Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1987, Az.: BVerwG 9 C 251.86
Entscheidungskompetenz; Abgrenzung; Ausländerbehörde; Bundesamt; Asylfolgeanträge; Anwendbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 251.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 28.04.1986 - AZ: 8 K 10138/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 77, 323 - 331
- DVBI 1987, 1120-1123
- DVBl 1987, 1120-1123 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1987, 278-281
- DÖV 1988, 77-79
- NVwZ 1988, 258-260 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang und zum Gegenstand der Beachtlichkeitsprüfung der Ausländerbehörde bei Folgeanträgen in Abgrenzung zur Zuständigkeit des Bundesamts für die Sachentscheidung.
Unbeachtlichkeit eines Asylfolgeantrags wegen unsubstantiierten Vorbringens und Unglaubwürdigkeit des Asylbewerbers.
§ 10 Abs. 2 AsylVfG gilt auch für weitere unbeachtliche Asylfolgeanträge, bei denen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht vorliegen.
Redaktioneller Leitsatz
Entscheidungszuständigkeit in Abgrenzung von Ausländerbehörde und Bundesamt bei Asylfolgeanträgen; Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 auf weitere Asylfolgeanträge, die unbeachtlich sind und die Merkmale nach § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllen.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. April 1986 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, ein indischer Staatsangehöriger, stellte in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit von 1979 bis 1985 insgesamt fünf Asylanträge, die alle erfolglos blieben.
Seinen im August 1979 gestellten ersten Asylantrag begründete er im wesentlichen damit, daß er wegen seiner Mitgliedschaft in der Youth Congress Party auf Betreiben der regierenden Janata-Partei in seiner Heimat mehrfach eingesperrt worden sei. Die nach Ablehnung des Antrags erhobene Verpflichtungsklage nahm er später zurück und stellte vor Ablauf der ihm gewährten Ausreisefrist im Oktober 1981 erneut einen Asylantrag mit der Begründung, er sei der International Council of Sikhs beigetreten und werde wegen deren Eintreten für ein unabhängiges Khalistan verfolgt. Auch die zur Durchsetzung dieses Anerkennungsbegehrens erhobene Klage nahm der Kläger zurück und stellte, bevor es zur Abschiebung kam, im Juli 1984 einen dritten Asylantrag, den er damit begründete, als Mitglied der Shiromani Akali Dal im Staate Punjab gefährdet zu sein. Die Ausländerbehörde sah diesen Folgeantrag als unbeachtlich an und forderte den Kläger zur Ausreise auf. Die daraufhin erhobene Klage und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nahm der Kläger wiederum zurück. Zehn Tage vor Ablauf der Ausreisefrist berief sich der Kläger mit seinem vierten Asylantrag vom 21. März 1985 wieder auf eine Mitgliedschaft in der Shiromani Akali Dal und auf politische Aktivitäten für die Khalistan-Partei in der Bundesrepublik. Mit Schreiben vom 22. April 1985 teilte die Ausländerbehörde dem Kläger mit, daß auf den neuerlichen unbeachtlichen Folgeantrag keine erneute Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung mehr erfolge, sondern der Kläger weiterhin zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert bleibe. Nach Ablehnung seines auf Aussetzung der Abschiebung gerichteten Antrags durch das Verwaltungsgericht wurde der Kläger im Juli 1985 nach Indien abgeschoben.
Nach seiner Wiedereinreise stellte der Kläger am 5. Dezember 1985 abermals Antrag auf Asylgewährung, den er mit seinem jüngst erfolgten Beitritt nunmehr zur Naxaliten-Partei begründete. Der Beklagte erachtete auch diesen Antrag als unbeachtlich und forderte den Kläger mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 11. März 1986 unter Fristsetzung und gleichzeitiger Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf.
Auf die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht die Ausreiseaufforderung mit folgender Begründung aufgehoben: Zwar sei auch der neuerliche Asylfolgeantrag des Klägers in Ermangelung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG unbeachtlich im Sinne von § 14 Abs. 1 AsylVfG. Gleichwohl dürfe keine Maßnahme nach § 10 AsylVfG getroffen werden, weil der Regelungsbereich dieser Bestimmung auf den ersten Folgeantrag zu begrenzen sei, die weiteren Folgeanträge aber nur dem § 21 AsylVfG unterfielen. Dies folge aus dem auf Beschleunigung gerichteten Sinn und Zweck des Gesetzes, der bei einer Anwendung des § 10 AsylVfG auf jeden weiteren Folgeantrag deshalb nicht erreicht würde, weil dann die Ausländerbehörde, ohne auf frühere Abschiebungsandrohungen zurückgreifen zu können, auch bei sich wiederholenden unbeachtlichen Folgeanträgen jeweils zwingend neue Abschiebungsandrohungen erlassen müßte, wogegen der Betroffene jeweils um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen könne. § 21 AsylVfG hingegen verpflichte die Ausländerbehörden wegen der bereits in früheren Verfahren ausgesprochenen Ausreisepflicht des Ausländers lediglich zur Prüfung eines (materiellen) Abschiebungshindernisses nach § 14 AuslG.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zugelassene Revision mit Zustimmung des Klägers eingelegt und ausgeführt: Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 10 AsylVfG auf den ersten Folgeantrag sei rechtsfehlerhaft. Eine Gesetzeslücke als Voraussetzung für die Einschränkung des Anwendungsbereichs einer Rechtsnorm liege hier nicht vor. Der Hinweis auf den Beschleunigungszweck biete für sich allein keinen Grund für eine einschränkende Auslegung des Gesetzes. Es sei auch fraglich, ob die bei Anwendung der Aufenthaltsbeendigungsvorschrift des § 21 Abs. 1 AsylVfG unterstellte Verfahrensbeschleunigung tatsächlich eintrete. Zudem sei eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift dahin geboten, daß sie nur für beachtliche Folgeanträge gelte.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision und trägt zur Verteidigung des angefochtenen Urteils vor: Aus dem Umstand, daß § 21 Abs. 2 AsylVfG eine Anwendung des § 28 AsylVfG untersage, könne geschlossen werden, daß sich § 21 AsylVfG ebenso wie § 10 AsylVfG ausschließlich auf unbeachtliche Asylanträge beziehe. Beträfe nun aber § 10 AsylVfG sowohl den ersten als auch alle weiteren unbeachtlichen Folgeanträge eines Asylsuchenden, so hätte dies zur Folge, daß § 21 AsylVfG letztlich niemals zur Anwendung gelangen würde. Dies könne nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen haben, zumal § 21 Abs. 1 AsylVfG eine im Hinblick auf das verfassungsmäßig gewährte Asylrecht bedeutsame Verweisung auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG enthalte. Der Gesetzgeber habe damit zu erkennen gegeben, daß er grundsätzlich auch bei unbeachtlichen Folgeanträgen vor der Abschiebung des Ausländers geprüft wissen wolle, ob dieser nicht möglicherweise in einen Staat abgeschoben werde, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sei. Hinsichtlich eines ersten unbeachtlichen Folgeantrags habe der Gesetzgeber eine derartige Überprüfung letztlich dadurch sichergestellt, daß er dem Asylsuchenden die Möglichkeit eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gewähre, in dem die vorgenannten Gesichtspunkte spätestens durch das Verwaltungsgericht näher überprüft würden. Die Anwendung dieser Schutzbastimmung auch auf die weiteren unbeachtlichen Folgeanträge des Asylsuchenden würde der Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen, die Möglichkeit einer beschleunigten Aufenthaltsbeendigung für solche Ausländer zu schaffen, die sich zu Unrecht auf politische Verfolgung beriefen. Denn der erfolglose Asylbewerber könnte durch eine Aneinanderreihung noch so unbeachtlicher Asylfolgeanträge, verbunden mit einem jeweils neuen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, seine Abschiebung auf Dauer verhindern. Der Gesetzgeber habe daher ganz offensichtlich in der Absicht, dergleichen von vornherein entgegenzutreten, mit der Bestimmung des § 21 AsylVfG ein vereinfachtes Verfahren geschaffen, das eine erneute Androhung der Abschiebung überflüssig machen, zugleich aber gewährleisten solle, daß die Ausländerbehörde auch bei einem noch so unbeachtlichen Folgeantrag vor der Abschiebung des Ausländers auf jeden Fall das Vorliegen der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG überprüfen solle. Eine derartige Überprüfung, die im Hinblick auf eine wirksame Gewährung des Asylrechts durch die Verfassungsbestimmung des Art. 16 GG als zwingend erforderlich angesehen werden müsse, habe der Beklagte unterlassen. Dieses Unterlassen des Beklagten wiege im vorliegenden Fall besonders schwer, sofern nämlich der Kläger gerade im Rahmen seines fünften Asylfolgeantrages ganz offensichtlich neue Tatsachen vorgetragen habe, die durchaus für eine Gewährung politischen Asyls sprechen könnten und daher dem Beklagten zumindest hätten Veranlassung geben müssen, eine nähere Überprüfung der behaupteten Tatsachen vorzunehmen.
II.
Die - auch in Asylrechtsstreitigkeiten statthafte (Senatsurteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 9.84 - BVerwGE 69, 295) - Sprungrevision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, daß der vom Kläger gestellte fünfte Asylantrag im Sinne von §§ 10 und 14 AsylVfG unbeachtlich ist. Handelt es sich bei einem Asylantrag - wie hier - um einen nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Asylfolgeantrag, so ist dieser gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG nur beachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für das Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Der Qualifizierung des vom Kläger zuletzt gestellten Asylantrags als Folgeantrag im Sinne von § 14 Abs. 1 AsylVfG steht - anders als in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gelegentlich angenommen wird (vgl. z.B. VG Koblenz, Beschluß vom 14. Dezember 1982, InfAuslR 1983, 62) - nicht entgegen, daß dieser fünfte Antrag erst nach einem zwischenzeitlicher Aufenthalt des Klägers in seiner Heimat und anschließender Wiedereinreise gestellt worden ist. § 14 Abs. 1 AsylVfG differenziert nicht danach, ob der Asylsuchende nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Anerkennungsbegehrens das Bundesgebiet verlassen hatte oder nicht, sondern knüpft allein daran an, daß bereits früher ein Asylantrag gestellt worden war, der zurückgenommen oder unanfechtbar abgelehnt worden ist. Deshalb ist es für die Beurteilung eines Asylantrags als Folgeantrag unerheblich, ob der Ausländer sich zwischen den Anträgen ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hatte (vgl. jetzt auch § 14 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz AsylVfG i.d.F. vom 6. Januar 1987, BGBl. I S. 89).
Jedoch liegen die für die Beachtlichkeit eines solchen Folgeantrags gesetzlich verlangten Voraussetzungen für ein Wiederaufgreife des Verfahrens hier ersichtlich nicht vor. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, die nach dem klägerischen Vortrag allein in Betracht zu ziehen ist, hat sich nicht ergeben. Zwar macht der Kläger mit der Behauptung, er sei nach seinem (letzten) Parteiwechsel Ende Juli 1985 zur Naxaliten-Partei in Indien verfolgungsgefährdet, einen nach der Abschiebung und vor Wiedereinreise in das Bundesgebiet in seinem Heimatstaat entstandener Verfolgungsgrund geltend. Dieses neue Vorbringen eröffnet jedoch nicht die Möglichkeit zu einer ihm günstigeren Sachentscheidung, weil es gänzlich unsubstantiiert geblieben und der Kläger überdies infolge seines wechselnden Vertrages vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht ohne Rechtsverstoß als unglaubwürdig angesehen worden ist. Seine bloße, nicht weiter differenzierte und durch nichts belegte Behauptung, er sei alsbald nach seiner Abschiebung einer andederen Partei beigetreten und dort sogleich zum führenden Mitglied aufgestiegen, weshalb die Polizei in Indien seiner habhaft zu werden versucht habe, genügt den Anforderungen an die Darlegungs- und Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers nicht. Sie enthält keinerlei nachprüfbare Einzelschilderungen und legt damit nicht, wie es § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG verlangt, neue Umstände dar, aus denen die Möglichkeit einer positiven Einschätzung des Asylbegehrens folgt. Des weiteren haben der Bekagte und ihm folgend die Vorinstanz aus dem widersprüchlichen Vortrag des Klägers - einmal will er wegen der Mitgliedschaft in der Naxaliten-Partei, bei seiner persönlichen Anhörung dagegen wegen der Zugehörigkeit zur Khalistan-Partei gesucht worden sein - sowie aus seiner Berufung auf ständig wechselnde Parteizugehörigkeiten und aus den falschen Angaben zu den Modalitäten seiner Ausreise (die behauptete Flugverbindung der Syrien-Airlines nach Katmandu besteht nicht) und schließlich aus seinem Fernbleiben bei einem weiteren Anhörungstermin auf seine Unglaubwürdigkeit und seine Absicht geschlossen, mit dem Asylfolgeantrag lediglich einen sonst nicht möglichen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen. Die daraus hergeleitete Folgerung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger eine für die Sachentscheidung wesentliche Änderung der Sachlage nicht dargetan habe, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Mit dieser Prüfung der Beachtlichkeit des letzten Folgeantrages des Klägers hat der Beklagte nicht in die Zuständigkeit des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge übergegriffen. Nach dem System des Asylverfahrensgesetzes prüft die Ausländerbehörde jeden Folgeantrag auf seine Beachtlichkeit. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 5 AsylVfG, wonach die Ausländerbehörde (nur) die beachtlichen Asylanträge an das Bundesamt weiterleitet. Ist der Folgeantrag dagegen unbeachtlich, dann entscheidet ausschließlich die Ausländerbehörde selbst zwingend im Sinne der Aufenthaltsbeendigung (§ 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG).
Die Pflicht der Ausländerbehörde zur Aufenthaltsbeendigung nach §§ 10, 14 AsylVfG tritt dabei einerseits nicht erst wie im Falle der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylbegehrens nach § 11 AsylVfG dann ein, wenn der Folgeantrag offensichtlich unbeachtlich ist. Vielmehr kommt es hierfür allein darauf an, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen oder nicht, nicht dagegen, daß sie offensichtlich nicht vorliegen. Die Beachtlichkeitsprüfung ist andererseits aber auch nicht identisch mit der Begründetheitsprüfung des Folgeantrags, die allein dem Bundesamt obliegt. Für die Abgrenzung der bei Folgeanträgen demnach zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt aufgespaltenen Entscheidungszuständigkeit gilt im einzelnen folgendes: Der auslandsbehördlichen Entscheidungskompetenz unterliegt zunächst die Frage nach der Einhaltung der Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG und damit diejenige nach der Zulässigkeit der mit dem Folgeantrag bezweckten Wiederaufnahme des Asylanerkennungsverfahrens. Ferner hat die Ausländerbehörde das Vorliegen eines zur Beachtlichkeit des Folgeantrags erforderlichen Wiederaufnahmegrundes zu prüfen, also die Frage, ob sich die Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten des Asylbewerbers nachträglich geändert hat oder ob im Sinne des § 51 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 VwVfG neue Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO gegeben sind, auf die sich der Asylbewerber ohne Verschulden in dem früheren Verfahren nicht berufen konnte (§ 51 Abs. 2 VwVfG). In dem hier allein in Betracht zu ziehenden Fall einer nachträglichen Änderung der Sachlage genügt es dabei nicht, daß der Asylbewerber eine solche Änderung nur behauptet. Die von der Ausländerbehörde zu prüfende Beachtlichkeit des Folgeantrags setzt unter diesem Gesichtspunkt vielmehr voraus, daß sich aus dem Vorbringen des Asylbewerbers eine nachträgliche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrundegelegten Sachlage in der Tat ergibt. Das ist nicht der Fall, wenn sich das Vorbringen des Asylbewerbers - wie hier - schon bei der Prüfung durch die Ausländerbehörde als unglaubhaft und/oder unsubstantiiert erweist. Ist ein Folgeantrag nach diesen Maßstäben beachtlich, ist alles weitere Sache des Bundesamts, also insbesondere die Einschätzung, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das - glaubhafte - persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft und die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen läßt. Ebenso obliegt dem Bundesamt die Beurteilung, ob das als richtig erkannte neue Vorbringen auch die Annahme einer asylrechtlich relevanten politischen Motivierung der begründet befürchteten Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertigt. Daraus folgt, daß die Bewertung des vom Antragsteller geltend gemachten Verfolgungsschicksals vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland nicht in der Beachtlichkeitsprüfung durch die Ausländerbehörde vorweggenommen werden darf, sondern der Sachentscheidung in einem neuen Anerkenungsverfahren dem hierzu geschaffenen und mit besonderer Sachkompetenz versehenen Bundesamt vorbehalten bleiben muß.
An den der Ausländerbehörde damit gegebenen Rahmen hat sich der Beklagte bei der hier angefochtenen Verfügung gehalten. Er ist nicht in die Prüfung der Begründetheit des Folgeantrages eingetreten, sondern hat ihn deshalb für unbeachtlich erklärt, weil der Kläger seine Behauptung einer nachträglich eingetretenen entscheidungserheblichen Änderung der Sachlage weder glaubhaft gemacht noch substantiiert dargelegt hat. Insbesondere hat der Beklagte den Folgeantrag des Klägers nicht deshalb als unbeachtlich angesehen, weil er in einer ihm nicht obliegenden Prüfung zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß Angehörige der Naxalitenpartei in Indien nicht politisch verfolgt würden. Er hat vielmehr den Vortrag des Klägers über dessen eigene Parteizugehörigkeit zur Naxalitenpartei und seine für sie angeblich entfalteten Aktivitäten - zutreffend - als unsubstantiiert gewertet und den Kläger bezüglich dieses Vorbringens aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen ohne Rechtsverstoß als unglaubwürdig angesehen.
Erweist sich ein Asylantrag wie der letzte Folgeantrag des Klägers als unbeachtlich, so ist der Ausländer nach § 10 Abs. 1 AsylVfG zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet und die Ausländerbehörde droht ihm gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung unter Fristsetzung an. Gegen diese Befugnis der Ausländerbehörde, im Falle eines unbeachtlichen Folgeantrags ohne dessen Weiterleitung an das Bundesamt (§ 8 Abs. 5 AsylVfG) sogleich aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf der Grundlage von § 10 AsylVfG zu treffen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 23. Dezember 1986 - 2 BvR 1121/86 - NVwZ 1987, 211). Zu Unrecht hält das Verwaltungsgericht den § 10 AsylVfG gleichwohl hier Hierin für anwenbar, weil diese Bestimmung nur für den ersten Asylfolgeantrag gelte. Diese Auffassung hält dem Angriff der Revision nicht stand.
Im Wortlaut des § 10 AsylVfG findet sich keinerlei Anhaltspunkt für eine solche Einschränkung seines Anwendungsbereichs. Das verkannt auch das Verwaltungsgericht nicht, meint aber, daß Sinn und Zweck des Gesetzes zu einer solchen restriktiven Auslegung zwängen. Indessen läßt sich ein derartiger Schluß weder aus dem Beschleunigungszweck des Asylverfahrensgesetzes noch aus dem Verhältnis von § 10 AsylVfG zu § 21 AsylVfG ziehen. Allerdings trifft die Erwägung im angefochtenen Urteil zu, daß es zu einer mit dem Sinn des Asylverfahrensgesetzes nicht vereinbaren Verzögerung oder gar Vereitelung der Aufenthaltsbeendigung führen kann, wenn der Ausländer unmittelbar im Anschluß an den Eintritt der Unanfechtbarkeit einer auf § 10 Abs. 2 i.V.m. § 14 AsylVfG gestützten Abschiebungsandrohung wieder einen Asylantrag stellt, der lediglich eine erneute Aufenthaltsverlängerung des Antragstellers im Bundesgebiet bezwecken soll und möglicherweise das Verfahren nach § 10 Abs. 2 AsylVfG stets neu in Gang setzt. Für diese Falle wiederholter mißbräuchlicher Asylantragstellung ist in Erwägung gezogen worden, frühere aufenthaltsbeendende unanfechtbare Verfügungen als nicht "verbraucht" anzusehen mit der Folge, daß sich eine erneute Abschiebungsandrohung erübrigt (vgl. die Nachweise bei Brunn in GK-AsylVfG § 10 RdNrn. 88 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht RdNr. 1064). Das Verwaltungsgericht will dieses Ziel einer Durchbrechung der "verfahrensmäßigen Automatik" wiederholter Folgeanträge durch den Rückgriff auf § 21 AsylVfG erreichen, wonach der Aufenthalt eines Ausländers, der einen Folgeantrag gestellt hat, schon vor der unanfechtbaren Entscheidung darüber beendet werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht gegeben sind. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
§ 10 AsylVfG weist keine verdeckte Regelungslücke für die Fälle wiederholter Asylfolgeantragstellung auf, die es dem Richter erlaubte, den Anwendungsbereich dieser Norm im Wege der teleologischen Reduktion auf den ersten Folgeantrag zu begrenzen. Das ergibt sich aus der inzwischen erfolgten Neufassung des § 14 Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89). Die neue Vorschrift regelt die Verfahrensweise bei weiteren unbeachtlichen Folgeanträgen jetzt ausdrücklich. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bedarf es nunmehr zur Durchführung der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung mehr, wenn der Ausländer innerhalb von sechs Monaten, nachdem eine nach Stellung eines Folgeantrags ergangene Abschiebungsandrohung voll ziehbar geworden ist, einen weiteren Folgeantrag stellt, der unbeachtlich ist. Aus § 14 Abs. 2 AsylVfG n.F. folgt im Umkehrschluß, daß es dann, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift nicht gegeben sind, weil mehr als sechs Monate zwischen dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung und dem neuen Folgeantrag liegen, bei der Regelung des § 10 Abs. 2 AsylVfG verbleiben soll. In diesem Fall bedarf es, wie sich der authentischen Selbstinterpretation des Gesetzgebers entnehmen läßt, zur Aufenthaltsbeendigung nach wie vor einer erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung, Damit hat der Gesetzgeber einerseits klargestellt, daß § 10 AsylVfG grundsätzlich auch für weitere unbeachtliche Folgeanträge gilt, andererseits aber auch dem, Bedürfnis nach einer Steuerung des Mißbrauchs Rechnung getragen und verdeutlicht, daß durch die Stellung ständig neuer unbeachtlicher Folgeanträge in unmittelbarem Anschluß an den Eintritt der Vollziehbarkeit einer vorangegangenen Abschiebungsandrohung eine Aufenthaltsverlängerung nicht erreicht werden kann (vgl. die Begründung des vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurfs zur Änderung des Gesetzes über das Asylverfahren, BT-Drucks. 10/1164, S. 7). Die Vorinstanz war daher, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht befugt, unter Hinweis auf den allgemeinen Beschleunigungszweck des Asylverfahrensgesetzes den Anwendungsbereich des § 10 AsylVfG allein auf den ersten Folgeantrag einzuschränken und sich durch diese Auslegung anstelle des Gesetzgebers eine aus ihrer Sicht zweckdienlichere und effizientere Regelung zu schaffen. Diese Verfahrensweise war mit der damals geltenden Fassung der §§ 10, 14 AsylVfG nicht zu vereinbaren, wie es andererseits auch deren Neufassung nicht erlaubt, weitere unbeachtliche Asylfolgeanträge aus Beschleunigungsgründen dem Anwendungsbereich des § 10 AsylVfG schlechthin zu entziehen. In Ermangelung einer entsprechenden Regelungslücke im Asylverfahrensgesetz überschreitet die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts daher die Grenzen einer erlaubten richterlichen Rechtsfortbildung (vgl. dazu BVerfGE 69, 315 <371 f.>).
Unter diesen Voraussetzungen kommt es nicht darauf an, ob § 21 AsylVfG auf Fälle der vorliegenden Art überhaupt anwendbar ist oder sich in seiner Anwendbarkeit allein auf beachtliche Folgeanträge beschränkt. Da der Beklagte seine hier angefochtene Verfügung auf § 10 AsylVfG gestützt hat und diese Vorschrift - wie dargelegt - für die in ihr ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung eins hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt, bedarf die Frage, ob die Verfügung auch auf § 21 AsylVfG hätte gestützt werden können, keiner Antwort. Durch die im Änderungsgesetz vom 6. Januar 1987 erfolgte Aufhebung des früheren § 21 Abs. 2 AsylVfG, der eine Aufenthaltsgestattung nach §§ 19, 20 AsylVfG für Folgeantragsteller ausschloß, hat der Gesetzgeber im übrigen zu erkennen gegeben, daß § 21 AsylVfG den beachtlichen Asylfolgeantrag betrifft. Denn durch die Aufenthaltsgestattung (und nicht bloß Duldung) dieser Personengruppe sollen beide Fälle der beachtlichen Asylantragstellung - einmal als erstmaliger und einmal als Folgeantrag - gleichgestellt werden (so ausdrücklich die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des AsylVfG, BT-Drucks. 10/1164, S. 7). Demnach bilden die §§ 10, 14 AsylVfG die alleinige Rechtsgrundlage für die Behandlung von Asylfoigenanträgen, die die Ausländerbehörde wegen Unbeachtlichkeit nicht an das Bundesamt weiterleitet.
Offenbleiben kann ferner die Frage, ob bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der angefochtenen Verfügung das Asylverfahrensgesetz in seiner damals geltenden Fassung oder in der nunmehr geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Januar 1987 zugrunde zu legen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 47.84 - Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1 zur Geltung des alten Verfahrensrechts für bereits abgeschlossene Verfahren und Verfahrensabschnitte). Denn die Voraussetzungen für den Erlaß der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 10 AsylVfG liegen nach beiden Gesetzesfassungen vor. Das gilt auch im Hinblick auf die neue Vorschrift des § 14 Abs. 2 AsylVfG n.F. Sie ermächtigt die Ausländerbehörde zwar, unter den in ihr genannten Voraussetzungen die Abschiebung aufgrund einer früher vollziehbar gewordenen Abschiebungsandrohung ohne ein erneutes Verfahren nach § 10 AsylVfG durchzuführen. Sie macht aber eine Abschiebungsandrohung, die die Ausländerbehörde zugunsten des Asylbewerbers unter Verzicht auf die Verfahrensvereinfachung des § 14 Abs. 2 AsylVfG erst nach einer erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG erläßt, nicht etwa aus diesem Grunde rechtswidrig. Abgesehen davon ergibt eine Prüfung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt überdies, daß es im Falle des Klägers an den Voraussetzungen für die Anwendung des § 14 Abs. 2 AsylVfG gefehlt haben würde. Der Kläger hat den hier zur Rede stehenden Asylfolgeantrag nicht bereits innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Vollziehbarkeit der letzten gegen ihn vorher ergangenen Abschiebungsandrohung gestellt.
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da auch keine anderen, asylunabhängigen Gründe für ein Aufenthaltsrecht des Klägers im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ersichtlich sind, mußte seine Klage ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG a.F.).
Dr. Säcker
Hien
Dr. Bonk
Dawin