Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1991, Az.: BVerwG 9 C 41/91
Asylrecht; Selbstgeschaffener Nachfluchttatbestand; Erheblichkeit; Effektive Gebietshoheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 41/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden 23.04.1990 - 10 K 1061/88
- OVG Münster 24.10.1990 - 16 A 10244/90
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 89, 171 - 176
- DVBl 1992, 830-832 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 382-384 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1992, 86 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Kontinuität der politischen Überzeugung ist die auf die exilpolitische Betätigung zugeschnittene (spezielle) Ausprägung des Grundsatzes, nach dem sich beurteilt, ob ein selbstgeschaffener Nachfluchttatbestand ausnahmsweise asylrechtlich erheblich ist (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).
2. Flucht bzw. Ausreise i. S. des Systems der anspruchsbegründenden Merkmale nach Art. 16 II 2 GG ist das Verlassen des Gebiets, in dem der Verfolgerstaat die effektive Gebietshoheit innehat.
3. Ein Asylbewerber, der ein von seinem Heimatstaat beherrschtes Drittland verläßt, weil dieser ihn auch dort politisch verfolgt, ist "(vor-) verfolgt ausgereist".
Tatbestand:
I. Der im Jahre 1965 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und syrisch-orthodoxer Christ. Er reiste am Ende des Jahres 1985 mit dem Flugzeug von Beirut/Libanon nach Frankreich und kam von dort alsbald in die Bundesrepublik Deutschland. In seinem Asylantrag führte er aus: Im Jahre 1977 oder 1978 sei er in seinem Heimatort Kameshli in Syrien in eine Auseinandersetzung mit Moslems geraten. Er habe schwere Verletzungen durch Messerstiche davongetragen. Weil er sich in Syrien wegen seines Glaubens in Gefahr gewähnt habe, sei er in den Libanon ausgewandert. Dort habe er sich den christlichen Milizen angeschlossen. Dadurch habe er sich zum Feind der Syrer gemacht, die besonders grausam gegen die christlichen Syrer unter den Milizionären vorgingen. Während seiner mehrjährigen Zugehörigkeit zur christlichen Miliz sei er einige Male verwundet worden und am Ende als Kämpfer nicht mehr einsetzbar gewesen. Für die Milizen sei er dadurch uninteressant geworden. Da die Zugehörigkeit zu einer anti-syrischen Miliz aber sein Schutz gegen die Syrer gewesen sei, habe er nicht länger im Libanon bleiben können.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge führte der Kläger aus: Wegen seiner Mitarbeit in der geheimen Assyrischen Bewegung habe ihn der syrische Geheimdienst verfolgt; 1979, auf dem Heimweg von einer Zusammenkunft im Assyrischen Verein, hätten ihm drei Geheimdienstbeamte aufgelauert und ihn durch Messerstiche schwer verletzt. Daraufhin sei er in den Libanon geflohen. Dieses Land habe er verlassen, weil der Führer der dortigen christlichen Milizen die Eroberung des bisher von den Milizen kontrollierten Ostteils Beiruts durch die Syrer angekündigt und die Milizionäre aufgefordert habe, sich außerhalb des Libanon in Sicherheit zu bringen.
Mit Bescheid vom 8. Februar 1988 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab. Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, den Kläger als asylberechtigt anzuerkennen. Das Urteil ist wie folgt begründet: Der Kläger sei mindestens drei Jahre lang Angehöriger der Kataib-Milizen gewesen. Dies sei den syrischen Stellen bekannt. Deshalb habe er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Syrien mit Inhaftierung und Mißhandlung durch syrische Stellen zu rechnen. Diese Verfolgung knüpfe an seine politische Überzeugung an. Der Kampf des Klägers in den Reihen der syrischen Milizen sei ein beachtlicher selbstgeschaffener Verfolgungsgrund. Ungeachtet des Umstandes, daß dieser Verfolgungsgrund nach der Ausreise aus dem Heimatstaat herbeigeführt worden sei, spreche vieles dafür, ihn wie einen Vorfluchtgrund zu behandeln. Doch auch als selbstgeschaffener Nachfluchtgrund sei die Dienstleistung des Klägers bei den Milizen asylrechtlich erheblich. Zwar könne bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen eine Asylberechtigung in aller Regel nur in Betracht gezogen werden, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstelle. Diese Anforderung brauche im Falle des Klägers ausnahmsweise jedoch nicht erfüllt zu sein, denn der Kläger sei bei seiner Ausreise aus Syrien zu jung gewesen, als daß die Innehabung einer festen politischen Überzeugung von ihm hätte erwartet werden können. Dem Asylanspruch stehe § 2 AsylVfG nicht entgegen. Der Kläger sei im Libanon nicht vor einer Festnahme durch die syrischen Truppen oder die Geheimdienste sichergewesen. In der Zeit von Ende 1986 bis Ende 1990 seien im Libanon Hunderte von Personen durch die Syrer verhaftet und verschleppt worden oder sonstwie spurlos verschwunden. Dies zeige, daß die syrischen Sicherheitskräfte im Libanon bestrebt seien, Mitglieder anti-syrischer Milizen in ihren Gewahrsam zu bringen.
Der Bundesbeauftragte führt zur Begründung seiner Revision aus: Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und §§ 108 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1 VwGO. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur mangelnden Sicherheit des Klägers im Libanon sowie die dazu herangezogenen Erkenntnisquellen bezögen sich ausschließlich auf die Zeit ab 1986; der Kläger habe aber den Libanon noch im Jahre 1985 verlassen. Die Teilnahme des Klägers am bewaffneten Kampf gegen die syrischen Truppen sei ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund; es lägen keine besonderen Umstände vor, die ihn ausnahmsweise erheblich machten. Insbesondere habe der Kläger beim Verlassen Syriens die erforderliche Reife gehabt, eine persönlichkeitsprägende politische Überzeugung zu entwickeln. Außerdem sei die befürchtete Bestrafung wegen gewalttätigen Agierens gegen den Heimatstaat keine Verfolgung mit politischem Charakter, sondern als - ebenfalls militärische - Bekämpfung des Kriegsgegners durch den Heimatstaat anzusehen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht nicht in Einklang. Das Oberverwaltungsgericht hat den militärischen Dienst des Klägers in den Reihen der christlichen Milizen, der die Gefahr seiner Verfolgung durch seinen Heimatstaat Syrien ausgelöst hat, als asylrechtlich erheblichen Nachfluchtgrund angesehen, ohne daß die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts drohen einem syrischen Staatsangehörigen, der im Libanon aktives Mitglied der Kataib-Milizen gewesen ist, wegen seiner darin zum Ausdruck kommenden politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Syrien längere Inhaftierung und Mißhandlung durch die Sicherheitskräfte und damit politische Verfolgung i. S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Das Berufungsgericht hat den Dienst des Klägers bei den Milizen, da zeitlich nach dem Verlassen Syriens liegend, als Nachfluchttatbestand gewertet. Ferner hat es ihn, sofern er als selbstgeschaffener Nachfluchttatbestand anzusehen wäre, für asylrechtlich erheblich gehalten. Es hat angenommen, als Voraussetzung für die Asylerheblicheit des die Verfolgung auslösenden Militärdienstes in den Reihen der Kataib-Milizen müsse grundsätzlich die Kontinuität der - kundgegebenen und betätigten - politischen Überzeugung von der Zeit des Aufenthalts im Heimatstaat bis zum Verfolgung auslösenden Nachfluchtverhalten verlangt werden; von dem Erfordernis der bereits im Heimatland betätigten politischen Überzeugung sei hier jedoch wegen des jugendlichen Alters des Klägers beim Verlassen seines Heimatlandes ausnahmsweise abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 749/89 -). Es setzt damit den Militärdienst bei den Kataib-Milizen einer exilpolitischen Betätigung gleich. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Wertung der Tätigkeiten des Klägers im Dienste der Milizen als asylrechtlich erheblichen selbstgeschaffenen Nachfluchtgrund verletzt Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG.
Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51) ist ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund nur ausnahmsweise asylrechtlich erheblich. Die Anerkennung einer exilpolitischen Betätigung als Nachfluchtgrund setzt danach in aller Regel die Kontinuität der politischen Überzeugung voraus. Dieses Merkmal ist zugeschnitten auf die ausnahmsweise als Nachfluchtgrund anzuerkennende exilpolitische Betätigung. Für die Frage, wie der Dienst bei den Milizen zu bewerten ist, spielt es keine Rolle.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz, daß selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände nur ausnahmsweise ein Asylrecht begründen, im Hinblick auf andere Tatbestände als eine exilpolitische Betätigung nicht weiter konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat, an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfend, den Grundsatz dahin gekennzeichnet, daß selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände asylrechtlich erheblich sind, wenn bei ihrer Entstehung - entsprechend der Konstellation bei den Vorfluchtgründen, wo als Folge des Vorfluchtgeschehens eine Zwangslage für den Ausländer eingetreten ist - eine Zwangslage bestanden hat, die - wie stets bei asylrechtlich erheblichen Sachverhalten - durch politische Gründe im Sinne der Entscheidung vom 17. Mai 1983 (BVerwGE 67, 184) veranlaßt gewesen sein muß (BVerwGE 80, 131; 81, 41 [BVerwG 06.12.1988 - 9 C 40/87]; 81, 170 [BVerwG 17.01.1989 - 9 C 44/87]; vgl. auch BVerfG a.a.O.). Eine Erscheinungsform dieser Zwangslage hat der erkennende Senat darin gesehen, daß sich der Ausländer in einer ihn zum Nachfluchtverhalten drängenden Gefährdungslage befunden hat. Das Bestehen einer solchen den Kläger aus politischen Gründen zum Eintritt in die Milizen drängenden Zwangslage hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Der Kläger hat sie nicht einmal behauptet. Als Grund für seinen Eintritt in die Milizen hat er zum einen angegeben, man habe einfach einer Organisation angehören müssen, sonst habe man Ärger bekommen. Zum anderen hat er behauptet, er habe sich der Al-Kataib angeschlossen, um auf diese Weise bei den Milizen jeglichen Verdacht zu zerstreuen, er sei ein in Ost-Beirut lebender syrischer Spion. Selbst wenn die Gefahr, als syrischer Spion verdächtigt zu werden, eine "latente Gefährdungslage" wäre, wäre es doch keine Gefährdung durch den Heimatstaat. Außerdem drohte die Gefahr nicht aus politischen Gründen, d. h. wegen der Rasse, Nationalität oder religiösen oder politischen Überzeugung oder auch sonstigen, dem gleichstehenden Persönlichkeitsmerkmalen des Klägers.
Die fehlerhafte Behandlung des Engagements des Klägers bei den Milizen als asylrechtlich erheblicher Nachfluchtgrund durch das Oberverwaltungsgericht führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Eine Bestätigung dieses Urteils als aus anderen Gründen richtig gemäß § 144 Abs. 4 VwGO ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht möglich.
Diese Feststellungen ergeben nicht, daß der Kläger als politisch (Vor-)-Verfolgter ausgereist und deshalb asylberechtigt ist (vgl. BVerfGE 80, 315 (314 ff.); BVerwGE 85, 139; seither ständige Rechtsprechung). Der Kläger hat zwar behauptet, im Jahre 1978 oder 1979 hätten ihn in Kameshli in Syrien Bedienstete des syrischen Geheimdienstes wegen seines Glaubens und seiner Tätigkeit im Assyrischen Verein durch Messerstiche erheblich verletzt und er sei deshalb in den Libanon geflohen. Das Berufungsgericht hat hierzu jedoch keinerlei Feststellungen getroffen.
Auch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß dem Kläger jedenfalls während der letzten Zeit seines Aufenthalts im Libanon Festnahme, Verschleppung und Inhaftierung durch die dort operierenden syrischen Sicherheitskräfte gedroht und er unter dem Druck dieser Verfolgungsgefahr Ende Dezember 1985 den Libanon verlassen hat, ergeben nicht, daß in der Person des Klägers das anspruchsbegründende Merkmal einer "Ausreise als Verfolgter" verwirklicht ist.
Allerdings könnte der Weggang des Klägers aus dem Libanon nach Frankreich und dann weiter nach Deutschland ungeachtet dessen, daß der Libanon nicht sein Heimatstaat ist, die "Flucht" im Sinne des Systems der Merkmale des Anspruchstatbestandes nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sein: Da das Asylrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf dem Zufluchtsgedanken und damit auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl beruht und da ferner der Begriff der "politischen Verfolgung" impliziert, daß sie von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist (BVerfGE 80, 315 ff. (333 f.)), bezeichnet das Element "Flucht" bzw. "Ausreise" im System der asylrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen dasjenige Verhalten, durch das der Ausländer aus der - zur politischen Verfolgung befähigenden - Gebietsgewalt des Verfolgerstaates hinausgelangt. Dieses Verhalten besteht im Regelfall im Überschreiten der territorialen Grenzen des Verfolgerstaates, da die räumliche Reichweite der Gebietsgewalt regelmäßig mit dem Staatsgebiet übereinstimmt. Trifft das im Einzelfall aber nicht zu, weil der Verfolgerstaat auch auf Territorien außerhalb seines Staatsgebietes effektive Gebietsgewalt ausübt, gelangt der Ausländer erst durch Ausreise - auch - aus dem besetzten Territorium aus der Gebietsgewalt des ihn verfolgenden Heimatstaates hinaus (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 15. Mai 1991 - 2 BvR 1716/90 - NVwZ 1991, 979). In den Fällen, in denen erst das Verlassen des vom Heimatstaat beherrschten Drittstaates die "Flucht" bzw. die "Ausreise" darstellt, hat eine Verfolgung, die der Heimatstaat auf dem Territorium des Drittstaates gegen den Asylbewerber betreibt, den Charakter einer (Vor-)Verfolgung; der Ausländer, der sich ihr durch Verlassen des Drittstaates entzieht, ist ein verfolgt Ausgereister im Sinne des asylrechtlichen Anspruchssystems. In Übereinstimmung hiermit hat der Senat bereits früher eine massive und zwangsweise politische Umerziehung und Indokrination, die der Heimatstaat auf dem Territorium und durch Personal eines ihm verbündeten und ideologisch verbundenen Drittstaates ausführen läßt, in den sich der Asylbewerber zu begeben hatte und aus dem er dann geflohen ist, als eine der Flucht vorausgehende Verfolgung gewertet (BVerwGE 87, 187).
Die Ausübung effektiver Gebietsgewalt durch den Heimatstaat auch auf dem Territorium des Drittstaates ist somit Voraussetzung dafür, daß das Verlassen des Drittstaates die Flucht bzw. Ausreise im Sinne des Systems der asylrechtlichen Anspruchsmerkmale ist. Hat der Heimatstaat im Drittland nicht die effektive Gebietsgewalt inne, stellt bereits die Ausreise des Asylbewerbers aus dem Heimatstaat in das Drittland die - möglicherweise dort noch nicht beendete (vgl. dazu BVerwGE 79, 347; 84, 115) [BVerwG 16.11.1989 - 2 C 43/87]- Flucht dar. Hingegen haben Übergriffe, die der Verfolgerstaat auf dem Territorium des Drittstaates gegen seine dorthin geflüchteten Staatsbürger unternimmt, ohne im Drittstaat im Besitz der effektiven Gebietsgewalt zu sein, nur Bedeutung für die Frage, ob der Flüchtling im Sinne des § 2 AsylVfG im Drittland vor Verfolgung sicher war.
Demnach wäre die Ausreise des Klägers aus dem Libanon Ende 1985 dann eine anspruchsbegründende Ausreise "als Verfolgter" gewesen, wenn er damals Übergriffe durch die syrischen Sicherheitskräfte im Libanon bereits erlitten hätte oder wenn ihm solche Übergriffe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht hätten und (wenn) diese Übergriffe ferner Ausfluß effektiver Gebietsgewalt des syrischen Staates auch auf dem Territorium des Libanon gewesen wären. Hierzu enthält das berufungsgerichtliche Urteil keine eindeutigen tatsächlichen Feststellungen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).