Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.01.1995, Az.: BVerwG 9 C 276.94

Bestehen eines Asylanspruchs eines Beigeladenen als Ünterstützer der Organisation "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) in Sri Lanka; Vorliegen eines Attentatsverdachts; Ausschluss eines Asylanspruchs bei Erfüllung der Voraussetzungen eines asylerheblichen Nachfluchttatbestandes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 276.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 26.03.1993 - AZ: 11 K 10826/85

Fundstellen

  • DVBl 1995, 572-575 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1995, 149-153
  • InfAuslR 1995, 302 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 258-259 (Pressemitteilung)
  • NVwZ 1996, 86-89 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWVBl 1995, 209-213
  • ZAR 1995, 135 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Unterstützer terroristischer Gewalttaten ein Asyloder ein Abschiebungsschutzanspruch besteht. Ein bei den Behörden des Heimatstaates enstandener, politische Verfolgung auslösender Verdacht, der Asylsuchende habe - nach seiner Ausreise - eine Straftat begangen, ist ein selbstgeschaffener Nachfluchttatbestand, wenn seine Entstehung dem Asylsuchenden aufgrund seines Verhaltens - über dessen bloße Ursächlichkeit hinaus zuzurechnen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin, Dr. Henkel und Hund
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 1994 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1955 geborene Beigeladene ist srilankischer Staatsangehöriger und tamilischer Volkszugehöriger aus dem Bezirk Jaffna in Sri Lanka. Er reiste erstmals im Jahre 1980 in die Bundesrepublik Deutschland ein und bat unter Hinweis auf die gegen die Bildung eines eigenständigen Tamilenstaates und überhaupt gegen die Gleichberechtigung der Tamilen gerichtete Politik der srilankischen Regierung und wegen Verletzungen, die er 1977 bei einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit Singhalesen erlitten habe, um Asyl. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge machte er geltend, er sei von der Polizei gesucht und von Singhalesen verprügelt worden, weil er im Jahre 1980 als Mitglied der SLFP-Partei an einem Streik teilgenommen habe. Das Bundesamt hat diesen Antrag abgelehnt; eine daraufhin erhobene Klage hat der Beigeladene noch in der ersten Instanz zurückgenommen.

2

Im Jahre 1984 stellte der Beigeladene erneut einen Asylantrag. Er gab an, wegen mehrerer, im einzelnen geschilderter gewerkschaftlicher Aktivitäten habe die Regierung ihn aus dem Dienst als Postbeamter entlassen und schließlich von Armee und Polizei suchen lassen, um ihn festnehmen oder töten zu können.

3

Mit Bescheid vom 13. Juni 1985 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Beigeladenen als asylberechtigt an, weil er als junger Tamile in Sri Lanka von vornherein verdächtigt werde, ein Terrorist zu sein, und aufgrund dieses Verdachts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe durch die Sicherheitskräfte zu befürchten habe. Gegen diesen Bescheid hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er u.a. ausgeführt, einer Asylberechtigung des Beigeladenen stehe bereits entgegen, daß er sich von Deutschland aus an dem terroristischen Kampf der Organisation "Liberation Tigers of Tamil Eelam" - LTTE - gegen die srilankische Regierung beteiligt habe und auch künftig beteiligen wolle. Mit dieser Betätigung des Beigeladenen für die LTTE hat es folgendes auf sich: Durch rechtskräftiges Urteil des erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1989 ist der Beigeladene wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Mitglied in Tateinheit mit Nötigung und versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Beigeladene als stellvertretender Vorsitzender der Deutschen Sektion der LTTE Gewaltakte gegen in Deutschland lebende Tamilen unternommen, diese insbesondere durch Schlägertrupps verprügeln oder auch sonstwie einschüchtern lassen, wenn sie sich dem Autoritäts- und Machtanspruch der LTTE widersetzten oder nicht die verlangten Geldbeträge zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes gegen den srilankischen Staat leisteten. Während seiner Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender wurden von der Deutschen Sektion der LTTE mehr als eine Million D-Mark gesammelt oder eingetrieben.

4

Mit Urteil vom 26. März 1993 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Bundesbeauftragten abgewiesen. Das vom Bundesbeauftragten angerufene Berufungsgericht hat den Beigeladenen informatorisch gehört. Dieser hat dabei u.a. angegeben, "zuständige Person in Deutschland" sei er bei der Deutschen Sektion der LTTE von Mitte 1988 bis Mitte 1992 gewesen, dann habe er jeglichen Kontakt zu dieser Organisation und ihren Mitgliedern abgebrochen. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und den Anerkennungsbescheid des Bundesamtes aufgehoben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

5

Der Beigeladene sei nicht asylberechtigt. Er sei unverfolgt aus Sri Lanka ausgereist. Das Vorbringen zu seinem Verfolgungsschicksal sei nicht glaubhaft und lasse allenfalls erkennen, daß er wegen allgemeiner Unsicherheiten und Gefährdungen in seiner Heimat ausgereist sei. Auch aufgrund nach der Ausreise entstandener Umstände drohe ihm keine politische Verfolgung. Seine Mitarbeit im Führungszirkel der Deutschen Sektion der LTTE werde bei einer Heimkehr nach Sri Lanka zwar Maßnahmen des srilankischen Staates gegen ihn auslösen; zu einem Asylanspruch führten derartige Verfolgungsmaßnahmen jedoch nicht, weil seine exilpolitischen Aktivitäten nicht Fortführung einer bei ihm schon in Sri Lanka vorhandenen, im wesentlichen inhaltsgleichen und erkennbar betätigten politischen Überzeugung gewesen seien. Auch ein objektiver Nachfluchtgrund bestehe nicht. In der mit dem Abzug der indischen Truppen im Sommer 1990 eingetretenen Lage im Bürgerkrieg sei eine Verfolgung der Tamilen schlechthin oder zumindest einer den Beigeladenen einschließenden Untergruppe von ihnen nicht beachtlich wahrscheinlich.

6

In den von der LTTE beherrschten Gebieten, vornehmlich auf der Jaffna-Halbinsel, habe der srilankische Staat keine Gebietsgewalt mehr, sondern führe mit militärischen Mitteln den Kampf um die Rückeroberung verlorenen Territoriums. Die Armee nehme bei ihrer Kriegführung zwar keine Rücksicht auf die - in dem Gebiet allein noch verbliebene - tamilische Zivilbevölkerung; die Kriegführung sei aber nicht im Sinne einer asylrechtlichen Anknüpfung gegen diese gerichtet und sei angesichts der Taktik der LTTE, aus dem zivilen Umfeld heraus gegen die Armee zu operieren, auch dort, wo sie gezielten Beschuß ziviler Stätten wie Schulen, Kirchen, Tempel oder Krankenhäuser einschließe, ihrer erkennbaren Zielrichtung nach typisch militärisch geprägt. In den nicht von der LTTE beherrschten Gebieten des Nordens und Ostens komme es zu asylerheblicher Verfolgung, z.B. Festnahmen, Entführungen, Verschwindenlassen sowie zu Massakern an Dorf- oder Lagerbewohnern als Maßnahmen des Gegenterrors. Zum Kreis derjenigen, die Festnahmen und Entführungen ohne weitere Voraussetzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten, weil sie nach den von den Sicherheitskräften angelegten Kriterien verdächtigt würden, die LTTE zu unterstützen, gehörten junge männliche Tamilen - bei vorsichtiger Schätzung der Altersgrenze - im Alter bis zu 35 Jahren, nicht aber ältere männliche Tamilen wie der 39 Jahre alte Beigeladene. Bei den Maßnahmen des Gegenterrors, deren Opfer die Zivilbevölkerung schlechthin, unabhängig von Alter und Geschlecht werden könne, handele es sich um vereinzelte, lokal begrenzte Übergriffe.

7

In dem unangefochten von der srilankischen Regierung beherrschten Teil des Staatsgebiets müßten Tamilen über die allgemein bestehende Gefährdungslage hinaus nicht aktuell mit jederzeitiger Verfolgung rechnen. Razzien und Festnahmen im Großraum Colombo erfaßten lediglich einen zahlenmäßig geringen Teil der dortigen tamilischen Bevölkerungsgruppe und seien durch die Fahndung nach Helfern der LTTE veranlaßt; die ganze überwiegende Mehrzahl der Betroffenen werde nach Überprüfung ihrer Identität und damit nach ganz kurzer Zeit wieder auf freien Fuß gesetzt.

8

Ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG scheitere daran, daß der Beigeladene die Verhaftungen und die körperlichen Übergriffe, die ihm in Sri Lanka drohten, wegen der terroristischen Aktionen erleiden werde, die er als führendes LTTE-Mitglied begangen oder unterstützt habe. Auch etwaige Übergriffe, die dadurch veranlaßt sein könnten, daß die srilankischen Behörden ihn für einen der Beteiligten an den Attentaten auf den srilankischen Verteidigungsminister und den ehemaligen indischen Ministerpräsidenten Gandhi im Frühjahr 1991 hielten, blieben im Rahmen dessen, was er als krimineller Terrorist zu erwarten habe und seien deshalb nichts anderes als die ihm wegen seiner terroristischen Betätigung drohende Sanktion.

9

Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt; er macht geltend, das Berufungsgericht habe sowohl materielles als auch formelles Recht verletzt.

10

II.

Die Revision des Beigeladenen ist begründet. Das Berufungsurteil leidet zwar nicht an dem geltend gemachten Gehörsverstoß, es steht also mit Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Einklang. Das Oberverwaltungsgericht hätte einen Asyl- und einen Abschiebungsschutzanspruch des Beigeladenen wegen der Verfolgungsmaßnahmen, die diesem wegen Unterstützung der LTTE in Deutschland und - seinen Behauptungen nach - zusätzlich wegen des Attentatsverdachts drohen, nicht mit der Erwägung verneinen dürfen, diese Übergriffe seien - im Fall des Attentatsverdachts besonders intensive - Sanktionen, mit denen der srilankische Staat auf die terroristische Betätigung des Beigeladenen reagiere, und deshalb nicht geeignet, einen Asyl- oder einen Abschiebungsschutzanspruch zu begründen. Vielmehr hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob zu erwarten ist, daß die dem Beigeladenen drohenden Maßnahmen wegen seines Einsatzes für einen unabhängigen tamilischen Staat und damit wegen seiner politischen Überzeugung in besonders intensiver Form angewandt werden. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

11

Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings erkannt, daß dem Beigeladenen ein Asylanspruch nicht aufgrund einer vor der Ausreise aus Sri Lanka erlittenen Verfolgung zusteht. Das Bundesamt hatte dem Folgeantrag des Beigeladenen stattgegeben, ohne sich auf den im ersten Asylverfahren ergangenen bestandskräftigen Ablehnungsbescheid zu berufen. Deshalb waren auch Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht nicht gehindert, einen in individuellen Vorfluchtgründen wurzelnden Asylanspruch sachlich zu prüfen (Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 <338, 339>[BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]). Die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Beigeladenen zu seinem Vorfluchtschicksal sei unglaubhaft, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

12

Frei von Rechtsfehlern sind auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Gruppenverfolgung aller Tamilen verneint hat. Nach seinen Feststellungen zur Art der Auseinandersetzung des srilankischen Staates mit den tamilischen Separatisten im Norden Sri Lankas hat der srilankische Staat in diesem Teil seines Staatsgebiets die Gebietshoheit weitgehend verloren, ist dort nur noch mit seiner Armee militärisch präsent und bemüht sich, an die LTTE verlorene Gebiete im militärischen Kampf zurückzuerobern. In einer derartigen Lage erscheint die Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners durch staatliche Kräfte im allgemeinen nicht als politische Verfolgung. Anderes gilt dann, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, wenn die Kriegführung in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils umschlagen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 <340>). Die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben eine solche Art der Kriegführung nicht. Zwar verfolgt die srilankische Armee ihre militärischen Ziele weitgehend ohne Rücksichtnahme auf die Zivilbevölkerung, doch sind ihre Operationen nicht auf Tötung am Krieg unbeteiligter tamilischer Zivilisten oder gar auf die Vernichtung jeglicher Lebensgrundlage des tamilischen Bevölkerungsteils im Norden Sri Lankas gerichtet.

13

Rechtsfehlerfrei ist ferner auch die Konkretisierung der vom Berufungsgericht für seine Gefahrenprognose als entscheidend angesehene Aussage in einigen Sachverständigengutachten, daß "jüngere" Tamilen, die nach Ansicht der srilankischen Sicherheitskräfte ihrem Alter nach für eine Rekrutierung durch die LTTE in Betracht kommen, pauschal als LTTE-Kämpfer verdächtigt werden und deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu erwarten haben. Unter Berücksichtigung dessen, daß es insbesondere in dem Gutachten des Auswärtigen Amtes vom 7. Juli 1993, auf das sich das Berufungsgericht maßgebend gestützt hat, heißt, bei Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren nehme die Gefährdung deutlich ab, Personen über 40 Jahre würden kaum noch inhaftiert, ist die Bestimmung der Altersgrenze, jenseits derer eine beachtliche Wahrscheinlichkeit pauschaler Verdächtigung nicht mehr besteht, mit 35 Lebensjahren grundsätzlich nicht zu beanstanden.

14

Rechtsfehlerhaft sind indessen die Erwägungen, mit denen das Oberverwaltungsgericht einen Asyl- und einen Abschiebungsschutzanspruch des Beigeladenen wegen Unterstützung der LTTE und wegen des Attentatsverdachts abgelehnt hat.

15

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beigeladene angesichts "seiner im Bundesgebiet entfalteten Unterstützertätigkeit für die LTTE ... mit Verhaftungen und körperlichen Übergriffen" rechnen muß (UA S. 14/15). Eine "Intensivierung der Folgen" seines Einsatzes für die LTTE droht ihm nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts wegen der von den srilankischen Behörden ihm zugeschriebenen Attentate, sofern sich der Verdacht seiner Beteiligung daran nicht wird ausräumen lassen (UA S. 15). Soweit das Berufungsgericht eine "Steigerung" der zu erwartenden staatlichen Maßnahmen im Vergleich zur Behandlung eines unpolitischen Gewalttäters für "nicht vorstellbar" hält (UA S. 15), ist der Senat hieran nicht gebunden, da diese Feststellung, wie der Beigeladene zu Recht rügt, den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Mißhandlungen und Folter in - noch - verschärfter Form anzuwenden, widerspricht. Auf der Basis der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts können die dem Beigeladenen drohenden Verhaftungen und körperlichen Übergriffe bei zutreffender rechtlicher Würdigung politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG sein. Verhaftungen und körperliche Übergriffe sind bei entsprechender Schwere dieser Eingriffe Verfolgung im Sinne der genannten Bestimmungen. Politische Verfolgung sind sie, wenn sie an die politische Überzeugung anknüpfen. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die politische Betätigung in der Begehung oder Unterstützung einer terroristischen Tat besteht (vgl. BVerfGE 80, 315;  81, 142 [BVerfG 30.11.1989 - 2 BvR 3/88]; Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 <146>[BVerwG 20.11.1990 - 9 C 72/90]). So verhält es sich mit der "Unterstützertätigkeit für die LTTE" durch den Beigeladenen während der Zeit von 1984 bis 1986; sie war Unterstützung terroristischer Taten.

16

Die LTTE war in der genannten Zeit, als der Beigeladene die Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden ihrer Deutschen Sektion wahrnahm, eine terroristisch agierende Organisation; sie hat damals ihre politischen Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen und durch Angriffe auf Unbeteiligte zu erreichen versucht. So hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Sri Lanka Mordanschläge auf Zivilisten und Raubüberfälle auf Banken, Geschäfte und Wohnungen unternommen, sogenannte Verräter und Informanten der Polizei ermordet ("liquidiert") und im Zuge ihres Vernichtungskampfes gegen die mit ihr rivalisierende Organisation TELO deren Lager überfallen und 100 bis 150 TELO-Mitglieder umgebracht. Der Einstufung dieser Gewaltaktionen als "terroristisch" steht nicht entgegen, daß die LTTE sich, wie der Beigeladene geltend macht, als "Befreiungsorganisation" versteht. Das Merkmal "terroristisch" bezeichnet im System der asyl- und abschiebungsschutzrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen die Art der Mittel, auf die der seine politische Überzeugung Betätigende zur Durchsetzung dieser Überzeugung zurückgreift; über die Berechtigung der politischen Überzeugung und damit des angestrebten politischen Zieles besagt das Merkmal nichts. Indem der Beigeladene nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich daran beteiligt hat, der LTTE Mittel u.a. zum Waffenkauf zu beschaffen, die sich allein in den Jahren 1985 und 1986 auf 1 Million DM beliefen, hat er deren - mit diesen Waffen begangene - terroristische Aktionen unmittelbar gefördert und damit im Vorfeld unterstützt.

17

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Verhaftungen und körperlichen Übergriffe drohten dem Beigeladenen wegen seiner "Unterstützertätigkeit für die LTTE", läßt aber auch Raum für das Verständnis, daß die Verfolgungsmaßnahmen - jedenfalls in ihrer Intensität - über die Bekämpfung des Terrorismus hinausgehen und insoweit an die politische Überzeugung des Beigeladenen anknüpfen. Dieses Verständnis liegt insbesondere in bezug auf die körperlichen Mißhandlungen nahe, die dem Beigeladenen nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts durch die Polizei drohen. Körperliche Mißhandlung im Polizeigewahrsam ist, anders als die ebenfalls drohende Verhaftung, von vornherein nur als eine außerhalb des Kanons staatlicher Kriminalstrafen und strafprozessualer Anordnungen stehende polizeiliche Repressionsmaßnahme vorstellbar. Hinzu kommt, daß es eine "Unterstützertätigkeit für die LTTE" durch den Beigeladenen, nämlich durch Wahrnehmung des Amtes des Vorsitzenden der Deutschen Sektion der LTTE, nach dessen Angaben auch in der Zeit von 1988 bis 1992 gegeben hat, während eines Zeitraums also, für den der terroristische Charakter der LTTE vom Berufungsgericht - jedenfalls bisher - nicht festgestellt worden ist. Die in diesem Zusammenhang stehende Feststellung des Berufungsgerichts (UA S. 15), die srilankischen Sicherheitskräfte schreckten generell nicht davor zurück, Delinquenten oder Verdächtige, derer sie habhaft geworden seien, körperlich zu mißhandeln, schließt die Annahme, der Beigeladene als ein den Sicherheitsbehörden bekanntes früheres Mitglied der LTTE-Führung werde besonders übel behandelt werden ("Politmalus"), nicht aus. Im Gegenteil, wenn die srilankische Polizei mehr oder weniger jede in ihre Gewalt geratene Person mißhandelt, liegt es nahe, daß sie dem Beigeladenen als einem "Staatsfeind", so wie er es behauptet, besonders schlimme Mißhandlungen zufügt.

18

Eine an die politische Überzeugung des Beigeladenen anknüpfende besondere Intensität der ihn in Sri Lanka erwartenden polizeiliche Übergriffe wäre hiernach politische Verfolgung. Einen Asylanspruch nach Art. 16 a GG vermag sie jedoch nicht zu begründen. Denn bei dieser Überzeugung und ihrer Manifestation durch eine Tätigkeit im Vorstand der Deutschen Sektion der LTTE handelt es sich um einen selbstgeschaffenen Nachfluchtgrund. Wer politische Verfolgung zu befürchten hat, weil er nach der Ausreise aus dem Heimatstaat eine mißliebige politische Überzeugung vertreten und ihr entsprechend gehandelt hat (exilpolitische Betätigung), ist asylberechtigt in aller Regel nur dann, wenn die im Ausland vertretene politische Überzeugung bereits im Heimatland persönlichkeitsprägend vorhanden war und betätigt worden ist (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - BVerfGE 74, 51; Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 41.91 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 149). An einer solchen Kontinuität der politischen Überzeugung des Beigeladenen fehlt es hier. Diese ist erst nach der Ausreise des Beigeladenen aus Sri Lanka entstanden; in Sri Lanka war er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht ein überzeugter Anhänger einer auf die gewaltsame Schaffung eines selbständigen Tamilenstaates gerichteten Politik. Sein Vorbringen zu seiner Mitwirkung bei der Organisation des Streiks der Postbediensteten und zu seiner Unterstützung der Parteien SLEP und TULF, die im übrigen nicht einmal die Identität der dahinterstehenden politischen Überzeugung mit der in Deutschland betätigten als LTTE-Aktivist ergeben, ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts unglaubhaft.

19

Ein Asylanspruch nach Art. 16 a GG kann allerdings bestehen, falls der Beigeladene aufgrund des Attentatsverdachts wegen seiner politischen Überzeugung mit einer besonders üblen Behandlung durch die Sicherheitsbehörden rechnen muß. Die Entstehung dieses Verdachts im Jahre 1991 ist ein gegenüber der Tätigkeit im Vorstand der Deutschen Sektion der LTTE eigenständiger verfolgungsauslösender Umstand und damit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein eigenständiger Nachfluchtgrund. Ein Attentat eines politischen Aktivisten auf Repräsentanten der Gegenseite ist, auch wenn der Täter davor und danach längere Zeit an herausgehobener Stellung an der politischen Auseinandersetzung beteiligt gewesen ist, ein konkretes, faßbares, auch seiner sozialen Bedeutung nach sich von der exilpolitischen Betätigung im übrigen deutlich abhebendes Einzelereignis (vgl. dazu auch Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 58.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162).

20

Asylbegründend kann eine in dem Attentatsverdacht wurzelnde Gefahr politischer Verfolgung indessen nur sein, wenn es sich bei diesem Attentatsverdacht um einen objektiven, nicht aber um einen asylrechtlich grundsätzlich unerheblichen selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestand handelt. Maßgebend ist, ob der die Verfolgung auslösende Umstand von demjenigen Ausländer geschaffen worden ist, der unter Berufung auf ihn Asyl begehrt (vgl. Urteil vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 100.90 - BVerwGE 88, 92). Bei einem "Verdacht" als Verfolgung auslösenden Umstand ist jedoch zu berücksichtigen, daß es auf die bloße Ursächlichkeit des Verhaltens des Asylsuchenden für die Verdachtsentstehung nicht ankommen kann. Der Verfolgerstaat kann nämlich, etwa je nach dem Grad seines Mißtrauens und seiner Voreingenommenheit, völlig harmlose und unverfängliche Verhaltensweisen zum Anlaß für Sanktionen nehmen. Entscheidend ist deshalb, ob die Entstehung des Verdachts dem Asylsuchenden über die bloße Ursächlichkeit seines Verhaltens hinaus aufgrund einer wertenden Betrachtung zurechenbar ist. Welche Verhaltensweisen des Beigeladenen zur Folge haben müßten, daß die Entstehung des bei den srilankischen Behörden aufgekommenen Verdachts, er sei an den Attentaten beteiligt gewesen, ihm zugerechnet wird, kann hier mangels tatsächlicher Feststellungen zu den Attentaten und den näheren Lebensumständen des Beigeladenen zur Tatzeit nicht beurteilt werden. Jedenfalls reicht es für eine Zurechnung nicht aus, daß der Beigeladene nach seinen Angaben damals Vorsitzender der Deutschen Sektion der LTTE gewesen ist und im Frühjahr 1991 in Indien seine zuvor nach dort verzogenen Eltern besucht hat. Von Bedeutung für die Frage, ob dem Beigeladenen die Entstehung des gegen ihn gerichteten Verdachts zuzurechnen ist, kann aber sein, ob auch die deutschen Strafverfolgungsbehörden im Verhalten des Beigeladenen einen Anlaß gesehen haben, ihn der genannten Taten zu verdächtigen, und mit welchem Ergebnis ein etwaiges Ermittlungsverfahren geendet hat.

21

Ein Asylanspruch wäre jedoch auch bei Erfüllung der Voraussetzungen eines asylerheblichen Nachfluchttatbestandes ausgeschlossen, wenn der Beigeladene die Absicht hätte, das angestrebte Asyl dazu zu nutzen, von Deutschland aus mit terroristischen Mitteln gegen die srilankische Regierung zu kämpfen (BVerfGE 81, 142 <152>[BVerfG 20.12.1989 - 2 BvR 958/86], ferner BVerfG, Beschlüsse vom 25. April 1991, NVwZ 1992, 261 und vom 13. Oktober 1994, AuAS 1995, 7). Der Beigeladene hat nach dem, was er vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht hierzu und insbesondere über seine seit 1992 bestehende Einstellung zur LTTE angegeben hat, diese Absicht nicht. Nach seiner Behauptung hat er Mitte des Jahres 1992 nicht nur das Amt des Vorsitzenden der Deutschen Sektion der LTTE niedergelegt, sondern ist auch aus der Organisation ausgeschieden und hat seither nicht einmal mehr Kontakt zu LTTE-Mitgliedern. Trifft es zu, daß der Beigeladene sich jeder Möglichkeit, künftig auf die Aktionen der LTTE maßgeblichen Einfluß zu nehmen, begeben hat, dann befindet er sich nicht (mehr) außerhalb der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) aufgezeigten Grenzen des Schutzbereichs des Asylgrundrechts. Unterstützt der Beigeladene jedoch entgegen seinen Angaben auch gegenwärtig noch als Angehöriger im Führungszirkel der Deutschen Sektion der LTTE den Kampf dieser Organisation gegen die srilankische Regierung, kommt es darauf an, ob die LTTE diesen Kampf auch heute noch mit terroristischen Mitteln führt. Dies müßte das Berufungsgericht gegebenenfalls aufklären.

22

Sofern der Beigeladene im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka von den dortigen Sicherheitskräften, die gegen ihn wegen Unterstützung der LTTE und Verdachts der Beteiligung an den Attentaten vorgehen, wegen seiner politischen Überzeugung eine besonders üble Behandlung zu befürchten hat, so ist er auch abschiebungsschutzberechtigt nach § 51 Abs. 1 AuslG, und zwar auch insoweit, als die Verfolgung ihm wegen seiner erst in Deutschland gewonnenen politischen Überzeugung droht. Denn ein Abschiebungsschutzanspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die drohende politische Verfolgung aus einem selbstgeschaffenen Nachfluchtgrund herleitet (Urteil vom 4. Dezember 1990 - BVerwG 9 C 99.89 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 20).

23

§ 51 Abs. 3 AuslG würde einem Abschiebungsschutzanspruch nicht entgegenstehen. Die Vorschrift erlaubt die Abschiebung in den Verfolgerstaat nur bei schwerwiegender Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für die Allgemeinheit (Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202 <207 ff.>[BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]; ebenso Beschluß vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87 - InfAuslR 1988, 167). Die mehrere Jahre zurückliegende Tätigkeit des Beigeladenen als führendes Vorstandsmitglied einer Organisation, die im Heimatstaat mit terroristischen Mitteln kämpft, sowie die Begehung von Straftaten in dieser Funktion vor nunmehr zehn Jahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht, zumal dem Beigeladenen im Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart am 19. Juni 1990 über die Strafaussetzung eine günstige Sozialprognose gestellt und eine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

24

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Seebass
Dr. Bender
Dawin
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henkel ist wegen Erkrankung an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Seebass
Hund