Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1993, Az.: BVerwG 9 C 31.92
Zumutbarkeit der Rückkehr in die Region der Vorverfolgung; Maßstäbe zur Feststellung asylrechtlich relevanter Verfolgungssicherheit; Grundsätze der inländischen Fluchtalternative
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 31.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 22570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 29.05.1985 - AZ: 18 K 11743/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.06.1991 - AZ: 22 A 10353/90
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ 1993, 791-792
Amtlicher Leitsatz
Ergibt die Zukunftsprognose, daß dem Asylsuchenden an seinem Aufenthaltsort vor der Ausreise aus dem Heimatstaat die Gefahr politischer Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlicheit droht oder - bei verfolgungsbedingter Ausreise - eine Verfolgungswiederholung am letzten Aufenthaltsort hinreichend sicher auszuschließen ist, kann der Asylsuchende auf eine Rückkehr dorthin nur unter den weiteren Voraussetzungen für eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, sofern der Heimatstaat in einem anderen Gebietsteil politische Verfolgung betreibt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Dr. Henkel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1991 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1958 geborene Kläger, der seine Anerkennung als Asylberechtigter begehrt, ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 15. Mai 1981 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In seinem Heimatland hatte er zuletzt in Kopay auf der Halbinsel Jaffna gelebt. Seinem unmittelbar nach der Einreise gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter fügte er eine handschriftliche Erklärung in englischer Sprache bei, in der ausgeführt wurde: Er sei im September 1977, als er unter Schülern Propagandamaterial verteilt habe, von der Polizei festgenommen und bis zum Dezember 1977 festgehalten worden. In der Haft sei ihm die Unterdrückung der tamilischen Minderheit besonders bewußt geworden. Nach der Entlassung aus der Haft sei er Mitglied der "Tamil Youth Organisation" geworden. Unter dem Verdacht regierungsfeindlicher Betätigung sei er im Oktober 1979 erneut festgenommen und ohne Gerichtsverfahren bis zum Juni 1980 in Haft gehalten worden. Nach der Entlassung sei er für einen Tamilenstaat Eelam eingetreten. Während eines Geheimtreffens im August 1980 sei er erneut festgenommen und bis zum März 1981 festgehalten worden. Aus Angst um sein Leben habe er sich anschließend bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat der Kläger vorgetragen: Die seinem Asylantrag beigefügte Erklärung habe nach seinen Angaben ein Landsmann für ihn gefertigt. Er sei seit 1977 Mitglied der "Tamil United Liberation Front" (TULF). Er habe für diese Partei an Versammlungen teilgenommen und Propaganda gemacht. Von September bis Oktober 1977 sei er inhaftiert gewesen. In dieser Zeit sei er noch nicht Parteimitglied, aber bereits Sympathisant der Partei gewesen. Von Mitte 1979 bis Dezember 1980 sei er in Kopay immer wieder verhaftet und in der Haft geschlagen und gefoltert worden. Man habe durch ihn die Namen anderer politisch aktiver Parteimitglieder und Bekannter erfahren wollen. Ende Mai 1981 sei er während einer Versammlung nochmals festgenommen und für eine Woche festgehalten worden. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Er habe von seinen Angehörigen zu Hause erfahren, daß ihm dort eine gerichtliche Vorladung zugestellt worden sei.
Mit Bescheid vom 27. Mai 1982 lehnte das Bundesamt den Asylantrag im wesentlichen mit der Begründung ab, der Vortrag des Klägers sei nicht glaubhaft, da er im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen in Sri Lanka stehe, wo die TULF eine zugelassene Partei sei.
Das Verwaltungsgericht hat der darauf erhobenen Klage durch Urteil vom 29. Mai 1985 stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 18. Februar 1986 zurückgewiesen. Diesen Beschluß hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision des Bundesbeauftragten durch Urteil vom 19. Juli 1990 - BVerwG 9 C 74.86 - aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Durch Urteil vom 25. Juni 1991 hat das Oberverwaltungsgericht sodann unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Der Kläger sei in seiner Heimat keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen. Zwar sei es in Sri Lanka in den Jahren vor der Ausreise des Klägers einige Male zu bedeutenden Unruhen und Übergriffen gegenüber der tamilischen Bevölkerungsgruppe gekommen. Diese könnten aber dem srilankischen Staat nicht zugerechnet werden, weil die Regierung diesen Übergriffen entschlossen und mit Erfolg entgegengetreten sei. Ob der Kläger die geltend gemachte Individualverfolgung tatsächlich erlebt habe, sei fraglich, könne jedoch dahinstehen. Selbst wenn man unterstelle, daß der Kläger wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist sei, könne zum heutigen Zeitpunkt eine politische Verfolgung des Klägers in Sri Lanka für die Zukunft mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. An der Sicherheit des Klägers vor politischer Verfolgung an seinem Heimatort im Norden Sri Lankas bestünden keine ernsthaften Zweifel. Gegen die Gefahr einer mittelbaren Gruppenverfolgung spreche in der Nordprovinz schon der Umstand, daß die Mehrheit der Bevölkerung tamilischer Volkszugehörigkeit sei. Ferner betreibe die Regierung eine entschlossene, auf Beilegung des Konflikts zwischen Singhalesen und Tamilen ausgerichtete Politik, so daß es jedenfalls nach 1983 nicht mehr zu einer auch nur annähernd mit den früheren Unruhen vergleichbaren Situation gekommen sei. Zudem fehle der Regierung in weiten Bereichen des Nordens die effektive Gebietsherrschaft, so daß etwaige Übergriffe auf Tamilen in diesem Gebiet schon aus diesem Grund dem Staat nicht zugerechnet werden könnten. Die Gefahr einer politischen Individualverfolgung des Klägers könne ebenfalls mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung dessen, daß eine Wiedereinreise nur über den Flughafen Colombo möglich sei. Aus übereinstimmenden Auskünften des Auswärtigen Amts, von amnesty international und des Sachverständigen Keller ergebe sich, daß Tamilen auch nach mehrjähriger Abwesenheit und auch als Anhänger der im Parlament vertretenen TULF gefahrlos über Colombo einreisen könnten. Die Lage in der Nordprovinz Sri Lankas sei geprägt durch die seit Jahren anhaltenden Auseinandersetzungen zwischen separatistischen Tamilenorganisationen und staatlichen Sicherheitskräften. Nach dem Rückzug der indischen Friedenstruppen habe die militante LTTE in der Nordprovinz faktisch die Gebietsherrschaft übernommen. Sie erhebe Abgaben und übe Ordnungs-, Polizei- und Gerichtsfunktionen aus. Seit Mitte 1990 hätten die Auseinandersetzungen erneut das Ausmaß eines Bürgerkrieges angenommen. Dieser werde in absehbarer Zeit nicht beendet sein, da die Kräfte beider Seiten für die Herbeiführung einer militärischen Entscheidung nicht ausreichend seien und einer politischen Lösung die starre Haltung der Aufständischen entgegenstehe. Der letzte Wohnort des Klägers liege im Bürgerkriegsgebiet. In diesem Gebiet agiere der srilankische Staat vorrangig als Bürgerkriegspartei. Um seine Handlungen dennoch als politische Verfolgung qualifizieren zu können, müßten besondere Umstände hinzutreten. Solche seien vorliegend jedoch nicht feststellbar. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß der srilankische Staat, dessen Bevölkerung zu etwa 20 % aus tamilischen Volkszugehörigen bestehe, die Ausrottung oder Vernichtung der ethnischen oder kulturellen Identität dieses Bevölkerungsteiles anstrebe. Zwar führe das militärische Geschehen häufig auch zu Opfern unter der unbeteiligten Zivilbevölkerung. Das sei jedoch maßgeblich auf die Art der die Zivilbevölkerung als Schutzschild nutzenden Guerilla-Kriegführung der Aufständischen zurückzuführen. Außerdem lasse es der nach wie vor niedrige Ausrüstungsstandard der srilankischen Armee nur selten zu, den Kampf wirksam gegen den Bürgerkriegsgegner unter Schonung der Zivilbevölkerung zu führen. Als Teil des militärischen Kampfes zur Wiederherstellung der staatlichen Gebietshoheit und nicht als politische Verfolgung seien auch die "Screening Operations" zu bewerten. Das gezielte Festnehmen und Verhören von Tamilen stelle zwar eine recht fragwürdige und mit humanitären und rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum zu vereinbarende Methode dar. Es lägen jedoch objektive Anhaltspunkte dafür vor, daß dieses nicht der physischen Vernichtung der nicht kämpfenden Bevölkerung gelte, sondern dazu diene, Angehörige der LTTE und deren Unterstützer zu fassen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und des § 31 BVerfGG: Das Berufungsurteil sei bereits vom Ansatz her verfehlt, da das Berufungsgericht ungeprüft gelassen habe, ob der Kläger sein Heimatland als politisch Verfolgter verlassen habe. Von der Beantwortung dieser Frage hänge nämlich ab, unter welchen Voraussetzungen dem Kläger eine Rückkehr in seine Heimat zugemutet werden könne. Daher dürfe die Frage der Vorverfolgung in keinem Fall unerörtert bleiben. Im Falle des Klägers liege es im übrigen auf der Hand, daß er vorverfolgt ausgereist sei. Einem Beschluß der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1990 sei ferner zu entnehmen, daß ein Asylbewerber nur dann auf eine Rückkehr in die Region der Vorverfolgung in seinem Heimatland verwiesen werden dürfe, wenn er dort nicht nur vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher sei, sondern wenn die Rückkehr dorthin auch im übrigen zumutbar sei. Dafür müßten dort dieselben Voraussetzungen erfüllt sein, wie sie für die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative maßgebend seien. Der zurückkehrende Asylbewerber dürfe demnach auch nicht durch verfolgungsunabhängige Nachteile und Gefahren in eine ausweglose Lage geraten. Diese Anforderungen habe das Berufungsgericht verkannt, weil es die Bürgerkriegsereignisse im Norden Sri Lankas nicht unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr in dieses Gebiet geprüft habe, sondern diese nur darauf untersucht habe, ob die Handlungen des Staates als Bürgerkriegspartei politische Verfolgung darstellten. In dieser Hinsicht habe das Berufungsgericht zudem die Asylerheblichkeit der Bürgerkriegshandlungen unter Anwendung eines unzutreffenden Prüfungsmaßstabs untersucht. Es komme allein auf die erkennbare Gerichtetheit der zu bewertenden Maßnahmen und nicht auf die Motive des Verfolgenden an. Dies habe das Berufungsgericht verkannt, indem es darauf abgestellt habe, daß der tamilische Staat in dem Bürgerkrieg die Vernichtung der tamilischen Bevölkerungsgruppe nicht anstrebe. Diese Bewertung sei aber auch im Ergebnis zu beanstanden, da die Bürgerkriegshandlungen des tamilischen Staates nicht nur gegen die Bürgerkriegsgegner gerichtet seien, sondern einen vorsätzlichen Völkermord an der tamilischen Bevölkerungsgruppe darstellten. Das Berufungsgericht habe weiterhin verkannt, daß eine Rückkehr des vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbers in sein Heimatland nur dann zumutbar sei, wenn er dort wieder Schutz finden könne. Im Norden Sri Lankas besitze der tamilische Staat aber keine Gebietsherrschaft und sei daher zur Schutzgewährung gar nicht in der Lage. Schließlich komme es dann, wenn von einer zwischenzeitlichen Beendigung der politischen Verfolgung auszugehen sei, darauf an, ob mit einem Wiederaufleben zu rechnen sei. Dies erfordere eine in die Zukunft gerichtete Prognose, die das Berufungsgericht unterlassen habe, weil es auf die Verhältnisse "zum heutigen Zeitpunkt" abgestellt habe.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hat in seinem rechtlichen Ansatz zugunsten des Klägers unterstellt, daß er in seinem Heimatstaat in der Nordprovinz Sri Lankas von politischer Verfolgung betroffen war und deshalb verfolgt ausgereist ist. Es hat indessen weiter angenommen, daß der Kläger zukünftig vor abermals einsetzender Verfolgung hinreichend sicher sei, weil an seinem Herkunftsort infolge der dort herrschenden Bürgerkriegssituation die effektive Staatsgewalt Sri Lankas auf absehbare Zeit aufgehoben sei, die im Zuge des Bürgerkrieges erfolgenden Maßnahmen des srilankischen Staats nicht darauf gerichtet seien, die unbeteiligte Zivilbevölkerung zu vernichten, und deshalb am Herkunftsort des Klägers auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung stattfinden könne. Daraus hat es den Schluß gezogen, daß dieser ohne ernsthafte Zweifel an seiner Sicherheit vor politischer Verfolgung an seinen Heimatort zurückkehren könne.
Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Zwar kann entgegen der Ansicht der Revision eine im Heimatstaat vor der Ausreise erlittene Verfolgung in rechtlich zulässiger Weise unterstellt und damit letztlich offengelassen werden, wenn - wie hier geschehen - die Frage, ob zukünftig eine Wiederholung politischer Verfolgung zu erwarten ist, auch bei Anlegung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Sinne der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - (BVerwGE 70, 169) verneint wird (vgl. Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 <141>[BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]). Ebensowenig lassen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts revisionsgerichtlich beanstanden, wegen der auch zukünftig andauernden Bürgerkriegssituation im Norden des Landes sei dort die Möglichkeit politischer Verfolgung auf absehbare Zeit auszuschließen. Das Berufungsgericht ist in dieser Hinsicht materiellrechtlich von den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 (BVerfGE 80, 315 <340>) sowie im Urteil des erkennenden Senats vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138) enthaltenen Grundsätzen ausgegangen. Die seinen diesbezüglichen Ausführungen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen hat die Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Schließlich hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision auch eine Zukunftsprognose vorgenommen.
Indessen hätte das Berufungsgericht den Kläger nur dann auf eine Rückkehr an seinen verfolgungsfreien Herkunftsort verweisen dürfen, wenn entweder feststünde, daß er auch in den anderen Landesteilen Sri Lankas, also landesweit vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, oder aber - sofern dies verneint werden müßte - wenn festgestellt wäre, daß ihm an seinem Herkunftsort nach den für die sog. inländische Fluchtalternative geltenden Grundsätzen (vgl. BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145) auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, die ihm wegen ihrer mit einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen vergleichbaren Intensität und Schwere dort eine menschenwürdige Existenz unmöglich machen, unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers jedoch nicht geprüft. Es hat lediglich im Zusammenhang mit der Frage, ob der Kläger seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen könne, ausgeführt, eine Gefährdung sei insoweit auszuschließen, weil Anhänger der TULF bei der - allein möglichen - Einreise über den Flughafen Colombo generell allein wegen ihrer Parteizugehörigkeit nichts zu befürchten hätten. Daraus ergibt sich zum einen nicht, daß der Kläger im Süden des Landes auf absehbare Zeit hinreichend sicher wäre, wenn er sich dort niederließe. Zum ändern leidet die diesbezügliche Prognose auch an einem Mangel, weil das Berufungsgericht hierbei die von ihm unterstellte politische Verfolgung des Klägers vor seiner Ausreise nicht beachtet hat. Es hat lediglich prognostiziert, daß Anhänger der TULF allein wegen ihrer Parteizugehörigkeit bei einer Einreise über den Flughafen Colombo keine politische Verfolgung zu befürchten haben. Hingegen hätte die Prognose unter der Fragestellung erfolgen müssen, ob ein TULF-Anhänger, der bereits einmal in der Vergangenheit als verdächtige Person politische Verfolgung auf sich gezogen hat, gefahrlos über den Flughafen Colombo einreisen kann. Das Berufungsgericht hat daher einen - zu unterstellenden - Teil des Sachverhalts außer acht gelassen, was einen materiellrechtlichen Fehler darstellt (Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 22.90 - BVerwGE 88, 312).
Eine Prüfung unter den aufgezeigten Gesichtspunkten war aus materiellrechtlichen Gründen erforderlich. In dieser Hinsicht besteht zwar im Hinblick auf das nicht hinreichend klare Verhältnis zwischen den Ausführungen in dem Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1990 - 2 BvR 1437/86 u.a. - und denen im Beschluß vom 10. Juli 1989 (BVerfGE 80, 315) und in den Kammerbeschlüssen vom 22. und 29. März 1990 - 2 BvR 875/86 u.a. und 2 BvR 673/86 u.a. - keine Bindung im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG. Die dem angefochtenen Urteil stillschweigend zugrundeliegende Auffassung, es komme auf die Verhältnisse außerhalb des Nordens Sri Lankas nicht an, weil der Kläger aus der Nordprovinz stamme, und die Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative hier nicht erfüllt sein müßten, weil der Herkunftsort nicht gleichzeitig eine inländische Fluchtalternative darstellen könne, erweist sich jedoch nach der demnach vom Revisionsgericht selbständig vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung nur teilweise als richtig. Der letzte Wohn- oder Aufenthaltsort des Asylsuchenden vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat, der nicht identisch mit dem Ort zu sein braucht, aus dem er stammt, hat zwar Bedeutung für die aufgrund einer Rückschau zu beantwortende Frage, ob er vor seiner Ausreise von politischer Verfolgung betroffen war. Denn diese Frage läßt sich nur anhand der konkreten Verhältnisse des Ortes beantworten, an dem der Asylsuchende vor seiner Ausreise tatsächlich gelebt hat. Ist eine Verfolgungsbetroffenheit dort zu bejahen, kann als inländische Fluchtalternative naturgemäß nur ein außerhalb liegendes Gebiet angesehen werden. Diese Betrachtungsweise ist jedoch dann nicht möglich, wenn der Ausländer seinen Herkunftsstaat verlassen hat und für die Zukunft aufgrund einer Prognose zu beurteilen ist, ob ihm - sofern er unverfolgt ausgereist ist - wegen Veränderungen im Heimatstaat dort politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, oder ob er - bei verfolgungsbedingter Ausreise - vor abermals einsetzender Verfolgung hinreichend sicher ist. Da in diesen Fällen ein Aufenthaltsort im Heimatstaat nicht besteht, fehlt insoweit die lokale Zuordnung der zu prognostizierenden politischen Verfolgung zu einem bestimmten Ort. Nur den Herkunftsort oder einen früheren Aufenthaltsort in Betracht zu ziehen, würde die Basis der Verfolgungsprognose ohne zureichenden Grund verengen. Deshalb ist für die Zukunftsprognose einer politischen Verfolgung das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Ist dieses - bezogen auf den vom Asylsuchenden geltend gemachten Verfolgungsgrund - nach dem jeweils anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab insgesamt frei von politischer Verfolgung, scheidet ein Asylanspruch auch dann aus, wenn in bestimmten Landesteilen Bürgerkrieg herrscht oder dort nur ein Leben unterhalb des Existenzminimums möglich ist. Droht jedoch - je nach dem geltend gemachten Verfolgungsgrund - in einem Teil des Staatsgebiets unmittelbare oder vom Staat zu vertretende mittelbare politische Verfolgung oder läßt sich dort ihre Wiederholung bei einem verfolgt ausgereisten Ausländer nicht hinreichend sicher ausschließen, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die politische Verfolgung in dem Gebiet, in dem der Ausländer vor seiner Ausreise gelebt hat, oder außerhalb dieses Gebietes stattfindet. In einem solchen Fall gewinnen Umstände, die gemeinhin asylrechtlich unerheblich sind, eben deshalb, weil der Heimatstaat politische Verfolgung betreibt oder zuläßt, eine andere Bedeutung: Ein in Deutschland lebender Ausländer, dem es verwehrt ist, sich in dem von politischer Verfolgung betroffenen Landesteil seines Heimatstaates niederzulassen, weil diese auch ihm dort droht bzw. nicht hinreichend sicher auszuschließen ist, kann nicht auf verfolgungsfreie Gebiete verwiesen werden, in denen ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (BVerfGE 80, 315 <344 f.>) andere existenzbedrohende Gefahren erwarten. Der Senat hält damit die in dem angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1990 - 2 BvR 1437/86 u.a. - vertretene Auffassung im Ergebnis für richtig. In dem Beschluß vom 10. Juli 1989 (a.a.O. S. 346) hat das Bundesverfassungsgericht in bezug auf unverfolgt ausgereiste Asylbewerber, denen aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht, ausgeführt, ohne auf das Herkunftsgebiet innerhalb des Verfolgerstaates abzustellen: "Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den ... dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren." Wenn aber von dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber eine Rückkehr in sein verfolgungsfreies Herkunftsgebiet bei dort drohenden unzumutbaren Nachteilen und Gefahren nicht verlangt werden kann, so wäre es nicht verständlich, dem verfolgt Ausgereisten eben dies zuzumuten.
Die Sache muß daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Unter der Voraussetzung, daß hinsichtlich der Verhältnisse im Norden Sri Lankas keine neuen Erkenntnisse vorliegen und der Kläger dieses Gebiet sicher erreichen kann, wird das Berufungsgericht nunmehr prüfen müssen, ob der Kläger außerhalb des Nordens auf absehbare Zeit vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, sofern es weiterhin eine verfolgungsbedingte Ausreise unterstellen will; andernfalls, nämlich dann, wenn das Berufungsgericht die Angaben des Klägers zu seinen persönlichen Erlebnissen in Sri Lanka für nicht glaubhaft halten und ihn als unverfolgt ansehen sollte, käme es darauf an, ob ihm außerhalb des Nordens politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Sollte dort - und damit landesweit - eine hinreichende Verfolgungssicherheit zu bejahen bzw. eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung zu verneinen sein, so wäre die Klage erneut abzuweisen, ohne daß es noch auf im Norden etwa drohende andere Nachteile und Gefahren ankäme. Sollte hingegen eine hinreichende Verfolgungssicherheit zu verneinen bzw. eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung zu bejahen sein, so müßte weiter geprüft werden, ob dem Kläger im Norden Nachteile und Gefahren drohen, die eine zumutbare Lebensmöglichkeit ausschließen. Der festgestellte Umstand, daß im Norden eine Bürgerkriegssituation gegeben ist, reicht allein zur Bejahung dieser Frage nicht aus, weil Bürgerkriege von unterschiedlicher Art und Intensität sein können. Es kommt in dieser Hinsicht vielmehr darauf an, wie sich die Bürgerkriegssituation auf das Leben der Zivilbevölkerung im Norden Sri Lankas auswirkt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG).
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel