Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.12.1990, Az.: BVerwG 9 C 99.89
Ausreiseaufforderung; Abschiebeandrohung; Ausländerbehörde; Unbeachtliche Nachfluchtgründe; Abschiebunsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 99.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12327
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 21.05.1987 - AZ: 4 K 86.31675
- VGH Bayern - 13.06.1989 - AZ: 25 B 87.30999
Rechtsgrundlagen
- § 28 AsylVfG
- § 14 AuslG
Fundstellen
- DVBl 1991, 546 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1991, 384-385 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1991, 792-794 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1991, 98 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG sind rechtmäßig, wenn dem Ausländer nach Maßgabe der Erkenntnisse, welche die Ausländerbehörde bei Erlaß des Bescheids besaß, keine Aufenthaltsrechte zustanden (Bestätigung von BVerwGE 82, 1[BVerwG 11.04.1989 - 9 C 60/88]).
Droht dem Ausländer wegen asylrechtlich unbeachtlicher Nachfluchtgründe in seinem Heimatstaat politische Verfolgung, darf er dorthin grundsätzlich nicht abgeschoben werden und eine Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG nicht ergehen; das gilt auch dann, wenn der Ausländer die Verfolgungsgefahr zur Erlangung des Abschiebungsschutzes herbeigeführt hat.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bonk, Dawin und Dr. Bertrams
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 1989 sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Mai 1987, soweit es den Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 4. September 1986 in der Fassung des Berichtigungsschreibens vom 11. September 1986 betrifft, werden aufgehoben.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der 1950 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger serbischer Volkszugehörigkeit. Er reiste zuletzt im März 1985 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Unter Vorlage verschiedener Bescheinigungen machte er die Mitgliedschaft und Betätigung in der "Organisation serbischer Cetniks 'Ravna Gora' (Stab 501), Zentrale Soest" (im folgenden: "Ravna Gora") geltend. In der Folgezeit legte er auch ein Flugblatt dieser Organisation vor, das ihn unter namentlicher Nennung und mit Lichtbild als Mitglied ausweist und ließ dazu vortragen, dieses Flugblatt sei sowohl in der Bundesrepublik Deutschland verteilt als auch u.a. von ihm per Post nach Jugoslawien an ihm bekannte Anschriften versandt worden.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit folgender Begründung ab: Der Kläger habe zwar die Mitgliedschaft in der Emigrantenorganisation "Ravna Gora" nachgewiesen. Dies allein rechtfertige jedoch nicht die Annahme der Gefahr politischer Verfolgung. Zweifelhaft sei bereits, ob die Art der Organisation ernsthaft die Furcht vor politischer Verfolgung begründen könne. Auch dränge sich der Eindruck auf, daß die Mitgliedschaft nur der Erlangung des Asyls dienen Solle. Die Bedenken hinsichtlich der Organisation zurückgestellt, habe der Kläger aber jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, daß er die Flugblätter mit eigenem Bild tatsächlich verteilt habe, so daß mangels sonstiger Aktivitäten keine Anzeichen dafür vorlägen, daß jugoslawische Stellen Kenntnis von seiner Mitgliedschaft erlangt hätten.
Mit Zustellung dieses Bescheides forderte das Landratsamt Traunstein den Kläger mit Verfügung vom 4. September 1986 - berichtigt am 11. September 1986 - unter Hinweis darauf, daß er weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Aufenthaltsberechtigung besitze und besondere Umstände, die einer Abschiebung nach Jugoslawien entgegenstünden, nicht ersichtlich seien, zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Asylbescheids auf und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Jugoslawien an.
Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Ordnungsverfügung (unter Zulassung der Berufung) aufgehoben und die Klage im übrigen (unter Nichtzulassung der Berufung) abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen die Nichtzulassung der Berufung gerichtete Beschwerde des Klägers wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen.
Die vom Beklagten gegen das Urteil eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof nach Einführung verschiedener Auskünfte des Auswärtigen Amtes - darunter sechs Auskünfte aus der Zeit von Februar 1987 bis März 1989 - sowie anderer Stellungnahmen zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes ausgeführt: Dem Kläger sei zu Unrecht der Abschiebungsschutz versagt worden, denn ihm drohe wegen seiner exilpolitischen Betätigung im Falle der Rückkehr nach Jugoslawien politisch motivierte Strafverfolgung. Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Frage, ob der Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung ein Abschiebungshindernis nach § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG entgegenstehe, sei der Erlaß der aufenthaltsbeendenden Verfügung. Nicht gefolgt werden könne dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es für die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung auf das der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegende Erkenntnismaterial abstelle und hinsichtlich nicht bekannter objektiv erkennbarer Umstände auf ein weiteres behördliches, ggf. gerichtliches Verfahren verweise. Denn die Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts könne jedenfalls nicht vom mehr oder weniger zufälligen Kenntnisstand der Behörde über die entscheidungserheblichen Umstände abhängen, sondern sei objektiv, freilich bezogen auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, festzustellen, übernehme die Ausländerbehörde die sich aus dem ablehnenden Bescheid des Bundesamts ergebende Beurteilung, daß dem Ausländer im Heimatstaat keine politische Verfolgung drohe und erweise sich diese Feststellung als objektiv unzutreffend, dann sei die Abschiebungsandrohung objektiv rechtswidrig, ohne daß es auf den subjektiven Kenntnisstand der Ausländerbehörde ankommen könne. Der Beschleunigungszweck des Asylverfahrensgesetzes rechtfertige ohne nähere normative Ausgestaltung nicht das Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz der Maßgeblichkeit der objektiven Rechtslage. Den jugoslawischen Sicherheitsbehörden sei zur Überzeugung des Gerichts die Mitgliedschaft des Klägers in der Organisation "Ravna Gora" und das seine Identifizierung ermöglichende Flugblatt bekanntgeworden. Aus den in das Verfahren eingeführten Auskünften und Stellungnahmen ergebe sich, daß die jugoslawischen Behörden die Emigrantenorganisationen mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgten und verschiedene Möglichkeiten hätten, von der Mitgliedschaft Kenntnis zu erlangen. Es sei auch glaubhaft, daß der Kläger die Flugblätter tatsächlich verbreitet und nach Jugoslawien verschickt habe. Wegen seiner Mitgliedschaft und Betätigung in in "Ravna Gora" müsse der Kläger im Falle der Rückkehr in sein Heimatland wegen "feindlicher Tätigkeit" mit als politische Verfolgung zu qualifizierenden strafrechtlichen Maßnahmen rechnen. Der danach gebotene Abschiebungsschutz entfalle schließlich nicht deshalb, weil der Kläger seine Situation rechtsmißbräuchlich herbeigeführt habe. Einer der Ausnahmetatbestände des § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GK liege nicht vor; eine entsprechende Anwendung des § 1 a AsylVfG scheide aus. Ebensowenig könne der Abschiebungsschutz unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs oder der Verwirkung entfallen, da es sich hierbei um ein unverlierbares Recht handele.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Er erblickt einen Rechtsverstoß insbesondere darin, daß der Verwaltungsgerichtshof in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht allein danach beurteilt habe, ob die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr im maßgebenden Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse rechtsfehlerfrei entschieden habe, beanstandet die Verwertung von nach Bescheiderlaß erstellten Auskünften des Auswärtigen Amtes und hält es für geboten, Abschiebungsschutz jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs bzw. der Verwirkung zu versagen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und macht sich vor allem dessen Erwägung zu eigen, daß § 1 a AsylVfG nicht auf Fälle der vorliegenden Art angewendet werden könne. Nach seiner Ansicht darf es im übrigen den Verwaltungsgerichten nicht verwehrt sein, die Verfügung der Ausländerbehörde bezogen auf den Zeitpunkt von deren Entscheidung umfassend zu prüfen.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abweisung der vom Kläger gegen die ausländerbehördliche Verfügung vom 4. September 1986 i.d.F. des Berichtigungsschreibens vom 11. September 1986 erhobenen Anfechtungsklage. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß sich die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG nicht allein danach beurteilt, ob die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse rechtsfehlerfrei entschieden hat.
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung der Zeitpunkt des Erlasses der aufenthaltsbeendenden Verfügung maßgebend ist (BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243). Zeitlich später liegende Ereignisse und Umstände wie der Ausschluß des Klägers aus der Ravna Gora Ende Mai 1987, der Zweifel daran begründet, ob ihm danach in Jugoslawien überhaupt noch politische Verfolgung droht, haben daher von vornherein außer Betracht zu bleiben.
Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß einem abgelehnten Asylbewerber, dem nach den Erkenntnissen der Ausländerbehörde dennoch - was hier nicht der Fall ist, wie noch darzulegen sein wird - politische Verfolgung droht, die Berufung auf die drohende Rechtsverletzung grundsätzlich nicht deshalb verwehrt ist, weil er - wie hier - seine Lage allein mit dem Ziel der weiteren Sicherung seines Aufenthalts in Deutschland herbeigeführt hat. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht eine entsprechende Anwendung des § 1 a AsylVfG auf den Fall der "Erschleichung" von Abschiebungsschutz abgelehnt. Nach § 1 a AsylVfG bleiben Umstände, mit denen ein Ausländer seine Furcht vor politischer Verfolgung begründet, bei der Entscheidung unberücksichtigt, wenn er sie in der Bundesrepublik Deutschland zu dem Zweck herbeigeführt hat, die Voraussetzungen seiner Anerkennung zu schaffen. Diese Regelung, mit der der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung zur Asylrelevanz von "ohne Not" im Gastland herbeigeführten Nachfluchtgründen reagiert hat, ist speziell auf das Asylanerkennungsverfahren zugeschnitten. Dies hat der Gesetzgeber in Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) klargestellt, durch dessen Nr. 1 in den § 1 a AsylVfG nach dem Wort "Entscheidung" die Worte "über die Anerkennung als Asylberechtigter" eingefügt worden sind. Wer die Gefahr einer Verfolgung in der Heimat während seines Aufenthalts in Deutschland provoziert, soll nicht in den Genuß der mit dem Status eines anerkannten Asylberechtigten verbundenen Rechte kommen. Die damit verbundene Versagung eines durch die Asylanerkennung begründeten Aufenthaltsrechts wegen politischer Verfolgung setzt eine solche Mißbrauchsregelung aber voraus, daß die Schutzlosigkeit vor politischer Verfolgung auf andere Weise behoben wird. Die Materialien ergeben, daß der Gesetzgeber sich schon bei Erlaß des § 1 a AsylVfG von dieser Erwägung hat leiten lassen. Im Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. November 1986 wird ausdrücklich auf die auf § 14 AuslG, Art. 33 GK verweisende Begründung im Entwurf zu § 1 a AsylVfG hingewiesen, wonach diese Regelung den Kerngehalt des Asylrechts, den Schutz vor Abschiebung, unberührt lasse (BT-Drucks. 10/6416, S. 18). Ferner hebt der Bericht (a.a.O. S. 19) die inhaltsgleiche Äußerung der Bundesregierung zur Verfassungsmäßigkeit der Novellierung des Asylverfahrensgesetzes hervor. Auch das Bundesverfassungsgericht trägt diesem übergeordneten Gesichtspunkt Rechnung. In seiner Rechtsprechung (BVerfGE 74, 51 <67>[BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]) geht mit dem Ausspruch der grundsätzlich fehlenden Asylerheblichkeit einer durch gewillkürte Nachfluchtgründe herbeigeführten politischen Verfolgung der Hinweis einher, daß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht die einzige Rechtsgrundlage für den Schutz vor Abschiebung darstellt. Jeder Ausländer ist vor Abschiebung in einen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, oder in einen Drittstaat, der ihn in den Verfolgerstaat ausliefern würde, grundsätzlich durch § 14 AuslG und Art. 33 GK geschützt. Das gilt auch dann, wenn er die Gefahr mutwillig zur sonst nicht erreichbaren Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Gastland herbeigeführt hat. Bei ausländerrechtlichen Entscheidungen über Ausweisung und Abschiebung muß immer auch die Menschenwürde, die unverzichtbar und unverwirkbar ist, als oberstes Prinzip unserer Rechtsordnung beachtet werden. Dieser im Rahmen der Entscheidung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zu berücksichtigende Abschiebungsschutz, der gleichsam den aufenthaltsrechtlichen Auffangtatbestand für die trotz drohender politischer Verfolgung nicht "Asylwürdigen" darstellt, kann nicht seinerseits aus eben den Gründen in Frage gestellt werden, die zur Asylversagung geführt haben.
Diese von der Verfassung her gebotene Sichtweise läßt eine Heranziehung des allgemeinen Gesichtspunkts des Rechtsmißbrauchs oder der Verwirkung entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu. Dementsprechend kennen weder § 14 Abs. 1 AuslG noch Art. 33 GK einen Ausschlußtatbestand rechtsmißbräuchlicher Herbeiführung.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG (Art. 33 Abs. 2 GK) entfällt der Abschiebungsschutz nur für einen Ausländer, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG geltende Abschiebungsverbot erleidet also nur dann eine Ausnahme, wenn bei Abwägung der persönlichen schutzwürdigen Interessen des Ausländers gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland letztere aus den in Satz 2 genannten Gründen bei weitem überwiegen, über diese ohnehin restriktiv auszulegende Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG (Art. 33 Abs. 2 GK) hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 -, BVerwGE 49, 202 <209>[BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]), die eine Abschiebung in den Verfolgerstaat nur als ultima ratio in Betracht kommen läßt, gibt es keinen weiteren Ausschlußtatbestand, auch nicht den der rechtsmißbräuchlichen Herbeiführung des Abschiebungsschutzes. Deshalb durften die Ausreiseaufforderung nebst Androhung der Abschiebung des Klägers nach Jugoslawien nur unter der Voraussetzung ergehen, daß er dort nicht politisch verfolgt wird.
Die Verneinung der somit entscheidungserheblichen Frage einer Verfolgungsgefahr für den Kläger im Bescheid der Ausländerbehörde ist aber, wie die Vorinstanz verkennt, rechtlich nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt sich die auf eine Aufenthaltsbeendigung abzielende Verfügung als rechtmäßig dar, wenn dem Ausländer nach Maßgabe der Erkenntnisse, welche die Ausländerbehörde bei Erlaß des Bescheides besaß, kein Aufenthaltsrecht im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylVfG zustand (Beschluß vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 60.88 - BVerwGE 82, 1[BVerwG 11.04.1989 - 9 C 60/88]). Der danach maßgebende Erkenntnisstand bezüglich des Vorhandenseins asylunabhängiger Aufenthaltsgründe ergibt sich vorrangig aus dem Inhalt der der Ausländerbehörde vorliegenden Akten, den Ausführungen im ablehnenden Bescheid des Bundesamts und den Kenntnissen, die sie von Amts wegen allgemein, etwa über die Verhältnisse im Heimatland des Asylbewerbers hat. Der vom Berufungsgericht eingenommene hiervon abweichende Rechtsstandpunkt gibt keinen Anlaß, von der Rechtsprechung des Senats zum Umfang der Ermittlungspflicht der Ausländerbehörde bei Erlaß der Ausreiseaufforderung abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof meint, die Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts könne nicht vom mehr oder weniger zufälligen Kenntnisstand der Behörde über die entscheidungserheblichen Umstände abhängen, sondern sei objektiv festzustellen. Übernehme die Ausländerbehörde die sich aus dem ablehnenden Bescheid des Bundesamts ergebende Beurteilung, daß dem Ausländer im Heimatstaat keine politische Verfolgung drohe, und erweise sich diese Feststellung als unzutreffend, so müsse die Unkenntnis der Behörde von entscheidungserheblichen Umständen in gleicher Weise wie sonst im gerichtlichen Verfahren zu Lasten der Behörde gehen, da der Beschleunigungseffekt des Asylverfahrensgesetzes ohne entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung kein Sonderverfahrensrecht schaffen könne. Indessen findet sich die vom Berufungsgericht vermißte gesetzliche Grundlage eben in § 28 AsylVfG. Das Berufungsgericht übersieht, daß diese Vorschrift das von ihm verlangte "Sonderverfahrensrecht" enthält.
Dem Wortlaut des § 28 AsylVfG kann zwar unmittelbar nicht entnommen werden, nach Maßgabe welcher Erkenntnisse die Ausländerbehörde ihre Entscheidung zu treffen hat. Rückschlüsse auf den Prüfungsumfang und die zu verwertenden Erkenntnisse lassen sich aber daraus ziehen, daß die Ausreiseaufforderung unverzüglich zu erfolgen hat (§ 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), daß eine Anhörung des Ausländers nicht stattfindet (§ 28 Abs. 3 AsylVfG) und daß der Widerspruch entfällt (§ 28 Abs. 6 AsylVfG). Dies läßt jeweils für sich genommen und insbesondere in der Gesamtschau nur den Schluß zu, daß die Ausländerbehörde ihre Entscheidung um des Zieles einer möglichst raschen Entscheidung willen auf der Basis der ihr bei sachgerechter Aufgabenerfüllung vorliegenden Erkenntnisse treffen und nicht in - weitere - Ermittlungen eintreten soll. Sinn und Zweck des § 28 Abs. 1 AsylVfG führen zum selben Ergebnis. Das Gesetz zielt darauf ab, das den Aufenthalt des Asylbewerbers betreffende Verfahren zu straffen und zu beschleunigen und das Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts jener Ausländer, die sich allein wegen eines schließlich erfolglosen Asylantrags im Bundesgebiet aufhalten dürfen, möglichst frühzeitig einzuleiten. Gerade deshalb wird die Ausländerbehörde dazu angehalten, die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung im öffentlichen Interesse möglichst schnell nach Ablehnung des Asylantrags - nämlich unverzüglich - zu erlassen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1986 - BVerwG 1 C 23.85 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 10 S. 9), sofern nicht schon zu diesem Zeitpunkt ein Ausweisungs- und Abschiebungshindernis im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG für die Ausländerbehörde ersichtlich ist (BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - a.a.O. <247>). In diesem Sinne hat auch das Bundesverfassungsgericht zu der mit § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgeführt, durch sie werde vermieden, daß die Ausländerbehörde "sehenden Auges" eine aufenthaltsbeendende Entscheidung treffen müsse, die humanitären oder anderen beachtlichen Gründen zuwiderlaufe (BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 [BVerfG 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83] <58>[BVerfG 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83]). Hieraus folgt, daß Ereignisse und Umstände, über die der Ausländerbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine "liquiden" Erkenntnisse zur Verfügung gestanden haben, weil sie ihr entweder nicht zur Kenntnis gelangt oder aber erst nach Erlaß der Verfügung eingetreten sind, im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Verfügung nach § 28 AsylVfG keine entscheidungserhebliche Bedeutung gewinnen können (vgl. zuletzt Beschluß vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 9 CB 81.90 -).
Demgegenüber würde der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts die Ausländerbehörde zu einem eigenen Verfahren nötigen, das nicht nur auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse zu führen wäre, sondern auf die umfassende Erforschung der Sach- und Rechtslage gerichtet werden müßte. Die Ausländerbehörde hätte nicht nur alle innerstaatlichen Erkenntnisse auszuschöpfen, wie der Hinweis des Berufungsgerichts auf die §§ 24 ff. VwVfG, Art. 24 ff. BayVwVfG zeigt, sondern die Sach- und Rechtslage gegebenenfalls auch durch Anhörung des Ausländers zu ermitteln; denn es ist nicht ersichtlich, auf welch anderem Wege Umstände aus der Individualsphäre des Ausländers zutage gefördert werden sollten, ohne daß sich die Ausländerbehörde im Sinne der Vorinstanz mit dem Vorwurf konfrontiert sähe, ihre Entscheidung sei "objektiv" rechtswidrig. Es liegt auf der Hand, daß dieser Rechtsstandpunkt mit § 28 Abs. 3 AsylVfG nicht in Einklang zu bringen ist. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, die Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts könne nicht vom mehr oder weniger zufälligen Kenntnisstand der Behörde abhängen, sondern sei "objektiv" festzustellen, verkennt es die eingeschränkte Prüfungspflicht der Ausländerbehörde, wie sie sich aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 28 Abs. 1 AsylVfG ergibt. Ob die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hängt allein davon ab, ob die Ausländerbehörde dieser eingeschränkten Prüfungspflicht auf der Grundlage des ihr vorliegenden Erkenntnismaterials fehlerfrei nachgekommen ist. Hierbei kommt auch nicht - wie die Vorinstanz meint - ein mehr oder weniger zufälliger Kenntnisstand der Behörde zum Tragen. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 11. April 1989, wie dargelegt, näher konkretisiert, aus welchen Quellen sich der maßgebende Erkenntnisstand vorrangig ergibt. Was sich für die Prüfung und Entscheidung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG Relevantes aus den Akten ergibt, und was dem Bescheid des Bundesamts entnommen werden kann, hängt maßgebend vom Ausländer selbst und seinem Vorbringen ab. Soweit auf Kenntnisse abgestellt wird, die die Behörde von sich aus hat, ist gerade nicht ein zufälliger Kenntnisstand eines Sachbearbeiters entscheidend, sondern derjenige, den die Behörde von Amts wegen hat.
Die Forderung des Berufungsgerichts nach darüber hinausgehenden Ermittlungen ist jedenfalls verfehlt, wenn sich die Ausländerbehörde hinsichtlich der Frage, ob dem Ausländer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung droht, an den Feststellungen im Bescheid des Bundesamts orientiert und sich, wie es hier geschehen ist, mangels jeglicher gegenteiliger Erkenntnisse auf sie verläßt. Zwar hat sie selbständig zu prüfen, ob die in § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG genannten Voraussetzungen vorliegen und ist nach geltender Rechtslage nicht an die Entscheidung des Bundesamts gebunden (anders jetzt § 51 Abs. 2 Satz 3 AuslG vom 9. Juli 1990 <BGBl. I S. 1354>, vgl. dazu Hailbronner, Das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, NJW 1990, S. 2153 [BFH 13.03.1990 - IX R 104/85] <2160>). Dies ändert aber nichts daran, daß sich die Ausländerbehörde auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesamts, ob dem Ausländer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung droht, verlassen darf (vgl. Kanein-Renner, Ausländergesetz § 14 AuslG, Rdnr. 4). Denn das Bundesamt bietet als zentrale Behörde mit sachverständigem Personal die besten Voraussetzungen dafür, die Behauptungen des Asylsuchenden über Vorgänge und Verhältnisse im Ausland auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und aufzuklären (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413, 768 und 820/80 -, BVerfGE 56, 216 <238>; Senatsurteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 9 C 251.86 - BVerwGE 77, 323 <327>[BVerwG 23.06.1987 - 9 C 251/86]). Ein Fall, in dem ausnahmsweise etwas anderes dann gilt, wenn sich der Ausländerbehörde aufgrund des sonstigen ihr vorliegenden Erkenntnismaterials der Schluß aufdrängen muß, daß die Entscheidung des Bundesamts fehlerhaft ist, liegt hier nicht vor.
Soweit das Berufungsgericht für seine Rechtsauffassung schließlich anführt, die Rechtsprechung des Senats laufe der gebotenen Beschleunigung des Asylverfahrensrechts zuwider und könne zu einer Vielzahl weiterer Verfahren führen, geht auch dies fehl. Zunächst einmal führt auch die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht dazu, daß Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte von jedem weiteren Verfahren des Ausländers mit dem Ziel, ein Bleiberecht im Bundesgebiet zu erreichen, verschont blieben. Es geht, aber vordringlich darum, das den Aufenthalt des Asylbewerbers betreffende Verfahren zu straffen und zu beschleunigen und den Aufenthalt jener Ausländer, die sich allein wegen eines schließlich erfolglosen Asylantrags im Bundesgebiet aufhalten dürfen, alsbald zu beenden und mit der Verbindung von Zustellung der ablehnenden Asylentscheidung und der sich unmittelbar in Konsequenz daraus ergebenden aufenthaltsbeendenden Entscheidung der Ausländerbehörde das gerichtliche Verbundverfahren nach § 30 AsylVfG - das seinerseits im Interesse der Koordinierung und Beschleunigung liegt (vgl. Beschluß des Senats vom 23. Juli 1990 - BVerwG 9 B 87.90 -, Dok.Ber. A 1990, S. 277) - vorzubereiten. Dieses Ziel läßt sich nur erreichen, wenn das Asylverfahren so weit wie möglich von spezifisch aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen freigehalten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 -, a.a.O. <250>).
Aus alledem folgt, daß das Berufungsurteil wegen Überdehnung der den Ausländerbehörden bei Erlaß der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG obliegenden Prüfungspflicht hinsichtlich etwaiger Abschiebungshindernisse § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG verletzt.
Wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats darauf abgestellt, daß die Ausländerbehörde ihre Entscheidung, ob gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wegen bestehender asylunabhängiger Aufenthaltsrechte der Erlaß einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unterbleiben muß, allein auf der Grundlage der ihr im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse zu treffen hat (Beschluß vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 60.88 - a.a.O.), erlaubt dies auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die den ablehnenden Bescheid des Bundesamts und seine Gründe umfassen (§ 137 Abs. 2 VwGO), nur die Abweisung der gegen die Ordnungsverfügung des Landratsamts Traunstein vom 4. September 1986 i.d.F. des Berichtigungsschreibens vom 11. September 1986 gerichteten Klage. Die Ausländerbehörde durfte und mußte dem Bescheid des Bundesamts vom 24. Juni 1986 entnehmen, daß der Kläger im Falle der Rückkehr in sein Heimatland ungeachtet weiterer Bedenken jedenfalls deshalb keine politische Verfolgung zu befürchten hat, weil keine genügenden Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß den jugoslawischen Behörden seine Mitgliedschaft in der Organisation "Ravna Gora" bekannt ist. Ihrem eigenen Verwaltungsvorgang konnte sie gegenteilige Erkenntnisse nicht entnehmen. Ebensowenig hätte sie aufgrund ihrer allgemeinen Kenntnisse über die Verhältnisse in Jugoslawien zu einem anderen Ergebnis kommen können, so daß unschädlich ist, daß das Berufungsurteil zu dem diesbezüglichen Kenntnisstand der Behörde keine Feststellungen enthält. Einem derartigen allgemeinen Erkenntnisstand hätte nichts dafür entnommen werden können, ob dem Kläger zu glauben ist, daß er mit seinem Bild versehene Flugblätter der Organisation verteilt und versandt hat und seine Mitgliedschaft damit den jugowlawischen Behörden bekanntgeworden ist. Sonstige Abschiebungshindernisse in der Person des Klägers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Ordnungsverfügung des Landratsamts Traunstein entspricht auch den weiteren sich aus § 28 AsylVfG ergebenden Anforderungen. Insbesondere hat die Ausländerbehörde zutreffend die Fälligkeit der auferlegten Ausreisepflicht auf einen Zeitpunkt nach Unanfechtbarwerden der Asylablehnung hinausgeschoben und damit dem für die Zeit des Asylverfahrens von Gesetzes wegen bestehenden Aufenthaltsrecht des Asylbewerbers nach § 19 Abs. 1 AsylVfG Rechnung getragen (§ 28 Abs. 2 AsylVfG). Verstöße gegen die formellen Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 AsylVfG sind nicht ersichtlich; insbesondere enthält die Verfügung eine ausreichende Begründung, deren Kürze in der Systematik des § 28 AsylVfG angelegt ist. Sprechen keine Gründe dafür, dem Ausländer trotz Ablehnung seines Asylantrags den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen oder wenigstens eine großzügiger bemessene Ausreisefrist einzuräumen, als sie der Gesetzgeber im Regelfall für ausreichend erachtet, so kann sich die Begründung in dieser Feststellung erschöpfen (Beschluß vom 26. Januar 1983 - BVerwG 1 B 3.83 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 1).
Die von der Revision ebenfalls erhobenen Verfahrensrügen erachtet der Senat als nicht gerechtfertigt, sieht aber von einer Darlegung der hierfür maßgebenden Gründe gemäß § 565 a ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO und wegen des Erfolgs, den die Revision aus materiellrechtlichen Gründen haben muß, ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG).
Dr. Säcker
Dr. Bonk
Dawin
Dr. Bertrams