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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1967, Az.: BVerwG I C 34.67
„Freie Möbelschau“

Bedeutung des Wettbewerbsschutzes im Ladenschlussrecht; Öffnung einer Verkaufsstelle während der Ladenschlusszeiten zur Besichtigung von Waren; Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zur Bewachung von Betriebsanlagen; Begriff des geschäftlichen Verkehrs mit Kunden; Erörterung des Sinns und Zwecks des Ladenschlussgesetzes (LSchlG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG I C 34.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14806
Entscheidungsname
Freie Möbelschau
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 01.03.1967 - AZ: IV A 908/66

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 295 - 305
  • AS 28, 295
  • BB 1969, 183
  • BayVBl. 1969, 88
  • Betrieb 1968, 842
  • DB 1968, 842-844 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1968, 667
  • DÖV 1968, 776 (amtl. Leitsatz)
  • GRUR 1969, 88
  • GewArch 1968, 115
  • MDR 1968, 440-442 (Volltext mit amtl. LS)
  • Verw.Rspr 19, 739
  • VerwRspr 19, 739 - 744

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Bedeutung des Wettbewerbsschutzes im Ladenschlußrecht.

  2. 2.

    Zur Frage, ob eine Verkaufsstelle während der Ladenschlußzeiten zur Besichtigung von Waren offengehalten werden darf, wenn weder der Ladeninhaber selbst noch sein Verkaufspersonal, sondern nur mit der Beaufsichtigung der Verkaufsstelle beauftragtes Personal einer Wach- und Schließgesellschaft zugegen ist.

  3. 3.

    Zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zwecks Bewachung von Betriebsanlagen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1967
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Dr. Heinrich und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 1967 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Mai 1966 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betreibt in einem Ladengeschäft Einzelhandel mit Möbeln. Sie hat ihre Geschäftsräume in Verkaufs- und Ausstellungsräume eingeteilt. Die Verkaufsräume hält sie während der allgemeinen Ladenschlußzeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen. Die zwei daneben liegenden Ausstellungsräume für eine "Freie Möbelschau", die Schaufenster und Türen zu einer Ladenpassage haben, hält sie hingegen an Samstagen und Sonntagen von 15 bis 21 Uhr geöffnet. Während der Ladenschlußzeiten ist kein Verkaufspersonal zugegen. Die Möbelschau wird lediglich von einem Bediensteten einer Wach- und Schließgesellschaft bewacht.

2

Die beklagte Behörde untersagte der Klägerin, während der Ladenschlußzeiten dem Publikum Zutritt zu den beiden Ausstellungsräumen zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hob die Verfügung auf, das Berufungsgericht wies die Klage ab (Abdruck des Urteils im Gewerbearchiv 1967, 254). Im Berufungsurteil wird ausgeführt: Die von der Klägerin als Ausstellungsräume bezeichneten Geschäftsräume seien Bestandteile ihres Ladengeschäftes. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden setze kein Verkaufsgespräch mit Angestellten der Verkaufsstelle voraus. Die "Freie Möbelschau" sei geschäftlicher Verkehr mit den Kunden. Sie informiere das Publikum weit besser als die Ausstellung der Waren hinter Schaufenstern. Für den Kauf von Möbeln sei es wichtig, daß der Kunde sich durch. Berühren der Waren und näheren Augenschein über die Qualität unterrichten könne. Für die Ansicht, daß die Klägerin während der allgemeinen Ladenschlußzeiten dem Publikum keinen Zutritt zur Möbelschau gewähren dürfe, spreche insbesondere der Sinn und Zweck der §§ 105 b und 105 c GewO. Die "Freie Möbelschau" erfordere die Beschäftigung von Wachpersonal. Die gesetzliche Ausnahme vom Verbot der Sonntagsbeschäftigung für das Bewachungsgewerbe gelte für die Klägerin nicht, weil sie die Bewachung dadurch erforderlich mache, daß sie die Verkaufsstelle offenhalte. Außerdem spreche der Zweck des Ladenschlußgesetzes, gleiche Chancen im Wettbewerb herbeizuführen, gegen die Berechtigung der Klägerin zur Offenhaltung der Möbelschau während der Ladenschlußzeiten.

3

Die Klägerin hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Nach ihrer Ansicht deutet der Wortsinn des Begriffs "geschäftlicher Verkehr mit den Kunden" darauf hin, daß das Gesetz damit einen unmittelbaren Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer meine. In der Freien Möbelschau würden jedoch lediglich Waren zur Schau gestellt. Das bloße Besichtigen der W ren innerhalb der Verkaufsstelle könne rechtlich nicht anders beurteilt werden als das Betrachten der Waren vor den Schaufenstern. Die §§ 105 b und 105 c GewO seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sie nur das Verhältnis zwischen dem Unternehmer und seinen eigenen Arbeitnehmern regelten.

4

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er hält in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil die Offenhaltung der Ausstellungsräume während der Ladenschlußzeiten für unvereinbar mit dem Zweck des Gesetzes. Die Klägerin wolle dem Publikum die Möglichkeit geben, sich durch eine genaue und allseitige Betrachtung der Ausstellungsstücke über ihre Qualität zu informieren. Dies könnten die anderen Unternehmer, die ihre Waren nur hinter Schaufenstern ausstellten, den Kunden nicht bieten.

5

II.

Die Revision ist begründet.

6

Gemäß § 3 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der Fassung vom 14. November 1960 (BGBl. I S. 845) - LadschlG - müssen Verkaufsstellen zu bestimmten Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein. Zur Verkaufsstelle der Klägerin gehören nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Räume, in denen die "Freie Möbelschau" veranstaltet wird. Da die Verkaufsstelle auch während der Ladenschlußzeiten geöffnet sein darf, sofern sie nicht für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden verwendet wird (BVerwGE 21, 163 [165]), hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die "Freie Möbelschau" geschäftlicher Verkehr mit den Kunden ist.

7

1.

Die Bedeutung des Begriffs "geschäftlicher Verkehr mit den Kunden" ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Wort sinn. Er bedarf der Auslegung. Nach der Rechtsprechung des Senats geht er weiter als der Begriff des Feilhaltens von Waren. Ob er so weit zu fassen ist, daß darunter das Offenhalten einer Verkaufsstelle, zur Besichtigung der ausgestellten Waren auch dann fällt, wenn weder der Ladeninhaber selbst noch sein Verkaufspersonal, sondern nur eine im Bewachungsgewerbe beschäftigte Person zugegen ist, hat der Senat bisher ausdrücklich offengelassen. Er brauchte hierüber in dem Urteil vom 25. Mai 1965 (BVerwGE 21, 163) nicht zu entscheiden, weil jener Fall insofern anders lag, als dort der Verkaufsstelleninhaber für Absperr- und Überwachungszwecke Ladenangestellte verwendete und die Warenmuster vorführen und erläutern ließ.

8

Die Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Die Entwicklung des Ladenschlußrechts in Deutschland (dazu BGHSt 18, 96 [99 f.]) und die Entstehungsgeschichte des Ladenschlußgesetzes geben für ihre Beurteilung keine wesentlichen Anhaltspunkte. Die Bundesregierung hat in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß vom 24. September 1954 (BR-Drucksache Nr. 310/54) zwar ausgeführt: "Auch der Zutritt zu einer etwa in der Verkaufsstelle veranstalteten Ausstellung (Modeschau u.dgl.), auch wenn dabei keine Verkaufsverhandlungen, Beratungen usw. vorgenommen werden, darf während der Ladenschlußzeiten nicht gestattet werden." Dieser Gesetzentwurf wurde dem Bundestag nicht übersandt.

9

Der Initiativentwurf von Bundestagsabgeordneten, aus dem das Gesetz hervorgegangen ist, enthält keine Begründung (BT-Drucksache II/1461). Die Begründung des Regierungsentwurfs trägt selbst dann, wenn davon ausgegangen werden darf, daß der Bundestag sie sich zu eigen gemacht hat, zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfrage nichts bei. Es steht außer Zweifel, daß geschäftlicher Verkehr mit den Kunden auch ohne Verkaufsverhandlungen (im weiten Sinne) möglich ist. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob von geschäftlichem Verkehr mit den Kunden auch dann gesprochen werden kann, wenn bei den Veranstaltungen: in der Verkaufsstelle, die während der Ladenschlußzeiten stattfinden, nie eine Person zugegen ist, die für den Kauf der Waren wirbt oder mit der die Besucher der Verkaufsstelle in irgendeine geschäftliche Beziehung treten können. Ob die Bundesregierung auch an solche Fälle gedacht hat, ist aus der Begründung des Gesetzentwurfs nicht ersichtlich, und auch das weitere Gesetzgebungsverfahren bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Ladenschlußgesetz für diese Art von Werbung gelten soll. Kennzeichnend für die Ungewißheit der Rechtslage schon nach, dem früheren Recht ist die Einschränkung in dem vom Bundesgerichtshof a.a.O. erwähnten Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Januar 1932 (GewArch. 1932, 519), daß ein. Gewerbebetrieb im Sinne des § 41 a GewO a.F. (= geschäftlicher Verkehr mit den Kunden) "jedenfalls dann" vorliege, wenn "der Kaufmann ... selbst oder geeignete Stellvertreter bei der Besichtigung, sei es auch nur zum Zwecke der Beaufsichtigung des Verkehrs in der Verkaufsstelle anwesend, sind, dadurch mit den Kauflustigen in Berührung kommen und durch die Offenlegung des Warenlagers angebahnte Geschäfte weiter verfolgen können".

10

2.

Maßgeblich für die Auslegung des umstrittenen Rechtsbegriffs ist der Zweck des Ladenschlußgesetzes. Dieses Gesetz "soll die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen für die Ladenangestellten sicherstellen, zumindest ihre Kontrolle wirksamer machen; darüber hinaus will es die zulässige Arbeitszeit auf die Tageszeiten der Werktage verteilen und - soweit es die Verkaufsstellen ohne Angestellte einbezieht - gleiche Chancen im Wettbewerb herbeiführen" (BVerfGE 13, 230 [235]).

11

In einem anderen Urteil zum Ladenschlußgesetz stellt das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 13, 237 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 760/57] [240 f.]) auf den Gedanken der Wettbewerbsneutralität ab, womit das gleiche wie mit dem Gesichtspunkt der gleichen Chancen im Wettbewerb gemeint ist. In einem späteren Urteil (BVerfGE 14, 19 [22 f.]) führt es aus: "Nachdem im Interesse des Schutzes der Arbeitszeit der Ladenangestellten die Ladenöffnungszeiten allgemein beschränkt worden waren, lag es nahe, die Ladengeschäfte während der Zeit ihrer Schließung vor Konkurrenz zu schützen. Ziel des Gesetzes war es, Gleichheit der Wettbewerbschancen zwischen den verschiedenen Arten von Verkaufsstellen herzustellen."

12

Diese Ausführungen dürfen nicht dahin mißverstanden werden, das Ladenschlußgesetz regele hauptsächlich den Wettbewerb der Unternehmer. Die Bedeutung des Gesetzes liegt vielmehr darin, daß es die Bestimmungen über die Arbeitszeit der Arbeitnehmer ergänzt: Die allgemeine Festsetzung der Ladenschlußzeiten hält der Gesetzgeber für erforderlich, weil seines Erachtens nur durch diese Einschränkung der Unternehmerfreiheit gewährleistet ist, daß die für das Verkaufsstellenpersonal geltende Arbeitszeit nicht überschritten wird. Wenn nun das Ladenschlußrecht nur für die Verkaufsstellen gälte, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, so hätten die anderen Betriebe insofern einen Wettbewerbsvorteil, als sie für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden auch während der Zeit geöffnet sein dürften, in denen die Verkaufsstellen mit Arbeitnehmern geschlossen sein müssen. Diese Auswirkung sollte das Ladenschlußgesetz nicht haben. Es will die Betriebe, bei denen kein Verstoß gegen die Arbeitszeitbestimmungen zu besorgen ist, weil sie entweder überhaupt keine Arbeitnehmer beschäftigen oder ihre Angestellten in mehreren Schichten arbeiten lassen können, nicht besser stellen als die anderen. Nur in diesem sachlichen Zusammenhang kann von "Wettbewerbsneutralität", "Schutz vor Konkurrenz" und "Gleichheit der Wettbewerbschancen" gesprochen werden.

13

Die Beurteilung des wettbewerbsregelnden Charakters des Ladenschlußgesetzes: im angefochtenen Urteil wird der Bedeutung des gesetzlichen Ladenschlusses innerhalb der verfassungsrechtlichen Ordnung nicht gerecht. Das Ladenschlußgesetz berührt die Berufsfreiheit. Es muß daher im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG stehen. Die Berufsfreiheit der Unternehmer darf nicht über das erforderliche Maß hinaus eingeschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hält sich die Regelung der Berufsausübung durch § 3 LadschlG im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie zum Schütze der Arbeitnehmer vor Verstößen gegen die Arbeitszeitbestimmungen gerechtfertigt ist. Das Ladenschlußgesetz schränkt also die Wettbewerbsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber und damit ihre. Berufsausübung nur soweit ein, als es die sozialpolitischen Belange der Arbeitnehmer erfordern. Nur insofern kann es auch die Unternehmer vor der Konkurrenz schützen. Es bietet keine Handhabe dafür, Unternehmer, die - wie etwa "die Großen" gegenüber "den Kleinen" - aus anderen Gründen einen Wettbewerbsvorsprung vor anderen haben, an der praktisch nur ihnen möglichen Art der Berufsausübung zu hindern. Dem angefochtenen Urteil kann daher nicht gefolgt werden, wenn es eine Werbemethode, deren sich nur einzelne Verkaufsstellen bedienen können, schon deshalb zum geschäftlichen Verkehr mit den Kunden rechnet. Diese Auslegung des Gesetzesbegriffs wird entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch gerechtfertigt, daß sonst diejenigen Unternehmer, die sie wahrnehmen können, einen vom Gesetz nicht gewollten Wettbewerbsvorsprung gegenüber den Verkaufsstellen hätten, denen diese Art. von Werbung unmöglich ist. Denn das Ladenschlußgesetz ist seinem Wesen nach kein Instrument zur Begrenzung der Werbung und des Wettbewerbs. Für seinen sachlichen Geltungsbereich ist vielmehr maßgeblich, ob sich die Art der Berufsausübung - also nicht nur die des konkreten Verkaufsstelleninhabers - auf die Arbeitszeit des Verkaufsstellenpersonals auswirken kann. Wettbewerbsunterschiede, die an sich mit der Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen nichts zu tun haben, können daher von der Verwaltung durch die Anwendung des Ladenschlußgesetzes nicht ausgeglichen werden. Das Offenhalten von Verkaufsstellen zur Besichtigung von Waren während der allgemeinen Ladenschlußzeiten ist demnach nicht schon deshalb gemäß § 3 LadschlG verboten, weil dies etwa größeren Betrieben eher möglich ist als kleineren oder nur für bestimmte Branchen (insbesondere den Möbel-, Teppich- und Autohandel) von Interesse ist.

14

Das Berufungsgericht wollte in dieser Frage einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs folgen. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 23. Oktober 1962 [BGHSt 18, 96]) hat in Anlehnung an die o.a. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, das Ladenschlußgesetz sei "in erster Linie dazu bestimmt, den Arbeitsschutz zu vervollständigen. Es soll die Angestellten in den Verkaufsstellen vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen und vor verbotener Sonntagsbeschäftigung schützen, sie insbesondere ebenso wie die meisten anderen Beschäftigten nach Möglichkeit in den Genuß des verlängerten Wochenendes bringen. Außerdem soll es auch der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen dienen und vor allem den Anreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen den Arbeitsschutz zu verstoßen, möglichst vermindern. Das wird am vollkommensten dadurch erreicht, daß außerhalb der Geschäftszeiten die Verkaufsstellen auch dann geschlossen bleiben, wenn weder der Geschäftsinhaber selbst noch sein Verkaufspersonal zugegen ist." Das Berufungsgericht hat offenbar - wie schon zuvor andere Gerichte und ein Teil des Schrifttums - insbesondere dem letzten Satz Bedeutung beigemessen, zumal der Leitsatz der Entscheidung mit ihm weitgehend wörtlich übereinstimmt. Indessen hat der Bundesgerichtshof diesen Teil der Entscheidungsgründe durch Beschluß vom 8. Februar 1963 (BGHSt 18, 444) dahin berichtigt, daß der Satz statt "weder ... noch" richtig zu lauten habe: "entweder ... oder". Er besagt nunmehr etwas anderes als der ursprüngliche Wortlaut. Denn für die Befugnis zur Offenhaltung einer Verkaufsstelle außerhalb der Geschäftszeiten (= während der Ladenschlußzeiten) ist es bedeutsam, ja sogar ausschlaggebend, ob sich in der Verkaufsstelle "entweder der Geschäftsinhaber selbst oder sein Verkaufspersonal" oder "weder der Geschäftsinhaber selbst noch sein Verkaufspersonal" aufhält.

15

Die Art von Werbung, welche die Klägerin durch die "Freie Möbelschau" treibt, unterscheidet, sich von der üblichen Schaufensterwerbung dadurch, daß die Waren von jedermann nicht nur durch die Schaufensterscheibe, sondern auch hinter der Scheibe - in der Verkaufsstelle - besichtigt werden können. Sie werben dort nicht anders als die im Schaufenster ausgestellten Waren allein durch sich selbst. Diese Werbung wird daher treffend als "offenes Schaufenster" bezeichnet. Die Werbung mittels Schaufenster, Vitrinen und ähnlich wirksamer Mittel zur Förderung der Kauflust der Passanten stellt offensichtlich keinen geschäftlichen Verkehr mit den Kunden im Sinne des § 3 LadschlG dar (der während der Ladenschlußzeiten verboten wäre). Nichts anderes kann für die Werbung durch ein sogenanntes offenes Schaufenster gelten. Der. Umstand, daß die in der Verkaufsstelle ausgestellten Waren durch Angehörige des Bewachungsgewerbes beaufsichtigt werden, macht die Ausstellung nicht zum geschäftlichen Verkehr mit den Kunden. Denn der Angestellte oder Arbeiter des Nach- und Schließinstituts, dem der Verkaufsstelleninhaber die Aufsicht, im Ladengeschäft während der Ladenschlußzeiten übertragen hat, ist außerstande, einen geschäftlichen Verkehr mit dem Besucher (als möglichem, präsumtiven Kunden) aufzunehmen; er hat im Grunde die gleiche Funktion, die während der Abwesenheit des Verkaufspersonals sonst die Schaufensterscheibe und die verschlossene Ladentür zu erfüllen haben: die Verhinderung von Diebstählen und Sachbeschädigungen. Durch die Anwesenheit von Wachpersonal kann daher das "offene Schaufenster" nicht zu einer während der Ladenschlußzeiten verbotenen Veranstaltung werden.

16

Nach alledem kommt es darauf an, ob durch technische Vorkehrungen (z.B. diebstahlsichere Befestigung der ausgestellten Teppiche oder Möbel) und/oder organisatorische Maßnahmen die Kunden in der Verkaufsstelle mit niemand in geschäftliche Verbindung treten können. Diese Unmöglichkeit ist für das "offene Schaufenster", wie es die Klägerin veranstaltet, charakteristisch. Eine Verkaufsstelle, die während der Ladenschlußzeiten nicht nur durch Ausstellung von Waren wirbt, sondern den Besuchern in der Verkaufsstelle auch eine Kontaktaufnahme mit dem Inhaber oder seinem Personal ermöglicht, durchbräche hingegen die mit dem Ladenschlußgesetz bezweckte Chancengleichheit. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, daß in den Fällen, in denen die in der Verkaufsstelle ausgestellten Waren während der Ladenschlußzeiten nur zeitweise von Angehörigen eines Nach- und Schließunternehmens beaufsichtigt werden, im übrigen aber der Ladeninhaber oder Verkaufspersonal zugegen ist, die Behörde den Standpunkt vertritt, die Verkaufsstelle sei während der Ladenschlußzeiten zum geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geöffnet. Da das Ladenschlußgesetz eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen ermöglichen soll (BVerfGE 13, 230 [235]; BGHZ 45, 1 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] [8 f.]), kann in solchen Fällen die Pflicht zur Einhaltung der Ladenschlußzeiten nicht davon abhängen, wer gerade die Verkaufsstelle beaufsichtigt. Um einen solchen Fall handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch in diesem Rechtsstreit nicht. Die "Freie Möbelschau" der Klägerin fällt daher nicht unter § 3 LadschlG. Dieses Ergebnis läßt sich nicht durch den Hinweis auf die Schwierigkeiten der Verwaltung bei der Überwachung des Ladenschlußgesetzes abwenden. Eine gesetzlich zulässige Art der Berufsausübung darf nicht wegen der - auch sonst kaum ausschließbaren - Möglichkeit von Gesetzesverstößen untersagt werden. Daß die Klägerin die "Freie Möbelschau" zu Verstößen gegen das Ladenschlußgesetz mißbraucht, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Außerdem kann erwartet werden, daß die Konkurrenz dazu beiträgt, daß Verstöße gegen das Ladenschlußgesetz verhütet und gegebenenfalls alsbald aufgedeckt werden. Die von Kohlhaas (JR 1963, 148) für möglich gehaltenen "Umgehungsmanöver" sind demgegenüber nicht so wahrscheinlich, daß s. e für eine andere Gesetzesauslegung von Gewicht sein können.

17

3.

Das Vorgehen des Beklagten gegen die Klägerin ist - soweit es die Offenhaltung der Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen betrifft - auch nicht durch die gesetzlichen Bestimmungen gerechtfertigt, welche die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen verbieten oder einschränken. Da diese Vorschriften schon aus anderen Gründen nicht anwendbar sind, kann dahingestellt bleiben, ob eine Verfügung, durch die dem Inhaber einer Verkaufsstelle der geschäftliche Verkehr mit den Kunden untersagt wird, auf ein gesetzliches Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern gestützt werden kann.

18

a)

Gemäß § 17 Abs. 1 LadschlG dürfen in Verkaufsstellen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 15 und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten unerläßlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Während § 3 LadschlG die Schließung der Verkaufsstelle zu bestimmten Zeiten gebietet, ohne die Arbeitszeit des Personals zu regeln, beschränkt § 17 LadschlG die zulässige Arbeitszeit vorbehaltlich weitergehender Vorschriften zum Schütze der Arbeitnehmer. Für welchen Personenkreis § 17 Abs. 1 LadschlG gilt, ist im Schrifttum umstritten. Der Senat vertritt hierzu folgende Auffassung: § 17 Abs. 1 LadschlG gilt nicht für Arbeitnehmer schlechthin. Die dort genannten Arbeitnehmer sind keine anderen als die, für welche die folgenden Absätze gelten. Nach Absatz 2 darf die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen acht Stunden nicht überschreiten. Die Absätze 3 und 4 regeln die Arbeitszeit der Arbeitnehmer, die in Verkaufsstellen zu bestimmten Zeiten beschäftigt werden. Ob zu dem Personenkreis des § 17 LadschlG nur das eigentliche Ladenpersonal gehört, kann offenbleiben, da die Klägerin an Sonn- und Feiertagen überhaupt kein Personal beschäftigt. Zweifelsfrei gilt § 17 LadschlG nicht für die Arbeitnehmer einer Nach- und Schließgesellschaft. Ihre Arbeitszeit hängt nicht, davon ab, ob sie zur Bewachung einer Verkaufsstelle oder eines anderen Objekts eingesetzt werden. Der Umstand, daß die Angehörigen des Bewachungsgewerbes während der allgemeinen Ladenschlußzeiten im geschäftlichen Interesse, des Inhabers einer Verkaufsstelle beschäftigt werden, rechtfertigt nicht die Anwendung einer Bestimmung des Ladenschlußgesetzes auf sie (im Ergebnis ebenso Hoffmann in von Brauchitsch/Ule, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, VIII/II, Abschnitt IX, LadschlG, Erl. II zu § 17).

19

b)

Die Untersagung der Möbelschau läßt sich auch nicht mit den §§ 105 b und 105 c GewO begründen. Gemäß § 105 b Abs. 2 und 5 GewO dürfen im Handelsgewerbe Gehilfen, Lehrlinge, Arbeiter und die Angestellten im Sinne der Arbeitszeitordnung an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. Da § 17 LadschlG für die Beschäftigung von Angehörigen eines Nach- und Schließunternehmens nicht gilt, könnte § 105 b GewO der Beschäftigung dieser Personen im Betrieb der Klägerin entgegenstehen. Jedoch findet er gemäß § 105 c Abs. 1 Nr. 3 GewO auf die Bewachung von Betriebsanlagen keine Anwendung. Im Schrifttum wird diese Ausnahmevorschrift dahin ausgelegt, daß sie nicht für die Beaufsichtigung von Geschäftsräumen gelte, wenn der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen (Reklame) einen Zustand erhöhter Unsicherheit geschaffen habe. Diese Ansicht geht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Juli 1927 (JW 1927, 2726 = GewArch. 1928, 442) zurück. Dieses Gericht sah einen strafbaren Verstoß gegen § 105 b GewO darin, daß an einem Sonntag zu Reklamezwecken die Ladentür geöffnet, der Ladeneingang lediglich mit einem Strick versperrt, die Ladenräume erleuchtet und Angestellte zur Beaufsichtigung der Geschäftsräume bestellt worden waren. Davon ausgehend, daß die Bewachung der Räume "durch eine willkürliche, zu Reklamezwecken getätigte Maßnahme, nämlich der Öffnung der Ladentüren", erforderlich geworden sei, vertrat es den Standpunkt, "ein Fall notwendiger Bewachung im Sinne des § 105 c Ziff. 3" liege nicht vor, wenn der die Bewachung erfordernde Zustand der Geschäftsräume von dem Unternehmer selbst "durch ungewöhnliche und rein willkürliche Maßnahmen" herbeigeführt worden sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wenn sich die Betriebsanlage in einem gesetzlich einwandfreien Zustand befindet und dieser Zustand die Bewachung der Betriebsanlage erforderlich macht, so darf der Gewerbetreibende von der Behörde nicht dazu angehalten werden, die Betriebsanlage in einen solchen Zustand zu versetzen, daß ihre Bewachung nicht erforderlich ist. Entsprechendes gilt für den Betrieb einer Verkaufsstelle. Dem Inhaber einer Verkaufsstelle, in der kein geschäftlicher Verkehr mit den Kunden stattfindet, darf nicht geboten werden, seine Verkaufsstelle während der Ladenschlußzeiten geschlossen zu halten, damit sie nicht durch Angehörige des Bewachungsgewerbes beaufsichtigt zu werden braucht. Denn die Verwaltungsbehörde ist nicht befugt, durch das Verbot von Bewachungsmaßnahmen eine gesetzlich zulässige geschäftliche Betätigung zu unterbinden. Selbst wenn § 105 b GewO einschlägig wäre, fände er somit auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da ihm § 105 c Abs. 1 Nr. 3 GewO vorginge.

20

Da das Verwaltungsgericht somit der Klage zu Recht stattgegeben hat, mußte die Revision der Klägerin Erfolg haben.

21

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Lullies
Dr. Heinrich
Dr. Paul