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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1954, Az.: BVerwG V C 83.54

Verwerfung einer Revision wegen offensichtlicher Unbegründetheit einer Verfahrensrüge ; Beweiserbringung durch Vorlage des gerichtlichen Protokolls i.R.e. Verwaltungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1954
Aktenzeichen
BVerwG V C 83.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 13773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.04.1953

Fundstelle

  • MDR 1955, 80-81 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Verwerfung einer Revision nach § 54 wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Verfahrensrüge.

  2. 2.

    § 415 ZPO auch im Verwaltungsstreitverfahren?

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Bettermann
am 13. November 1954
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. April 1953 wird verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150 DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch das angefochtene Urteil ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Minden vom 6. Mai 1952 zurückgewiesen worden. Die Revision hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er rügt, daß sich die Urteile der Vorinstanzen auf das Ergebnis einer Ortsbesichtigung des Landesverwaltungsgerichts stützten, die nicht stattgefunden habe.

2

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

3

Da das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, konnte der Kläger nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann Revision einlegen, wenn er ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens rügte, und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind, oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser drei Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere ist nicht die Klärung einer rechtsgrundsätzlichen Frage zu erwarten. Denn die Verfahrensrüge des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Nach dem Protokoll des Landesverwaltungsgerichts vom 10. März 1952 hat in Anwesenheit des Klägers und eines Vertreters des Beklagten und des örtlichen Wohnungsamtes eine Ortsbesichtigung durch den Verwaltungsrichter Dr. Ludwig stattgefunden. Dieser war durch Beschluß der 5. Kammer des Landesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 1952 beauftragt worden, als Berichterstatter "den Streitgegenstand in Augenschein zu nehmen und die Sühne zwischen den Parteien zu versuchen". Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers samt Ladung zum Ortstermin zugestellt worden. Das Protokoll erbringt nach § 415 ZPO, der auch im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. § 26 BVerwGG, §§ 63, 66 der Militärregierungsverordnung - MRVO - Nr. 165 vom 15. September 1948), vollen Beweis des in ihm beurkundeten Vorgangs. Den nach § 415 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundet sei, hat der Kläger nicht angetreten, obwohl § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG im Falle der Rüge eines Verfahrensmangels vorschreibt, daß in der Revisionsbegründungsschrift die Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen sind, die den Mangel ergeben.

4

Die Revision ist somit nach § 62 BVerwGG unzulässig und mußte nach § 63 Abs. 3 BVerwGG durch Beschluß verworfen werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, die Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG.