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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1993, Az.: BVerwG 9 C 58.92

Objektiver Nachfluchtgrund im Fall nachträglich eintretender Änderungen der Situation in einem Bürgerkrieg; Übergang einer Bürgerkriegspartei zu politischer Verfolgung als Mittel der Kriegsführung; Erreichbarkeit verfolgungsfreier Gebiete als Voraussetzung einer inländischen Fluchtalternative; Begriff des Vorfluchttatbestands und des Nachfluchttatbestands

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1993
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 58.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 22576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen 06.02.1991 - 7 K 11283/87
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.07.1992 - AZ: 21 A 914/91 .A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nicht jede nach der Ausreise des Asylsuchenden eintretende Änderung des Standes der Auseinandersetzung in einem Bürgerkrieg ist ein objektiver Nachfluchtgrund.

  2. 2.

    Der Übergang einer Bürgerkriegspartei zu politischer Verfolgung der Zivilbevölkerung als systematisch eingesetztem Mittel der Kriegsführung ist ein objektiver Nachfluchtgrund.

  3. 3.

    Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß das verfolgungsfreie Gebiet erreichbar ist.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Dr. Henkel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beteiligten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 1992 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist ein im Jahre 1967 geborener Tamile aus der Provinz Jaffna im Norden Sri Lankas. Im April 1985 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte alsbald Asyl. Er führte aus, er sei von den Polizisten der an seinem täglichen Schulweg gelegenen Polizeiwache immer wieder angehalten, als Mitglied einer Widerstandsorganisation verdächtigt, auf mannigfache Weise bedroht und auch einmal geschlagen worden. Aus Angst sei er nicht mehr zur Schule und schließlich außer Landes gegangen.

2

Mit Bescheid vom 16. Juli 1987 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab. Im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob der Kläger als Verfolgter aus Sri Lanka ausgereist sei. Denn ihm drohe aufgrund eines objektiven Nachfluchttatbestandes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Die Verhältnisse, die nach dem Abzug der indischen Truppen im Sommer 1990 eingetreten seien, hätten es beachtlich wahrscheinlich werden lassen, daß der Kläger zwar nicht in ganz Sri Lanka, aber in mehreren Regionen seines Heimatstaates politisch verfolgt werde, ohne daß er in anderen Landesteilen hinreichende Sicherheit vor dieser regionalen Verfolgung zu finden vermöge. Im nördlichen Teil der Ostprovinz und in dem nicht von der tamilischen Separatistenorganisation LTTE beherrschten Teil der Nordprovinz drohe dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Die Regierung übe in den genannten Gebieten, insbesondere in den Bezirken Trincomalee und Batticaloa effektive Gebietsgewalt nur über die Ortschaften und Hauptverkehrswege aus; auch seien die staatlichen Sicherheitskräfte dort Angriffen der Guerilla ausgesetzt. Auf diese Angriffe antworte die Armee mit einem überaus harten Vorgehen, das Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung einschließe. So würden Großrazzien, sog. "Screenings", veranstaltet, deren Opfer manchmal sämtliche Bewohner eines Dorfes oder Flüchtlingslagers seien. Gewalttätigkeiten gegen die auf diese Weise Festgenommenen seien an der Tagesordnung, jeder erwachsene Mann werde ohne weiteres verdächtigt, LTTE-Mitglied oder -Helfer zu sein. Schwerwiegende Folgen seien nicht auszuschließen. Viele der bei den Großrazzien Festgenommenen, vorrangig junge Männer, verschwänden, ohne jemals wieder aufzutauchen. Die Opfer derartiger Übergriffe seien meist Zivilisten, die an den Kämpfen nicht beteiligt seien. Die Verfolgungsgefahr werde zusätzlich erhöht durch Aktionen des Gegenterrors, die insbesondere die Zerstörung ganzer Siedlungen und Massaker an der Zivilbevölkerung einschlössen. Alle diese Übergriffe richteten sich gegen Personen, mit denen der Kläger die Volkszugehörigkeit teile. Darüber hinaus gehöre er nach Alter und Geschlecht zum Kreis derer, die nach den von den Sicherheitskräften angelegten Kriterien leicht in den Verdacht gerieten, der LTTE oder der Gruppe ihrer Helfer anzugehören und die deshalb in besonderer Gefahr stünden, bei Großrazzien längere Freiheitsberaubungen, Prügel sowie Folter erleiden zu müssen oder im Wege des "Verschwindenlassens" umgebracht zu werden. Die Aktionen der Sicherheitskräfte seien darauf gerichtet, die am Konflikt nicht unmittelbar beteiligten Tamilen unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen. Ganze Bevölkerungskreise, so müsse das Geschehen gewürdigt werden, sollten durch gewaltsame, unberechenbare Maßnahmen unterdrückt, eingeschüchtert und gefügig gemacht werden, ohne daß damit ein konkreter Schritt zur Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung getan werde. Diese Übergriffe knüpften teils an die bloße tamilische Volkszugehörigkeit, im übrigen an Geschlecht und Alter der Opfer an. Ferner sei es unerheblich, ob die Region, in der dem Kläger diese politische Verfolgung drohe, seine Heimatregion sei.

3

Für den Kläger bestehe schließlich in den anderen Landesteilen Sri Lankas keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung. Die Gebiete im Norden, wo die LTTE die Gebietshoheit besitze und deshalb Verfolgung durch den srilankischen Staat nicht zu befürchten sei, könne der Kläger nicht oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit vor Übergriffen von Armee und Polizei erreichen. In den übrigen Gebieten Sri Lankas sei der Kläger nicht hinreichend sicher davor, wegen seiner Volkszugehörigkeit, seines Geschlechts sowie seiner regionalen Herkunft nicht in die Suche nach Angehörigen oder Helfern der LTTE einbezogen und auf die geschilderte Weise politisch verfolgt zu werden.

4

Gegen dieses Urteil hat der Bundesbeauftragte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er führt zur Begründung aus: Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletze bereits dadurch Bundesrecht, daß sie die militärische Präsenz des srilankischen Staates in den Ortschaften und auf den Verkehrswegen als effektive Gebietsgewalt und die in Ausübung dieser punktuellen militärischen Präsenz vorgenommenen Übergriffe als Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ansehe. Auch könne der Asylantrag eines Asylsuchenden, hinsichtlich dessen nicht festgestellt sei, daß er verfolgt ausgereist sei, nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Bestehe die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung, wie hier, nur in einem Teil des Heimatstaates, müsse auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß sich der im Ausland befindliche Asylsuchende gerade in diese Region begeben werde. Schließlich gehe es nicht an, die einzelnen Veränderungen eines erheblichem Wandel unterworfenen Kriegsgeschehens (Auf- und Abschwellen der Kriegshandlungen, zeitweise Verschärfungen als Reaktion auf besonders provokante Aktionen der jeweiligen Gegenseite, Phasen relativer Ruhe in der Zeit der Suche nach einer Verhandlungslösung usw.) als objektive Nachfluchtgründe einzustufen. Da der Eintritt der jeweiligen Bürgerkriegssituation und deren Auswirkungen im einzelnen nicht einzuschätzen seien, sei insoweit eine logisch nachvollziehbare Prognose nicht mehr möglich.

5

Der Kläger hält das zweitinstanzliche Urteil für zutreffend.

6

II.

Die Revision des Beteiligten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, durch das die Beklagte zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter verpflichtet worden ist, zu Recht zurückgewiesen und die Beklagte zu Recht auch zu der Feststellung verpflichtet, daß in der Person des Klägers die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind. Der Kläger ist aufgrund der Verfolgungsgefahr, die dadurch entstanden ist, daß die srilankische Armee im Bürgerkrieg gegen die Separatistenorganisation LTTE seit Sommer 1990 Gegenterror gegen die tamilische Zivilbevölkerung als Mittel der Kriegführung einsetzt, asylberechtigt.

7

Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger nur asylberechtigt sein, wenn ihm wegen eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung entweder überall in Sri Lanka oder zwar nur in einem Teil seines Heimatstaates droht, andere Regionen ihm aber nicht hinreichende Sicherheit und eine materielle Lebensgrundlage bieten. Denn das Berufungsgericht hat eine vor der Ausreise erlittene Verfolgung nicht festgestellt, die Frage, ob der Kläger Sri Lanka als politisch Verfolgter verlassen hat, vielmehr offengelassen. Die Voraussetzungen für eine Asylberechtigung aufgrund eines Nachfluchttatbestandes sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger ist wegen der Gefahr regionaler politischer Verfolgung, die durch einen objektiven Nachfluchtgrund ausgelöst worden und vor der er auch anderswo in Sri Lanka nicht hinreichend sicher ist, asylberechtigt.

8

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die srilankische Armee in den Teilen der Nord- und Ostprovinz, insbesondere in den Bezirken Trincomalee und Batticaloa, in denen nicht die LTTE unangefochten herrscht, ganze Siedlungen zerstört, Massaker unter der Zivilbevölkerung anrichtet, außerdem Großrazzien durchführt, bei denen sämtliche Bewohner eines Dorfes oder eines Flüchtlingslagers festgehalten und dann zahlreiche Einzelpersonen herausgegriffen werden, die mißhandelt und häufig auch heimlich umgebracht werden. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter festgestellt, daß Festnahmen, Mißhandlungen und Tötungen im Zuge derartiger Großrazzien jeden männlichen Tamilen aus der Altersgruppe des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen können, ferner, daß die Armee in dieser Weise vorgeht, weil sie die am Konflikt mit der LTTE nicht beteiligten Tamilen unter den Druck brutaler Gewalt setzen und so ganze Bevölkerungskreise unterdrücken, einschüchtern und gefügig machen will und weil die Opfer, sofern es sich bei ihnen um Männer in der Altersgruppe des Klägers handelt, Tamilen sind. Eine rechtliche Wertung dieser den erkennenden Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mangels Revisionsrügen bindenden tatsächlichen Feststellungen ergibt eine dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung.

9

Festnahmen, Mißhandlungen und heimliche Morde sind der Intensität dieser Übergriffe nach Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Diese sind ferner politisch, zum einen, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an die tamilische Volkszugehörigkeit der Opfer anknüpfen, zum anderen, weil sie Gegenterror darstellen (zum Rechtscharakter des Gegenterrors als politische Verfolgung vgl. BVerfGE 80, 315 <340, 341>). Weil die Übergriffe Gegenterror sind, verlieren diese die Eigenschaft als Akte staatlicher Verfolgung auch dann nicht, wenn sie nicht Ausfluß der effektiven Gebietsgewalt des srilankischen Staates wären. Allerdings vermag die Schrumpfung des räumlichen Wirkungsbereichs der Staatsgewalt auf kleine Teilflächen des Staatsgebiets wie etwa einzelne Städte oder Dörfer oder Verkehrswege für sich allein den Fortbestand der Gebietsgewalt an diesen Orten nicht grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. zur Funktion des Gebiets als räumlicher Bereich der Wirksamkeit und Zuständigkeit der Staatsgewalt, Friedrich Giese in Anschütz/Thoma, Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 1. Band, S. 225 ff.). Auch eine auf engen Raum beschränkte Gebietsgewalt würde jedoch nicht - mehr - bestehen, wenn diese sich - auch in dem verbliebenen engen Bereich - nicht mehr als effektive innere Ordnungsmacht zu entfalten vermag, sondern der Staat dort nur noch als militärisch kämpfende Bürgerkriegspartei präsent ist (vgl. BVerfG a.a.O.). Ob das in dem nicht von der LTTE beherrschten Gebiet der Nord- und Ostprovinz so ist, kann offenbleiben, weil die hier stattfindenden Maßnahmen der srilankischen Armee nach den dazu vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen sich, wie bereits erwähnt, als Gegenterror darstellen, der auch beim Fehlen effektiver Gebietsgewalt politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist.

10

Unerheblich ist, ob der Landesteil, in dem die politische Verfolgung droht, die Heimatregion des Klägers ist oder, falls nicht, ob es aus sonstigen Gründen wahrscheinlich ist, daß der Kläger sich im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka gerade in diese Region begeben wird. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 31.92 - entschieden hat, hat der letzte Wohn- oder Aufenthaltsort des Asylsuchenden vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zwar Bedeutung für die aufgrund einer Rückschau zu beantwortende Frage, ob der Asylbewerber vor seiner Ausreise von politischer Verfolgung betroffen war. Für die Zukunftsprognose einer politischen Verfolgung ist hingegen das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BVerwG a.a.O.). Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10. Juli 1989 (BVerfGE 80, 315) in bezug auf unverfolgt ausgereiste Asylbewerber, denen aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung droht, ausgeführt, ohne auf das Herkunftsgebiet innerhalb des Verfolgerstaates abzustellen: "Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den ... dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren" (BVerfG a.a.O. S. 346).

11

Als im Falle der Rückkehr lediglich von regionaler politischer Verfolgung Bedrohter ist der Kläger politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur dann, wenn er in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Nur wer in seinem Heimatstaat aufgrund politischer Verfolgung überall schutzlos ist und deshalb Schutz im Ausland suchen muß, ist asylberechtigt im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG a.a.O. S. 342; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 31.92). Da das Berufungsgericht offengelassen hat, ob der Kläger vor seiner Ausreise Verfolgung erlitten hat, muß bei der Frage, ob er auf andere Teile seines Heimatlandes als Zufluchtsort verwiesen werden kann, in bezug auf eine ihm dort drohende politische Verfolgung der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - (BVerwGE 70, 169) angelegt werden (Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 31.92). Auf der Grundlage der hierzu vom Oberverwaltungsgericht getroffenen, gleichfalls nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich in Übereinstimmung mit der Wertung des Berufungsgerichts, daß der Kläger in den übrigen Gebieten Sri Lankas mit Ausnahme der von der LTTE beherrschten Teile der Nord- und der Ostprovinz nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist. Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, für die Gebiete im Westen und Süden Sri Lankas sei eine allgemeine Meldepflicht eingeführt worden, so daß die Sicherheitskräfte dadurch sowie mittels weiterer in jüngerer Zeit geschaffener Vorkehrungen davon erführen, wenn jemand in diesem Gebiet Aufenthalt nehme. Bei den dann stattfindenden Kontrollen und Überprüfungen könne es bei den in diese Gebiete zuziehenden jungen Tamilen, die wiederum oft ohne weiteres verdächtigt würden, LTTE-Angehörige oder -Unterstützer zu sein, zu Verhören mit Folterungen kommen; diese Gefahr sei nicht ganz entfernt, sondern durchaus real.

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Hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung besteht für den Kläger nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts allerdings in den Gebieten im Norden und Osten Sri Lankas, in denen die LTTE unangefochten herrscht und deshalb eine Verfolgung durch den srilankischen Staat ausgeschlossen ist. Dem Kläger ist es aber nicht möglich, sich der drohenden politischen Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitskräfte dadurch zu entziehen, daß er sich in diesen von der LTTE beherrschten Gebieten niederläßt. Denn diese Zonen sind für ihn nicht erreichbar, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Zugangswege, die aus den übrigen Teilen Sri Lankas dorthin führen, durch Regierungstruppen, die jeden Reisenden in die LTTE-Gebiete als Unterstützer der Guerilla verdächtigen, gesperrt sind. Eine im Heimatstaat vorhandene verfolgungsfreie Zone ist aber für den von regionaler Verfolgung Bedrohten nur dann eine inländische Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts, wenn sie auch tatsächlich erreichbar ist. Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative verhindert, daß der von regionaler politischer Verfolgung Bedrohte landesweit in eine ausweglose Lage gerät, ermöglicht es ihm vielmehr, im eigenen Land verfolgungsfrei zu leben, so daß er auch ausländischen Schutzes nicht bedarf. Ist der Ort der inländischen Fluchtalternative aber für den regional Verfolgten tatsächlich unerreichbar, besteht die Möglichkeit, durch ein Ausweichen in verfolgungsfreie Zonen der regionalen Verfolgung zu entgehen, gerade nicht; der Bedrohte ist - trotz des nur regionalen Charakters der Verfolgung - auf ausländischen Schutz angewiesen. Da der Kläger, wie vom Berufungsgericht festgestellt, die LTTE-beherrschten Gebiete im Norden und Osten Sri Lankas nicht erreichen kann, stellen diese auch keine ihm eröffnete inländische Fluchtalternative dar.

13

Bei der Gefahr politischer Verfolgung, die dem Kläger droht, handelt es sich entgegen der Auffassung des Beteiligten auch um eine Gefährdung, deren auslösende Umstände ein - als objektiver Nachfluchttatbestand faßbares - konkretes Geschehen und nicht lediglich der gerade erreichte "Stand der Dinge" in dem ständig wechselnden Bürgerkriegsgeschehen ist. Auch bei der Gefahr politischer Verfolgung infolge eines Bürgerkriegs, der bereits herrschte, als der Asylsuchende sein Heimatland verlassen hat, bleibt Raum für die Unterscheidung, ob die Gefahr durch einen vor oder nach der Ausreise liegenden Umstand ausgelöst worden ist. Die asylrechtlichen Begriffe "Vorfluchttatbestand" und "Nachfluchttatbestand" als politische Verfolgung auslösende Umstände unterscheiden sich dadurch, daß der Nachfluchttatbestand zeitlich nach dem Verlassen des Heimatstaates entstanden ist und deshalb im Unterschied zum Vorfluchttatbestand nicht ursächlich für die Flucht des Verfolgungsbetroffenen gewesen sein kann (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - BVerwGE 80, 131 <133>[BVerwG 30.08.1988 - 9 C 80/87]). Als zeitlich vor bzw. nach der Ausreise entstanden lassen sich indessen nur konkrete, zeitlich faßbare Geschehnisse einordnen. Einzelne zeitliche Abschnitte innerhalb länger dauernder Entwicklungen, Prozesse und Abläufe, mögen die Teilabschnitte auch der Zeit nach der Ausreise des Asylsuchenden angehören, sind nicht ohne weiteres auch nach der Ausreise entstandene Umstände. In gleicher Weise ist auch nicht jede im Zuge der Fortentwicklung eines länger andauernden Geschehens zeitlich nach der Ausreise hervortretende neue Tendenz und Veränderung des Geschehens unter einem oder mehreren Aspekten ein Nachfluchttatbestand. Dem Bürgerkrieg als einem derartigen länger andauernden Geschehen sind An- und Abschwellen der Auseinandersetzung, örtliche Verlagerungen des Kampfgeschehens, zeitweise Verschärfungen usw. immanent; der ständige Wechsel der Situation ist Element und Bestandteil der Bürgerkriegsauseinandersetzung, nicht jedoch ein jeweils neu entstandenes Ereignis i.S. eines Nachfluchttatbestandes. Gerade die den Bürgerkrieg u.a. kennzeichnende Eigenschaft, daß sich der Stand der Auseinandersetzung häufig ändert und dies auch Konsequenzen für die Gefährdung der in der "Reichweite" des Krieges lebenden Menschen hat, vermag dazu zu führen, daß deren Verletzung in asylrechtlichen Schutzgütern durch das Bürgerkriegsgeschehen beachtlich wahrscheinlich ist. Der die Gefahr derartiger Schutzgutverletzungen auslösende Umstand ist der Bürgerkrieg, nicht jedoch die jeweilige Kriegslage. Ist ein Asylbewerber aus einem Staat, in dem Bürgerkrieg herrscht, etwa aus Furcht davor, Opfer der in der umkämpften Nachbarregion von einer Kriegspartei auch betriebenen politischen Verfolgung zu werden, geflohen, so kann er verfolgt ausgereist sein; bereits die Tatsache, daß - unter Beteiligung einer auch zum Mittel der politischen Verfolgung greifenden Kriegspartei - ein Bürgerkrieg herrscht, dem der häufige Wechsel der Fronten und Kampforte eigentümlich ist, stellt den verfolgungsaus lösenden Umstand dar; diesen Charakter hat nicht erst das Aufflackern von Kämpfen und Auftreten politischer Verfolgungsmaßnahmen auch in der Heimatregion des Geflüchteten.

14

Anders ist es hingegen, wenn auslösender Umstand für die Gefahr einer Verfolgung des - im Ausland befindlichen - Asylsuchenden nicht der gerade erreichte, sich typischerweise alsbald wieder verändernde Stand im Auf und Ab des Bürgerkriegs, sondern ein als herausragendes Ereignis faßbares Geschehen ist. Ein solches stellt der vom Berufungsgericht festgestellte Übergang der srilankischen Streitkräfte zur politischen Verfolgung der tamilischen Volksgruppe oder Teilen derselben als Mittel der Kriegführung im Sommer 1990 dar. Zu diesem Zeitpunkt hat die srilankische Armee ihren Kampf gegen die LTTE nicht mehr allein mit militärischen Mitteln, sondern auch mittels breit angelegter Aktionen politischer Verfolgung zu führen begonnen. Dieser Übergang zu einer Kriegsführung unter Einbeziehung von Großrazzien, Folterungen, Massakern und heimlichen Morden an der ethnischen Minderheit angehörenden Zivilisten ist als grundlegende Änderung der Kriegsführung ein innerhalb des sich ständig verändernden Kriegsgeschehens eigenständig faßbares und damit als objektiver Nachfluchttatbestand zu qualifizierendes Geschehnis.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert, Dr. Säcker
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel