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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.01.2025, Az.: B 5 R 135/24 B

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.01.2025
Aktenzeichen
B 5 R 135/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:080125BB5R13524B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dresden - 17.05.2022 - AZ: S 22 R 1086/20
LSG Sachsen - 23.09.2024 - AZ: L 10 R 293/22

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.Kaltenstein sowie die Richterin Dr.Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der 1959 geborene Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte seinen Antrag vom 10.10.2019 ab (Bescheid vom 29.4.2020; Widerspruchsbescheid vom 4.9.2020). Das SG hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17.5.2022). Das LSG hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 23.9.2024 zurückgewiesen, nachdem es ua ein Gutachten des Orthopäden A vom 12.6.2023 eingeholt hatte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verfüge der Kläger noch über ein Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden arbeitstäglich mit qualitativen Leistungseinschränkungen. Da er damit zumutbar verweisbar auf eine Tätigkeit als Pförtner in Verwaltungsgebäuden sei, liege auch keine Berufsunfähigkeit vor.

2

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

3

1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG ohne die Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Weder werden die geltend gemachten Verfahrensmängel anforderungsgerecht bezeichnet noch ist ein anderer Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG anforderungsgerecht dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zu dessen Bezeichnung zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Berufungsentscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung vom 26.11.2024 erfüllt die sich daraus ergebenden Anforderungen nicht.

5

Der Kläger trägt vor, er sei nicht mit seinen Einwänden gegen das Gutachten des Sachverständigen A gehört worden. Er habe insbesondere vorgebracht, der Sachverständige habe, ohne dies zu begründen, sein Leistungsvermögen anders als die behandelnden Ärzte eingeschätzt. Hierzu fänden sich keine Ausführungen im Berufungsurteil. Falls der Kläger damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 Halbsatz 1 SGG) rügen will, wäre ein solcher Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Dieser Anspruch gewährleistet nur, dass Beteiligte mit ihrem Vortrag "gehört", nicht aber zwingend auch "erhört" werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 2 U 113/23 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.9.2024 - B 12 BA 17/24 B - juris RdNr 14). Der Anspruch aus Art 103 Abs 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 13 mwN). Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.6.2023 - 2 BvR 2139/21 - juris RdNr 15 mwN). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 13; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.6.2023 - 2 BvR 2139/21 - juris RdNr 14 f, jeweils mwN). Solche besonderen Umstände zeigt der Kläger nicht auf.

6

Indem der Kläger rügt, die Berufungsentscheidung beruhe nicht auf der Einschätzung der behandelnden Ärzte, sondern vor allem auf die Feststellungen des Sachverständigen A, wendet er sich gegen die Beurteilung seines Leistungsvermögens durch das LSG. Auf eine (vermeintliche) Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.8.2024 - B 5 R 35/24 B - juris RdNr 10 mwN). Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, das LSG habe nicht ausreichend gewürdigt, dass er seine letzte Tätigkeit krankheitsbedingt habe aufgeben müssen.

7

Der Kläger macht ferner Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG geltend. Er bringt insoweit vor, es bestehe eine "Divergenz zu der grundsätzlichen Bedeutung für den Kläger"; zudem sei die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, weil das LSG von einer ausreichenden Begutachtung seines Leistungsvermögens, ggf unter Zuhilfenahme einer Arbeitserprobung und stationärer Leistungsdiagnostik, abgesehen habe. Damit ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ansatzweise dargetan (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 10.9.2024 - B 5 R 24/24 B - juris RdNr 6 mwN), ebenso wenig wie derjenige der Divergenz (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 13.8.2024 - B 5 R 88/24 B - juris RdNr 5 mwN).

8

Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen zur Arbeitserprobung und Leistungsdiagnostik sinngemäß rügen wollen, das LSG habe seine Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) verletzt, wäre auch ein solcher Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11). Der Kläger behauptet schon nicht, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO) gestellt zu haben, dem das LSG nicht gefolgt sei.

9

Der Senat ist nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger entsprechend seiner Bitte in der Beschwerdebegründung um einen rechtlichen Hinweis vorab auf die Unzulänglichkeit des Beschwerdevortrags aufmerksam zu machen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG. § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 17.6.2019 - B 5 R 92/19 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 20.5.2022 - B 10 ÜG 1/22 B - juris RdNr 19, jeweils mwN).

10

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.