vom 25. April 1962 vorgenommen hat, die allein der Sinn des Vertretungszwanges ist (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 30. Oktober 1961 - BVerwG III C 178.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 139 VwGO Nr. 6] und Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [MDR 1962 S. 73, NJW 1962 S. 218]), und daß das Ergebnis dieser Sichtung und rechtlichen Durchdringung im Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 7. August 1962 seinen Niederschlag gefunden hat.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat zur Begründung der Revision geltend gemacht,
- 1.
das Berufungsgericht habe dem Kläger nicht in ausreichendem Umfange das rechtliche Gehör gewährt,
- 2.
es habe die Denkgesetze und
- 3.
den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
Diese Revisionsrügen greifen nicht durch.
Zu 1.:
Die Rüge, das Berufungsgericht habe dem Kläger nicht in ausreichendem Maße das rechtliche Gehör gewährt, ist auf die Behauptung gestützt: Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung über die Berufung - am 1. Februar 1962 - wegen der ihm erstmalig in diesem Verhandlungstermin vorgelegten Akte IX DW 14.35 des Preußischen Oberverwaltungsgerichts und wegen der an den Inhalt dieser Akte (nämlich an den Inhalt des im Beschluß vom 12. März 1936 zitierten Beschlusses vom 24. Oktober 1924) geknüpften Äußerung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, daß er, der Kläger, seinerzeit "entlassen" worden sei und daß somit die unanfechtbar gewordenen Bescheide der Hamburger Behörden zu Recht ergangen seien, um Vertagung gebeten; die Vertagung sei abgelehnt worden. Dieses Vorbringen greift schon deswegen nicht durch, weil die Revisionsbegründung nicht mitgeteilt hat, ob das Berufungsgericht die Ablehnung des Vertagungsantrages begründet und - bejahendenfalls - mit welcher Begründung es den Vertagungsantrag abgelehnt hat. Nur mit diesen Angaben hätte nämlich die Revisionsbegründung den Anforderungen genügt, die § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Begründung der Rüge eines Verfahrensmangels stellt.
Die Rüge, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei durch das Berufungsgericht verletzt worden, ist zudem unbegründet. Das Vorbringen der Revision zu ihrer Begründung findet in wesentlichen Punkten keine Stütze in der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 1962, die vollen Beweis der in ihr beurkundeten Vorgänge erbringt (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 415 der Zivilprozeßordnung; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 13. November 1954 - BVerwG V C 83.54 - [Buchholz BVerwG 321, § 54 BVerwGG Nr. 1]). Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich nämlich, daß der Kläger zu der Akte IX DW 14.35 nur erklärt hat, die Unterschrift unter dem darin enthaltenen Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sei die seinige, und daß der von dem Kläger in der Tat gestellte Antrag auf Vertagung nicht im Zusammenhang damit, sondern erst erheblich später - nämlich erst nach Beratung des Berufungsgerichts und nach Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung auf Antrag des Klägers - und zudem nur mit der Begründung gestellt worden ist, "zur Beibringung der weiteren Unterlagen" eine angemessene Frist zu gewähren. Diesem Vertagungsantrag ist also weder nach seiner Fassung noch unter den Umständen, unter denen er gestellt worden ist, zu entnehmen gewesen, daß sich der Kläger außerstande sehe, sich sofort zu dem Inhalt der Akte IX DW 14.35 zu äußern, und gerade deshalb um Vertagung bitte, das um so weniger, als der Kläger - wie der Sitzungsniederschrift weiterhin zu entnehmen ist - noch nach der Vorlage der Akte IX DW 14.35 erklärt hatte, daß er sich bemühen werde, die Urkunde vom 31. Juli 1924 dem Gericht vorzulegen, deren Erheblichkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits ihm aber längst unabhängig von der Akte IX DW 14.35 und deren Inhalt bekannt war, so daß das Berufungsgericht den Vertagungsantrag also auf die Urkunde vom 31. Juli 1924 hat beziehen dürfen. Aus alledem folgt, daß der Kläger dem Berufungsgericht zu Unrecht die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft. Dieser Vorwurf könnte allenfalls dann berechtigt sein, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß der Vertagungsantrag gerade darauf gerichtet war, es dem Kläger zu ermöglichen, sich zu dem Inhalt der Akte IX DW 14.35 zu äußern. Daß das Berufungsgericht dies - wie dargelegt - nicht hat erkennen können, ist darauf zurückzuführen, daß der Kläger nicht durch einen ausdrücklich auf die Akte IX DW 14.35 abgestellten Vertagungsantrag von der ihm verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich insoweit Gehör zu verschaffen. Das hat aber zur Folge, daß der Kläger nicht mit Erfolg den Revisionsgrund des § 138 Nr. 3 VwGO geltend machen kann (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 -). - Mit dem Vorbringen, daß die Sitzungsniederschrift den Vertagungsantrag des Klägers unrichtig wiedergibt, könnte die Revision nicht mehr gehört werden. Zwar ist bei unrichtiger Beurkundung eines Vertagungsantrages der Beweis unrichtiger Beurkundung - auch noch im Revisionsverfahren - zuzulassen, weil der Vertagungsantrag nicht zu den Förmlichkeiten des Verfahrens gehört, bezüglich deren nur der Nachweis der Fälschung der Sitzungsniederschrift zugelassen ist (§ 164 ZPO). Die Unrichtigkeit der Beurkundung hätte indessen schon innerhalb der Revisionsbegründungsfrist von der Revision geltend gemacht werden müssen, wie sich aus § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergibt. Da dies nicht geschehen ist, könnte die Rüge, dem Kläger sei nicht in ausreichendem Umfange das rechtliche Gehör gewährt worden, auch dann nicht Erfolg haben, wenn die Sitzungsniederschrift den Ablauf der Verhandlung und den Inhalt des Vertagungsantrages nicht richtig wiedergeben sollte.
Zu 2.:
Das Vorbringen, mit dem die Revision die Verletzung der Denkgesetze rügt, ist unklar. Klar ist insoweit nur, daß die Revision den Verstoß gegen die Denkgesetze in den Darlegung in des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die in Hamburg ergangenen Bescheide nichtig sind, also in den Darlegungen des Berufungsgerichts zu a der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils erblickt. Anscheinend will sie geltend machen: Die Ansicht der hamburgischen Behörden, daß der Kläger aus seinem Beamtenverhältnis seinerzeit entlassen worden sei, sei nicht mit dem Schreiben des Rats der Gemeinde Klostermansfeld vom 30. Juni 1954 zu vereinbaren, durch das der Oberfinanzdirektion in Hamburg mitgeteilt worden sei, daß der Kläger in den Protokollbüchern der Gemeinde als im Jahre 1924 "abgebauter" Gemeindevorsteher geführt werde, dem Wartegeld nicht zustehe; infolgedessen sei der Schluß des Berufungsgerichts, die Bescheide der hamburgischen Behörden seien nicht nichtig, mit den Denkgesetzen nicht zu vereinbaren. Bei diesem Vorbringen übersieht die Revision, daß ein "Verstoß gegen die Denkgesetze" im Sinne des Revisionsrechts nur dann vorliegen könnte, wenn im Rahmen der Beweiswürdigung, also bei der tatsächlichen Würdigung des Streitfalles, vom Gericht tatsächliche Schlüsse gezogen worden wären, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind. Die von der Revision bemängelte Ansicht des Berufungsgerichts, die Bescheide der hamburgischen Behörden seien nichtig, ist jedoch das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung. Daß diese rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, die Bescheide der hamburgischen Behörden seien allenfalls rechtswidrig, nicht jedoch nichtig gewesen, einen Rechtsfehler aufweist, kann im übrigen nicht anerkannt werden; denn die Mitteilung, der Kläger werde als "abgebauter" Gemeindevorsteher geführt, macht nicht offensichtlich, daß der Kläger trotz der kurzen Dauer seiner Verwendung im öffentlichen Dienst einen Anspruch auf Ruhegehalt erworben hat und daß dieser Anspruch trotz der schriftlichen Erklärung des Klägers vom 31. Juli 1924 auch noch am 8. Mai 1945, also an dem für die Gewährung der Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgeblichen Stichtag, bestanden hat.
Zu 3.:
Den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hält die Revision deswegen für verletzt, weil das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 21. Dezember 1954 - VG V A 1074.53 - in einem angeblich gleichliegenden Fall rechtskräftig entschieden haben soll, daß von dem Gesetz zu Art. 131 GG auch Personen erfaßt werden, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine Versorgung erhalten. Dieses Vorbringen geht schon deswegen fehl, weil nicht die im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Bescheide, sondern nur die Bescheide der hamburgischen Behörden vom 29. März 1954 und 13. Dezember 1954 dem Kläger Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG absprechen und diese Bescheide unanfechtbar geworden sind. Daß Art. 3 Abs. 1 GG den Beklagten rechtlich nicht hindern konnte, sich darauf zu berufen, daß diese Bescheide unanfechtbar geworden sind, liegt auf der Hand.
Auch in sonstiger Hinsicht läßt das angefochtene Urteil sachlich-rechtliche Mängel nicht erkennen. Die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß der Kläger keinen Anspruch auf sachliche Bescheidung seines an den Beklagten gerichteten - erneuten - Antrages auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG habe, und die dieser Auffassung zugrunde liegenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts stehen in vollem Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In bezug auf Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]) ausgeführt, die Verwaltungsbehörde dürfe sich gegenüber einem erneuten Versorgungsbegehren in der Regel darauf berufen, daß die Nichtzugehörigkeit des Antragstellers zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG bereits verbindlich geklärt sei. Ausnahmen hat der VI. Senat nur bei einer für die Beurteilung des Anspruchs erheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage anerkannt (vgl. hierzu auch Urteil des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1960 - BVerwG VII. C 53.60 - [DVBl. 1960 S. 728 mit weiteren Nachweisen] und Urteil des erkennenden Senats vom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 66.61 - [MDR 1964 S. 947]) sowie für den Fall, daß der frühere Bescheid nichtig, also derart grob fehlerhaft ist, daß er überhaupt keine Rechtswirkungen entfalten kann. Daß sich im vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage seit der Entscheidung der hamburgischen Behörden über den Versorgungsantrag des Klägers nicht geändert hat und daß die früheren Bescheide nicht nichtig sind, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entschieden; an die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Revisionsrichter nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das gleiche gilt für die im angefochtenen Urteil enthaltenen Darlegungen, daß keine Tatsachen und Beweismittel festzustellen seien, die der Kläger ohne sein Verschulden nicht schon in dem abgeschlossenen Vorfahren - nämlich in dem Verfahren, das die in Hamburg ergangenen Bescheide betraf - hätte vorbringen oder vorlegen können; und dies gilt schließlich auch für die Darlegungen, daß der Beklagte eine neue Sachentscheidung nicht rechtsmißbräuchlich verweigert habe. Ein Rechtsmißbrauch scheidet schon deswegen aus, weil mangels Aufklärbarkeit des Sachverhalts, vor allem wegen Unauffindbarkeit der Urkunde vom 31. Juli 1924, fraglich geblieben ist, ob der Kläger am 8. Mai 1945 einen Anspruch auf Ruhegehalt gehabt hat. Schon allein aus diesen Grunde kann nicht die Rede davon sein, daß die Bescheide der hamburgischen Behörden offensichtlich unrichtig sind, zumal die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zu Lasten des Klägers geht, weil er die materielle Beweislast für die rechtsbegründende Tatsache trägt, daß er am 8. Mai 1945 Anspruch auf Ruhegehalt hatte.
Die Revision muß deshalb mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer