Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.09.2024, Az.: B 7 AS 47/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.09.2024
- Aktenzeichen
- B 7 AS 47/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 24279
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:260924BB7AS4724B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hessen - 25.03.2024 - AZ: L 9 AS 427/23
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. September 2024 durch die Richterin Siefert als Vorsitzende, den Richter Söhngen sowie die Richterin Neumann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin formuliert zwar folgende aus ihrer Sicht grundlegend bedeutsame Rechtsfragen:
"1.
Ist die Agentur für Arbeit nach § 15 SGB I verpflichtet, bei Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB III einen Antragsteller auch auf die ebenfalls möglichen Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem SGB II hinzuweisen und ihm den konkreten Sozialleistungsträger zu benennen, der für diese Ansprüche nach dem SGB II zuständig ist.2.
Wie konkret muss der Antragsteller in seinem Antrag diesen Bedarf für die spätere Bewilligung dieser Leistungen benennen.3.
Sind diese Anträge umgehend von dem angerufenen Sozialleistungsträger, der Bundesagentur für Arbeit, an das Jobcenter gemäß § 16 SGB I weiterzuleiten."
Es fehlt jedoch bereits an der ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit dieser Fragen. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen (BSG vom 25.6.1980 - 1 BA 23/80 - SozR 1500 § 160 Nr 39; BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31).
Ausgangspunkt für eine solche Darstellung ist die nachvollziehbare Schilderung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts. Schon daran fehlt es hier. Den Ausführungen der Klägerin kann nur entnommen werden, dass sie in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB III bezogen hat und nunmehr für andere Zeiträume rückwirkend Leistungen nach dem SGB II begehrt. Zudem fehlt es für eine nachvollziehbare Darlegung der Klärungsfähigkeit der unter Ziffer 1 aufgeführten Frage an Ausführungen dazu, weshalb § 15 SGB I auf die Agentur für Arbeit Anwendung finden und mithin die aufgeworfene Frage im vorliegenden Verfahren überhaupt beantwortet werden kann. Soweit die Klägerin sodann unter Ziffer 2 fragt, wie konkret Angaben in einem solchen Antrag sein müssen, formuliert sie schon keine konkrete Rechtsfrage, die mit "ja" oder "nein" beantwortet werden könnte. Vielmehr würde die Beantwortung dieser Frage allgemeine Ausführungen des Senats in lehrbuchartiger Form verlangen, was nicht Gegenstand eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sein kann. Die Klärungsfähigkeit der dritten Frage scheitert bereits am fehlenden Vortrag dazu, wann Anträge bei der Agentur für Arbeit gestellt worden sind und dass diese sich auf die von der Klägerin benannten Zeiträume beziehen, für die sie Leistungen nach dem SGB II begehrt. Die unter 3. formulierte Frage ist zudem offensichtlich nicht klärungsbedürftig, denn die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus dem Gesetz (§ 16 Abs 2 Satz 1 SGB I). Danach sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten.