Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.08.1982, Az.: BVerwG 4 C 42.79
Zulässigkeit der Entscheidung einer Behörde über einen Widerspruch nach Ablauf der Widerspruchsfrist bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung; Zweck der Widerspruchsfrist; Voraussetzungen für die rechtmäßige Entziehung eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 42.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 30.03.1977 - AZ: 7 K 417/76
- OVG Rheinland-Pfalz - 07.12.1978 - AZ: 1 A 63/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 39, 342 - 344
- BayVBl 1983, 27-28
- DVBl 1982, 1097 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1982, 381-383
- DÖV 1982, 940-941
- JZ 1983, 143-144
- JuS 1983, 722-723
- MDR 1983, 162-163 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1626 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1983, 285 (Volltext mit amtl. LS)
- NatR 1983, 120-121
- UPR 1982, 26-27
Amtlicher Leitsatz
Die Widerspruchsbehörde darf über den gegen eine Baugenehmigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) eingelegten Nachbarwiderspruch nicht mehr sachlich entscheiden (im Anschluß an denBeschluß vom 29. Oktober 1968 - BVerwG 4 B 7.68 - DÖV 1969, 142).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter,
Dr. Niehues, Gielen und Dr. Gaentzsch
ohne mündliche Verhandlung für
Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Gründe
I.
Die Klägerin und der Beigeladene sind Eigentümer von aneinander grenzenden Grundstücken. Der Beigeladene beabsichtigte, einen im Bauwich zum Grundstück der Klägerin gelegenen Anbau durch Errichtung eines Satteldachs dem Wohnhaus anzugleichen und in dem Dachgeschoß einen zusätzlichen Wohnraum unterzubringen. Der Beklagte erteilte mit Bauschein vom 2. Dezember 1974 unter Gewährung einer Befreiung von den landesrechtlichen Bauwichvorschriften die Baugenehmigung. Nachdem zwischen dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und der Kreisverwaltung einige Schreiben gewechselt worden waren, übersandte die Kreisverwaltung nach den Darlegungen des Berufungsgerichts "der Klägerin am 13. August 1975 eine mit Rechtsmittelbelehrung versehene Ausfertigung des Bauscheins vom 2. Dezember 1974, eingegangen bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 18. August 1975". Mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 23. März 1976 legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuß durch Widerspruchsbescheid vom 30. November 1976 mit der Begründung zurückwies, das Bauvorhaben des Beigeladenen beeinträchtige die Belange der Klägerin nicht.
Die daraufhin von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil die Klägerin ihr Recht, die Baugenehmigung anzufechten, verwirkt habe.
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin u.a. noch geltend gemacht, es sei bereits mit Schriftsatz vom 20. November 1975 förmlich gegen den Bauschein Widerspruch eingelegt worden.
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß nach Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dabei könne dahinstehen, ob die Klägerin ihr Klagerecht verwirkt habe. Die Klage sei nämlich schon deshalb unzulässig, weil der Widerspruch der Klägerin verfristet sei. Insoweit könne offenbleiben, ob bereits mit Schriftsatz vom 20. November 1975 gegen den Bauschein Widerspruch eingelegt worden sei; die Akten gäben dafür allerdings nichts her, weil sich dort lediglich ein Widerspruchsschreiben vom 23. März 1976 befinde. Der Widerspruch sei aber in jedem Fall verspätet. Der Bauschein mit Rechtsmittelbelehrung sei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 18. August 1975 bekanntgegeben worden. Mit Ablauf der am 18. September 1975 endenden einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO, die die Klägerin ungenutzt habe verstreichen lassen, sei der dem Beigeladenen erteilte Bauschein vom 2. Dezember 1974 gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden; er könne insoweit nicht mehr Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist gemäß § 60 VwGO komme nicht in Betracht.
Die Sachentscheidung des Kreisrechtsausschusses habe hinsichtlich der Fristversäumnis keine heilende Wirkung mit der Folge gehabt, daß die Verspätung des Widerspruchs in dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Allerdings halte die Rechtsprechung in den Fällen, in denen die Behörde einen verspäteten Widerspruch nicht zurückweise, sondern - ohne Wiedereinsetzung zu gewähren - zur Sache entscheide, die Klage mit der Begründung für zulässig, daß sich eine Behörde, die in der Sache entscheide, nicht nachträglich auf die Frist Versäumnis berufen dürfe. Dieser Grundsatz möge zwar regelmäßig Gültigkeit besitzen, könne aber in dem hier zu entscheidenden Fall nicht gelten, weil damit zugleich Rechte eines Dritten - des beigeladenen Bauherrn - beeinträchtigt würden. Die sachliche Bescheidung des Widerspruchs sei nämlich zum Nachteil des Beigeladenen geschehen, weil dieser durch die bereits eingetretene Bestandskraft eine "gewisse Position" erlangt habe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Revision der Klägerin, die die Verletzung von Bundesrecht rügt; sie meint, der Rechtsgrundsatz, daß die Widerspruchsbehörde trotz Fristversäumnis in der Sache selbst entscheiden dürfe, gelte auch dann, wenn der durch den Verwaltungsakt Begünstigte bereits infolge der Bestandskraft des Verwaltungsaktes eine schutzwürdige Position erlangt habe.
Das beklagte Land verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; auch er meint, die Widerspruchsbehörde dürfe über einen verspäteten Widerspruch des Nachbarn gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung nicht sachlich entscheiden.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II.
Die Revision hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Widerspruchsbehörde nach Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) über den Widerspruch der Klägerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht mehr sachlich entscheiden durfte. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Überlegungen:
In einem Widerspruchsverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Widerspruchsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen. Die Widerspruchsfrist dient nämlich in derartigen Fällen vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst. Ihr steht es deswegen frei, sich entweder mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Widerspruchs auf die Frist Versäumnis zu berufen oder aber unter Außerachtlassung der Fristversäumnis zur Sache selbst zu entscheiden. Eine sich über die Fristversäumnis hinwegsetzende Sachentscheidung schließt für das spätere gerichtliche Verfahren die Beachtlichkeit der Verspätung des Widerspruchs aus (vgl.Urteile vom 16. Januar 1964 BVerwG B C 72.62 - DVBl. 1963, 89;vom 13. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 124.63 - BVerwGE 28, 303 [BVerwG 12.12.1967 - I C 34/67] [308];vom 18. September 1970 - BVerwG 4 C 78.69 - DÖV 1971, 393 [394]; vom 7. Januar 1972 - BVerwC 4 C 61.69 - DVBl. 1972, 423 [424]; ferner Beschluß vom 17. April 1968 - BVerwC 4 B 91.67 - RdL 1968, 193 [194]).
Ob dieser Grundsatz auch für Verwaltungsakte mit Doppelwirkung gilt, insbesondere ob im Baurecht die Bestandskraft der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung einer Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde über den verspäteten Widerspruch des Nachbarn entgegensteht, hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 7. Januar 1972 - BVerwG 4 C 61.69 - (DVBl. 1972, 423) offengelassen. Er hat diese Rechtsfrage aber bereits - wenn auch ohne nähere Begründung - in seinemBeschluß vom 29. Oktober 1968 - BVerwG 4 B 7.68 - (Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 6 = DÖV 1969, 142) in dem Sinne beantwortet, daß über den verspäteten Widerspruch eines Dritten nicht zu Lasten des Begünstigten sachlich entschieden werden dürfe. Auch der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl.Urteile vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - DVBl. 1980, 1001 = NJW 1981, 359 [BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78] undvom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 42.80 -). Hieran ist aus folgenden Gründen festzuhalten: Verwaltungsakte mit Doppelwirkung, die den einen begünstigen und den anderen belasten, werden, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 70 VwGO angefochten werden, unanfechtbar und erwachsen damit in Bestandskraft. Diese Bestandskraft vermittelt dem durch die Genehmigung Begünstigten nach der Rechtsprechung des Senats eine "gesicherte Rechtsposition" (vgl. Urteil des Senatsvom 17. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 66.72 - BVerwGE 49, 244 [BVerwG 17.10.1975 - IV C 66/72] [249]); vgl. fernerUrteil vom 14. April 1979 - BVerwG 4 C 96 und 97.76 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz-Nr. 34 S. 44 [49]). Diese "gesicherte Rechtsposition" darf dem durch den bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt Begünstigten nur dann entzogen werden, wenn hierfür eine besondere Ermächtigungsgrundlage besteht. Die §§ 68 ff. VwGO enthalten eine solche Ermächtigungsgrundlage nicht. Dagegen eröffnet zwar das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) die Möglichkeit, auch über einen verspäteten Widerspruch zu entscheiden; darauf ist hier jedoch nicht weiter einzugehen, weil Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen. Ein verspäteter Widerspruch kann allerdings Anlaß sein, die Voraussetzungen für Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes von Amts wegen zu prüfen (vgl. §§ 48, 49 VwVfG). Auch das bedarf hier keiner weiteren Vertiefung; denn weder geht es um Rücknahme oder Widerruf noch rechtfertigen die §§ 48, 49 VwVfG bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde über einen verspäteten Widerspruch. Schließlich ist dem Oberbundesanwalt darin beizupflichten, daß auch § 50 VwVfG nichts für die Annahme hergibt, die Widerspruchsbehörde dürfe in den hier in Rede stehenden Fällen über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden; § 50 VwVfG setzt nämlich voraus, daß der Widerspruch zulässig ist (vgl. Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl., § 50 Rn. 11; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 1978, § 50 Rn. 11; Knack, VwVfG, 1976, § 50 Rn. 1; Kopp, VwVfG, 1976, § 50 Rn. 3 und 4; A.A. Ule/Laubinger, 2. Aufl. 1979, § 64 IV 1.).
Darf nach alledem die Widerspruchsbehörde wegen der durch die Bestandskraft der Genehmigung vermittelten gesicherten Rechtsposition des Bauherrn nicht über den verspäteten Widerspruch des Nachbarn sachlich entscheiden, so kommt auch einer gleichwohl ergehenden Sachentscheidung eine die Fristversäumnis heilende Wirkung nicht zu. Das führt dazu, daß dem Verwaltungsgericht gleichfalls eine Sachentscheidung verwehrt ist (vgl.Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - a.a.O. mit w.Nachw.). Da das Berufungsgericht dies zutreffend erkannt hat, ist die Revision der Klägerin mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Prof.
Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen
Dr. Gaentzsch