Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.07.2025, Az.: B 5 R 16/25 B
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.d. Gewährung einer höheren Regelaltersrente im Zugunstenverfahren; Gesetzliche Regelungen zum Grundrentenzuschlag und zur stufenweisen Ausweitung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.07.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 16/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:030725BB5R1625B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt am Main - 21.04.2023 - AZ: S 6 R 242/21
- LSG Hessen - 19.11.2024 - AZ: L 2 R 160/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Aus dem Mitgliedschaftsverhältnis in der Sozialversicherung lässt sich grundsätzlich kein Anspruch des Versicherten auf Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung herleiten.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache im Zugunstenverfahren eine höhere Regelaltersrente.
Er bezieht seit Oktober 2017 eine Regelaltersrente von der Beklagten. Im September 2020 wandte er sich ua gegen die Höhe des festgesetzten Rentenzahlbetrags und die Höhe seiner Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner sowie zur sozialen Pflegeversicherung. Er hält insbesondere die gesetzlichen Regelungen zum Grundrentenzuschlag und zur stufenweisen Ausweitung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder für verfassungswidrig und sieht sich durch die damit verbundenen Ausgaben in seinen Rechten verletzt. Gleiches gilt seines Erachtens für die Tragung der Krankenversicherungsbeiträge von Empfängern von SGB II-Leistungen. Die Beklagte lehnte eine Korrektur des Rentenbescheids im Zugunstenverfahren ab (Bescheid vom 12.2.2021; Widerspruchsbescheid vom 3.6.2021). Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 21.4.2023 und Urteil des LSG vom 19.11.2024). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger werde durch die Regelungen in § 249, § 307d SGB VI nicht in seinen Grundrechten verletzt. Die in der Rechtsprechung des BVerfG aufgezeigten Grenzen der Mittelverwendung würden damit nicht überschritten. Gleiches gelte hinsichtlich der Beitragstragung für Empfänger von SGB II-Leistungen. Bezüglich der gesetzlichen Regelungen zum Grundrentenzuschlag fehle es bereits an der Klagebefugnis, weil § 76g SGB VI erst nach Beginn der Altersrente des Klägers in Kraft getreten sei.
Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
II
1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es ist kein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) in der gebotenen Weise dargetan (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
a) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt, muss dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 5). Diese Anforderungen werden mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend erfüllt.
aa) Der Kläger wendet sich zunächst dagegen, dass das LSG in Bezug auf die Mittelverwendung für den Grundrentenzuschlag seine Klagebefugnis verneint hat. In diesem Zusammenhang erachtet er folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam:
"Kann oder muss bei einem durch Gesetzesänderung nachträglich rechtswidrig gewordenen Rentenstammbescheid die Rente im Überprüfungsverfahren (§§ 44 f SGB X) neu festgesetzt werden, verengt für die vorliegende Fallgruppe: kann oder muss bei einem durch ein verfassungswidriges Gesetz nachträglich rechtswidrig gewordenen Rentenstammbescheid die Rente im Überprüfungsverfahren neu festgesetzt werden?"
"Gebietet der auch im Sozialversicherungsrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben, dass eine Empfehlung mit Ablehnungsandrohung des Sozialversicherungsträgers über den einzuschlagenden Rechtsmittelweg / den richtigen anzugreifenden VA maßgebliche Berücksichtigung findet bei der Zulässigkeit einer auf diese Empfehlung gestützten Verpflichtungsklage?"
Wegen des Einzelfallbezugs hat der Kläger damit schon keine aus sich heraus verständlichen abstrakten Rechtsfragen zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht formuliert, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN).
Ungeachtet dessen legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der skizzierten Rechtsfragen nicht anforderungsgerecht dar. Er geht weder auf die Rechtsprechung des BSG zum sog Rentenbeginn-Prinzip des § 300 Abs 3 i.V.m. § 306 Abs 1 SGB VI ein noch auf diejenige zur Auslegung des Merkmals "unrichtig" in § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X(vgl zum Erfordernis, die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auszuwerten, zB BSG Beschluss vom 4.1.2024 - B 5 R 68/23 B - juris RdNr 7 mwN).
bb) Soweit der Kläger die Mittelverwendung in der gesetzlichen Rentenversicherung für rechtswidrig hält, erachtet er zudem folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam:
"Wurden mit der Einführung der sog. Mütterrenten I und II (§§ 56, 249, 307d, 177 SGB VI / nachträglicher Zuschlag an EP) die vom BVerfG vorgegebenen Grenzen der Verwendung von Mitteln der GRV / Sozialversicherung überschritten für nachträgliche Leistungen für Kindererziehung, dh versicherungsfremde Leistungen als gesamtgesellschaftliche Aufgaben bzw. sind die §§ 56, 249, 307d, 177 SGB VI / nachträglicher Zuschlag an EP verfassungswidrig im Hinblick auf ihre weitestgehende Finanzierung durch Beitragsgelder statt durch allgemeine Haushaltsmittel und wird der Beschwerdeführer hierdurch in seinen Grundrechten aus Art. 2 I, 3 I, 14 GG verletzt?"
"Ist ein erheblicher Verstoß gegen die zwingenden Prüfungserfordernisse eines Gesetzesentwurfs durch das BMJ gem. §§ 46, 51 Nr. 2 GGO ein 'evidenter Verfahrensverstoß' im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG, der zur Nichtigkeit des Gesetzes führt und das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 I GG verletzt?"
"Nach 1 BvR 1728/12 dürfen Mittel der Sozialversicherung nur für genuin sozialversicherungsrechtliche Zwecke verwendet werden nicht zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staats (Rz 78) wozu die Leistungen an ALG II Empfänger als Fürsorgeleistungen zählen. Sind diese Grundsätze auf die GKV Leistungen und die Beitragszahlungen durch den Bund in der Weise anwendbar, dass der Bund für diese Personengruppe GKV Beiträge für die volle Hoehe der verursachten Kosten übernehmen muss und diese Kosten auch nicht teilweise den (übrigen) Beitragszahlern überlassen darf? Es geht dabei wohlgemerkt nicht um diéÜbertragbarkeit' der Urteilsgrundsätze auf die GKV (das Urteil gilt von vornherein für alle Sozialversicherungsbeiträge), sondern lediglich um die Klarstellung der Anwendbarkeit der Grundsätze auf die KV-Beiträge."
"Nach 1 BvR 1728/12 dürfen Mittel der Sozialversicherung nur für genuin sozialversicherungsrechtliche Zwecke verwendet werden nicht zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staats (Rz 78) wozu die Leistungen an ALG II Empfänger als Fürsorgeleistungen zählen. Sind diese Grundsätze auf die sPV Leistungen und die Beitragszahlungen durch den Bund in der Weise anwendbar, dass der Bund für diese Personengruppe sPV Beiträge für die volle Hoehe der verursachten Kosten übernehmen muss und diese Kosten auch nicht teilweise den (übrigen) Beitragszahlern überlassen darf? Es geht dabei nicht um diéÜbertragbarkeit' der Urteilsgrundsätze auf die sPV (das Urteil gilt von vornherein für alle Sozialversicherungsbeiträge), sondern lediglich um die Klarstellung der Anwendbarkeit der Grundsätze auf die sPV-Beiträge."
"Sind die gegenwärtigen Beitrags- und Leistungsbestimmungen in der Sozialversicherung an den durch BvR 1 2656/18 gesetzten Maßstäben zu messen, sind die Grundsätze des Beschlusses auf den Bereich der Sozialversicherung übertragbar? Insbesondere: besteht eine Schutzpflicht des Staates aus Art. 3, 14 I, Art. 2, Art. 20 I (Sozialstaatsprinzip) GG oder anderen Bestimmungen des GG für den Erhalt eines leistungsfähigen und bezahlbaren Sozialversicherungssystems mindesten für die wirtschaftlichen Risiken aus Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit unter Erhalt der durch eigene Beitragszahlungen erworbenen Anwartschaften? Ist Art. 20 I GG (Sozialstaatsprinzip) eine justiziable Rechtsnorm? Ist Art. 20 I GG (Sozialstaatsprinzip) ggf. geeignet den politischen Prozess zugunsten der Sicherung (irgend)eines Sozialversicherungssystems mit den o.g. Eigenschaften zu binden auch mit Blick auf mindestens die nächste Generation? Greift diese Schutzpflicht ggf. nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist sie auch in die Zukunft gerichtet (vgl. BVerfGE 49, 89 [BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77] / 140 f; 53, 30/57; 56, 54 / 78; 121, 317 / 356) so dass bereits im hier und jetzt konkrete Handlungs- oder Unterlassungspflichten des Bundesgesetzgebers bestehen?"
Auch insoweit hat der Kläger keine ordnungsgemäßen Rechtsfragen formuliert. Er hat letztlich seine Rechtsposition in Frageform gefasst. Teilweise fehlt es zudem an der Bezeichnung der Norm, auf die sich die aufgeworfene Frage bezieht.
Nichts Günstigeres ergibt sich, wenn man zugunsten des Klägers von der Formulierung tauglicher Rechtsfragen ausgehen wollte. Die Beschwerde hätte bereits die Klärungsfähigkeit derartiger Fragen nicht hinreichend dargelegt. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber sachlich entscheiden müsste, sie also für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 14.3.2025 - B 1 KR 39/24 B - juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 18.12.2024 - B 8 SO 4/23 B - juris RdNr 6). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG Beschluss vom 26.9.2024 - B 7 AS 47/24 B - juris RdNr 4). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis in der Sozialversicherung grundsätzlich kein Anspruch des Versicherten auf Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung. Der einzelne Versicherte, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für rechtswidrig hält, kann aus seinen Grundrechten regelmäßig keinen Anspruch auf generelles Unterlassen einer solchen Verwendung herleiten (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.4.2010 - 1 BvR 810/08 - juris RdNr 2; BVerfG Beschluss vom 15.6.1988 - 1 BvR 1301/86 - BVerfGE 78, 320 = SozR 1500 § 54 Nr 86 - juris RdNr 37; BVerfG Beschluss vom 18.4.1984 - 1 BvL 43/81 - BVerfGE 67, 26 = SozR 1500 § 54 Nr 60 - juris RdNr 35; zum Steuerrecht BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.6.2003 - 2 BvR 1775/02 - juris RdNr 3 f; vgl auch BSG Beschluss vom 16.7.2021 - B 12 KR 75/20 B - juris RdNr 7; zum Aspekt der Mittelverwendung bei aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten BSG Urteil vom 18.5.2021 - B 1 A 2/20 R - BSGE 132,114 = SozR 4-2500 § 20a Nr 1, RdNr 53). Vor diesem Hintergrund hätte es näherer Darlegungen zur Klagebefugnis bedurft. Hieran fehlt es. Der Kläger kann das fehlende Vorbringen nicht durch den Hinweis ersetzen, das LSG habe ihm zumindest in Bezug auf die stufenweise Ausweitung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder und bezüglich der Beitragstragung für Empfänger von SGB II-Leistungen ein spezifisches eigenes Klagerecht zugestanden.
b) Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht anforderungsgerecht dargetan. Divergenz liegt vor, wenn der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, und die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen. Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.8.2024 - B 5 R 88/24 B - juris RdNr 5). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.7.2022 - B 5 R 87/22 B - juris RdNr 5). Den daraus abgeleiteten Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger trägt vor, die Entscheidung des LSG sei mit der Entscheidung des BVerfG vom 22.5.2018 (1 BvR 1728/12 ua) unvereinbar. Danach dürften die Mittel der Sozialversicherung allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden, und die Zuordnung der Mittel begrenze gleichzeitig die Beitragsbemessung (BVerfG Beschluss vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 ua - BVerfGE 149, 50 RdNr 78). Die Beschwerde zeigt indes nicht genügend auf, welche abstrakten Rechtssätze dem LSG zugeschrieben werden. Dass das LSG im angefochtenen Urteil ausdrücklich einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt habe, behauptet der Kläger schon nicht. Er wirft dem LSG vielmehr vor, nicht auf die genannte BVerfG-Entscheidung eingegangen zu sein. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass sich ein divergierender Rechtssatz unzweifelhaft aus den Ausführungen im Berufungsurteil ableiten lasse und dass das LSG den Rechtssatz als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (vgl zu den Anforderungen an die Darlegung eines nur implizit zugrunde gelegten Rechtssatzes zB BSG Beschluss vom 13.7.2023 - B 1 KR 25/22 B - juris RdNr 10 mwN). Der Kläger beschränkt sich im Kern auf den Vorwurf, das LSG habe auf den rechtlich relevanten Zusammenhang zwischen der Höhe des Beitragssatzes und den monierten Ausgaben abgestellt, obwohl das BVerfG diese Formulierung in der Entscheidung vom 22.5.2018 nicht verwendet habe; zudem habe das LSG Art 2 Abs 1 GG statt Art 3 Abs 1 GG herangezogen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang sein Vorbringen zu der aus seiner Sicht rechtswidrigen Mittelverwendung wiederholt, geht sein Vortrag nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus.
c) Die Beschwerde bezeichnet auch die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht anforderungsgerecht. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die sich daraus ergebenden Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Soweit der Kläger die unterbliebene Beiladung der AOK Hessen rügt, ist die Möglichkeit einer Verletzung seiner prozessualen Rechte nicht hinreichend dargetan. Da eine Beiladung in erster Linie dem Interesse des Beizuladenden dient (vgl zB B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 75 RdNr 3), ist hierfür aufzuzeigen, welche subjektiven Rechte eines Hauptbeteiligten infolge einer unterlassenen Beiladung verletzt sein könnten (vgl für den Fall einer notwendigen Beiladung BSG Beschluss vom 20.10.2022 - B 12 KR 62/21 B - juris RdNr 9). Hieran fehlt es. Der Vortrag, die AOK Hessen hätte "gar nicht anders gekonnt als dem Kläger ... beizuspringen", genügt insoweit nicht.
Der Kläger hält es für bedenklich, dass das LSG den Rechtsstreit "in eine Klage bzgl. § 76g und bzgl. §§ 249, 307d" getrennt habe. Er benennt indes keinen Verfahrensmangel, der daraus erwachsen solle. Dass das LSG gemäß § 145 Abs 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 202 Satz 1 SGG den Prozessstoff förmlich in mehrere Verfahren aufgetrennt habe, behauptet er schon nicht. Ebenso wenig behauptet er, das LSG habe seine Klage insgesamt durch ein Prozessurteil abgewiesen. Falls der Kläger es als Verfahrensfehler "Prozessurteil statt Sachurteil" rügen will, dass das LSG (lediglich) die Klagebefugnis hinsichtlich der Mittelverwendung für den Grundrentenzuschlag verneint habe, erfüllt die Beschwerdebegründung die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen nicht (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 19.4.2024 - B 5 R 113/23 B - juris RdNr 6 mwN). Gleiches gilt für sein Vorbringen, das Berufungsurteil enthalte keinerlei inhaltliche Aussage in Bezug auf den Grundrentenzuschlag.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (§ 128 Abs 1 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) rügt, ist ebenso wenig ein Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen zB BSG Beschluss vom 20.1.2025 - B 5 R 86/24 B - juris RdNr 6 mwN). Wie der Kläger selbst darlegt, enthält das Berufungsurteil keine inhaltlichen Erwägungen zur Mittelverwendung für den Grundrentenzuschlag, weil das LSG insoweit die Klagebefugnis verneint hat. Das gilt auch für die vom Kläger monierte Behandlung seines (Hilfs-)Antrags zu 3. durch das LSG.
Indem der Kläger vorbringt, das LSG habe insbesondere seinen Vortrag zu Art 3 GG, zur seines Erachtens unzulässigen Mittelverwendung und zur BVerfG-Entscheidung vom 22.5.2018 (1 BvR 1728/12 ua) nicht ausreichend zur Kenntnis genommen, rügt er sinngemäß eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 Halbsatz 1 SGG). Auch ein solcher Verfahrensmangel ist nicht anforderungsgerecht bezeichnet (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen zB BSG Beschluss vom 8.1.2025 - B 5 R 135/24 B - juris RdNr 5). Die Beschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, aus denen sich ergeben könnte, dass das LSG Teile des Klägervorbringens ausnahmsweise überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen habe. Allein der Umstand, dass das LSG der Rechtsansicht des Klägers nicht gefolgt ist, vermag keine Gehörsverletzung zu begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.